Urteil des VG Minden vom 04.12.2009
VG Minden (kläger, gegenstand des verfahrens, eltern, diabetes mellitus, berechnung, höhe, vorbehalt, rückforderung, kirchensteuer, einkommen)
Verwaltungsgericht Minden, 6 K 1542/09
Datum:
04.12.2009
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 K 1542/09
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des
Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor
Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
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Der am 23.02.1992 geborene Kläger besucht seit Juli 2008 das Berufskolleg T. der
Stadt C1. . Für den Besuch der Ausbildungsstätte beantragte er am 27.03.2009
zunächst telefonisch, am 17.04.2009 schriftlich die Gewährung von
Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG -. Dem
schriftlichen Antrag war u.a. beigefügt ein nach § 165 AO teilweise vorläufiger
Einkommensteuerbescheid der Eltern vom 05.02.2009 für das Veranlagungsjahr 2007.
In diesem Einkommensteuerbescheid waren die Einkommensteuerschuld mit 4.415,00
EUR und die evangelische Kirchensteuer mit 37,26 EUR (gesamt = 4.452,26 EUR)
festgesetzt.
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Mit Bewilligungsbescheid vom 28.05.2009 gewährte der Beklagte dem Kläger für den
Zeitraum März 2009 bis Juli 2009 monatliche Ausbildungsförderung i.H.v. 74,00 EUR.
Bei der Berechnung der Förderungsleistung ging er von einem monatlichen
förderungsrechtlichen Bedarf des Klägers i.H.v. 212,00 EUR aus und errechnete auf der
Grundlage des vorgenannten Einkommensteuerbescheides das anzurechnende
Elterneinkommen mit 137,92 EUR monatlich.
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Mit Schreiben vom 03.06.2009 wandten sich die Eltern des Klägers als dessen
gesetzliche Vertreter gegen die festgesetzte Höhe des Förderungsanspruchs: Im
Einkommensteuerbescheid vom 05.02.2009 seien bei der Festsetzung der Steuer
Ermäßigungen nach §§ 35, 35 a EStG berücksichtigt worden. Diese müssten gem. § 21
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BAföG bei der Ermittlung des anzurechnenden Elterneinkommens aber außer Betracht
bleiben, da ansonsten die gewährte Steuervergünstigung auf diese Weise im Rahmen
der Bewilligung von Ausbildungsförderung wieder wegfalle. Der in § 21 Abs. 1 Nr. 3
BAföG gebrauchte Begriff "zu leistende Einkommensteuer" sei so zu verstehen, dass
damit die tarifliche Einkommensteuer ohne Berücksichtigung der vorgenannten
Steuerermäßigungen gemeint sei. Die hier zu berücksichtigende Tarifsteuer belaufe
sich auf 5.706,00 EUR und habe förderungsrechtlich einen höheren
Förderungsanspruch zur Folge. Mit dem Finanzamt werde noch ein Rechtsstreit wegen
einer nach § 35 EStG gewährten Steuerermäßigung i.H.v. 967,00 EUR geführt. Ggf.
müsse dieser Betrag zurückgezahlt werden, wodurch sich die Steuerlast und damit
korrespondierend auch der BAföG-Anspruch erhöhten.
Am 23.06.2009 hat der Kläger mit der Begründung Klage erhoben, mit der nach § 21
Abs. 1 Nr. 3 BAföG zu leistenden Einkommensteuer und Kirchensteuer sei die
Tarifsteuer (ohne Ermäßigungen) gemeint. Diese belaufe sich in seinem Fall auf
5.743,26 EUR einschließlich Kirchensteuer. Bei Berücksichtigung dieses Betrages
erhöhe sich sein Förderanspruch auf 117,00 EUR monatlich.
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Mit Bescheid vom 29.06.2009 ersetzte der Beklagte den Bescheid vom 28.05.2009. Für
den Bewilligungszeitraum März 2009 bis Juli 2009 beließ er es bei einem monatlichen
Förderungsbetrag von 74,00 EUR, stellte die Leistung aber im Hinblick auf den noch
nicht bestandskräftigen Steuerbescheid der Eltern gem. § 24 Abs. 2 BAföG unter den
Vorbehalt der Rückforderung. Mit Schreiben vom 02.07.2009 beantragte der Kläger die
Einbeziehung des Bescheides vom 29.06.2009 in das laufende Klageverfahren; diesem
stimmte der Beklagte mit Schriftsatz vom 15.07.2009 zu.
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Mit Schriftsatz vom 06.08.2009 trug der Kläger zur weiteren Begründung seiner Klage
vor: Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen würden im BAföG nach § 21
Abs. 2 und § 25 Abs. 6 berücksichtigt. Insofern sehe das BAföG pauschale, bzw. dem
Steuerbescheid leicht entnehmbare Abzugsbeträge vor. Im Unterschied dazu enthalte
das BAföG zu der hier aufgeworfenen Problematik (Berücksichtigung von
Steuerermäßigungen nach §§ 35, 35 a EStG) keine ausdrückliche Aussage. Gehe man
davon aus, das der Gesetzgeber bewusst auf eine explizite Äußerung verzichtet habe,
müsse vor dem Hintergrund der genannten Rechtsordnung und auch angesichts der
Tatsache, dass - wie sich aus §§ 21 Abs. 2 und 25 Abs. 6 BAföG ergebe -
Steuererleichterungen grundsätzlich den BAföG-Anspruch nicht reduzieren sollten,
davon ausgegangen werden, dass mit dem Terminus "zu leistende Einkommensteuer"
in § 21 Abs. 1 Nr. 3 BAföG die Steuer nach der einschlägigen Steuertabelle ohne
Ermäßigungen gemeint sei. Handele es sich um eine unbewusste Regelungslücke,
komme man mit der selben Begründung zu dem selben Ergebnis. Außerdem sei
aufgefallen, dass der Beklagte bei der Berechnung des Härtefallbetrages (§ 25 Abs. 6
BAföG) weitere 3.505,00 EUR/Jahr krankheitsbedingte außergewöhnliche Belastungen,
die sich aus dem Steuerbescheid 2007 ergäben, und Kindergartenbeiträge für das
jüngste Kind außen vor gelassen habe. Wenn man allein diese weiteren Beträge vom
Elterneinkommen absetze, habe er einen BAföG-Anspruch i.H.v. 212,00 EUR monatlich.
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Der Kläger beantragt,
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den Beklagten unter Abänderung seines Bescheides vom 29.06.2009 zu verpflichten,
ihm Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe zu bewilligen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen
auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des
Beklagten.
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Die Kammer hat mit Beschluss vom 16.10.2009 den Rechtsstreit auf den Berichterstatter
als Einzelrichter übertragen (§ 6 Abs. 1 VwGO).
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Entscheidungsgründe:
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Die Klage ist als Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO) zulässig. Gegenstand des
Verfahrens ist (nunmehr) der nach Erhebung der Klage ergangene Bescheid des
Beklagten vom 29.06.2009. Die in der Einbeziehung dieses Bescheides in das
Klageverfahren liegende Klageänderung ist gem. § 91 Abs. 1 VwGO zulässig, da der
Beklagte in sie eingewilligt hat und im Übrigen das Gericht diese Änderung für
sachdienlich hält.
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Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 29.06.2009 ist
rechtmäßig und verletzt den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz
1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass ihm für den maßgeblichen
Bewilligungszeitraum März 2009 bis Juli 2009 höhere Förderungsleistungen als die mit
dem angefochtenen Bescheid festgesetzten 74,00 EUR monatlich gewährt werden.
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Der Beklagte hat die für den in Rede stehenden Bewilligungszeitraum vorgenommene
Bedarfsberechnung auf der Grundlage der §§ 11 Abs. 2 Satz 1, 21 ff. BAföG zutreffend
durchgeführt.
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Nach § 11 Abs. 2 BAföG ist auf den Bedarf des Auszubildenden das Einkommen seiner
Eltern anzurechnen. Dabei bestimmt sich das anrechenbare Einkommen der Eltern
gem. § 21 Abs. 1 BAföG vorbehaltlich der in der Vorschrift im Weiteren vorgesehenen
Abzugsmöglichkeiten nach der Summe der positiven Einkünfte i.S.v. § 1 Abs. 1 und 2
EStG, wobei das Amt für Ausbildungsförderung insoweit gem. § 24 Abs. 2 Satz 3 BAföG
an den Inhalt des maßgeblichen Steuerbescheides gebunden ist. Nach § 24 Abs. 2
BAföG wird in den Fällen, in denen ein unanfechtbarer Einkommensteuerbescheid für
das vorletzte Kalenderjahr vor Beginn des Bewilligungszeitraums (§ 24 Abs. 1 BAföG)
noch nicht vorliegt, unter Berücksichtigung der glaubhaft gemachten
Einkommensverhältnisse über den Antrag auf Ausbildungsförderung entschieden.
Ausbildungsförderung wird insoweit unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet.
Sobald ein unanfechtbarer Steuerbescheid dem Amt für Ausbildungsförderung vorliegt,
wird über den Antrag abschließend entschieden. Ein Vorbehalt der angesprochenen Art
ist in seiner Wirkung dabei nicht darauf beschränkt, der Behörde bei endgültiger
Berechnung der Ausbildungsförderung die Möglichkeit der Rückforderung eines
Überzahlbetrages zu eröffnen, vielmehr kann die Neuberechnung auch zur Folge
haben, dass dem Antragsteller ein erstmaliger oder weiterer Förderungsbetrag zu
bewilligen ist. Da der hier maßgebliche Steuerbescheid der Eltern für das Jahr 2007 mit
einer Vorläufigkeitserklärung versehen ist und er im Übrigen auch noch Gegenstand
eines Rechtsstreits der Eltern des Klägers gegen das Finanzamt C1. -Außenstadt ist,
liegt ein Steuerbescheid i.S.v. § 24 Abs. 2 BAföG noch nicht vor. Fehlt ein
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unanfechtbarer Einkommensteuerbescheid - wie hier -, so hat das BAföG-Amt auf der
Grundlage des glaubhaft gemachten Einkommens zu entscheiden. Hierzu kann ein
bereits vorliegender - noch nicht unanfechtbarer - Einkommensteuerbescheid
herangezogen werden.
Vgl. z.B. Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG, Kommentar, 4. Auflage 2005, Rdnrn. 6 ff.
zu § 24; Rothe/Blanke, BAföG, Kommentar, 5. Auflage, Stand: Mai 2009, Rdnrn. 13 ff. zu
§ 24.
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Dementsprechend hat der Beklagte bei der Berechnung des Förderungsbetrages
zutreffend auf den vorläufigen Einkommensteuerbescheid der Eltern vom 05.02.2009
abgestellt und den streitgegenständlichen Bescheid vom 29.06.2009 mit dem Vorbehalt
der Rückforderung versehen.
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Dass der Beklagte unter Zugrundelegung des Steuerbescheides vom 05.02.2009 vom
Einkommen der Eltern jeweils nur die geleistete Einkommensteuer und Kirchensteuer
entsprechend den im Steuerbescheid festgesetzten Beträgen und nicht eine fiktive
Steuerschuld, bezogen auf die positiven Einkünfte, einkommensmindernd berücksichtigt
hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Schon aus dem eindeutigen Wortlaut des § 21
Abs. 1 Nr. 3 BAföG folgt, dass nur die tatsächlich geleisteten Steuern bei der
Berechnung der Ausbildungsförderung zugrunde gelegt werden.
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Vgl. Rothe/Blanke, a.a.O., Rdnr. 13.2 zu § 21, m.w.N.
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Maßgeblich ist insoweit allein, inwieweit entsprechend den Festsetzungen im
Steuerbescheid eine Rechtspflicht zur Zahlung einer bestimmten Steuerschuld besteht.
Dass diese Regelung verfassungsrechtlich unbedenklich ist, ist in der Rechtsprechung
geklärt.
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Vgl. hierzu z.B. Hess. VGH, Urteil vom 04.08.1992 - 9 UE 3149/87 -; VG Mainz, Urteil
vom 25.10.2007 - 1 K 99/07.MZ -; jeweils mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen
und abrufbar bei juris.
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Soweit der Kläger rügt, der Beklagte habe bei seiner Bedarfsberechnung die
Kindergartenbeiträge für das jüngste Kind der Eltern nicht berücksichtigt, sei darauf
hingewiesen, dass diese bereits im Rahmen des steuerrechtlichen
Familienleistungsausgleichs Berücksichtigung gefunden haben.
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Der Beklagte hat bei der Ermittlung des anrechenbaren Elterneinkommens auch bereits
zutreffend die aus der Behinderung des Klägers (der Kläger ist wegen eines
insulinpflichtigen Diabetes mellitus mit einem Grad der Behinderung von 40 als
schwerbehindert anerkannt) resultierenden außergewöhnlichen Belastungen i.S.v. §§
33 bis 33 b EStG im Rahmen der Gewährung eines Härtefreibetrages nach § 25 Abs. 6
Satz 2 BAföG berücksichtigt. Maßgeblich sind dabei grundsätzlich die
außergewöhnlichen Belastungen im Bewilligungszeitraum selbst, hier also im Zeitraum
von März bis Juli 2009. Fehlt es am Nachweis der konkreten Aufwendungen im
Bewilligungszeitraum, so kann aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität - jedenfalls
im Rahmen einer Vorbehaltsentscheidung nach § 24 Abs. 2 BAföG wie hier - zunächst
auf anderweitig gesicherte Unterlagen zurückgegriffen werden. Entsprechend ist der
Beklagte in nicht zu beanstandender Weise durch Anrechnung der im
Einkommensteuerbescheid vom 05.02.2009 aufgeführten Behinderten- und
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Pflegepauschbeträge (3.700,00 EUR bzw. 924,00 EUR) verfahren, von denen er
wiederum eine zumutbare Selbstbeteiligung von monatlich 30,68 EUR in Abzug
gebracht hat.
Vgl. hierzu Rothe/Blanke, a.a.O., Rdnr. 46 zu § 25.
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Der Beklagte hat somit im Ergebnis die Höhe der dem Kläger im Bewilligungszeitraum
März bis Juli 2009 zustehenden Ausbildungsförderung im Bescheid vom 29.06.2009
zutreffend mit 74,00 EUR monatlich festgesetzt.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung
über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11,
711 ZPO.
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