Urteil des VG Minden vom 29.01.2007
VG Minden: bundesamt für migration, verschlechterung des gesundheitszustandes, asthma bronchiale, einreise, gefahr, behandlung, eltern, ausreise, bezahlung, krankheit
Verwaltungsgericht Minden, 4 K 2999/05.A
Datum:
29.01.2007
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 K 2999/05.A
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger; Gerichtskosten werden nicht
erhoben.
Tatbestand:
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Der Kläger reiste am .............. in die Bundesrepublik Deutschland ein. Sein erster
Asylantrag wurde durch Bescheid vom 12.06.2001 abgelehnt; die dagegen gerichtete
Klage blieb erfolglos.
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Am 15.08.2003 stellte er erneut einen Asylantrag.
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Durch Bescheid vom 14.12.2005 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
eine Abänderung des im Erstverfahren ergangenen Bescheides vom 12.06.2001
bezüglich der Feststellung zu § 53 Abs. 1 bis 6 des seinerzeit geltenden
Ausländergesetzes ab.
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Am 21.12.2005 hat der Kläger Klage erhoben.
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Der Kläger beantragt,
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den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 14.12.2005
aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass die Voraussetzungen
des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG gegeben sind. Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Der Kläger ist auf die Beiziehung der Generalakten der Kammer mit Nachrichten aus
der............................. hingewiesen worden.
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Wegen des Sach- und Streitstandes im Einzelnen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte
und der Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
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Die Beklagte ist nicht verpflichtet festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs.
2 bis 7 AufenthG gegeben sind.
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Zur weiteren Begründung wird zunächst auf die entsprechenden Ausführungen des
angefochtenen Bescheides Bezug genommen.
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Ergänzend wird auf Folgendes hingewiesen:
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Die Einlassung des Klägers, er leide unter gesundheitlichen Problemen, lässt keine
andere Entscheidung zu.
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Allerdings kann die Gefahr, dass sich die Krankheit eines ausreisepflichtigen
Ausländers in seinem Heimatstaat verschlimmert, weil die Behandlungsmöglichkeiten
dort unzureichend sind, ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG
begründen.
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Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.11.1997 - 9 C 58.96 -. Eine erhebliche konkrete Gefahr, die
diese Vorschrift voraussetzt, liegt danach dann vor, wenn die drohende
Gesundheitsgefahr erheblich ist, also eine Gesundheitsbeeinträchtigung von
besonderer Intensität zu erwarten ist. Das wäre der Fall, wenn sich der
Gesundheitszustand des Klägers wesentlich oder sogar lebensbedrohlich
verschlechtern würde. Konkret wäre die Gefahr, wenn diese Verschlechterung alsbald
nach Einreise des Klägers in die S. G. einträte, weil er auf dort unzureichende
Möglichkeiten zur Behandlung seiner Leiden angewiesen wäre und anderswo wirksame
Hilfe nicht in Anspruch nehmen könnte.
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Vgl. BVerwG, Urteil vom 29.07.1999 - 9 C 2.99 -.
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Eine nicht zu erwartende Heilung einer Erkrankung im Zielland stellt dabei keine
Verschlimmerung der Erkrankung und erst recht keine wesentliche Verschlimmerung
dar.
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Vgl. OVG NW, Beschluss vom 17.09.2004 - 13 A 3598/04.A -.
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Ob eine Abschiebung als solche für den Kläger mit gesundheitlichen Risiken verbunden
ist, ist im vorliegenden gerichtlichen Verfahren ohne Bedeutung. Denn derartige Risiken
wären allenfalls geeignet, ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis zu begründen;
hierüber hätte nicht das Bundesamt im Asylverfahren, sondern nach dessen Abschluss
die Ausländerbehörde im Vollstreckungsverfahren zu befinden.
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Vgl. BVerwG, Urteil vom 21.09.1999 - 9 C 8.99 -.
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Entsprechendes gilt für den Fall, dass gerade der Vorgang des Unterbrechens bzw.
Abbruchs einer medizinischen Behandlung zu gesundheitlichen Problemen führen
würde: Auch in solch einem Fall könnte unter Umständen ein inlandsbezogenes
Vollstreckungshindernis anzunehmen sein.
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Hiernach ist ein Abschiebungsverbot zu Gunsten des Klägers im Hinblick auf dessen
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gesundheitliche Situation nicht anzunehmen. Die medizinische Grundversorgung in der
S1. G. ist grundsätzlich ausreichend; zumindest in den Großstädten wie N. und Q. sind
sogar das Know-how und die technischen Möglichkeiten für einige anspruchsvollere
Behandlungen gegeben.
Vgl. Lageberichte S. G. des Auswärtigen Amtes vom 28.08.2001, 26.03.2004,
30.08.2005 und 18.08.2006.
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Jeder S. Staatsangehörige besitzt eine vom Staat zugeteilte Krankenpolice, die im Falle
von Mittellosigkeit eine freie Heilfürsorge Gewähr leistet. Darin sind auch die zum
Überleben notwendigen Medikamente enthalten.
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Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland vom 23.05.2002 an das VG
Bremen.
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Die kostenlose Versorgung mit ärztlichen Leistungen und Medikamenten funktioniert
allerdings nur noch begrenzt: In der Praxis werden bevorzugte bzw. aufwändigere
Behandlungen erst nach privater Bezahlung durchgeführt. Die Versorgung mit
Medikamenten ist jedenfalls in den Großstädten gut; neben ....... Produkten sind in den
Großstädten N. und Q. gegen entsprechende Bezahlung auch viele importierte
Medikamente zu bekommen.
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Vgl. Lageberichte S. G. des Auswärtigen Amtes vom 28.08.2001, 26.03.2004,
30.08.2005 und 18.8.2006.
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Hiernach ist davon auszugehen, dass dem gesundheitlichen Zustand des Klägers in der
S1. G. ausreichend Rechnung getragen werden könnte, wenn er in jenen Staat
einreiste. Dabei ist u. a. zu berücksichtigen, dass dem Inhalt der vorliegend
eingereichten ärztlichen Unterlagen nichts dafür zu entnehmen ist, dass der Kläger einer
medizinischen Versorgung bedarf, die aus dem Rahmen der nach den obigen
Ausführungen in der S1. G. vorhandenen Möglichkeiten herausfällt. Der Kläger leidet
gemäß den Feststellungen seines behandelnden Arztes unter einem gemischtförmigen
Asthma. Asthma bronchiale gehört zu den besonders häufig auftretenden Erkrankungen:
In Deutschland beispielsweise sind etwa fünf Prozent der Erwachsenen und ca. sieben
bis zehn Prozent der Kinder von der Krankheit betroffen. Die medizinische Versorgung
des Klägers erfolgt in der Weise, dass er Medikamente zur Dauertherapie und zusätzlich
ein Medikament für den Bedarfsfall eines akuten Asthmaanfalles erhält. Angesichts der
Häufigkeit der hier maßgeblichen Erkrankung und der Art der Behandlung des Klägers
ist nach den obigen Ausführungen anzunehmen, dass eine medizinische Versorgung
des Klägers auch in der S1. G. möglich ist. Eine solche Versorgung ist für ihn auch
erreichbar, weil er - wie seine Eltern -.............. Staatsangehöriger ist und nach seiner
Einreise in die S. G. und der notwendigen Registrierung grundsätzlich einen Anspruch
auf freie Heilfürsorge hat.
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Insoweit ist noch zu beachten, dass die Eltern des Klägers ebenfalls keinen gesicherten
aufenthaltsrechtlichen Status in Deutschland haben und deshalb gemeinsam mit dem
Kläger nach S2. einreisen könnten. Beide Elternteile des Klägers waren vor ihrer
Ausreise nach Deutschland berufstätig und es ist somit davon auszugehen, dass sie im
Falle ihrer Einreise in die S. G. wieder berufstätig sein könnten und also in der Lage
wären, gewisse Zuzahlungen zu den vom Kläger benötigten Medikamenten - falls
erforderlich - zu leisten.
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Im Übrigen wäre eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes des
Klägers nach einer Einreise in die S. G. jedenfalls nicht alsbald zu erwarten, so dass
eine konkrete Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht zu bejahen ist.
Denn es ist durch Erklärungen des Kreises N1. -M. vom 06.02.2004 und der Stadt C. P.
vom 28.10.2004 sichergestellt, dass dem Kläger im Falle seiner Ausreise aus
Deutschland mit dem Ziel der Einreise in die S. G. ein Medikamentenpaket mitgegeben
werden würde, das die vom Kläger für die Dauer von 6 Monaten benötigten
Medikamente enthielte. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b
AsylVfG.
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