Urteil des VG Minden vom 17.07.2002
VG Minden: förderung der prostitution, überwiegendes öffentliches interesse, behandlung, ermittlungsverfahren, vorladung, wohnung, bewährung, erfahrung, tatverdacht, bordell
Verwaltungsgericht Minden, 11 K 1663/01
Datum:
17.07.2002
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
11. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 K 1663/01
Tenor:
Die Klage wird auf Kosten des Klägers abgewiesen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf
die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 50,- EUR
abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in
derselben Höhe leistet.
T a t b e s t a n d :
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Mit Formularbescheid vom 12.12.2000 ordnete der Beklagte unter Hinweis auf ein
Ermittlungsverfahren wegen Förderung der Prostitution, allerdings ohne nähere
Begründung, sinngemäß die erkennungsdienstliche Behandlung des Klägers für
Zwecke des Erkennungsdienstes (§ 81 b 2. Alt. StPO) an und lud ihn zu deren
Durchführung für den 21.12.2000 vor. Am 19.12.2000 erhob der Kläger gegen den
Bescheid Widerspruch mit der Begründung, er sehe keine Notwendigkeit für die
angeordneten Maßnahmen.
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In einem Vermerk vom 3.4.2001 hielt der Beklagte fest, dass der Kläger nach dem Stand
der Ermittlungen im Verfahren 32 Js 383/00 StA C. seit Mitte Februar 2000 eine
Wohnung in C. zu Prostitutionszwecken vermiete, in einschlägigen Magazinen Kontakt
zu Prostituierten gesucht, Kontaktanzeigen für potenzielle Freier geschaltet und den
Frauen ein Handy zur Verfügung gestellt habe, außerdem ein Bordell in B. besitze und
bereits seit über 20 Jahren entsprechenden Tätigkeiten nachgehe. Deshalb sei davon
auszugehen, dass der Kläger auch künftig gleich gelagerte Straftaten verüben werde,
zumal er über kein geregeltes Einkommen, gleichwohl aber gemeinsam mit seiner
Ehefrau über hohes Barvermögen sowie hochwertige Fahrzeuge und Immobilien
verfüge. Nach den Aussagen zahlreicher vernommener Prostituierter nenne der Kläger
den Damen immer nur seinen zweiten Vornamen S. , nie seinen vollen Namen oder gar
seine Adresse. Die erkennungsdienstlichen Unterlagen sollten deshalb für den
Wiederholungsfall eine Identifizierung des Klägers ermöglichen.
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Mit Bescheid vom 12.6.2001 wies die Bezirksregierung E. den Widerspruch des
Klägers, soweit er sich gegen die wegen Zeitablaufs inzwischen gegenstandslos
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gewordene Vorladung richtete, als unzulässig und im Übrigen - unter Hinweis auf die im
genannten Ermittlungsverfahren gewonnenen Erkenntnisse - als unbegründet zurück.
Am 9.7.2001 hat der Kläger Klage erhoben. Er beanstandet die Anordnung seiner
erkennungsdienstlichen Behandlung mit der Begründung, sie sei auf Grund einer für ihn
dubiosen Anzeige einer transsexuellen Prostituierten nicht gerechtfertigt. Dass er seine
Bielefelder Wohnung an Prostituierte untervermietet habe, sei ebenso wenig strafbar
wie seine Kontaktsuche in Magazinen zu Prostituierten als Mieterinnen. In B. besitze er
kein Bordell, sondern eine vermietete Wohnung. Die Behauptungen zu seinen
finanziellen Verhältnissen seien unhaltbar. Er besitze an Immobilien lediglich das von
ihm und seiner Frau bewohnte Einfamilienhaus. Seine mehreren Fahrzeuge,
überwiegend über 20 Jahre alt und "Sammlerstücke", seien mit einer Ausnahme nicht
zum Straßenverkehr zugelassen.
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Der Kläger beantragt - sinngemäß von Anfang an -,
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die Anordnung seiner erkennungsdienstlichen Behandlung durch den Bescheid des
Beklagten vom 12.12.2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.6.2001
aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Im Verfahren 32 Js 383/00 StA C. ist unter dem 6.9.2001 Anklage gegen den Kläger
wegen in Tatmehrheit durch sieben selbstständige Handlungen begangener Straftaten
nach den §§ 180 a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2, 181 Abs. 1 Nr. 1 und 249 StGB (Förderung
der Prostitution, schwerer Menschenhandel und Raub) erhoben worden. Aus der den
vorgenannten Akten beigefügten Akte zum Verfahren 34 Js 2118/98 StA C. ergibt sich,
dass der Kläger durch Urteil des AG C. vom 30.4.1999 wegen gefährlicher
Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten auf Bewährung verurteilt
worden ist und er seine ursprüngliche Berufung gegen dieses Urteil im Berufungstermin
Mitte August 1999 nach Zeugenvernehmungen zurückgenommen hat. Ein gegen den
Kläger eingeleitetes Strafverfahren wegen mehrjähriger Hinterziehung verschiedener
Steuern ist im Februar 2002 eingestellt worden.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte
und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten sowie die ebenfalls
beigezogenen Akten des Strafermittlungsverfahrens 32 Js 383/00 (mit Beiakte 34 Js
2118/98) StA C. verwiesen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Die - allein streitig gewordene -
Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung des Klägers als Teil des
Bescheides des Beklagten vom 12.12.2000 in der jetzt maßgebenden Gestalt des
Widerspruchsbescheides (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) ist rechtmäßig und verletzt den
Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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Entgegen der fehlerhaft angekreuzten Überschrift des Bescheides vom 12.12.2000 war
nicht nur eine Vorladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung, sondern ist, wie sich
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aus dem Inhalt des Bescheides ("... ordne ich an: Ihre erkennungsdienstliche
Behandlung") und der beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung ergibt, auch deren
Anordnung Gegenstand der getroffenen Regelung. Der Beklagte durfte beide
Verwaltungsakte miteinander verbinden.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16.11.1981 - 4 B 1078/81 -, DVBl. 1982, 658 = DÖV
1982, 553 = NVwZ 1982, 447; VG Minden, Beschlüsse vom 16.12.1987 - 2 L 991/87 -,
vom 17.7.1991 - 2 L 1104/91 -, vom 30.12.1999 - 2 L 1672/99 - und vom 9.2.2000 - 2 L
55/00 - sowie Urteil vom 6.11.1997 - 2 K 3602/96 -.
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Nach dem maßgebenden Aufbau und der inhaltlichen Ausgestaltung
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vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.5.1988 - 1 B 7.88 -, juris
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des als vervollständigter Vordruck ergangenen Bescheides waren ungeachtet seiner
missverständlichen Überschrift außerdem die Anordnung der erkennungsdienstlichen
Behandlung und die Vorladung zu ihrer Durchführung dergestalt miteinander
verbunden, dass die Anordnung auf jeden Fall wirksam werden sollte und die
Vorladung als Konsequenz dieser Anordnung einen bestimmten Termin zu ihrer
Durchführung bestimmte, dessen zwischenzeitliches ergebnisloses Verstreichen die
fortdauernde Wirksamkeit der Anordnung unberührt ließ.
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Die jetzt allein noch streitige Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung beruht
zutreffend auf § 81 b 2. Alt. StPO. Hingegen ist § 14 Abs. 1 Nr. 2 PolG NRW nicht
einschlägig, weil gegen den Kläger zum insoweit maßgebenden Zeitpunkt des
Ergehens der Anordnung
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vgl. BVerwG, Urteil vom 19.10.1982 - 1 C 29.79 -, BVerwGE 66, 192 = NJW 1983, 772 =
DÖV 1983, 378
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ein Ermittlungsverfahren (32 Js 383/00 StA C. ) anhängig war - und noch ist -. Insoweit
geht § 81 b 2. Alt. StPO der Regelung in § 14 Abs. 1 Nr. 2 PolG NRW vor.
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Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14.7.1982 - 4 A 2493/81 -, OVGE 36, 145 = NJW 1983, 1340
= DÖV 1983, 603 (zum entsprechenden § 10 Abs. 1 Nr. 2 PolG NRW a.F.), und
Beschluss vom 13.1.1999 - 5 B 2562/98 -, NJW 1999, 2689 = DVBl. 1999, 1228 = DÖV
1999, 522 = NWVBl. 1999, 257, m.w.N.
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§ 81 b 2. Alt. StPO ist nach wie vor eine den verfassungsrechtlichen Anforderungen
genügende Rechtsgrundlage für die Gewinnung und die Aufbewahrung
erkennungsdienstlichen Materials sowie für die Beurteilung der dabei einzuhaltenden
Grenzen.
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Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 5.2.1996 - 5 A 1406/93 - und vom 13.1.1999, a.a.O.
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Nach § 81 b 2. Alt. StPO dürfen, soweit es für die Zwecke des Erkennungsdienstes
notwendig ist, Lichtbilder und Fingerabdrücke des Beschuldigten auch gegen seinen
Willen aufgenommen und Messungen und ähnliche Maßnahmen an ihm vorgenommen
werden. Da nach der gegebenen Sachlage nur solche Maßnahmen in Betracht
kommen, ist deren Umfang und damit die streitige Anordnung selbst hinreichend
bestimmt.
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Vgl. BVerwG, Urteil vom 19.10.1982 und Beschluss vom 13.5.1988, jew. a.a.O.
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Eine erkennungsdienstliche Behandlung des Klägers erscheint zum insoweit
maßgebenden jetzigen Zeitpunkt als dem der letzten mündlichen Verhandlung in der
Tatsacheninstanz
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vgl. BVerwG, Urteil vom 19.10.1982, a.a.O.
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weiterhin notwendig. Der anlässlich des Verfahrens 32 Js 383/00 StA C. bislang
festgestellte Sachverhalt bietet nach kriminalistischer Erfahrung angesichts aller
Umstände des Einzelfalls - insbesondere von Art, Schwere und Begehungsweise der
Straftaten, die Gegenstand der zwischenzeitlichen Anklage gegen den Kläger sind,
seiner Persönlichkeit sowie des Zeitraums, während dessen er strafrechtlich in
Erscheinung getreten sein soll - genügend Anhaltspunkte für die Annahme, dass er
auch künftig mit guten Gründen als Verdächtiger in den Kreis potenzieller Beteiligter an
einer strafbaren Handlung einbezogen werden könnte und dass die
erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen - ihn
schließlich überführend oder entlastend - fördern könnten.
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Vgl. BVerwG, Urteile vom 19.10.1982 - 1 C 29.79 -, a.a.O., und - 1 C 114.79 -, BVerwGE
66, 202 = NJW 1983, 1338 = DÖV 1983, 381, sowie Beschlüsse vom 6.7.1988 - 1 B
61.88 -, NJW 1989, 2640 = Buchholz 306 § 81 b StPO Nr. 1, und vom 12.7.1989 - 1 B
85.89 -, DÖV 1990, 117 = Buchholz a.a.O. Nr. 2; OVG NRW, z.B. Beschlüsse vom
14.6.1994 - 5 B 2693/93 - und vom 5.2.1996 - 5 A 1406/93 -.
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Diese Feststellung ergibt sich auf Grund der gebotenen Abwägung zwischen dem
Interesse der Öffentlichkeit an einer effektiven Verhinderung und Aufklärung von
Straftaten und dem Interesse des Betroffenen, entsprechend dem Menschenbild des
Grundgesetzes nicht bereits deshalb als potenzieller Rechtsbrecher behandelt zu
werden, weil er sich irgendwie verdächtig gemacht hat oder angezeigt worden ist.
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Vgl. OVG NRW, z.B. Beschluss vom 6.11.2001 - 5 E 323/00 -, m.w.N.
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Im Rahmen der Abwägung ist insbesondere danach zu differenzieren, in welchem
Umfang noch Verdachtsmomente gegen den Betroffenen bestehen. Falls die für das
Ermittlungsverfahren bestimmenden Verdachtsmomente ausgeräumt sind, ist eine
Anfertigung und spätere Aufbewahrung der erkennungsdienstlichen Unterlagen nicht
notwendig i.S.d. § 81 b 2. Alt. StPO. Anderenfalls kommt es entscheidend darauf an,
welcher Art das Delikt ist, auf das sich die verbliebenen Verdachtsmomente beziehen.
Je schwerer ein Delikt wiegt, je höher der Schaden für die geschützten Rechtsgüter und
die Allgemeinheit zu veranschlagen ist und je größer die Schwierigkeiten einer
Aufklärung sind, desto mehr Gewicht erlangt das oben beschriebene öffentliche
Interesse. Dabei stellt die Verwertung verbliebener Verdachtsmomente in Verfahren, die
nicht oder noch nicht zu einer Strafverurteilung des Betroffenen geführt haben, keinen
Verstoß gegen die im Rechtsstaatsprinzip begründete und auch in Art. 6 Abs. 2 EMRK
zum Ausdruck kommende Unschuldsvermutung dar.
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Vgl. z.B. OVG NRW, Beschluss vom 5.2.1996 - 5 A 1406/93 -, m.w.N.; zur Abgrenzung
BVerfG, Beschlüsse vom 26.3.1987 - 2 BvR 589/79 u.a. -, BVerfGE 74, 358 = NJW
1987, 2427, und vom 29.5.1990 - 2 BvR 254, 1343/88 -, NJW 1990, 2741.
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Nach diesen Grundsätzen besteht im Falle des Klägers derzeit - ebenso wie bei Erlass
des Ausgangs- und des Widerspruchsbescheides - ein überwiegendes öffentliches
Interesse an einer erkennungsdienstlichen Behandlung. Das Anlassverfahren 32 Js
383/00 StA C. hat nach Wohnungsdurchsuchungen und Vernehmung zahlreicher
Zeugen zur Erhebung einer Anklage gegen den Kläger wegen sehr schwer wiegender
Straftaten geführt. Da die Staatsanwaltschaft nur dann Anklage erheben darf, wenn ihre
Ermittlungen hierfür genügend Anlass bieten (§ 170 Abs. 1 StPO), ist von einem
erheblichen Tatverdacht gegen den Kläger auszugehen; die Staatsanwaltschaft sieht
ausweislich eines Vermerks vom 24.1.2002 auch weiterhin einen hinreichenden
Tatverdacht. Die in dem genannten Verfahren betroffenen Rechtsgüter sind außerdem
von ganz besonderem Gewicht. Die Aufklärung von Straftaten im Bereich verbotener
Förderung der Prostitution ist häufig mit überdurchschnittlichen Schwierigkeiten
verbunden; die Dauer des hiesigen Anlassverfahrens ist hierfür ein bezeichnendes
Beispiel. Die Tätigkeit des Klägers im "Rotlichtmilieu" seit etwa 30 Jahren wurde als
solche von seinem Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung bestätigt.
Eine intensive Einbindung in diese Szene ist nach kriminalistischer Erfahrung generell
mit einem besonders hohen Risiko strafrechtlicher Auffälligkeit verbunden. Dass aus
einem Zeitraum von 30 Jahren keine einschlägige strafrechtliche Belastung des Klägers
im Bundeszentralregister eingetragen ist (die zum Verfahren 32 Js 383/00 eingeholte
Registerauskunft vom 18.5.2001 benennt nur die Verurteilung vom 30.4.1999), besagt
nichts über die Berechtigung der jetzigen Vorwürfe gegen ihn und lässt es allein nicht
ausgeschlossen erscheinen, dass er später nochmals der Begehung von Straftaten
vergleichbar denen, die ihm jetzt vorgeworfen werden, hinreichend verdächtig wird und
dann vorhandene erkennungsdienstliche Unterlagen (Lichtbilder, Fingerabdrücke) die
zu führenden Ermittlungen - den Kläger be- oder entlastend - fördern können.
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Insoweit mag es zwar ohne besondere Aussagekraft sein, dass ebenfalls ein
steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen den Kläger geführt, allerdings vor
etwa einem halben Jahr durch Einstellung gem. § 170 Abs. 2 StPO beendet wurde.
Auch die Einkommens- und Vermögenssituation des Klägers (vgl. dazu einerseits z.B.
die Lichtbildmappe im Verfahren 32 Js 383/00 mit zahlreichen Bildern zum Anwesen
des Klägers, andererseits z.B. dessen im Urteil vom 30.4.1999 dargestellten
Einkommensverhältnisse), über die die Beteiligten streiten, lässt keine zwingenden
Aufschlüsse über die Berechtigung der derzeit gegen ihn erhobenen strafrechtlichen
Vorwürfe zu. Es ist aber für das vorliegende Klageverfahren von zusätzlichem Belang,
dass der Kläger, zudem erst vor drei Jahren, bereits einmal wegen eines nicht
unerheblichen Körperverletzungsdeliktes trotz fehlender Vorbelastung rechtskräftig zu
einer Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt wurde; damit relativiert sich sein Hinweis
auf sein bisheriges Legalverhalten deutlich.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Anordnungen zu ihrer
vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11,
711 Satz 1 ZPO.
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