Urteil des VG Minden vom 18.08.2004
VG Minden: recht auf akteneinsicht, daten, betroffene person, persönliche verhältnisse, jagd, einziehung, zugang, verfahrensbeteiligter, eigentum, drucksache
Verwaltungsgericht Minden, 3 K 4613/03
Datum:
18.08.2004
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 K 4613/03
Tenor:
Der Bescheid vom 10. März 2003 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 19. Mai 2003 wird - soweit er
entgegensteht - aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, nach
erfolgter Schwärzung der personenbezogenen Daten auf Blatt 1-3, 18-
20, 24, 30, 32, 38-39, 41, 67, 71 und 88 dem Kläger Einsicht in die
Ermittlungsakte 2.1.1/717-22 zu gewähren. Im Übrigen wird die Klage
abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte zu 85% und der Kläger zu
15%.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der
jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages
abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor
Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
1
Der Kläger ist seit dem 12. Juli 2000 Eigentümer der zum Eigenjagdbezirk I.
(Mecklenburg-Vorpommern) gehörigen Grundstücke. Hinsichtlich dieser Flächen hatte
ein Herr X. N. , wohnhaft in I1. -D. , im Juni 1993 mit der Treuhandanstalt einen
Jagdpachtvertrag für die Dauer von 12 Jahren geschlossen.
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Am 27. Januar 2002 erstattete der Kläger Strafanzeige gegen Herrn H. N. , den Sohn
von Herrn X. N. , wegen des Verdachtes der Wilddieberei sowie der unbefugten
Ausübung des Weidrechts: Herr H. N. bejage auf seinen Grundstücken Wild, obwohl nur
sein Vater von ihm - dem Kläger - eine schriftliche Jagderlaubnis erhalten habe.
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Unter dem 06. März 2002 teilte die Staatsanwaltschaft S. dem Kläger mit, dass das
Ermittlungsverfahren gegen Herrn H. N. wegen fehlenden Tatverdachtes gem. § 170
Abs. 2 der Strafprozessordnung - StPO - eingestellt worden sei. Hiergegen legte der
Kläger unter dem 09. April 2002 Beschwerde ein.
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Mit Schreiben vom gleichen Tage beantragte der Kläger bei dem Beklagten, ein
Verfahren zur Einziehung des Jagdscheines gegen Herrn H. N. einzuleiten. Letzterer
habe im Eigenjagdbezirk I2. Gesellschaftsjagden durchgeführt, obwohl er hierzu
mangels Erlaubnis nicht berechtigt gewesen sei. Da lediglich Herr X. N. Jagdpächter
sei, werde zudem angefragt, welche Begründung Herr H. N. bei der Beantragung des
Jagdscheines angeführt habe.
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Daraufhin teilte der Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 23. Mai 2002 mit, dass die
Voraussetzungen der §§ 17,18 des Bundesjagdgesetzes - BJG - zur Ungültigerklärung
und Einziehung des Jagdscheines des Herrn H. N. nach den zurzeit vorliegenden
Erkenntnissen nicht erfüllt seien. Eine abschließende Entscheidung werde jedoch erst
nach Abschluss der derzeit noch laufenden Zivil- und Strafverfahren getroffen.
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Unter dem 05. Juni 2002 wies die Staatsanwaltschaft S. die Beschwerde des Klägers
gegen die Einstellung des Strafverfahrens gegen Herrn H. N. als unbegründet zurück.
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Mit Schreiben vom 10. Juli 2002 beantragte der Kläger bei dem Beklagten des Weiteren
die Korrektur des Jagdscheines von Herrn H. N. : Da letzterer nicht Mitpächter des
Eigenjagdbezirks sei, sei die Eintragung in dessen Jagdschein fehlerhaft.
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Unter dem 05. August 2002 informierte der Beklagte den Kläger darüber, dass die
Eintragung über die Gesamtjagdfläche im Jagdschein des Herrn H. N. bereits vor
längerer Zeit berichtigt worden sei. Er - der Beklagte - sei jedoch nicht berechtigt, ihm -
dem Kläger - Auskunft über eventuell zu treffende weitere Entscheidungen (z.B.
Einziehung des Jagdscheines etc.) zu erteilen, da er - der Kläger - in dem anhängigen
Verfahren gegen Herrn H. N. nicht Beteiligter sei.
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Mit Schreiben vom 09. August 2002 machte der Kläger gegenüber dem Beklagten
geltend, seine Beteiligtenstellung ergebe sich aus seinem Antrag auf Berichtigung des
Jagdscheines des Herrn H. N. . Darüber hinaus sei der Beklagte ihm gegenüber zu
einer weitergehenden Auskunftserteilung deshalb verpflichtet, weil Herr H. N. fortlaufend
in seinem Revier unberechtigt die Jagd ausübe.
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Das Landgericht S. änderte mit Urteil vom 25. September 2002 auf die Berufung des
Klägers ein klageabweisendes Urteil des Amtsgerichts H1. vom 01. März 2002 ab und
untersagte Herrn X. N. , die zum Eigenjagdbezirk I2. gehörigen Grundstücke zum
Zwecke der Ausübung der Jagd selbst oder durch beauftragte Dritte zu betreten. Ferner
verurteilte es ihn, Auskunft über das seit dem 01. April 2001 dort erlegte Wild nach
Stückzahl und Art zu erteilen.
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Mit Schreiben vom 22. Januar 2003 beantragte der Kläger bei dem Beklagten die
Gewährung von Akteneinsicht.
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Dies lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 10. März 2003 ab: Die Voraussetzungen des
§ 29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - VwVfG
NRW - seien vorliegend nicht erfüllt. Der Kläger sei kein Beteiligter im Sinne des § 13
Abs. 1 VwVfG NRW, da er in dem Verfahren der Zuverlässigkeitsprüfung von Herrn H.
N. weder Antragsteller noch Antragsgegner sei. Eine Beteiligtenstellung ergebe sich
auch nicht daraus, dass der Kläger bei ihm eine Anzeige erstattet habe. Ebenso wenig
komme vorliegend eine Beiladung nach § 13 Abs. 2 Satz 1 VwVfG NRW in Betracht, da
rechtliche Interessen durch diese Entscheidung nicht berührt würden. Der Ausgang
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dieses Verwaltungsverfahrens habe für andere Rechtsfragen des Öffentlichen Rechts
oder des Privatrechts nämlich keinen Charakter einer bindenden Vorentscheidung, da
vorliegend alle zivilgerichtlichen Verfahren mit dem rechtskräftigen Urteil des
Landgerichts S. abgeschlossen seien. Ein Anspruch auf Akteneinsicht auf Grund einer
analogen Anwendung des § 29 Abs. 1 VwVfG NRW scheide hier ebenfalls aus. Denn
der Kläger habe nicht substantiiert dargetan, dass sein Interesse auf Akteneinsicht das
Interesse der Allgemeinheit auf Wahrung des Datenschutzes sowie das Interesse des
Herrn H. N. auf informationelle Selbstbestimmung überwiege. Auch stehe dem Kläger
kein Anspruch auf Akteneinsicht als allgemeiner Informationsanspruch aus § 4 Abs. 1
des Informationsfreiheitsgesetzes Nordrhein-Westfalen - IFG NRW - zu. Denn
vorliegend greife der Ausschlussgrund des § 9 Abs. 1 IFG NRW ein, da es sich bei den
Informationen über die Zuverlässigkeitsprüfung nach dem Bundesjagdgesetz in Bezug
auf Herrn H. N. um personenbezogene Daten handele. Ein rechtliches Interesse an
diesen Informationen habe der Kläger bislang nicht dargetan. Allein seine Angabe, Herr
H. N. bejage weitere Flächen, die in seinem Eigentum stünden, reiche hierfür nicht aus.
Hiergegen erhob der Kläger am 07. April 2003 Widerspruch: Er habe trotz des
Abschlusses des Zivilrechtsstreits ein berechtigtes Interesse an der Einsicht der
Verwaltungsvorgänge hinsichtlich der Überprüfung der Zuverlässigkeit des Herrn H. N. .
Dieser habe bis zum Erlass des Urteils des Landgerichts S. zu Unrecht in dem
Eigenjagdbezirk die Jagd ausgeübt. Er müsse sich als Eigentümer vor derart
unberechtigter Jagdausübung schützen.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 19. Mai 2003 wies das Landesamt für
Ernährungswirtschaft und Jagd Nordrhein-Westfalen den Widerspruch als unbegründet
zurück. Zur Begründung wiederholte und vertiefte es die Erwägungen des
Ausgangsbescheides.
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Am 12. Juni 2003 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung trägt er ergänzend vor,
Herr H. N. habe sich zu Unrecht die in seinem - des Klägers - Eigentum befindlichen
Flächen des Eigenjagdbezirkes in dem ihm erteilten Jagdschein vermerken lassen.
Obwohl dieser weder Jagdpächter noch sonstiger Jagdausübungsberechtigter gewesen
sei, habe er trotzdem die Jagd ausgeübt sowie Gesellschaftsjagden abgehalten. Er - der
Kläger - beabsichtige daher, sowohl gegen Herrn H. N. als auch gegen Herrn X. N.
Schadensersatzansprüche geltend zu machen. In diesem Zusammenhang sei es von
erheblicher Bedeutung, ob und in welchem Umfang sich Herr H. N. gegenüber dem
Beklagten als Jagdausübungsberechtigter ausgegeben habe und wann die Eintragung
in den Jagdschein vorgenommen und gelöscht worden sei. Er sei daher
Verfahrensbeteiligter im Sinne des § 13 VwVfG NRW. Zumindest stehe ihm ein
Anspruch auf Akteneinsicht aus § 29 VwVfG NRW in analoger Anwendung zu. Im
Übrigen ergebe sich sein Anspruch auf Akteneinsicht aus § 4 Abs. 1 IFG NRW. Der
Kläger beantragt,
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den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 10. März 2003 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 19. Mai 2003 zu verpflichten, ihm Einsicht in die
Ermittlungsakte Az.: 2.1.1/717-22 zu gewähren.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er macht ergänzend geltend, dass insbesondere die von dem Kläger aufgeworfenen
Fragen, in welchem Umfang sich Herr H. N. als Jagdausübungsberechtigter auf den
Flächen des Klägers ausgegeben habe und wann die entsprechenden Angaben im
Jagdschein eingetragen und gelöscht worden seien, in keiner Weise für die Führung
eines möglichen Schadensersatzprozesses relevant seien, da der Vater des Herrn H. N.
durch das Urteil des Landgerichts S. bereits zur Auskunft über das Maß der Nutzung
verurteilt worden sei. Des Weiteren trete das vom Kläger angeführte Informationsrecht
aus § 4 Abs. 1 IFG NRW hinter der spezielleren Regelung des § 29 VwVfG NRW
zurück. Darüber hinaus greife auch der Ausschlussgrund des § 9 Abs. 1 lit. e) IFG NRW
ein. Da die Akteneinsicht zur Weitergabe personenbezogener Daten des Herrn H. N.
führe, hätte der Kläger ein rechtliches Interesse, das die schutzwürdigen Belange des
Betroffenen überwiege, geltend machen müssen. Daran fehle es hier jedoch.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, die Verwaltungsvorgänge
des Beklagten (1 Heft) sowie der Staatsanwaltschaft S. (1 Heft) Bezug genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
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Die Klage ist zulässig.
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Diese ist als Verpflichtungsklage statthaft, da - den Wortlaut des § 14 Abs. 2 Satz 2 IFG
NRW in den Blick genommen - die nach Maßgabe des Informationsfreiheitsgesetzes
NRW erfolgende Gewährung des Zugangs zu bei den öffentlichen Stellen vorhandenen
Informationen nach Vorstellung des Gesetzgebers nicht als lediglich schlichtes
Verwaltungshandeln, sondern auf Grund einer gedanklich vorgeschalteten behördlichen
Entscheidung und damit in der Handlungsform des Verwaltungsaktes erfolgt.
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Die Klage ist zudem in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
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Dass der Beklagte es abgelehnt hat, nach erfolgter Schwärzung der
personenbezogenen Daten auf Blatt 1-3, 18-20, 24, 30, 32, 38-39, 41, 67, 71 und 88
dem Kläger Einsicht in die Ermittlungsakte 2.1.1/717-22 zu gewähren, ist rechtswidrig
und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Denn ihm steht ein
solcher Anspruch aus § 4 Abs. 1 IFG NRW zu.
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Nach dieser Vorschrift hat jede natürliche Person nach Maßgabe dieses Gesetzes
gegenüber den in § 2 IFG NRW genannten Stellen einen Anspruch auf Zugang zu den
bei der Stelle vorhandenen amtlichen Informationen. Informationen im Sinne dieses
Gesetzes sind alle in Schrift-, Bild-, Ton- oder Datenverarbeitungsform oder auf
sonstigen Informationsträgern vorhandenen Informationen, die im dienstlichen
Zusammenhang erlangt wurden (§ 3 Satz 1 IFG NRW). Damit sind sämtliche
dienstlichen Zwecken dienende Unterlagen gemeint, die dazu bestimmt sind, zu einem
Vorgang zu gehören
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- vgl. Beckmann, Informationsfreiheitsgesetz des Landes NRW, DVP 2003, 142 - .
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Vorhanden im Sinne des § 4 Abs. 1 IFG NRW sind solche Informationen, die Bestandteil
der eigenen Verwaltungsunterlagen sind, nicht aber solche, die sich nur in
vorübergehend beigezogenen, d.h. fremden Akten befinden. Die Begrenzung des
Zugangsrechtes auf vorhandene Informationen bedeutet zugleich, dass die Behörde
nicht verpflichtet ist, die erwünschten Informationen zu beschaffen oder Dokumente dem
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Auskunftsgehren entsprechend aufzubereiten beziehungsweise zu rekonstruieren
- vgl. Innenministerium des Landes NRW, Das Recht auf freien Informations- zugang -
Leitfaden zum Informationsfreiheitsgesetz des Landes NRW, S. 12 -.
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Gegen die Heranziehung des § 4 Abs. 1 IFG NRW bestehen vorliegend auch im
Hinblick auf den in § 2 normierten allgemeinen Anwendungsbereich des
Informationsfreiheitsgesetzes NRW keine Bedenken.
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Die Anwendung des § 4 Abs. 1 IFG NRW ist vorliegend auch nicht durch die
Subsidiaritätsklausel des § 4 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW gesperrt. Nach dieser Vorschrift
tritt das Informationsfreiheitsgesetz NRW zurück, soweit besondere Rechtsvorschriften
über den Zugang zu amtlichen Informationen, die Auskunftserteilung oder die
Gewährung von Akteneinsicht bestehen. Im Hinblick auf das Informationsbegehren des
Klägers ist keine besondere, denselben Sachverhalt abschließend regelnde Vorschrift
erkennbar. Letztere ergibt sich - entgegen der Auffassung des Beklagten - insbesondere
nicht aus § 29 VwVfG NRW.
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Weiter genügt das nach den Vorschriften des Informationsfreiheitsgesetzes NRW zu
beurteilenden Begehren des Klägers auch dem Bestimmtheitserfordernis des § 5 Abs. 1
Satz 3 IFG NRW. Bei der Frage nach der Bestimmtheit des Antrags sind im Übrigen
keine überzogenen Anforderungen an die Konkretisierungspflicht zu stellen
33
- vgl. Bischopink, Das Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das
Land Nordrhein-Westfalen vom 27.11.2001, NWVBl. 2003, 245 -,
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da anderenfalls der Zweck des Gesetzes, dem Bürger einen umfassenden
verfahrensunabhängigen Informationszugangsanspruch ohne Bedingung einzuräumen,
verfehlt würde.
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Der Anspruch auf Informationszugang des Bürgers wird grundsätzlich ohne
Bedingungen gewährt. Ein rechtliches oder berechtigtes Interesse ist nicht
nachzuweisen. Dennoch gilt ein solcher Anspruch nicht unbegrenzt, sondern ist
einerseits Gegenansprüchen etwaiger Betroffener, andererseits gewissen
Beschränkungen im öffentlichen Interesse ausgesetzt
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- vgl. Landtag NRW, Drucksache 13/1311, S. 9 -.
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Die sich hieraus ergebenen Ausnahmetatbestände sind abschließend im
Informationsfreiheitsgesetz NRW aufgeführt.
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Dem Begehren des Klägers ist zunächst nicht § 5 Abs. 4 IFG NRW entgegenzuhalten.
Zwar enthält die Ermittlungsakte in einem gewissen Umfang Informationen, die dem
Kläger bereits zur Verfügung gestellt worden sind. Der Beklagte hat seine Entscheidung
indes nicht auf diese Vorschrift gestützt.
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Er hat sich hinsichtlich der Ablehnung der Zurverfügungstellung der Ermittlungsakte
allerdings zu Unrecht auf den Schutz personenbezogener Daten nach § 9 Abs. 1 IFG
NRW berufen. Der Begriff der personenbezogenen Daten ist nicht im
Informationsfreiheitsgesetz, sondern in § 3 Abs. 1 des Datenschutzgesetzes NRW (DSG
NRW) definiert. Personenbezogene Daten sind danach Einzelangaben über
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persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren
natürlichen Person (betroffene Person). Als persönliche Verhältnisse werden Angaben
über den Betroffenen selbst, seine Identifizierung und Charakterisierung anzusehen
sein (z.B. Name, Anschrift, Familienstand, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit,
Konfession, Beruf, Erscheinungsbild, Eigenschaften, Aussehen, Gesundheitszustand,
Überzeugungen etc.). Sachliche Verhältnisse werden beschrieben durch Angaben über
einen auf den Betroffenen beziehbaren Sachverhalt (z.B. Grundbesitz, vertraglich oder
sonstige Beziehungen zu einem Dritten etc.)
- vgl. Gola/Schomerus, Bundesdatenschutzgesetz, Kommentar, 7. Aufl., 2002, § 3
Rdnrn. 5 und 6 -.
41
Damit ist zugleich klargestellt, dass es bei § 9 IFG NRW nicht um den Schutz juristischer
Personen geht
42
- vgl. Bischopink, Das Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das
Land Nordrhein-Westfalen vom 27.11.2001 (IFG NRW), NWVBl. 2003, 245 - .
43
Im Rahmen des § 9 Abs. 1 IFG NRW ist auch nicht eine allgemeine Abwägung
zwischen schutzwürdigen Belangen von Betroffenen und dem Informationsinteresse der
Allgemeinheit vorgesehen. Vielmehr sind personenbezogene Informationen
grundsätzlich schutzwürdig und nur im Fall einzelner benannter Ausnahmen zugänglich
zu machen
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- vgl. Landtag NRW, Drucksache 13/1311, S. 14 -.
45
Eine Ablehnung des Antrages auf Informationszugang ist aber dann nicht gerechtfertigt,
wenn in den Informationen zwar personenbezogene Daten enthalten sind (vorliegend ist
dies hinsichtlich Blatt 1-3, 18-20, 24, 30, 32, 38-39, 41, 67, 71 und 88 der
Ermittlungsakte der Fall), diesem Umstand allerdings, sofern - wie hier - eine
Einwilligung der betroffenen Personen nicht vorliegt, durch Schwärzung der
personenbezogenen Daten Rechnung getragen werden kann (§ 10 Abs. 1 IFG NRW).
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Eine derartige Schwärzung ist auch nicht unverhältnismäßig, denn bereits nach § 4 Abs.
6 DSG NRW sind die Akten von der öffentlichen Hand so zu führen, dass bei der
Verarbeitung, insbesondere der Übermittlung, der Kenntnisnahme im Rahmen der
Aufgabenerfüllung und der Einsichtnahme, die Trennung der Daten nach den jeweils
verfolgten Zwecken und nach den unterschiedlichen Betroffenen (jederzeit) möglich ist.
Auf diesen Grundsatz verweist § 10 Abs. 2 IFG NRW ausdrücklich. Kommt es auf die
Einwilligung des Betroffenen überhaupt an, ist daher zuerst zu prüfen, ob dem Begehren
nicht durch Abtrennung und/oder Schwärzung Rechnung getragen werden kann.
Darauf, dass dies ein unverhältnismäßiger Aufwand" im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 2
IFG NRW sei, kann sich der zuständige Sachbearbeiter schon wegen der langjährigen
Vorgaben der Datenschutzgesetze zum Führen von Akten nur in Ausnahmefällen
berufen
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- vgl. Beckmann, Informationsfreiheitsgesetz des Landes NRW, DVP 2003, 142 - .
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Dass ein solcher Ausnahmefall hier gegeben ist, ist weder substantiiert vorgetragen
noch sonst ersichtlich.
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Ein weitergehendes Recht auf Akteneinsicht steht dem Kläger allerdings nicht zu. Ein
solches ergibt sich insbesondere nicht aus § 29 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW, da der
Kläger kein Verfahrensbeteiligter im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG NRW ist.
Wegen der weiteren Begründung hierzu wird auf die Ausführungen des Beklagten
Bezug genommen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über
die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO.
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