Urteil des VG Minden vom 18.08.2010
VG Minden (kläger, schutz der menschenwürde, angebot, anbieter, sexuelle handlung, höhe, verhandlung, verbreitung, verwaltungsgericht, satzung)
Verwaltungsgericht Minden, 7 K 721/10
Datum:
18.08.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 K 721/10
Tenor:
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in
der Hauptsache für erledigt erklärt haben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf
die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des
Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der
Vollstreckung Sicherheit in Höhe des Vollstreckungs- betrages leistet.
Tatbestand:
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Der Kläger wendet sich gegen eine Beanstandungs- und Untersagungsverfügung der
Beklagten wegen des von ihm unter der domain " " betriebenen Internetangebotes.
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Der Prüfungsausschuss der Kommission für Jugendmedienschutz der
Landesmedienanstalten (KJM) kam nach Prüfung des Angebots " " im Dezember 2009
zu dem Ergebnis, dass dieses gegen den Staatsvertrag über den Schutz der
Menschenwürde und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien -
Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) - verstoße, weil es Darstellungen enthalte,
die geeignet seien, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren zu
einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu
beeinträchtigen. Ein Altersverifikationssystem sei nicht vorgeschaltet. Des Weiteren
habe der Kläger keinen Jugendschutzbeauftragten benannt.
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Zuvor hatte der Kläger ausgeführt, dass sich sein Angebot nicht wesentlich von solchen
anderer Anbieter unterscheide. Körperteile, die zu Beanstandungen Anlass geben
könnten, seien in erheblichem Umfange verpixelt worden. Ähnliche Darstellungen
fänden sich nach Mitternacht im frei zugänglichen Fernsehen. Die Bestellung eines
Jugendschutzbeauftragten habe er nachgeholt. Schließlich habe das örtliche
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Ordnungsamt keine Beanstandungen mit Blick auf seinen Internetauftritt erhoben.
Mit Bescheid vom 22.02.2010 beanstandete die Beklagte das vom Kläger verbreitete
Internetangebot " " wegen Verstoßes gegen § 5 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3 und 4 JMStV und §
7 Abs. 1 JMStV. Gleichzeitig untersagte die Beklagte die weitere Verbreitung des
Angebots in der beanstandeten Fassung. Auch habe der Kläger einen
Jugendschutzbeauftragten zu benennen, mit dem er nicht identisch sei. Für den Fall der
Nichtbefolgung der Verfügung drohte die Beklagte ein Zwangsgeld in Höhe von 1.500
EUR an. Des Weiteren setzte sie eine Verwaltungsgebühr in einer Gesamthöhe von 300
EUR fest. Grundlage der Entscheidung war u.a. eine Sichtung des klägerischen
Angebots am 27.01.2010. In der Begründung des Bescheides heißt es weiter, dass der
Domaininhaber selbst nicht als Jugendschutzbeauftragter benannt werden könne.
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Am 22.03.2010 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben.
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Zur Begründung führt der Kläger aus, dass er zunächst übersehen habe, sich nicht
selbst als Jugendschutzbeauftragter benennen zu dürfen. Mittlerweile sei Frau B. L3. als
Jugendschutzbeauftragte benannt worden. Die beanstandeten Seiten enthielten weder
pornographische noch entwicklungsbeeinträchtigende Seiten. Die Darstellungen und
Bilder seien im Intimbereich verpixelt. Ferner fänden sich im Internet eine Vielzahl von
frei zugänglichen Seiten mit eindeutig pornographischem Inhalt. Gegen die
entsprechenden Anbieter werde anscheinend nicht vorgegangen.
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In der mündlichen Verhandlung haben die Beteiligten den Rechtsstreit in der
Hauptsache insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt, als der Kläger zur Benennung
eines Jugendschutzbeauftragten aufgefordert worden war und soweit die für diese
Anordnung festgesetzte Verwaltungsgebühr in Streit stand.
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Der Kläger beantragt,
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den Bescheid der Beklagten vom 22.02.2010, soweit er nicht von der
Hauptsacheerledigungserklärung umfasst ist, aufzuheben.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie führt aus, die im angefochtenen Bescheid im Einzelnen beschriebenen und auch
dokumentierten Inhalte seien zweifelsfrei entwicklungsbeeinträchtigend im Sinne des §
5 Abs. 1 JMStV. Daran änderten teilweise eingefügte "schwarze Balken" nichts.
Sexuelle Handlungen würden ohne Handlungszusammenhang gezeigt. Zudem stehe
der KJM ein Beurteilungsspielraum zu, der seitens des Gerichts nur eingeschränkt
überprüfbar sei. Schutzvorkehrungen für Kinder und Jugendliche habe der Kläger nicht
getroffen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen
auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des
Beklagten.
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Entscheidungsgründe:
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Das Verfahren ist im Umfange der von den Beteiligten übereinstimmend erklärten
Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO
einzustellen.
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Die danach noch anhängige Klage ist unbegründet.
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Die Beanstandungs- und Untersagungsverfügung des Beklagten vom 22.02.2010 ist
ebenso wie die weiter verfügte Zwangsgeldandrohung sowie die Gebührenfestsetzung -
soweit sie noch streitgegenständlich ist - rechtmäßig und verletzt den Kläger von daher
nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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Rechtsgrundlage der angefochtenen Beanstandungs- und Untersagungsverfügung sind
die §§ 20 Abs. 1, 4 und 6 JMStV i. V. m. § 59 Abs. 3 und 6 des Rundfunkstaatsvertrages
(RStV). Dabei kann dahinstehen, ob insoweit auf die zum Zeitpunkt des Erlasses des
angefochtenen Bescheides geltenden Fassungen oder auf die zum Zeitpunkt der
mündlichen Verhandlung geltenden Fassungen abzustellen ist, denn eine
entscheidungserhebliche Änderung der genannten Regelungen ist nicht eigetreten.
Nach diesen Vorschriften trifft die zuständige Landesmedienanstalt - hier die Beklagte -,
stellt sie fest, dass ein Anbieter von Telemedien gegen die Bestimmungen des JMStV
verstoßen hat, die erforderlichen Maßnahmen gegenüber dem Anbieter.
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Der Kläger ist als sog. domain-Inhaber Anbieter von Telemediendiensten im Sinne der
§§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 2 Nr. 1 und 2 JMStV.
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Vgl. zur "Verantwortlichkeit" des domain-Inhabers nur BayVGH, Beschluss vom
02.02.2009 - 7 Cs 08.2310 -.
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Der Kläger hat mit den beanstandeten Angeboten, wie vom Tatbestand des § 20 Abs. 1
JMStV gefordert, gegen die Bestimmungen des Staatsvertrages, nämlich § 5 Abs. 1
JMStV verstoßen, indem er Angebote verbreitet hat, die geeignet waren, die
Entwicklung von Kindern und Jugendlichen zu einer eigenverantwortlichen und
gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen, ohne dafür Sorge zu tragen,
dass Kinder und Jugendliche (vgl. § 3 Abs. 1 JMStV) sie üblicherweise nicht
wahrnehmen.
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Die Kammer neigt aus den dortigen Gründen der Auffassung des VG Münster zu,
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vgl. Urteil vom 12.02.2010 - 1 K 1608/09 -; ebenso VG München, Urteil vom 18.06.2009 -
M 17 K 07.5215 -, m. w. N.,
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wonach die Frage, ob ein Angebot im Sinne von § 5 Abs. 1 JMStV geeignet ist, die
Entwicklung von Kindern und Jugendlichen zu beeinträchtigen, der vollen gerichtlichen
Überprüfung unterliegt und ein Beurteilungsspielraum insoweit nicht besteht. Letztlich
kann die Frage der eigenen Überprüfungskompetenz des Gerichts dahinstehen, denn
die Kammer teilt unter Auswertung der im Bescheid vom 22.02.2010 angeführten
Aufzeichnungen vom 27.01.2010 die Auffassung der Beklagten, dass die im
angefochtenen Bescheid hinreichend konkret benannten und beschriebenen
Bildbeispiele wenn nicht schon aus sich allein heraus, so jedenfalls im
Gesamtzusammenhang der Darstellung entwicklungsbeeinträchtigend im Sinne des § 5
Abs. 1 JMStV sind, wobei sie dieses kraft eigener Sachkunde feststellen kann.
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Das VG München,
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vgl. Urteil vom 18.06.2009 - M 17 K 07.5215 -,
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führt zur Regelung des § 5 Abs. 1 JMStV aus:
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"Ziel der Vorschrift des § 5 Abs. 1 JMStV ist es, einer Entwicklungsbeeinträchtigung von
Kindern und Jugendlichen entgegenzuwirken. .... Dabei werden eine individuelle
(Eigenverantwortlichkeit) und eine soziale (Gemeinschaftsfähigkeit) Komponente
angesprochen. Der Begriff "Eigenverantwortung" verweist insbesondere auf soziale
Reife und die Fähigkeit zu sozialem Kontakt. "Gemeinschaftsfähigkeit" als
Erziehungsziel stellt eine Absage an die zunehmende Individualisierung und
Entsolidarisierung dar. ....
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Unter Beeinträchtigungen i.S. von § 5 Abs. 1 JMStV sind Hemmungen, Störungen oder
Schädigungen zu verstehen. Zu berücksichtigen sind danach alle Beeinträchtigungen,
die von dem Angebot im Ganzen oder seinen Einzelheiten ausgehen können. Eine
Beeinträchtigung der Entwicklung können insbesondere Angebote verursachen, welche
die Nerven überreizen, übermäßige Belastungen hervorrufen, die Phantasie über
Gebühr erregen, die charakterliche, sittliche oder geistige Erziehung hemmen, stören
oder schädigen, zu falschen oder abträglichen Lebenserwartungen führen oder die
Erziehung zu verantwortungsbewussten Menschen in der Gesellschaft hindern...
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Es ist auch nicht erforderlich, die Beeinträchtigungen im Einzelnen nachzuweisen; es
reicht bereits die Eignung eines Angebots zur Entwicklungsbeeinträchtigung einer
bestimmten Altersgruppe dafür aus, dass die entsprechenden Restriktionen zu beachten
sind..."
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Dem ist nichts hinzuzufügen. Gemessen an diesen Vorgaben ist das beanstandete
Angebot entwicklungsbeeinträchtigend im Sinne des § 5 Abs. 1 JMStV.
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Gezeigt werden so wie im angefochtenen Bescheid im einzelnen beschrieben
Standbilder sexueller Handlungen von überwiegend vollständig unbekleideten Frauen
an sich oder untereinander, wobei zwar im Wege der Verpixelung der Intimbereich
jeweils unkenntlich gemacht ist, die dargestellte sexuelle Handlung als solche hingegen
deutlich zu erkennen ist. Kombiniert sind diese Standbilder mit sexualisierten, den
Betrachter direkt ansprechenden Texten. Das Angebot dient von daher - wie der Kläger
im übrigen in der mündlichen Verhandlung auch selbst erklärte - der Animation des
Betrachters, den letztlich beworbenen Swinger- und Partytreff aufzusuchen und dort die
sexuellen Dienste in Anspruch zu nehmen. Sexualität erscheint damit als jederzeit
verfügbare Ware, die dargestellten Frauen als jederzeit auswechselbare Objekte
sexueller Befriedigung. Diese Art der Darstellung sexueller Vorgänge ist in Verbindung
mit dem werbenden Charakter geeignet, ein angemessenes Verständnis bzw. eine
Einordnung des für Jugendliche in der Pubertät relevanten Themas der Sexualität zu
behindern. Bei dem noch ungefestigten Aufbau des Selbstbildes können die
beanstandeten Formate Jugendliche ethisch-moralisch verunsichern bzw.
desorientieren und ihre Entwicklung zu einer individuellen und sozialen Persönlichkeit
beeinträchtigen.
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So auch zu einem vergleichbaren Angebot VG Münster, Urteil vom 12.02.2010 - 1 K
1608/09 -.
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Die beanstandeten Darstellungen gehen auch deutlich über das hinaus, was nach
Auffassung des Klägers in Sachen "Sexualität" allgegenwärtig ist und von daher nicht
mehr entwicklungsbeeinträchtigend für Kinder und Jugendliche sein könne, denn
gezeigt werden hier nicht allein nackte Personen, sondern sexuelle Handlungen im
Kontext von Werbeaussagen.
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Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger hinreichend Vorsorge dafür getragen haben
könnte, dass sein entwicklungsbeeinträchtigendes Angebot von Kindern und
Jugendlichen der betroffenen Altersgruppe üblicherweise nicht wahrgenommen würde,
sind nicht gegeben. Insoweit sind auch die Voraussetzungen der Abs. 3 und 4 des § 5
JMStV offensichtlich nicht erfüllt.
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Liegen damit die tatbestandlichen Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage vor,
erlässt die zuständige Landesmedienanstalt - die Beklagte - auf der Rechtsfolgenseite
die erforderlichen Maßnahmen gegenüber dem Anbieter - dem Kläger. Dabei ist
unbestritten, dass es sich bei der hier ausgesprochenen Beanstandung sowie der
Untersagung um typische medienrechtliche Handlungsmöglichkeiten und Maßnahmen
in diesem Sinne handelt.
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Vgl. VG Münster, Urteil vom 12.02.2010 - 1 K 1608/09 -.
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Die ausgesprochenen Maßnahmen waren im maßgeblichen Zeitpunkt des
Bescheiderlasses erforderlich und genügten auch im Übrigen dem Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit. Das aufsichtsrechtliche Einschreiten nach § 20 Abs. 1 JMStV
verfolgt den Zweck, dem Anbieter das entsprechende Unrechtsbewusstsein zu
vermitteln und vergleichbare Rechtsverletzungen zu verhindern. Gemessen daran war
die ausgesprochene Maßnahme zur Erreichung dieses Zwecks geeignet, erforderlich
und angemessen. Daran ändert der Umstand nichts, dass der Kläger sein Angebot im
Laufe des Prüfungsverfahrens um - nach Auffassung der Beklagten - pornographische
Inhalte "entschärft" hat. Denn wie ausgeführt entsprach das Angebot des Klägers mit
Blick auf die Regelungen des § 5 JMStV weiterhin nicht den Vorgaben des JMStV, dem
galt es zu begegnen. Zudem hatte der Kläger ausgeführt, an vergleichbaren Angeboten
festhalten zu wollen. Die ausgesprochene Beanstandung stellt darüber hinaus als
Hinweis auf einen festgestellten Rechtsverstoß die denkbar mildeste Maßnahme
gegenüber dem Kläger dar.
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Mit seinem Vortrag, im Internet seien weitaus beanstandungswürdigere Angebote als
das seinige frei zugänglich, dringt der Kläger nicht durch. Zum einen hat die Beklagte in
der mündlichen Verhandlung ausdrücklich erklärt, dass es bei ihr eine kontinuierliche
Beanstandungspraxis gebe, zum anderen kann allein die Existenz weiterer
Sachverhalte, die ein behördliches Einschreiten erfordern, nicht dazu führen, gänzlich
von einem gebotenen behördlichen Einschreiten abzusehen.
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Die Untersagung der weiteren Verbreitung des beanstandeten Angebots ist ebenfalls
verhältnismäßig. Sie genügt insbesondere der insoweit gesetzlich normierten
Ausprägung des allgemeinen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (vgl. § 59 Abs. 3 RStV).
Ohne das Untersagungsgebot wäre es voraussichtlich zu einer Wiederholung
vergleichbarer Verstöße gekommen, ein milderes, gleich geeignetes Mittel ist nicht
ersichtlich. Die Untersagung war angemessen und sie stand nicht außer Verhältnis zur
Bedeutung des Angebots für den Anbieter und die Allgemeinheit. Die rein
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wirtschaftlichen Interessen des Klägers haben insoweit hinter dem Jugendschutz
zurückzutreten, wobei von Bedeutung ist, dass die Beklagte die Verbreitung des
beanstandeten Angebots nicht vollständig untersagt hat, sondern dessen Verbreitung
beispielsweise von der Vorschaltung eines sog. Altersverifikationssystems abhängig
gemacht hat.
Die angefochtenen Verfügungen genügen auch dem allgemeinen
Bestimmtheitserfordernis des § 37 Abs. 1 VwVfG.
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Vgl. dazu VG Münster, Urteil vom 12.02.2010 - 1 K 1608/09 -, m. w. N.
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Durch die im Bescheid näher konkretisierten Beispielsfälle konnte der Kläger feststellen,
was der Beklagte als "entwicklungsbeeinträchtigend" beanstandet und weiter, was von
ihm - dem Kläger - verlangt wird.
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Schließlich ist nicht erkennbar, dass die ausgesprochenen Maßnahmen Grundrechte
des Klägers in verfassungswidriger Weise verletzen könnten.
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Vgl. VG Münster, Urteil vom 12.02.2010 - 1 K 1608/09 -, m. w. N.
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Die von der Beklagten weiter verfügte Zwangsgeldandrohung genügt den gesetzlichen
Vorgaben des VwVG NRW und lässt keine Rechtsfehler erkennen.
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Entsprechendes gilt mit Blick auf die vorgenommene Gebührenfestsetzung, soweit sie
noch streitgegenständlich ist. Rechtsgrundlage für die Festsetzung der
Verwaltungsgebühr in Höhe von 250 EUR wegen des Verstoßes gegen § 5 Abs. 1
JMStV ist - entweder - § 35 Abs. 11 RStV i. V. m. der Satzung zur Erhebung von Kosten
im Bereich des bundesweiten privaten Rundfunks vom 28.08.2009 (Satzung).
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Vgl. zur Satzungsgrundlage VG Gelsenkirchen, Urteil vom 16.12.2009 - 14 K 4085/07 -.
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Für den Fall, dass man in § 35 Abs. 11 RStV keine wirksame Satzungsgrundlage sähe,
ergäbe sich eine solche jedenfalls aus § 116 Abs. 2 des Landesmediengesetzes NRW
(LMG NRW).
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Vgl. VG Münster, Urteil vom 12.02.2010 - 1 K 1608/09 -.
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Gegen die Höhe der festgesetzten Gebühr ist nichts zu erinnern. Sie hält sich in dem
von Ziff. IV. Nr. 8 der Anlage zur Satzung vorgegebenen Gebührenrahmen und lässt in
Anbetracht des von der Beklagten im angefochtenen Bescheid dargestellten
Verwaltungsaufwandes eine Willkürlichkeit bei der Gebührenfestsetzung nicht
erkennen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 VwGO. Es entspricht der
Billigkeit, den Kläger auch mit den auf den für erledigt erklärten Teil des Rechtsstreits
entfallenden Kosten zu belasten, denn der Kläger hat die Erledigung des Rechtsstreits
insoweit letztlich mit der nach Erlass des angefochtenen Bescheides erfolgten
Benennung eines Jugendschutzbeauftragten herbeigeführt.
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Die Anordnungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf § 167 VwGO i. V. m.
§§ 708 f. ZPO.
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