Urteil des VG Minden vom 25.07.2007

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Verwaltungsgericht Minden, 4 K 864/06
Datum:
25.07.2007
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 K 864/06
Tenor:
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit
übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 08.12.2003 in
der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21.03.2006 verpflichtet,
dem Kläger rückwirkend vom 01.10.2005 bis zum 31.12.2006
Freizeitausgleich wegen Überschreitung der nach den EG-Richtlinien
zulässigen Wochenarbeitszeit von 48 Stunden im Umfang von 7
Stunden je Kalendermonat zu gewähren.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 3/5 und die Beklagte zu
2/5.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige
Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweiligen
Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der jeweilige
Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher
Höhe leistet.
Tatbestand:
1
Der Kläger ist als Oberbrandmeister bei der Berufsfeuerwehr der Beklagten beschäftigt.
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Unter dem 25.12.2001 beantragte er bei der Beklagten, die Dienstplangestaltung ab
dem 01.01.2002 gemäß der EU-Richtlinie 93/104/EG und der Entscheidung des
Europäischen Gerichtshofes vom 03.10.2000 - C-303/98 - zur Arbeitszeit umzusetzen
oder hilfsweise Mehrarbeit anzuordnen.
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Durch Bescheid vom 08.12.2003 lehnte die Beklagte diesen Antrag mit der Begründung
ab, die Dienstplangestaltung entspreche dem geltenden Recht und sei daher nicht zu
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beanstanden.
Der Kläger erhob gegen diesen Bescheid am 15.12.2003 Widerspruch und entgegnete,
die Richtlinie 93/104/EG sei auf die Gestaltung seiner Arbeitszeit unmittelbar
anwendbar. Nach dieser Richtlinie dürfe die regelmäßige Arbeitszeit einschließlich des
Bereitschaftsdienstes auch bei der Feuerwehr in einem 7-Tages- Zeitraum 48 Stunden
nicht überschreiten. Das sei durch die Rechtsprechung entschieden.
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Diesen Widerspruch wies die Beklagte durch Bescheid vom 21.03.2006 erneut mit der
Begründung zurück, die Dienstplangestaltung entspreche dem geltenden Recht. Nach
der Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten des
feuerwehrtechnischen Dienstes im Lande Nordrhein-Westfalen (Arbeitszeitverordnung
Feuerwehr - AZVOFeu) betrage die regelmäßige Arbeitszeit wöchentlich im
Durchschnitt 54 Stunden. Sie sei - solange die AZVOFeu nicht geändert werde -
verpflichtet, diese anzuwenden. Auch für die hilfsweise beantragte Anordnung von
Mehrarbeit gebe es keine Rechtsgrundlage.
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Der Kläger hat daraufhin am 07.04.2006 die vorliegende Klage erhoben. Er trägt u.a.
vor, die vor dem 01.01.2007 gültige AZVOFeu sei für die Beklagte nicht bindend
gewesen, da das höherrangige Recht in der Richtlinie 93/104/EG bestimmt habe bzw.
nunmehr in der Richtlinie 2003/88/EG vom 04.11.2003 bestimme, dass die
durchschnittliche Arbeitszeit pro 7-Tages-Zeitraum 48 Stunden einschließlich der
Überstunden nicht überschreiten dürfe. Die insoweit schon von der Richtlinie 93/104/EG
vorgegebene Umsetzungsfrist sei bereits am 23.11.1996 abgelaufen.
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Spätestens seit der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 14.07.2005 - C-
52/04 - könne auch für die Beklagte kein Zweifel mehr daran bestanden haben, dass die
Richtlinien zur Arbeitszeitgestaltung auch Anwendung auf die Tätigkeit der Einsatzkräfte
der Feuerwehr fänden. Er sehe es als treuwidrig an, dass die Beklagte die sie
bindenden EG-Richtlinien zur Arbeitszeit noch immer nicht beachte und berufe sich für
seinen Anspruch auf Dienstbefreiung wegen Überschreitung der gültigen Arbeitszeit in
der Vergangenheit auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.05.2003 - 2 C
28/02 -.
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Der Kläger hat mit der Klageschrift beantragt,
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1. den Bescheid der Beklagten vom 08.12.2003 in Gestalt des Widerspruchsbe
scheides vom 21.03.2006 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die
Dienstplangestaltung für den Kläger dahingehend zu ändern, dass er künftig keine
regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von mehr als 48 Stunden leisten müsse,
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2. die Beklagte zur vorübergehenden Anordnung von Mehrarbeit und zur Genehmi gung
von Mehrarbeit ab dem 15.07.2005 zu verpflichten.
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Den Rechtsstreit zu Nr. 1 haben die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung
übereinstimmend für erledigt erklärt.
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Der Kläger beantragt nunmehr,
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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 08.12.2003 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 21.03.2006 zu verpflichten, dem Kläger rückwirkend vom
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01.01.2002 bis zum 31.12.2006 Freizeitausgleich wegen Überschreitung der nach den
EG-Richtlinien zulässigen Wochenarbeitszeit von 48 Stunden im Umfang von 17
Stunden je Kalendermonat zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Der Kläger habe auch nach Treu und Glauben keinen Anspruch darauf, dass er für die
Stunden, in denen er über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 48 Stunden
hinaus Dienst geleistet habe, Dienstbefreiung erhalte. Ihr, der Beklagten, habe nämlich
nach dem Beschluss des Europäischen Gerichtshofes vom 14.07.2005 - C-52/04 - eine
angemessene Übergangsfrist zur Anpassung der Dienstpläne zugestanden, die erst am
31.12.2006 abgelaufen sei. Sie habe nicht unmittelbar nach Klärung der Rechtslage
bezüglich der Anwendbarkeit der EU-Richtlinien 2003/88/EG und 93/104/EG auch für
Einsatzkräfte der Feuerwehr mit der richtlinienkonformen Anpassung der Dienstpläne
beginnen können. Zur sofortigen Änderung der Dienstpläne hätte es einer Schaffung
von ca. 28 Mehrstellen bedurft. Abgesehen davon, dass auf dem Arbeitsmarkt nicht
entsprechend viele ausgebildete Fachkräfte zur Verfügung gestanden hätten, sondern
von ihr erst selbst hätten ausgebildet werden müssen, habe sie angesichts der
Haushaltslage - sie habe weder über einen genehmigten Haushalt noch über ein
genehmigtes Haushaltssicherungskonzept verfügt - keine Mehrstellen schaffen können.
Zuvor habe sie sicher wissen müssen, wie die landesgesetzliche Regelung ausgestaltet
sein würde, insbesondere, ob der Verordnungsgeber von der Möglichkeit einer "opt-
out"-Regelung Gebrauch machen würde.
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Art. 22 Abs. 1 der EU-Richtlinie 2003/88/EG stelle es den Mitgliedsstaaten nämlich frei,
den Art. 6 der Richtlinie zur Höchstarbeitszeit von 48 Stunden nicht anzuwenden, wenn
sie die allgemeinen Grundsätze der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der
Arbeitnehmer einhielten und mit den erforderlichen Maßnahmen dafür sorgten, dass
kein Arbeitgeber von einem Arbeitnehmer verlange, im Durchschnitt mehr als 48
Stunden innerhalb eines 7-Tages-Zeitraums zu arbeiten, es sei denn, der Arbeitnehmer
habe sich dazu bereiterklärt.
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Der Verordnungsgeber des Landes Nordhrein-Westfalen habe letztlich ab dem
01.01.2007 in § 5 AZVOFeu von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, auf freiwilliger
Basis eine höhere regelmäßige durchschnittliche Wochenarbeitszeit als 48 Stunden
zuzulassen. Erst mit der Einführung dieser Regelung sei es ihr tatsächlich möglich
gewesen, den aktuellen Personalmehrbedarf zu ermitteln. Derzeit seien über 90 % der
Feuerwehrbeamten auf freiwilliger Basis bereit, bis zu einer Grenze von 54 Stunden
Dienst zu tun. Insofern könne ihr unter Zugrundelegung der genannten tatsächlichen
Schwierigkeiten kein treuwidriges Verhalten vorgeworfen werden, wenn sie im August
2005 nicht unmittelbar 28 Mehrstellen geschaffen habe. Sie habe lediglich die
Umsetzung der EU-Richtlinie in nationales Recht abgewartet, um sodann - auch unter
Berücksichtigung der Interessen der Feuerwehrbeamten - personalwirtschaftlich zu
reagieren.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Akten und
die Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der
mündlichen Verhandlung waren.
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Entscheidungsgründe:
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Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt
erklärt haben, war das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 2 VwGO einzustellen.
22
Im Übrigen ist die Klage nur teilweise zulässig und begründet.
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Dem geltend gemachten Anspruch auf Freizeitausgleich für die Zeit vor dem 15.07.2005
fehlt es bereits an einem Rechtsschutzinteresse. Die ablehnenden Bescheide der
Beklagten vom 08.12.2003 und 21.03.2006 sind für diesen Zeitraum bestandskräftig
geworden. Sie können vom Gericht nicht mehr auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft
werden, weil der Kläger sich in seinem ursprünglichen Klageantrag zu Nr. 2 auf eine
Verpflichtung der Beklagten ab dem 15.07.2005 beschränkt hat. Die Kammer hält die
Umstellung des Klageantrags zu Nr. 2 auf den jetzt gestellten Klageantrag zwar für
zulässig, weil er dem wahren Begehren des Klägers Rechnung trägt. An der
Überprüfung der Rechtmäßigkeit der ablehnenden Bescheide der Beklagten für den
Zeitraum vor dem 15.07.2005 ist sie aber gehindert, weil die Beklagte mit ihren
Bescheiden jegliche Verpflichtung ablehnte und der Kläger bei Klageerhebung nicht
eine Verpflichtung ab Antragstellung im Jahr 2001, sondern nur ab dem 15.07.2005
begehrte. Wegen dieser Beschränkung erwuchsen die ablehnenden Bescheide der
Beklagten für den Zeitraum vor dem 15.07.2005 in Bestandskraft.
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Soweit der Kläger für den Zeitraum vom 15.07.2005 bis zum 31.12.2006 eine
Verpflichtung der Beklagten auf Freizeitausgleich begehrt, ist die Klage zwar zulässig,
aber nur teilweise begründet.
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Seit der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 14.07.2005 (C-
52/04) kann kein Zweifel daran bestehen, dass die Tätigkeiten, die von den
Einsatzkräften der staatlichen Feuerwehren ausgeübt werden, grundsätzlich unter die
europarechtlichen Vorschriften fallen, die eine wöchentliche Höchstarbeitszeit
einschließlich Bereitschaftsdienst von 48 Stunden vorsehen.
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Vgl. Beschluss des EuGH vom 14.07.2005, C-52/04, Neue Zeitschrift für
Verwaltungsrecht (NVwZ) 2005, S. 1049 - 1051.
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Der Kläger hat daher nach Treu und Glauben (§ 78 a des Beamtengesetzes für das
Land Nordrhein-Westfalen i.V.m. § 242 des Bürgerlichen Gesetzbuches) dem Grunde
nach einen Anspruch auf angemessenen Freizeitausgleich für die von ihm nach den
europarechtlichen Vorschriften zu viel geleisteten Überstunden.
28
Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28.05.2003 - 2 C 28.02 -, ZBR 2003, 383 f.;
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 19.07.2006 - 1 R 20/05 -;
Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 18.06.2007 - 5 LC 225/04 -.
29
Treuwidrig war es nach Auffassung der Kammer aufseiten der Beklagten, diese
Überstunden für den Kläger durch die Dienstpläne auch nach einem Zeitpunkt noch
festzusetzen, für den davon ausgegangen werden kann, dass die Entscheidung des
EuGH vom 14.07.2005 (C-52/04) den staatlichen Feuerwehren bekanntgeworden und
bei ihnen bestehende Zweifel über die Anwendbarkeit der europarechtlichen
Vorschriften damit ausgeräumt waren. Diesen Zeitpunkt nimmt die Kammer für Mitte
September 2005 an, da die Entscheidung des EuGH damals z.B. in der NVwZ
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veröffentlicht wurde. Von dieser oder einer ähnlichen Veröffentlichung hätte die
Beklagte, der das rechtliche Problem bekannt war, Kenntnis nehmen und sich
eingestehen müssen, dass regelmäßige Dienstpläne, die Wochenarbeitszeiten von
mehr als 48 Stunden festsetzten, rechtswidrig und gegenüber dem Kläger treuwidrig
waren. Spätestens ab dem 01.10.2005 hätte die Beklagte dies bei der Gestaltung ihrer
Dienstpläne berücksichtigen müssen. Wenn sie danach für den Kläger weiterhin 54
Wochenarbeitsstunden festsetzte, war dies nicht nur rechtswidrig, sondern auch
treuwidrig, weil ihr bewusst sein musste, dass sie nicht berechtigt war, den Kläger in
diesem Umfang regelmäßig zur Arbeitsleistung zu verpflichten. Möglichkeiten, eine
Verletzung der Treuepflicht zu vermeiden, hätte es gegeben, zum Beispiel durch
organisatorische Maßnahmen im Hinblick auf den Personaleinsatz oder notfalls durch
vorübergehende Anordnung von Mehrarbeit.
Für die Zeit vor Bekanntwerden des Beschlusses des EuGH vom 14.07.2005 (C- 52/04)
vermag die Kammer ein treuwidriges Verhalten der Beklagten nicht festzustellen. Ihr
kann nicht abgesprochen werden, dass sie sich bis zu diesem Zeitpunkt subjektiv
berechtigt fühlen durfte, aufgrund der damals geltenden AZVOFeu und der nicht
eindeutigen Rechtslage an einer wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 54 Stunden
festzuhalten.
31
A.A. Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 18.06.2007 - 5 LC 225/04 -.
32
Ein Freizeitausgleich kann dem Kläger deshalb nicht ab dem 15.07.2005 oder dem
01.08.2005, sondern frühestens ab dem 01.10.2005 zugesprochen werden.
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Als angemessen für den Zeitraum vom 01.10.2005 bis zum 31.12.2006 sieht die
Kammer einen Freizeitausgleich im Umfang von 7 Stunden je Kalendermonat an. Dabei
ist bei der Bestimmung der Angemessenheit insbesondere zu berücksichtigen, dass -
anders als nach den europäischen Vorschriften unter dem Aspekt der Sicherheit und
des Arbeitsschutzes der Arbeitnehmer - der zu viel geleistete Bereitschaftsdienst nach
der bis zum 31.12.2006 gültigen AZVOFeu nicht mit der normalen Arbeitszeit
gleichgesetzt wurde.
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Pauschaliert hat der Kläger unter Außerachtlassung von Urlaubs- und Krankheitszeiten
je Woche 6 Stunden (54 Stunden - 48 Stunden = 6 Stunden) und damit je Monat 24
Stunden zu viel Dienst geleistet.
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Für einen angemessenen Freizeitausgleich kann diese Stundenzahl jedoch nicht in
vollem Umfang veranschlagt werden. Es ist nämlich zu berücksichtigen, dass die
wöchentliche Zuvielarbeit von 6 Stunden nach Einschätzung der Kammer im
Wesentlichen in Bereitschaftsdienst bestand, der nach der bis zum 31.12.2006 gültigen
AZVOFeu nur zur Hälfte als wirkliche Arbeitszeit bewertet wurde. Diese Bewertung folgt
aus der Vorschrift des § 1 Abs. 1 der früheren AZVOFeu, nach der wöchentlich 23
Stunden Arbeitszeit und 31 Stunden Bereitschaftsdienst, insgesamt also 54 Stunden zu
leisten waren. Da am 18.02.2003, dem Zeitpunkt der letzten Änderung der früheren
AZVOFeu, die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit der Beamten im Land Nordrhein-
Westfalen noch 38,5 Stunden betrug, bedeuteten - bei einer angenommenen
beabsichtigten Gleichbehandlung der Beamten und der Feuerwehrbeamten - 23
Stunden Arbeitsdienst und 31 Stunden Bereitschaftsdienst, dass der Bereitschaftsdienst
nur zur Hälfte als Arbeitszeit bewertet wurde. Denn nur bei einer solchen Bewertung
ergab sich für die Feuerwehrbeamten ebenfalls eine Arbeitszeit von 38,5 Stunden [23 +
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15,5 (31:2) = 38,5 Stunden]. Die monatliche Zahl von 24 Stunden zuviel geleistetem
Dienst ist daher auf die Hälfte zu kürzen. Von den 12 Stunden, die für den Kläger
danach je Kalendermonat im Zeitraum vom 01.10.2005 bis 31.12.2006 als
angemessener Freizeitausgleich in Betracht kommen, sind allerdings noch 5 Stunden
abzuziehen, da jeder Beamte nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung über die Gewährung
von Mehrarbeitsvergütung für Beamte (MVergV) verpflichtet ist, bis zu 5 Stunden
Mehrarbeit im Monat ohne zusätzliche Vergütung oder Dienstbefreiung zu leisten.
Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28.05.2003 - 2 C 28.02 -, ZBR 2003, 383 ff.;
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 19.07.2006 - 1 R 20/05 -;
Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 18.06.2007 - 5 LC 225/04 -.
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Ob der Oberbürgermeister der Beklagten Bediensteten im Jahr 2005 Zusagen im
Hinblick auf die Entschädigung von Mehrarbeit gemacht hat, ist für den vorliegenden
Rechtsstreit unerheblich, da es hier nicht um die Entschädigung von Mehrarbeit,
sondern um einen angemessenen Interessenausgleich im Rahmen von Treu und
Glauben geht. Im Ergebnis hat der Kläger daher für jeden der genannten
Kalendermonate einen Anspruch auf Freizeitausgleich im Umfang von 7 Stunden.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 161 Abs. 2, 155 Abs. 1 VwGO. Bei der
Kostenentscheidung hat die Kammer für den in der Hauptsache erledigten früheren
Klageantrag zu 1. gemäß § 52 Abs. 2 GKG einen Streitwert von 5.000,00 EUR
angenommen und den jetzt gestellten Antrag des Klägers mit einem Streitwert von
11.730,00 EUR bewertet. Dieser Bewertung hat sie zugrunde gelegt, dass der Kläger für
den Zeitraum vom 01.01.2002 bis zum 31.12.2006 einen Freizeitausgleich im Umfang
von 17 Stunden je Kalendermonat begehrt und dass für den Wert einer Stunde in
Anlehnung an die Stundensätze der MVergV für den mittleren Dienst in diesen Jahren
ein durchschnittlicher Betrag von 11,50 EUR angesetzt werden kann (60 Monate x 17
Stunden x 11,50 EUR = 11.730,00 EUR).
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Da die Beklagte die Kosten des in der Hauptsache erledigten Rechtsstreits trägt und der
Klage des Klägers nur im Umfang von 1.207,50 EUR (15 Monate x 7 Stunden x 11,50
EUR = 1.207,50 EUR) stattzugeben war, waren die Kosten des Verfahrens dem Kläger
zu 3/5 und der Beklagten zu 2/5 aufzuerlegen. Der Kläger ist gemessen an dem
gesamten Streitwert von 16.730,00 EUR im Umfang von etwa 10.500,00 EUR
unterlegen, während sich die Beklagte kostenmäßig den erledigten Teil des
Rechtsstreits und das Obsiegens des Klägers im Umfang von insgesamt 6.200,00 EUR
zurechnen lassen muss. Daraus folgt eine Kostentragungspflicht für den Kläger im
Umfang von 3/5 und für die Beklagte im Umfang von 2/5.
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Die Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO, §§ 708 Nr.
11, 711 ZPO.
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