Urteil des VG Minden vom 26.03.2001
VG Minden: jugendamt, zusammenarbeit, pflegeeltern, vollstreckung, unterbringung, einverständnis, rechtsgrundlage, unterstützungspflicht, vollstreckbarkeit, mangel
Verwaltungsgericht Minden, 7 K 1162/99
Datum:
26.03.2001
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 K 1162/99
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits, für den Gerichtskosten
nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheits- leistung in Höhe
des beizutreibenden Betrages abwenden, sofern nicht der Beklagte vor
der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
T a t b e s t a n d:
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Die Kläger verlangen von dem Beklagten als Träger der Jugendhilfe die Erstattung von
Kosten, die ihnen als Pflegeeltern für den am 20.8.1991 geborenen N. C. für die ersten
beiden Quartale 1998 entstanden sind. Die Beratung erfolgte durch den Verein "Q. Q1. -
und B. e.V." (im Folgenden IPA e.V.).
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Das Kind N. C. , das den Klägern als Dauerpflegekind mit dem Ziel einer späteren
Adoption vermittelt wurde, lebt seit dem 22.10.1994 im Haushalt der Kläger. Seit dem
1.1.1997 gewährt der Beklagte den Klägern Leistungen gem. § 27, 33 SGB VIII. Nach
der Inpflegenahme des Kindes fanden in unregelmäßigen Abständen drei Hausbesuche
bei den Klägern seitens des Kinderpflegedienstes des Beklagten statt.
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Mit Schreiben vom 24.1.1998 teilten die Kläger dem Jugendamt des Beklagten mit, sie
machten von dem ihnen zustehenden Wahlrecht Gebrauch, und sie wollten ab dem
1.2.1998 von dem IPA e.V. beraten und betreut werden. Die Zusammenarbeit mit dem
Beklagten werde zum 1.2.1998 aufgelöst. Unter dem 2.3.1998 zeigte der IPA e.V. dem
Jugendamt des Beklagten an, dass er die Beratung und Betreuung der Kläger zum
1.2.1998 übernommen habe. Mit Schreiben vom 3.3.1998 teilte das Jugendamt den
Klägern mit, Pflegeeltern gehörten nicht zu den nach § 6 SGB VIII Leistungsberechtigten
und eine Kostenübernahme sei deshalb nicht möglich. Den Klägern stehe das
Beratungsangebot des örtlichen Pflegekinderdienstes offen. Aus den gleichen Gründen
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lehnte das Jugendamt unter dem 18.3.1998 eine vom IPA e.V. angestrebte
Vereinbarung über die Kostenerstattung für Pflegefamilien ab.
Mit Schreiben vom 20.7.1998 beantragten die Kläger die Übernahme der für die
Beratung in den ersten beiden Quartalen 1998 durch den IPA e.V. aufgewandten
Kosten, die sich ausweislich der Rechnungen vom 23.4.1998 und 14.7.1998 auf
insgesamt 640,75 DM belaufen. Der Beklagte lehnte den Antrag durch Bescheid vom
2.10.1998 ab und verwies zur Begründung auf das Schreiben vom 3.3.1998. Der gegen
diese Entscheidung eingelegte Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid vom
9.3.1999 zurückgewiesen.
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Die Kläger haben am 9.4.1999 die vorliegende Klage erhoben. Sie sind der Ansicht, zur
Ausübung des ihnen gem. § SGB VIII zustehenden Wahlrechts sei ein vorheriger
formeller Antrag an die Behörde nicht erforderlich; insoweit bestehe allenfalls eine
Informationspflicht, der sie mit ihrem Schreiben vom 24.1.1998 nachgekommen seien.
Die Kostenerstattungspflicht obliege dem Beklagten auch deshalb, weil das Jugendamt
seiner Beratungspflicht nicht in ausreichendem Maße nachgekommen sei.
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Die Kläger beantragten,
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den Beklagten unter Aufhebung seiner Bescheide vom 3.3.1998 und vom 2.10.1998
sowie seines Widerspruchsbescheides vom 9.3.1999 zu verpflichten, die in den
Rechnungen des IPA e.V. vom 23.4.1998 und 14.7.1998 aufgeführten Beträge zu
übernehmen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er wiederholt und vertieft die Begründung der angefochtenen Bescheide und trägt
ergänzend vor: Den Pflegepersonen stehe nach § 37 Abs. 2 SGB VIII lediglich ein
Anspruch auf Beratung und Unterstützung durch das Jugendamt zu. Das Jugendamt
habe den Klägern in ausreichendem Umfang Beratungs- und Unterstützungsleistungen
erbracht, sodass eine zur Kostenerstattung verpflichtende Säumnis des Beklagten nicht
vorliege.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Mit dem Einverständnis der Beteiligten ergeht die Entscheidung ohne mündliche
Verhandlung durch den Berichterstatter an Stelle der Kammer (§§ 101 Abs. 2, 87 a Abs.
2 und 3 VwGO).
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Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Die
angefochtenen Ablehnungsbescheide und der dazu ergangene Widerspruchsbescheid
sind rechtlich nicht zu beanstanden.
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Als Rechtsgrundlage für die begehrte Leistung kommt allein § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII
in Betracht. Danach hat die Pflegeperson vor der Aufnahme des Kindes oder des
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Jugendlichen und während der Dauer der Q1. Anspruch auf Beratung und
Unterstützung. Dieser Anspruch besteht originär aber nur gegen das Jugendamt. Eine
Erstattung der Kosten für die Inanspruchnahme von Beratungsleistungen Dritter kommt
allenfalls in Betracht, wenn das Jugendamt seiner Pflicht zur Beratung und
Unterstützung nicht nachgekommen ist. Ein derartiger Fall liegt hier nicht vor.
Hinsichtlich des in § 37 Abs. 2 SGB VIII normierten Beratungsanspruchs besteht die
Besonderheit, dass dieser Anspruch grundsätzlich - anders als andere
Jugendhilfeleistungen - vom Jugendamt selbst erfüllt werden kann und muss. Kommt
etwa Hilfe zur Erziehung in der Form der Unterbringung in einer Einrichtung oder in
einer Pflegefamilie in Betracht, muss das Jugendamt zwangsläufig auf dritte
Leistungsanbieter zurückgreifen. Anders verhält es sich bei der Beratung und
Unterstützung von Pflegefamilien. Derartige Leistungen können grundsätzlich auch von
Mitarbeitern des Jugendamtes erbracht werden, das gem. § 79 Abs. 3 SGB VIII mit
entsprechenden Fachkräften auszustatten ist. Demgemäß ist auch im
Gesetzgebungsverfahren davon ausgegangen worden, dass die Pflegepersonen nach §
37 Abs. 2 SGB VIII lediglich einen Anspruch auf Beratung und Unterstützung durch das
Jugendamt haben (vgl. Jans/Happe/Saurbier, KJHG § 37 B II m.w.N.).
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Ein Anspruch auf Erstattung der Kosten, die für Beratungsleistungen Dritter entstanden
sind, kommt danach nur ausnahmsweise in Betracht, wenn das Jugendamt seiner
Beratungs- und Unterstützungspflicht nicht nachgekommen ist. Davon kann hier jedoch
nicht ausgegangen werden. Es sind drei Hausbesuche bei den Klägern von dem
Kinderpflegedienst des Beklagten durchgeführt worden. Die Kläger haben in ihrem
Schreiben vom 24.1.1998 nicht erkennen lassen, dass sie mit den vom
Kinderpflegedienst erbrachten Leistungen unzufrieden waren. Insofern war für den
Beklagten nicht erkennbar, dass die "Kündigung" der Zusammenarbeit mit dem
Jugendamt darauf beruhte, dass sich die Kläger unzureichend beraten fühlten. Vor einer
Inanspruchnahme eines Dritten hätten die Kläger dem Kinderpflegedienst des
Beklagten daher mitteilen müssen, dass sie dessen Beratung für nicht ausreichend
hielten und ihm damit Gelegenheit geben müssen, den vermeintlichen Mangel zu
beseitigen. Dieser Verpflichtung sind sie jedoch nicht nachgekommen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Abs. 2 VwGO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 Abs. 2 VwGO,
708 Nr. 11, 711 ZPO.
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