Urteil des VG Minden vom 24.02.2010

VG Minden (tochter, bundesrepublik deutschland, diabetes mellitus, russische föderation, aufenthaltserlaubnis, härte, familie, verdacht, wohnung, gesundheitszustand)

Verwaltungsgericht Minden, 7 K 2428/09
Datum:
24.02.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 K 2428/09
Tenor:
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 10.09.2009
verpflichtet, über den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer
Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Familienzusammenführung unter
Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten je zur Hälfte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige
Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden,
wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung
Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
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Die am 24.11.1941 geborene Klägerin besitzt die russische Staatsangehörigkeit. Im
Sommer 2009 reiste sie mit einem auf den 22.08.2009 befristeten Besuchsvisum in das
Bundesgebiet ein. Hier lebt ihre am 20.10.1963 geborene Tochter F. T. , die eine
Niederlassungserlaubnis besitzt.
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Am 03.07.2009 beantragte die Klägerin die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum
Zwecke der Familienzusammenführung gemäß § 36 AufenthG. Zur Begründung führte
sie aus, dass ihr Ehemann vor 8 Jahren verstorben sei. Sie befinde sich in einem
schlechten gesundheitlichen Zustand, so dass in ihrem Falle von einer
außergewöhnlichen Härte im Sinne des § 36 AufenthG auszugehen sei. Ihre Tochter sei
berufstätig und verdiene ca. 1100 EUR monatlich. Die Tochter habe zwei Kinder. Eines
der Kinder sei aus der elterlichen Wohnung ausgezogen, das zweite beginne ab dem
01.08.2009 eine Ausbildung, so dass die Tochter auch für dieses Kind keinen Unterhalt
mehr zahlen müsse. Sie selbst bemühe sich derzeit, eine Krankenversicherung
abzuschließen. Somit könne ihr Lebensunterhalt in der Bundesrepublik Deutschland als
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gesichert angesehen werden. Bei ihrer Tochter sei auch ausreichender Wohnraum
vorhanden. Sie sei zwar nicht mit dem erforderlichen Visum eingereist, von diesem
Erfordernis könne jedoch gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG abgesehen werden.
Gerade aufgrund ihres schlechten Gesundheitszustandes sei ihr eine Ausreise und eine
erneute Beantragung des Visums zum Zwecke der Familienzusammenführung
unzumutbar.
Unter dem 24.07.2009 stellte der Facharzt für Allgemeinmedizin I. in C. für die Klägerin
folgende Diagnosen:
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1. Erstfeststellung eines nicht insulinpflichtigen Diabetes mellitus
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2. Verdacht auf schwere Coxarthrose rechts, leichter auch links
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3. Chronisch venöse Insuffizienz beider Beine mit trophischen Störungen und Zustand
nach Ulcus cruris links
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4. Gonarthrose rechts
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5. Hypercholesterinämie (Erstfeststellung)
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6. Verdacht auf coronare Herzkrankheit
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7. Onychomykose
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8. BSG-Beschleunigung bisher ungeklärter Genese.
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Am 20.08.2009 ergänzte die Klägerin ihren Vortrag dahingehend, dass ihre Tochter mit
ihrem Einkommen nur sie und den Ehemann zu versorgen habe. Die beiden
Enkelkinder seien "aus dem Haus". Die T1. -J. IKK habe zudem erklärt, dass sie dort für
den Fall krankenversichert werde, dass sie eine Aufenthaltserlaubnis mit einer
Befristung von mehr als 12 Monaten vorlege.
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Unter dem 07.09.2009 teilte die Klägerin, dass nun auch ihr Schwiegersohn berufstätig
sei.
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Mit Bescheid vom 10.09.2009 lehnte der Beklagte den Aufenthalterlaubnisantrag der
Klägerin ab. Ferner forderte er sie zur Ausreise auf und drohte ihr für den Fall der
Nichtbefolgung die Abschiebung in die Russische Föderation an. Zur Begründung
führte er unter anderem aus, dass die Klägerin zumindest in der Zeit vom 03.10.2004
(Einreise ihrer Tochter F. T. in das Bundesgebiet) allein in Russland gelebt habe. Weil
der Ehemann bereits vor 8 Jahren verstorben sei, müsse davon ausgegangen werden,
dass die Klägerin zur Bewältigung des Alltags nicht auf Hilfestellung angewiesen sei.
Von daher lasse sich eine außergewöhnliche Härte im Sinne des § 36 AufenthG nicht
feststellen. Auch die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG seien
nicht erfüllt. Der Lebensunterhalt der Klägerin sei nicht gesichert.
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Am 24.09.2009 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben. Gleichzeitig hat sie
einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt - 7 L 546/09 -. Das
Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes haben die Beteiligten vor dem
Hintergrund einer beabsichtigten amtsärztlichen Untersuchung der Klägerin
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vergleichsweise beendet.
Unter dem 04.11.2009 stellte der Amtsarzt des Beklagten der Klägerin folgende
Diagnosen:
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1. Diabetes mellitus Typ II
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2. Übergewicht mit einem BMI von 29,6 kg/m2
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3. Hypercholesterinämie
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4. Verdacht auf KHK
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5. Schmerzen und Bewegungseinschränkungen im rechten Schultergelenk, rechten
Knie- und rechten Hüftgelenk und im linken Fußgelenk bei Verdacht auf
Verschleißerkrankung mit Gebehinderung
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6. Varikosis beidseits
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7. BSG-Erhöhung bei CRP-Wert im Normbereich
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8. Fußnagelpilz.
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Zusammenfassend führte der Amtsarzt aus:
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"Wegen der Auswirkungen der aufgeführten Erkrankungen zusammengenommen
benötigt Frau K. auf Dauer eine regelmäßige ärztliche Betreuung und Behandlung und
Versorgung mit Medikamenten. An personenbezogenen Hilfeleistungen benötigt sie aus
meiner ärztlichen Sicht nach ihrem derzeitigen Gesundheitszustand Hilfen beim
Duschen oder Baden und Hilfen bei Arztbesuchen und Behördengängen. Außerdem
benötigt sie Hilfe bei schweren körperlichen Arbeiten bei der Haushaltsführung
einschließlich Einkäufen.
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Der Verdacht auf das Vorliegen einer koronaren Herzkrankheit sollte aus meiner
ärztlichen Sicht weiter abgeklärt werden."
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Zur Begründung ihrer Klage verweist die Klägerin auf ihren schlechten
Gesundheitszustand. Es liege eine Pflegebedürftigkeit vor. Dabei sei nicht
entscheidungserheblich, ob eine solche Pflegebedürftigkeit bereits im Heimatland
bestanden habe, es komme vielmehr darauf an, ob sie im maßgeblichen Zeitpunkt der
gerichtlichen Entscheidung vorliege. Sie sei nicht in der Lage, sich selbst zu versorgen.
Sie habe große Bewegungsschwierigkeiten. Deshalb müsse ihr bei Besorgungen des
täglichen Lebens geholfen werden. Auch beim Duschen, Anziehen oder bei
Arztbesuchen benötige sie Hilfe. Das Essen müsse für sie ebenfalls vorbereitet werden.
Während sie im Bundesgebiet von ihrer Tochter betreut werden könne, sei sie in ihrem
Heimatland praktisch zum Sterben verurteilt. Denn sie habe dort weder Verwandte noch
Freunde. Sie sei auch nie allein zu Hause im Wohnhaus der Tochter. Ihre Tochter
arbeite nachmittags ab 14.30 Uhr, sie sei vormittags somit immer bei ihr. Nachmittags
werde sie vom Schwiegersohn und den Enkeln versorgt. Ferner sei ihr Lebensunterhalt
gesichert. Neben dem Erwerbseinkommen existiere ein Sparbuch mit einem Guthaben
in Höhe von 7500 EUR. In Russland habe sie keine eigene Wohnung besessen. Zuletzt
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habe sie zur Miete gewohnt. Sie sei zwar in Kaliningrad in einer Wohnung angemeldet
gewesen, habe aber in dieser Wohnung nie gelebt. Außerhalb der Stadt habe sie
alleine in einem Gartenhaus, einer sogenannten Datscha gelebt. Es habe aus
finanziellen Gründen keine andere Möglichkeit gegeben. Sämtliche Kosten für diesen
Raum und auch den Einkauf habe ihre Tochter F. T. getragen. Dies deshalb, weil sie
selbst kein Einkommen außer Rente erhalte. Wegen ihrer Bewegungsschwierigkeiten
hätten ihr Nachbarn beim Einkauf und der Haushaltsführung geholfen. Auch dies habe
ihre Tochter F. organisiert. Ihre Tochter habe jeden Tag mit ihr telefoniert. Die schlechte
Wohnsituation im Heimatland habe ihren Gesundheitszustand noch verschlechtert.
Beim Arzt sei sie aber schon seit längerem in ihrem Heimatland nicht mehr gewesen.
Hilfsbereite Verwandte existierten in Russland nicht mehr. Sie habe zwar einen Sohn,
aber schon seit langem keinen guten Kontakt mehr zu diesem. Sie bekomme auch keine
finanzielle und persönliche Unterstützung vom Sohn und dessen Familie. Ständige
Reisen seien für ihre Tochter F. und deren Familie unmöglich. Ihre Tochter verfüge
mittlerweile auch über Grundbesitz im Bundesgebiet. Die Unterstellung des Beklagten,
dass sie von Anfang an beabsichtigt habe, im Bundesgebiet dauerhaft zu verbleiben,
entspreche nicht den Tatsachen. Sie habe sich während des Besuchs bei ihrer Tochter
einen Fuß verstaucht. Aus diesem Grund habe sie sich durch einen Arzt untersuchen
lassen. Im Rahmen dieser Untersuchung seien dann andere Krankheiten erstmalig
festgestellt worden. Daraus ergebe sich, dass sie vor der Einreise keine Kenntnis von
der Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes gehabt habe. Erst nach der
ärztlichen Untersuchung habe sie den Entschluss zur Familienzusammenführung mit
ihrer Tochter gefasst. Es bleibe dabei, dass die Nachholung des Visumsverfahrens für
sie unzumutbar sei.
Die Klägerin beantragt,
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den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 10.09.2009 zu verpflichten, ihr
eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Familienzusammenführung gemäß § 36
AufenthG zu erteilen,
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hilfsweise den Beklagten zu verpflichten, über ihren Antrag auf Erteilung einer
Aufenthaltserlaubnis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu
entscheiden.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Es führt aus, dass aus der Darstellung der Klägerin zu ihren Lebensverhältnissen im
Heimatland folge, dass die Klägerin von vornherein beabsichtigt habe, sich dauerhaft im
Bundesgebiet aufhalten zu wollen. Umstände, die zu einer Unzumutbarkeit der
Nachholung eines ordnungsgemäßen Visumsverfahrens führen könnten, seien nicht
ersichtlich. Weiterhin bestünden Bedenken hinsichtlich der Sicherung des
Lebensunterhaltes.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen
auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Gerichtsakte zum Verfahren 7 L 546/09 sowie des
beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten.
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Entscheidungsgründe:
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Die Klage ist nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Im Übrigen ist
sie unbegründet.
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Die Klägerin hat keinen - gebundenen - Anspruch gegen den Beklagten auf die von ihr
begehrte Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der
Familienzusammenführung, wobei insoweit allein die Regelung des § 36 Abs. 2 Satz 1
AufenthG ernsthaft in Betracht kommt.
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Nach dieser Regelung kann sonstigen Familienangehörigen eines Ausländers - hier der
Klägerin - zum Familiennachzug eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn es zur
Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist. Entgegen der Auffassung
des Beklagten liegt eine solche außergewöhnliche Härte vor. Allerdings hebt sich das
Tatbestandsmerkmal der "außergewöhnlichen Härte" nicht nur von der "Härte"
schlechthin deutlich ab, sondern bedeutet auch eine Steigerung gegenüber der in § 31
Abs. 2 AufenthG geforderten "besonderen Härte". Bei der Auslegung des Begriffs der
außergewöhnlichen Härte ist u. a. Art. 6 Abs. 1 GG zu berücksichtigen, wobei die
Reichweite der Schutzwirkungen dieser Grundrechtsnorm durch das Gewicht der
familiären Bindungen beeinflusst wird. Danach ist die familiäre Verbundenheit zwischen
Eltern und erwachsenen Kindern regelmäßig nicht derart, dass von Verfassungs wegen
die Ermöglichung des Familiennachzugs geboten wäre. Etwas anderes gilt daher nur,
wenn die Familie im Kern die Funktion einer Beistandsgemeinschaft erfüllt, weil ein
Familienmitglied auf die Lebenshilfe eines anderen angewiesen ist und sich diese Hilfe
ausschließlich in der Bundesrepublik Deutschland erbringen lässt. Die mit der
Versagung der Aufenthaltserlaubnis eintretenden Schwierigkeiten für den Erhalt der
Familiengemeinschaft müssen folglich nach ihrer Art und Schwere so ungewöhnlich
und groß sein, dass im Hinblick auf den Zweck der Nachzugsvorschiften, die
Herstellung und Wahrung der Familieneinheit zu schützen, die Ablehnung der Erlaubnis
schlechthin unvertretbar ist. Dies setzt grundsätzlich voraus, dass der Hilfebedürftige
allein ein eigenständiges Leben nicht führen kann, sondern auf die Gewährung von
familiärer Lebenshilfe angewiesen ist und dass diese Hilfe zumutbarer Weise nur im
Bundesgebiet erbracht werden kann.
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Vgl. OVG Saarland, Beschluss vom 23.07.2009 - 2 B 377/09 -; OVG NRW, Beschluss
vom 19.05.2006 - 18 A 2643/05 -.
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So liegt es hier. Die Klägerin ist nach den von ihr vorgelegten ärztlichen Attesten und
insbesondere den Feststellungen des Amtsarztes des Beklagten vom 04.11.2009
ernsthaft erkrankt. Dass sich insoweit eine entscheidungserhebliche Änderung ergeben
haben könnte, ist nicht erkennbar und wird auch vom Beklagten nicht behauptet. Der
Amtsarzt bescheinigt der Klägerin des Weiteren, dass sie ein eigenständiges Leben
nicht führen kann. Neben medizinischen Hilfeleistungen benötigt die Klägerin
insbesondere auf Grund ihrer Bewegungseinschränkungen selbst bei der
Haushaltsführung Hilfestellung. Dass die Feststellungen des Amtsarztes unrichtig sein
könnten, ist nicht zu ersehen. Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung können
die danach erforderlichen familiären Hilfeleistungen nur im Bundesgebiet erbracht
werden. Hier stehen mit der Familie der Tochter hilfsbereitete Personen bereit, die den
erforderlichen familiären Beistand auch gegenwärtig bereits leisten. Im Heimatland der
Klägerin ist eine solche familiäre Beistandsgemeinschaft offensichtlich nicht gegeben.
Nach den glaubhaften Erklärungen der Enkelin der Klägerin in der mündlichen
Verhandlung hat die Klägerin dort in der Vergangenheit nur unter größten Mühen und
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dem Rückgriff auf Nachbarn, die wiederum von der im Bundesgebiet ansässigen
Tochter um die Erbringung der Hilfeleistungen gebeten worden waren, ihren Alltag
bewältigen können. Der noch im Heimatland lebende Sohn der Klägerin ist zur
Erbringung der erforderlichen Hilfeleistungen entweder nicht gewillt oder nicht in der
Lage. Zu ihm bestand zuletzt nur im Visumsverfahren und mit Blick auf die Abwicklung
der russischen Inlandsrente ein geringer Kontakt. Vor diesem Hintergrund ist die
Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnis an die Klägerin zum Zwecke der
Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich.
Die vom Beklagten im angefochtenen Bescheid vorsorglich getroffene
Ermessensentscheidung hält der im Rahmen des § 114 VwGO vorzunehmenden
gerichtlichen Überprüfung nicht stand.
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Zu Unrecht geht der Beklagte davon aus, dem Begehren der Klägerin stehe die
Regelung des § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG entgegen. Selbst wenn die Klägerin nicht wie
von der Norm gefordert mit dem erforderlichen Visum eingereist sein sollte und nicht die
für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumsantrag gemacht hätte, so
wäre der Beklagte jedenfalls verpflichtet, von diesen Voraussetzungen abzusehen. Von
den in § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG angeführten Voraussetzungen kann seitens der
Ausländerbehörde abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf
Erteilung eines Aufenthaltstitels erfüllt sind oder es aufgrund besonderer Umstände des
Einzelfalles nicht zumutbar ist, dass Visumsverfahren nachzuholen (vgl. § 5 Abs. 2 Satz
2 AufenthG). Die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines
Aufenthaltstitels, wobei darunter nur ein gesetzlich gebundener Rechtsanspruch zu
verstehen ist,
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vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 07.08.2009 - 3 B 225/08 -,
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sind nach obigen Ausführungen nicht gegeben, denn die Erteilung einer
Aufenthaltserlaubnis nach § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG steht im Ermessen der Behörde.
Der Klägerin ist es jedoch auf Grund der besonderen Umstände ihres Einzelfalles
unzumutbar, das ordnungsgemäße Visumsverfahren nachzuholen. Zwar verhält sich die
vorliegende amtsärztliche Stellungnahme nicht zu einer evtl. Reiseunfähigkeit der
Klägerin, auch legen die attestierten Erkrankungen eine solche nicht zwingend nah, die
Klägerin ist jedoch wie ausgeführt zwingend auf familiäre Hilfeleistungen angewiesen.
Die Unterbrechung solcher Leistungen ist ihr unzumutbar. Die hier erbrachten
Hilfeleistungen stehen ihr im Heimatland auch durch Dritte nicht ohne Weiteres mehr zur
Verfügung. Von daher kommt es nicht darauf an, welche Dauer ein durchzuführendes
Visumsverfahren beanspruchen würde. Schließlich kann der Beklagte nicht von den ihm
Bundesgebiet bleibeberechtigten Familienangehörigen der Klägerin verlangen, dass
diese sie für die Dauer des Visumsverfahrens in die Russische Föderation begleiten
und dort versorgen. Dem steht unter anderem die Ausübung von Erwerbstätigkeiten und
die Wahrnehmung von Ausbildungsplätzen entgegen. Unter diesen Umständen könnte
das dem Beklagten im Rahmen des § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG eingeräumte Ermessen
nur im Sinne eines Absehens von den Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG
ausgeübt werden.
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Entsprechendes gilt mit Blick auf die Regelerteilungsvoraussetzung der Sicherung des
Lebensunterhalts (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG), von der nach der gesetzgeberischen
Wertung auch im Rahmen des Familiennachzugs gemäß § 36 AufenthG nicht generell
abzusehen ist.
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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 04.12.2006 - 18 B 2522/06 -.
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Dass der Lebensunterhalt der Klägerin gesichert im Sinne des § 2 Abs. 3 AufenthG sein
könnte, ist in Anbetracht der gegenwärtigen Erwerbslosigkeit ihres Schwiegersohnes
nicht erkennbar. Es liegt jedoch ein Ausnahmefall vor, der ein Absehen von der
Regelerteilungsvoraussetzung der Sicherung des Lebensunterhalts rechtfertigt. Die
Klägerin ist infolge ihrer gesundheitlichen Disposition und ihres Lebensalters
offensichtlich nicht in der Lage, eine eigene Erwerbstätigkeit auszuüben. Die sie
aufnehmenden Familienangehörigen stellen ihr im neu erworbenen Wohnhaus den für
den Aufenthalt erforderlichen Wohnraum unentgeltlich zur Verfügung, auch spricht alles
dafür, dass der Krankenversicherungsschutz gewährleistet ist. Ferner ist die Familie
gewillt, die Kosten des Lebensunterhalts der Klägerin zu tragen, was auch dadurch
deutlich wird, dass nach dem Akteninhalt öffentliche Leistungen von der Klägerin
bislang nicht in Anspruch genommen worden sind. Schließlich kann die Klägerin nach
obigen Ausführungen nicht auf eine Ausreise in ihr Heimatland verwiesen werden.
Dann aber entspricht es dem grundsätzlichen Willen des Gesetzgebers, ihren Aufenthalt
in einen "legalen" Status zu überführen.
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Erweisen sich danach die vom Beklagten in seine Ermessenserwägungen eingestellten
Erwägungen als nicht tragfähig, wird der Beklagte sein ihm nach § 36 Abs. 2 Satz 1
AufenthG eingeräumtes Ermessen erneut auszuüben haben. Eine Reduzierung des
behördlichen Ermessens im Sinne einer Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung der
begehrten Aufenthaltserlaubnis kann die Kammer u.a. mangels Kenntnis vom evtl.
Vorliegen weiterer Versagungsgründe - noch - nicht feststellen.
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Die weiter vom Beklagten verfügte Abschiebungsandrohung teilt das Schicksal der ihr
zugrunde liegenden Verfügung. Von daher ist auch sie aufzuheben.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Anordnungen über die
vorläufige Vollstreckbarkeit ergehen gemäß § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 f. ZPO.
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