Urteil des VG Minden vom 12.03.2004

VG Minden: widmung, öffentliche bekanntmachung, bekanntgabe, verwaltungsakt, allgemeinverfügung, form, gewissheit, bestimmtheit, anbau, vollstreckbarkeit

Verwaltungsgericht Minden, 5 K 4431/03
Datum:
12.03.2004
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 K 4431/03
Tenor:
Die den östlichen Stichweg B. e. C. betreffenden drei
Erschließungsbeitragsbescheide des Beklagten vom 25.02.2003 und
seine dazu ergangenen Widerspruchsbescheide vom 22.04.2003
werden aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten der Verfahren.
Wegen der Kosten ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
1
Die Parteien streiten noch um die Rechtmäßigkeit von Erschließungsbeiträgen, die der
Beklagte mit 3 Bescheiden vom 25.02.2003 für die Kosten der Herstellung eines vom
Hauptzug der Straße B. e. C. beim Hausgrundstück 10 c östlich abzweigenden
Stichwegs gegen die Klägerin festgesetzt hat.
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Die Klägerin ist Eigentümerin der im Q. Stadtteil F. gelegenen Grundstücke Gemarkung
F. Flur 18, Flurstücke 1204, 1205 und 1206. Die drei Grundstücke sind im Jahre 2001
durch Teilung des früheren Grundstücks Flurstück 865 entstanden. Das Flurstück 1206,
das mit einer Größe von 976 qm etwa die östliche Hälfte des früheren Flurstücks 865
einnimmt und seit Anfang der 80iger Jahre des vorigen Jahrhunderts mit dem von der
Klägerin bewohnten Haus I. . Nr. 15 nebst Garage bebaut ist, grenzt mit seiner ca. 43 m
langen Ostseite an den zwischen der B1.----straße im Süden und der H. Straße im
Norden verlaufenden Abschnitt der I1.----straße an und wird auch über einen Zugang
und eine Zufahrt tatsächlich durch diese Straße erschlossen. Die westliche Hälfte des
früheren Flurstücks 865 nehmen - zu je etwa gleich großem Anteil (550 bzw. 500 qm) -
die Flurstücke 1204 und 1205 ein. Sie liegen westlich hinter dem Flurstück 1206 und
werden zusammen mit der von dem Wohnhaus der Klägerin nicht unmittelbar baulich
genutzten Fläche dieses Grundstücks einheitlich als Hausgarten genutzt. Eine
irgendwie geartete innere Abtrennung auf dem Grundbesitz der Klägerin, etwa entlang
der Grenzen zwischen den drei genannten Flurstücken, besteht nicht.
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Das südwestlich hinter dem Flurstück 1206 gelegene Flurstück 1205 grenzt mit seiner
Westseite auf 5,5 m an einen hier als Sackgasse endenden ca. 47 m langen Stichweg,
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der aus dem Flurstück 1123 besteht und unter der Straßenbezeichnung B. e. C. geführt
wird. Der Stichweg zweigt vom Hauptzug B. e. C. beim Hausgrundstück Nr. 10 C östlich
ab. Der Hauptzug B. e. C. und ein ebenfalls B. e. C. heißender weiterer Stichweg, der
ungefähr in Höhe des östlichen Stichwegs vom Hauptzug nach Westen hin abzweigt,
sind bereits vor längerer Zeit ausgebaut und erschließungsbeitragsrechtlich
abgerechnet worden. Zur weiteren Darstellung der örtlichen Verhältnisse wird auf die in
der beigezogenen Abrechnungsakte des Beklagten vorhandenen Lageplan- und
Bebauungsplankatasterausschnitte Bezug genommen.
Die vom Beklagten gleichzeitig vorgenommenen erschließungsbeitragsrechtlichen
Abrechnungen und Heranziehungen bezogen sich zum einen auf die genannte Strecke
der I1.- ---straße und zum anderen auf den am Hausgrundstück B. e. C. Nr. 10 c
abzweigenden östlichen Stichweg. Während dieser Stichweg in einer für mehrere
Erschießungsanlagen veranlassten öffentlichen Bekanntmachung der endgültigen
Herstellung vom 22.01.2002 aufgeführt wurde als "Stichweg, abgehend beim
Hausgrundstück 10 e", hieß es in der einige Monate später öffentlich bekannt
gemachten straßenrechtlichen Widmung: "Stichweg Gemarkung F. , Flur 8, Flurstück
1123".
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Der Beklagte hat die Klägerin für jedes ihrer drei Grundstücke mit zwei
Heranziehungsbescheiden vom 25.02.2003 für die Kosten der im Jahre 2002
abschließend durchgeführten Herstellung sowohl der I1.----straße als auch des östlichen
Stichwegs B. e. C. in Anspruch genommen.
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Die Klägerin hat, nachdem der Beklagte ihre Widersprüche gegen seine 6
Heranziehungsbescheide durch 6 Widerspruchsbescheide vom 22.04.2003
zurückgewiesen hatte, am 21.05.2003 Klage erhoben und den Klageantrag
angekündigt, "die Bescheide des Beklagten vom 25.02.2003 betreffend die Grundstücke
der Klägerin in F. Flur 18, Flurstück 1204, Flurstück 1205 und Flurstück 1206 in der
Form der Widerspruchsbescheide vom 22.04.2003 aufzuheben". In seiner
Klageerwiderung vom 03.07.2003 trug der Beklagte vor, die Klägerin habe nicht alle
sechs von ihm erlassenen Beitragsbescheide mit ihrer Klage angefochten. Aus der zu
dem angekündigten Klageantrag in der Klageschrift abgegebenen Begründung gehe
hervor, dass Klagegegenstand von den für die I1.----straße ergangenen Bescheiden nur
der über 3.476,12 EUR für das Flurstück 1204 und der über 3.819,57 EUR für das
Flurstück 1205 und außerdem von den Bescheiden für die Stichstraße B. dem C. nur der
das Flurstück 1206 betreffend über 3.329,56 EUR sei. Dem hat die Klägerin mit
Schriftsatz vom 17.07.2003 widersprochen und vorgetragen, es seien eindeutig alle
Bescheide bezüglich ihrer drei Grundstücke angefochten worden. B. die gerichtliche
Verfügung vom 18.07.2003, womit die Klägerin um weitere Klarstellung zum Umfang
ihrer Klage gebeten worden war, teilte sie unter dem 04.08.2003 mit, dass mit ihrer
Klage jeweils beide - betragsmäßig im einzelnen bezeichneten - Bescheide für die
Flurstücke 1204, 1205 und 1206 angefochten werden sollen.
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Nach sodann am 12.09.2003 beschlossener Verfahrenstrennung gem. § 93 Satz 2
VwGO verhielt es sich mit den Klagen gegen die sechs an die Klägerin ergangenen
Erschließungsbeitragsbescheide des Beklagten vom 25.02.2003 im einzelnen wie folgt:
Die inzwischen zurückgenommenen Klagen zu 5 K 4424, 4430 und 5854/03 hatten die
Anfechtung der drei Erschließungsbeiträge für die I1.----straße zum Gegenstand: Um die
Erschließungsbeitragsbescheide für den Stichweg B. dem C. geht es im Klageverfahren
5 K 4431/03 bezüglich des Flurstücks 1206, 5 K 5852/03 bezüglich des Flurstücks 1204
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und 5 K 5853/03 bezüglich des Flurstücks 1205.
Zur Klagebegründung ist im wesentlichen folgendes vorgetragen worden: Der Beklagte
habe der Beitragsveranlagung zu Unrecht die Betrachtung zugrunde gelegt, die
Grundstücke der Klägerin seien wegen ihrer einheitlichen Nutzung als ein einziges
Grundstück anzusehen. Maßgeblich sei der bürgerlich-rechtliche Grundstücksbegriff.
Für ein Abweichen davon bestehe bei der für die Flurstücke 1204, 1205 u. 1206
festzustellenden Grundstückssituation kein Grund. Als Hinterliegergrundstück sei im
übrigen nur das Flurstück 1204 anzusehen, denn die beiden anderen Flurstücke
grenzten jeweils selbst an eine Erschließungsanlage an.
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Die Klägerin beantragt,
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die an sie für den Stichweg B. e. C. ergangenen Erschließungsbeitragsbescheide des
Beklagten vom 25.02.2003 und seine dazu gehörenden Widerspruchsbescheide vom
22.04.2003 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klagen abzuweisen.
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In dem am 06.11.2003 an Ort und Stelle durchgeführten Erörterungstermin des Gerichts
ist darauf hingewiesen worden, dass gegen die Wirksamkeit der Widmung des
Stichwegs B. e. C. wegen der Grundstücksangabe Gemarkung F. Flur 18, Flurstück
1123 rechtliche Bedenken bestünden. Dem ist der Beklagte in seinem Schriftsatz vom
18.11.2003 mit ausführlichen Darlegungen dazu, dass und weshalb die Widmung den
Bestimmtheitsanforderungen genüge, entgegengetreten.
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Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- u. Streitstandes wird auf den Inhalt der
Verfahrensakten einschließlich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten,
die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Klage haben Erfolg.
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Alle drei Klagen sind ungeachtet des Schriftsatzvorbringens des Beklagten vom
03.07.2003, wonach die Klageschrift vom 21.05.2003 nur ein den Stichweg B. e. C.
betreffendes Klagebegehren enthielt, verfahrensrechtlich zulässig, insbesondere auch -
jedenfalls mit dem Schriftsatz der Klägerin vom 04.08.2003 - fristgerecht erhoben. Da
der Beklagte seine Widerspruchsbescheide vom 22.04.2003 entgegen § 73 Abs. 3 S. 1
VwGO der Klägerin nicht zugestellt, sondern nur bekannt gegeben hat, wurde die in §
74 Abs. 1 S. 1 VwGO bestimmte 1-Monatsfrist zur Klageerhebung nicht in Lauf gesetzt.
Die am 21.05.2003 bzw. mit Schriftsatz vom 04.08.2003 erhobenen Klagen waren
daher, was ihre fristgerechte Erhebung anbelangt, unbedenklich; denn die Bekanntgabe
hatte die genannte Frist nicht ausgelöst, sondern allenfalls die Jahresfrist des § 58 Abs.
2 VwGO.
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Die Klagen sind auch sachlich begründet. Die angefochtenen
Erschließungsbeitragsbescheide des Beklagten sind rechtswidrig und verletzen daher
als belastende Verwaltungsakte die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1
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VwGO). Rechtswidrig sind die genannten Bescheide deshalb, weil die mit ihnen
festgesetzten und von der Klägerin angeforderten Erschießungsbeiträge für den beim
Hausgrundstück Nr. 10 c von dem Hauptzug B. e. C. abzweigenden Stichweg noch
nicht entstanden ist.
Die in den §§ 127 ff BauGB geregelte gesetzliche Erschließungsbeitragspflicht entsteht
gem. § 133 Abs. 2 S. 1 BauGB mit der endgültigen Herstellung der
Erschließungsanlagen. Soweit es wie hier im Falle des vom Hauptzug B. e. C. beim
Hausgrundstück Nr. 10 c östlich abzweigenden Stichwegs um eine zum Anbau
bestimmte Straße geht, gehört diese zu den (beitragsfähigen) Erschließungsanlagen im
Sinne des Erschließungsbeitragsrechts gem. § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB erst dann, wenn
sie eine öffentliche Straße geworden ist. Das geschieht durch die straßenrechtliche
Widmung nach § 6 StrWG NRW. Die vom Beklagten für den genannten Stichweg
veranlasste Widmung vom 25.04.2002 hat jedoch, weil sie nicht wirksam geworden ist,
die Öffentlichkeit dieser Straße nicht bewirkt.
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Für die Frage nach der Wirksamkeit der Widmung kommt es allerdings nicht
entscheidend darauf an, ob dieser in der Form einer Allgemeinverfügung erlassene
Verwaltungsakt entsprechend den Schriftsatzausführungen des Beklagten vom
18.11.2003 den in § 37 Abs. 1 VwVfG bestimmten Anforderungen an die inhaltlich
hinreichende Bestimmtheit genügt. Mit den für die Beschreibung des Gegenstandes der
Widmung gewählten Angaben "B. e. C. " unter Straße und "Stichweg Gemarkung F. ,
Flur 18, Flurstück 1123" unter Straßenabschnitt mag durchaus, diese Erklärung als
solche für sich betrachtet, eine in Einklang mit § 37 Abs. 1 VwVfG stehende
Inhaltsaussage für die Widmung erfolgt sein; denn die Angabe des Flurstücks 1123 als
Widmungsgegenstand lässt, weil der von diesem Flurstück betroffene Stichweg B. e. C.
allein aus der Fläche dieses Flurstücks besteht, für das räumlich-gegenständliche
Bezugsobjekt der Widmung nichts offen.
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Wenn die Widmung vom 25.04.2002 danach wohl oder vielleicht inhaltlich hinreichend
bestimmt i.S.v. § 37 Abs. 1 VwVfG ausgefallen ist, so hat es damit für ihre Wirksamkeit
noch nicht sein Bewenden. Die Widmung muss, um wirksam zu werden, als auf
verbindliche Außenwirkung angelegte Verwaltungsmaßnahme (Verwaltungsakt,
Allgemeinverfügung) denjenigen, die diese Maßnahme angeht, verständlich gemacht,
d.h. bekannt gegeben werden (vgl. § 41 VwVfG). Für die straßenrechtliche Widmung ist
in § 6 Abs. 1 S. 2 StrWG NRW für ihre Bekanntgabe besonders bestimmt, dass sie
öffentlich bekannt zu machen ist und frühestens im Zeitpunkt der öffentlichen
Bekanntmachung wirksam wird. Für die öffentliche Bekanntmachung gilt nach § 41 Abs.
4 S. 1 VwVfG i.V.m. § 28 der Hauptsatzung der Stadt Q1. vom 04.11.1999, dass der
verfügende Teil der Widmung ortsüblich, also durch Veröffentlichung in den
Lokalausgaben der in Q1. erscheinenden Tageszeitungen Westfälisches Volksblatt und
Neue Westfälische, bewirkt bzw. vollzogen wird.
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Nun ist zwar die Widmung vom 25.04.2002 mit ihrem unter der Lfd. Nr. 4 für die Straße
B. dem C. enthaltenen und dabei den Straßenabschnitt "Stichweg Gemarkung F. Flur
18, Flurstück 1123" betreffenden Text am 02.05.2002 ordnungsgemäß nach den
genannten Vorschriften öffentlich bekannt gemacht worden. Daraus zu folgern, die
Widmung sei, weil ohne irgendeine Veränderung ihres Textes mit ihrem verfügenden
Teil öffentlich (ortsüblich) bekannt gemacht, auch wirksam, wäre indes voreilig und
letztlich verfehlt. Sie ist vielmehr aufgrund der am 02.05.2002 bewirkten öffentlichen
Bekanntmachung nicht wirksam geworden, weil diese Bekanntmachung fehlerhaft war.
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Sie hat den der Bekanntgabe/Bekanntmachung eines Verwaltungsakts - bzw. hier einer
Allgemeinverfügung - zugedachten Zweck nicht erfüllt und ist deswegen selbst
unwirksam.
Für letzteres sei als allgemeine Erwägung vorausgeschickt, dass die Bekanntgabe
eines Verwaltungsakts, auch wenn dieser durchaus inhaltlich hinreichend bestimmt
i.S.v. § 37 Abs. 1 VwVfG und in dieser Hinsicht vielleicht überhaupt nicht mehr zu
übertreffen ist, schwerlich als wirksam erachtet werden kann, wenn der betroffene
Bekanntgabeadressat den Verwaltungsakt, was dessen Regelungsgehalt und
verfügenden Teil anbelangt, objektiv gar nicht verstehen kann. Das kann z.B. zutreffen,
wenn er sich die Gewissheit über die Bedeutung des wenn auch in Einklang mit § 37
Abs. 1 VwVfG erlassenen Verwaltungsakts nicht unmittelbar unter Heranziehung und
Berücksichtigung seines Gesamtinhalts verschaffen kann, sondern es dafür besonderer
Schritte bedarf.
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Es kann dahin gestellt bleiben, ob in solchen Fällen noch gesondert notwendiger
Feststellung der Bedeutung und Reichweite eines Verwaltungsakts stets ernstlich die
Wirksamkeit der Bekanntgabe dieses Verwaltungsakts in Zweifel gezogen werden
muss. Geht es aber bei der noch notwendigen Aufklärung durch den
Bekanntgabeadressaten selbst um den verfügenden Teil des Verwaltungsakts i.S.v. §
41 Abs. 4 S. 1 VwVfG, weil dafür eine zwar im Ergebnis ganz genaue
Inhaltsbestimmung erfolgt ist, deren Bedeutungsgehalt sich aber nicht aus dem
Verwaltungsakt selbst erschließt, sondern für den Betroffenen erst durch beispielsweise
außerhalb seines Erkenntnishorizonts notwendige Ermittlungen ergeben kann, so kann
nach Auffassung des Gerichts von einer wirksamen Bekanntgabe des Verwaltungsakts
trotz Einhaltung der maßgeblichen Vorschriften des Bekanntgaberechts und trotz
Verlautbarung des - wie hier angenommen wird, in Einklang mit § 37 Abs. 1 VwVfG
erlassenen - verfügenden Teils des Verwaltungsakts nicht mehr gesprochen werden. So
aber verhält es sich auch in Ansehung der für den auf dem Flurstück 1123 angelegten
Stichweg verfügten Widmung vom 25.04.2002.
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Wenn in dieser Widmung deren Bezugsobjekt durch die Angabe "Stichweg Gemarkung
F. , Flur 18, Flurstück 1123" bezeichnet wird, so hat diese Flurstücksangabe, weil
dadurch die gewidmete Straßenfläche räumlich-gegenständlich festgelegt und
abgegrenzt wird, inhaltsbestimmenden und konstitutiven Charakter. Sie gehört damit
zum verfügenden Teil (§ 41 Abs. 4 S. 1 VwVfG) der Widmung. Dem bzw. den
Adressaten der Allgemeinverfügung Widmung wird durch die öffentliche
Bekanntmachung des verfügenden Teils der Widmung mit dieser Flurstücksangabe trotz
ihrer objektiv gegebenen Präzision und deshalb - möglicherweise - bestehenden
Übereinstimmung mit § 37 Abs. 1 VwVfG jedoch keine Klarheit dahin verschafft, welche
konkrete Straßenfläche die Widmung eigentlich zum Gegenstand hat. Um darüber
Gewissheit zu erlangen, sind sie auf eine gesonderte zusätzliche Maßnahme
angewiesen, nämlich auf eine Einsicht in das amtliche Liegenschaftskataster oder
wenigstens in sonstiges Kartenmaterial, in dem das Flurstück 1123 verlässlich
dargestellt ist. Die Widmung vom 25.04.2002 enthält hiernach in ihrem verfügenden Teil,
bei Lichte besehen, mit der Angabe des Flurstücks 1123 einen Verweis auf
Kartenunterlagen mit der Darstellung dieses Flurstücks und nimmt hierauf Bezug. Sie
entspricht damit solchen Widmungen, für die in der Rechtsprechung des
Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen
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vgl. Urteil vom 20.12.1989 - 3 A 2007/86 und Beschlüsse vom 29.07.1988 - 3 B 1205/87,
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28.08.1989 - 3 B 2224/89, 02.04.1993 3 B 3747/92 so wie vom 08.12.1993 - 3 B 4520/92
vertreten worden ist, die öffentliche Bekanntmachung einer Widmung ohne darin
genannte oder in Bezug genommene inhaltsbestimmende Unterlagen sei fehlerhaft und
habe die Unwirksamkeit der Widmung zur Folge. Dem schließt sich das hier
erkennende Gericht jedenfalls für den vorliegenden Fall, in dem es wegen der
Flurstücksangabe in der Widmung, wie dargelegt, im Ergebnis ebenfalls um eine nach
der öffentlichen Bekanntmachung des verfügenden Teils der Widmung dazu erst noch
erforderliche Kenntnisverschaffung bei den Widmungsadressaten durch geeignetes
Kartenmaterial geht, an. Hingegen mag etwas anderes gelten, wenn für die gewidmete
Straße auf einen geltenden Bebauungsplan Bezug genommen worden ist, weil dieser
als öffentlich bekannt gemachter Rechtssatz (Satzung) existiert und daher auch zum
Erkenntnishorizont der Widmungsadressaten gehört.
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Die Bekanntmachung der Widmung vom 25.04.2002 ohne einen der Widmung
beigefügten Kartenausschnitt mit Darstellung des Flurstücks 1123 ist daher, wenn dies
nicht überhaupt bereits entgegen der oben zugunsten des Beklagten angenommenen
Vereinbarkeit der Flurstücksangabe mit § 37 Abs. 1 VwVfG in dieser Hinsicht
durchgreifende Bedenken aufkommen lässt, unwirksam. Der Beklagte hätte jedenfalls
bei der öffentlichen Bekanntmachung der Widmung dieser einen Plan der genannten Art
beifügen müssen oder zweckmäßiger Weise die Widmung so wie seine
Bekanntmachung der endgültigen Herstellung vom 22.01.2002 gestalten sollen. Ein
über die Widmung hinaus erforderlicher weiterer Aufklärungsbedarf bei den
Widmungsadressaten, welcher der 3 Stichwege B. e. C. gemeint war, wäre dann
vermieden worden.
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Die Nebenentscheidungen zu den Kosten und zur Vollstreckbarkeit beruhen auf den §§
154 Abs. 1, 167 Abs. 2 VwGO.
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