Urteil des VG Minden vom 13.03.2007
VG Minden: eigentumswohnung, anrechenbares vermögen, miteigentumsanteil, vermögensübertragung, darlehen, ausbildung, kaufpreis, form, kurswert, anerkennung
Verwaltungsgericht Minden, 6 K 2182/06
Datum:
13.03.2007
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 K 2182/06
Tenor:
Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 29.12.2005
und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung L. vom
29.05.2006 verpflichtet, der Klägerin Ausbildungsförderung für den
Bewilligungszeitraum Oktober 2005 bis September 2006 in gesetzlicher
Höhe zu gewähren.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Beklagte.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
1
Die am 00.00.0000 geborene Klägerin erwarb im Jahre 2001 auf dem T. E. die
allgemeine Hochschulreife. Von September 2001 bis Januar 2004 absolvierte sie eine
Ausbildung als Bankkauffrau und war anschließend bis September 2004 im erlernten
Beruf tätig.
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Zum Wintersemester 2004 nahm sie an der Universität Q. ihr Studium der
Wirtschaftswissenschaften auf und beantragte am 08.10.2004 beim Beklagten die
Gewährung von Ausbildungsförderung. Zu ihren Vermögensverhältnissen gab sie unter
anderem an, zu einem Viertel Miteigentümerin einer noch von ihrer Mutter bewohnten
Eigentumswohnung mit einem Verkehrswert von ca. 135.000,00 EUR zu sein.
Gleichzeitig bat sie darum , ihren Miteigentumsanteil aus Härtegesichtspunkten
anrechnungsfrei zu lassen.
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Gemäß einem Aktenvermerk des Beklagten vom 18.11.2004 hatte die Klägerin
zwischenzeitlich mitgeteilt, dass die Eigentumswohnung zum 31.12.2004 verkauft
worden sei.
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Mit Bewilligungsbescheid vom 29.12.2004 gewährte der Beklagte der Klägerin für den
Zeitraum von Oktober 2004 bis September 2005 Ausbildungsförderung in Höhe von
monatlich 502,00 EUR, wobei er den Miteigentumsanteil der Klägerin an der in
Augustdorf gelegenen Eigentumswohnung gem. § 29 Abs. 3 BAföG anrechnungsfrei
stellte.
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Mit weiterem Antrag vom 27.10.2005 beantragte die Klägerin beim Beklagten, ihr auch
für den anschließenden Bewilligungszeitraum von Oktober 2005 bis September 2006
Ausbildungsförderung zu gewähren. Zu der zum 31.12.2004 veräußerten
Eigentumswohnung gab sie an, der Kaufpreis in Höhe von 135.000,00 EUR sei
vollständig an ihre Mutter geflossen. Zum Beleg dessen fügte sie die Ablichtung eines
Kontoauszuges zum Girokonto ihrer Mutter bei.
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Mit Bescheid vom 29.12.2005 lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin auf
Bewilligung von Ausbildungsförderung mit der Begründung ab, der Betrag des
anzurechnenden Einkommens und Vermögens der Klägerin übersteige ihren
Gesamtbedarf. Aus einem Aktenvermerk des Beklagten vom 28.11.2005 geht hervor,
dass er den auf die Klägerin entsprechend ihrem Miteigentumsanteil entfallenden
anteiligen Erlös aus dem Verkauf der Eigentumswohnung in Höhe von 33.750,00 EUR
als ihr Vermögen berücksichtigt hatte.
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Gegen den ablehnenden Bescheid erhob die Klägerin am 23.01.2006 Widerspruch und
machte zur Begründung geltend: Nach dem Tode ihres Vaters im Jahre 1983 sei sie auf
Grund gesetzlicher Erbfolge zu einem Viertel Miteigentümerin der Eigentumswohnung
geworden. Bis zum Verkauf der Eigentumswohnung habe ihre Mutter alle Zinsen,
Tilgungen und sonstige Belastungen des Hauses für sie mitbezahlt. Daher habe ihre
Mutter einen Anspruch auf Erstattung dieser Kosten, die sich auf insgesamt 34.975,00
EUR beliefen. Diese Kosten seien mit dem auf sie selbst entfallenden Anteil an dem
Verkaufserlös verrechnet worden. Sie habe zu keinem Zeitpunkt Zugriff auf den
Verkaufserlös gehabt, der ihr deshalb auch nicht als Vermögen angerechnet werden
könne.
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Mit Schreiben vom 30.01.2006 forderte der Beklagte die Klägerin auf, ihre Angaben aus
dem Widerspruchsschreiben zu belegen.
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Mit Schreiben vom 15.02.2006 teilte die Klägerin hierzu lediglich mit, dass sie ihren
Widerspruch gegen den ablehnenden Bescheid aufrecht erhalte.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 29.05.2006 wies die Bezirksregierung L. den
Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück.
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Am 22.06.2006 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung macht sie geltend: Der
auf sie entfallende rechnerische Anteil am Erlös aus dem Verkauf der
Eigentumswohnung dürfe ihr nicht als Vermögen zugerechnet werden, da ihr dieser
Anteil im Verhältnis zu ihrer Mutter nicht zugestanden und sie das Geld auch nicht
erhalten habe. Im Jahre 1999 habe sie mit ihrer Mutter eine Darlehensvereinbarung
getroffen und ein Schuldanerkenntnis abgegeben. Hintergrund sei, dass ihr Vater
unerwartet früh verstorben sei. So sei sie Miterbin geworden, obwohl sie auf Grund ihres
Alters nicht in der Lage gewesen sei, die im Rahmen einer Gesamthand fälligen
Zahlungsverpflichtungen für Aufwendungen des in der Gesamthand mit ihrer Mutter
stehenden Eigentums zu leisten. Dieses habe zur Erhaltung des gemeinsamen
Elternhauses zunächst ihre Mutter vollständig übernommen. Nach Vollendung ihres 18.
Lebensjahres sei sie sich mit ihrer Mutter darüber einig geworden, dass die bis dato
aufgelaufenen und weiter auflaufenden Aufwendungen von ihr - der Klägerin - zu
erstatten seien. Hierzu habe sie eine Schuld in Höhe von 34.975,00 EUR anerkannt und
desgleichen die Laufzeit des Darlehens bis zu dem Zeitpunkt vereinbart, bis sie auf
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Grund eigenen Vermögens in der Lage sein würde, die Schuld zu begleichen. Im Jahre
2004 hätten sie und ihre Mutter den gemeinsamen Entschluss gefasst, die
Eigentumswohnung an den Schwager der Mutter zu verkaufen. Entsprechend der
seinerzeitigen Darlehenvereinbarung zwischen ihr und ihrer Mutter habe ihre Mutter das
Darlehen gekündigt und den anteiligen Auszahlungsanspruch aus dem Verkaufserlös
mit der aus dem Darlehen zurückzuführenden Summe verrechnet. Somit habe sie - die
Klägerin - zu keiner Zeit über freies und verwertbares Vermögen verfügt. Sie habe sich
von Anfang an dazu bereit erklärt, dass der gesamte Verkaufserlös auf ein Konto der
Mutter überwiesen werde. Dementsprechend sei dann auch verfahren worden. Mit den
im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen werde der Nachweis erbracht, dass
sich ihr Anteil an den von ihrer Mutter zunächst verauslagten Lasten auf insgesamt
34.975,00 EUR belaufe und dass der Verkaufserlös ausschließlich ihrer Mutter
zugeflossen sei, die im Zeitraum vom 17.01.2005 bis zum 16.02.2005 den Erlös in
Teilbeträgen von 5.000,00 EUR, 20.000,00 EUR, 50.000,00 EUR und 60.000,00 EUR in
verschiedene Geldanlagen investiert habe.
Die Klägerin beantragt,
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den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 29.12.2005 i.d.F. des
Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung L. vom 29.05.2006 zu verpflichten, ihr für
den Bewilligungszeitraum von Oktober 2005 bis September 2006 Ausbildungsförderung
in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er vertritt die Auffassung, dass im Bewilligungszeitraum Oktober 2004 bis September
2005 der Miteigentumsanteil der Klägerin an der Eigentumswohnung aus
Härtegesichtspunkten nicht als Vermögenswert anzurechnen gewesen sei. Dagegen sei
der auf die Klägerin entfallende anteilige Erlös aus dem Verkauf der
Eigentumswohnung in Höhe von 33.750,00 EUR als anrechenbares Vermögen zu
berücksichtigen. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei anerkannt,
dass ein Studierender, der Vermögen unentgeltlich einem Elternteil übertrage, anstatt es
für seinen Lebensunterhalt und für seine Ausbildung einzusetzen, rechtsmissbräuchlich
handele und förderungsrechtlich so zu behandeln sei, als stehe ihm das übertragene
Vermögen noch zur Bedarfsdeckung zur Verfügung. Um einen solchen Fall
rechtsmissbräuchlicher Vermögensübertragung handele es sich auch hier.
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Die Kammer hat in der mündlichen Verhandlung Beweis erhoben durch Vernehmung
der Klägerin als Partei und der Mutter der Klägerin als Zeugin. Wegen des
Gegenstandes und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf
das Protokoll der mündlichen Verhandlung.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte, des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten sowie auf die von
der Klägerin überreichten Hefter mit Anlagen (Beiakten II - VIII) Bezug genommen.
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Die Kammer hat mit Beschluss vom 20.07.2006 den Rechtsstreit auf den Berichterstatter
als Einzelrichter übertragen (§ 6 Abs. 1 VwGO).
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Entscheidungsgründe:
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Die als Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO) zulässige Klage ist auch begründet.
Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 29.12.2005 und der
Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung L. vom 29.05.2006 sind rechtwidrig und
verletzen die Klägerin in ihren Rechten, soweit in den Bescheiden Vermögen in Form
des dem Miteigentumsanteil der Klägerin ersprechenden Erlöses aus dem Verkauf der
Eigentumswohnung auf den förderungsrechtlichen Bedarf der Klägerin angerechnet
wird. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe
ohne Anrechnung des anteiligen Verkaufserlöses als Vermögen (§ 113 Abs. 5 Satz 1
VwGO).
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Nach § 26 BAföG wird Vermögen des Auszubildenden nach Maßgabe der §§ 27 bis 30
BAföG angerechnet. Maßgebend für die Höhe ist gem. § 28 Abs. 1, Abs. 2 BAföG -
abgesehen von Wertpapieren, für die der Kurswert am 31. Dezember des Jahres vor der
Antragstellung maßgebend ist - der Wert im Zeitpunkt der Antragstellung, das ist hier der
27.10.2005.
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Zum Zeitpunkt der Antragstellung am 27.10.2005 verfügte die Klägerin über kein
Vermögen aus dem Kaufpreiserlös für die Eigentumswohnung, denn der Kaufpreis ist -
unstreitig - zum Jahreswechsel 2004/2005 in vollständiger Höhe auf ein Konto der
Mutter der Klägerin geflossen und von der Mutter der Klägerin in der Folgezeit in
verschiedene eigene Anlageformen transferiert worden. An die Klägerin sind weder
Anteile aus dem Kaufpreiserlös geflossen noch hat ihre Mutter anschließend Anteile aus
dem Erlös für die Klägerin angelegt. Der Klägerin kann nicht entgegen gehalten werden,
dass sie auf den auf sie entfallenden anteiligen Erlös aus dem Verkauf der
Eigentumswohnung verzichtet und diesen anteiligen Erlös ihrer Mutter zugewendet hat.
Eine auf den Zeitpunkt der Antragstellung am 27.10.2005 bezogene (fortdauernde)
Anrechnung des anteiligen Erlöses als Vermögen der Klägerin käme nur unter dem
Gesichtspunkt einer hierin zu sehenden rechtsmissbräuchlichen Vermögensverfügung
durch die Klägerin in Betracht. Nach der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts handelt ein Auszubildender grundsätzlich
rechtsmissbräuchlich, wenn er, um eine Anrechnung von Vermögen in folgendem
Bewilligungszeitraum zu vermeiden, Vermögen an einen Dritten unentgeltlich überträgt,
anstatt es für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung einzusetzen.
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Vgl. BVerwG, Urteil vom 13.01.1983 - 5 C 103/80 -, NJW 1983, 2829.
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Eine solche rechtsmissbräuchliche Vermögensübertragung vermag die Kammer hier
nicht festzustellen. Die Beweisaufnahme hat keine hinreichenden Anhaltspunkte für
eine unentgeltliche Vermögensübertragung ergeben.
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Zwar teilt die Kammer die in der jüngeren Rechtsprechung vertretene Auffassung, dass
bei der Frage, ob zwischen nahen Verwandten vertraglich vereinbarte
Zahlungsverpflichtungen, insbesondere Darlehensrückzahlungsverpflichtungen,
förderungsrechtlich als Schulden berücksichtigt werden können, die in der
finanzgerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Anerkennung von
Angehörigen-darlehen anzuwenden sind.
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Vgl. z.B. VG Minden, Urteil vom 10.10.2006 - 6 K 579/06 - mit zahlreichen
Rechtsprechungsnachweisen.
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Danach sind solche Zahlungsverpflichtungen unter nahen Verwandten nur
anzuerkennen, wenn der Vertrag als solcher und seine tatsächliche Durchführung in
allen wesentlichen Punkten dem zwischen fremden Dritten Üblichen entspricht. Dieser
Fremdvergleich ist notwendig, um die Ernsthaftigkeit des Vertragsverhältnisses durch
eine auf äußerlich erkennbare Beweisanzeichen gestützte Beurteilung sicher zu stellen,
die allein auf Grund übereinstimmender Behauptungen von Angehörigen regelmäßig
nicht möglich ist. Dabei genügt nach Auffassung der Kammer eine Vereinbarung unter
nahen Verwandten regelmäßig dann, wenn eine schriftlich fixierte Abrede (wenigstens)
über die Laufzeit des Vertragsverhältnisses, die Höhe des Rückzahlungsanspruchs und
die Art und Weise der Rückzahlung getroffen worden ist.
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An einer entsprechenden schriftlichen Vereinbarung zwischen der Klägerin und ihrer
Mutter fehlt es hier zwar, nach Ansicht der Kammer lassen sich die strengen
Anforderungen, die im Rahmen des § 28 Abs. 3 BAföG aus den genannten Gründen an
den Nachweis einer unter nahen Angehörigen begründeten Schuldverpflichtung zu
stellen sind, nicht auf die Prüfung der Unentgeltlichkeit im Rahmen des
Missbrauchstatbestandes (rechtsmissbräuchliche Vermögensverfügung) übertragen.
Während im Rahmen des § 28 Abs. 3 BAföG der Auszubildende die Darlegungs- und
Beweislast dafür trägt, dass von seinem vorhandenen Vermögen Verbindlichkeiten in
Abzug zu bringen sind, obliegt es im Rahmen des Missbrauchstatbestandes dem
Beklagten, darzulegen und zu beweisen, dass der Auszubildende nicht mehr
vorhandenes Vermögen ohne Gegenleistung übertragen hat, um eine Anrechnung im
Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung zu vermeiden. Der Vorwurf des Rechtsmissbrauchs
setzt voraus, dass sich unter Berücksichtigung aller Umstände eine unentgeltliche
Vermögensverschiebung feststellen lässt. Dies ist aber nicht der Fall, wenn - wie hier -
die beteiligten Familienangehörigen glaubhaft bekunden, die der
Vermögensübertragung zu Grunde liegende Zahlungsverpflichtung tatsächlich
vereinbart zu haben. Allein das Fehlen äußerlich erkennbarer Beweisanzeichen für die
Vereinbarung reicht hierfür nicht aus. Lässt sich demnach eine unentgeltliche
Vermögensübertragung nicht feststellen, fehlt es auch an dem den Rechtsmissbrauch
kennzeichnenden subjektiven Element, nämlich der Absicht, die gesetzlich
vorgesehene Vermögensanrechnung zu umgehen.
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Der Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 i.V.m. § 188 Satz 2 VwGO
stattzugeben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der
Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO.
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