Urteil des VG Minden vom 17.02.2005
VG Minden: gebühr, erstellung, genehmigungsverfahren, protokollierung, behörde, ermessen, tonträger, bestätigung, verfahrensrecht, amtshandlung
Verwaltungsgericht Minden, 9 K 409/04
Datum:
17.02.2005
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 K 409/04
Tenor:
Der Kostenfestsetzungsbescheid der Beklagten vom 02.06.2003, soweit
darin Auslagen gem. § 10 Abs. 1 Satz 1 GebG NRW in Höhe von
18.492,60 EUR festgesetzt sind, und der Widerspruchsbescheid der
Beklagten vom 23.01.2004 werden aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von
1.800,00 EUR vorläufig vollstreckbar. Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand:
1
Die Beklagte führte auf Antrag der Klägerin ein immissionsschutzrechtliches
Genehmigungsverfahren zur Errichtung und zum Betrieb einer
Feststoffkonditionierungsanlage für anorganische Abfälle durch. Innerhalb dieses
Genehmigungsverfahrens fand zunächst am 06.06. und 07.06.2000 ein
Erörterungstermin statt, der jedoch abgebrochen wurde, weil die Klägerin zu bestimmten
Fragen ein erneutes Gutachten einholen musste.
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Ein weiterer Erörterungstermin fand vom 09. bis 12.04.2002 in der Stadthalle H. statt.
Zuvor hatten ca. 4.800 Einwender (zum Teil als Sammeleinwendungen) sich gegen das
Vorhaben gewandt.
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Im Vorfeld des Erörterungstermins hielt die Beklagte wegen der Zahl der
eingegangenen Einwendungen die Erstellung eines Wortprotokolls durch
Verhandlungsstenografen für erforderlich.
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In einer Erklärung vom 19.02.2002 erklärte sich die Klägerin mit der Beauftragung von
Verhandlungsstenografen zur Erstellung eines Wortprotokolls einverstanden und
erklärte, dass sie die durch die Beauftragung anfallenden Kosten tragen werde. In der
Erklärung konnten jedoch Kosten nicht genannt werden, da ein konkretes Angebot noch
nicht vorlag. Nach Eingang des eingeholten Angebots, wonach das Honorar für
stenografische Aufnahme, Redaktion und Ausfertigung des Protokolls mit 445,00 EUR
je Verhandlungsstunde betragen sollte, teilte die Beklagte dieses der Klägerin mit
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Schreiben vom 20.02.2002 mit und bat um kurze Bestätigung, dass gegen eine
Auftragsvergabe entsprechend der bereits unterzeichneten Erklärung vom 19.02.2002
keine Bedenken bestünden.
Mit Schreiben vom 11.03.2002, eingegangen am 13.03.2002, meldete sich der
Prozessbevollmächtigte der Klägerin und erhob Bedenken dagegen, dass die Kosten
von Landtagsstenografen als Auslagen von der Klägerin ersetzt verlangt werden dürften.
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Mit Schreiben vom 15.03.2002, abgesandt am 18.03.2002, erteilte die Beklagte den
Auftrag für den Einsatz der Stenografen im Erörterungstermin vom 09.04. bis zum
12.04.2002.
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Mit Bescheid vom 17.12.2002 entsprach die Beklagte dem Antrag der Klägerin und
erließ einen mit zahlreichen Auflagen versehenen Genehmigungsbescheid gem. den §§
4 und 6 BImSchG.
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Unter dem 02.06.2003 erließ die Beklagte gegenüber der Klägerin den hier teilweise
angefochtenen Kostenbescheid. Darin setzte sie gem. Tarifstelle 15a.1.1 b des
Gebührentarifs zur Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung - AVwGebO - eine
Gebühr in Höhe von 3.551,00 EUR unter Berücksichtigung der Errichtungskosten der
Anlage von 767.000,00 EUR fest, zusätzlich gem. der Tarifstelle 15a.1.1 e eine Gebühr
in Höhe von 6.600,00 EUR für sechs Tage, an denen Erörterungstermine stattgefunden
hatten. Diese Gebühren werden nicht angegriffen.
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Außerdem setzte sie gem. § 10 Abs. 1 Satz 1 des Gebührengesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen - GebG NRW - entstandene Auslagen für die Inanspruchnahme
der Verhandlungsstenografen in Höhe von 18.492,60 EUR fest.
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Hiergegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 06.06.2003 Widerspruch. Zur
Begründung trug sie vor: Die Beauftragung von Landtagsstenografen mit der Erstellung
einer Niederschrift sei sicherlich eine Erleichterung für die verfahrensführende Behörde,
jedoch fordere das immissionsschutzrechtliche Verfahrensrecht ein Wortprotokoll nicht.
§ 19 Abs. 1 der Verordnung über das Genehmigungsverfahren - 9. BImSchV - fordere
als notwendigen Inhalt der Niederschrift lediglich den Ort und den Tag der Erörterung,
den Namen des Verhandlungsleiters, den Gegenstand des Genehmigungsverfahrens
sowie Angaben zum Verlauf und zu den Ergebnissen des Erörterungstermins. Was in
diesem Sinne wesentlich sei, bestimme der Verhandlungsleiter nach pflichtgemäßem
Ermessen. Die verfahrensrechtlich vorgesehene selektive Pflicht zur Aufnahme der
gravierenden Vorgänge in die Niederschrift mache deutlich, dass bei weitem nicht alles,
was im Erörterungstermin vorgebracht werde, auch Eingang in die Niederschrift finden
müsse.
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Der Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 23.01.2004
zurückgewiesen. Zur Begründung wurde vorgetragen: Die Klägerin wolle in der
Feststoffkonditionierungsanlage anorganische Abfälle zur Vorbereitung auf
verschiedene Verwertungswege miteinander vermischen. Zulässig sei das nur, wenn
der nach Abfallrecht geltende Grundsatz der Getrennthaltung von Abfällen
ausnahmsweise durchbrochen werden dürfe. Dabei handele es sich um ein Verfahren
mit besonderer Problemstellung, was sich bereits im Erörterungstermin im Juni 2000
gezeigt habe. Die Klägerin habe sich im ersten Teil der Erörterung nicht in der Lage
gesehen, für die Behördenvertreter und die rund 4.800 Einwender nachvollziehbar
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darzustellen, welche Umwelteinwirkungen bei welchen beantragten
Mischungsverhältnissen zu erwarten seien. Sie habe damals um Terminunterbrechung
zur Nachbesserung des Antrags gebeten und anschließend einen Gutachter
eingeschaltet, der einen Zeitraum von mehr als einem Kalenderjahr benötigt habe, um
entsprechende Aussagen treffen zu können. Vor diesem Hintergrund habe sie, die
Beklagte, sich verpflichtet gesehen, im zweiten Teil der Erörterung detaillierte
Aufzeichnungen zu machen und damit ausreichend Vorsorge zu treffen, um ein
verfahrensrechtlich unangreifbares Genehmigungsverfahren durchführen zu können.
Am 30.01.2004 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben und zur Begründung im
Wesentlichen vorgetragen: Nach § 10 Abs. 1 GebG NRW habe der Gebührenschuldner
nur solche Auslagen zu ersetzen, die nicht bereits in die Gebühr einbezogen seien.
Diese Voraussetzung sei hier nicht erfüllt. Die Beklagte habe entsprechend dem
Gebührentarif eine über die Genehmigungsgebühr hinausgehende Gebühr in Höhe von
1.100,00 EUR für jeden Tag erhoben, an dem im Genehmigungsverfahren tatsächlich
erörtert worden sei. Da es sich bei einer Gebühr um diejenigen Kosten handele, die als
Gegenleistung für die besondere öffentliche Verwaltungstätigkeit (Amtshandlung)
erhoben würde, liege insoweit der Schluss nahe, dass diese Gebühr auch zur
Abgeltung der eigens durch einen gesetzlich vorgeschriebenen Erörterungstermin
veranlassten Behördentätigkeit vorgesehen sei, denn der Erörterungstermin gehöre in
diesen Fällen zum Grundumfang der behördlichen Tätigkeit und stelle insoweit den
Normalfall dar. Der Behörde sei vorgeschrieben, über den Erörterungstermin eine
Niederschrift zu fertigen. Auch die hierdurch entstehenden Kosten seien durch die pro
Erörterungstag anfallende Gebühr von 1.100,00 EUR abgegolten. Insoweit möge es der
Behörde intern freistehen, wie sie ihre Aufgaben erfülle, insbesondere, ob sie den
Erörterungstermin auf Tonband aufzeichne, einen Schriftführer hinzuziehe oder aber
Landtagsstenografen mit der Erstellung der Niederschrift beauftrage. Gebührenrechtlich
könne dies allerdings nicht zu Lasten des Antragstellers gehen, wenn die
Genehmigungsbehörde den kostenintensivsten Weg wähle. Zudem fehle es an der
gebührenrechtlichen Notwendigkeit der Beauftragung von Landtagsstenografen. Der
Erörterungstermin solle eine Aussprache über gegensätzliche Positionen ermöglichen,
den Informationsfluss unter den Teilnehmern fördern, eine bessere Sachaufklärung
ermöglichen und die Akzeptanz der zu treffenden Entscheidung erhöhen. Danach stelle
sich der Erörterungstermin als im Genehmigungsverfahren zu beachtende formelle
Verfahrensvoraussetzung dar. Im Ergebnis diene er in erster Line zur Information der
potenziell von der Anlage Betroffenen. Die über den Erörterungstermin zu fertigende
Niederschrift solle diesen Vorgang im Wesentlichen protokollieren, insbesondere als
Beweis für die Einhaltung der Verfahrensanforderungen dienen. Ein Wortprotokoll sei
nicht erforderlich, um ein verfahrensrechtlich unangreifbares Genehmigungsverfahren
durchführen zu können. In materiell-rechtlicher Hinsicht habe der Erörterungstermin
keinerlei Auswirkungen für das Genehmigungsverfahren. Vielmehr ergebe sich die
Genehmigungsfähigkeit und damit materiell die "Unangreifbarkeit" einer späteren
Genehmigung nur aus dem Vorliegen bestimmter, vom Gesetz vorgeschriebener
Merkmale bzw. Genehmigungsvoraussetzungen. Weder vom zeitlichen Umfang des
Erörterungstermins noch von der Anzahl der erhobenen Einwendungen bzw. Einwender
könne auf das Erfordernis eines Wortprotokolls geschlossen werden. Zunächst sei es
so, dass nicht sämtliche "Anträge" bzw. Einwendungen im Erörterungstermin als solche
aufgenommen und beschieden werden müssten. Vielmehr stellten diese unter
rechtlichen Gesichtspunkten allenfalls unverbindliche Anregungen an die
Genehmigungsbehörde dar, über den einen oder anderen Punkt vor der
Genehmigungsentscheidung doch noch einmal nachzudenken. Eine formelle, gar noch
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verfahrenswichtige Bedeutung hätten diese "Anträge" nicht. Des weiteren liege es nahe,
dass sich bei einer Anzahl von 4.800 Einwendungen viele der Einwendungen inhaltlich
glichen und damit kurz zusammenfassen ließen. § 18 Abs. 2 Satz 1 der 9. BImSchV
lasse das ausdrücklich zu. Das Verfahrensrecht gestatte überdies die
Redezeitbeschränkung und die gesamte themenbezogene Einschränkung der
Erörterung. Jedenfalls hätte der Bedarf an detaillierten Aufzeichnungen mit der in § 19
Abs. 1 Satz 5, 6 der 9. BImSchV vorgesehenen Möglichkeit der Erstellung einer
Tonaufzeichnung hinreichend gedeckt werden können. Dies hätte insbesondere unter
finanziellen Aspekten Berücksichtigung finden müssen.
Die Klägerin beantragt,
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den Kostenfestsetzungsbescheid der Beklagten vom 02.06.2003 i.d.F. des
Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 23.01.2004 aufzuheben, soweit darin
Auslagen gem. § 10 Abs. 1 Satz 1 GebG NRW in Höhe von 18.492,60 EUR festgesetzt
sind.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Bei den Kosten für die Parlamentsstenografen handele es sich um Auslagen im Sinne
von § 10 Abs. 1 Satz 1 GebG NRW. Der Katalog des Satzes 2 sei nach dem eindeutigen
Wortlaut nicht abschließend. Das Wortprotokoll sei auch notwendig gewesen. Die
Verfahrensgestaltung des Termins liege im pflichtgemäßen Ermessen der
Genehmigungsbehörde. Dabei müsse sie entscheiden, wie und in welchem Umfang die
Erstellung der Niederschrift sinnvoll und zweckmäßig unter Beachtung der rechtlichen
Vorgaben über Sinn und Zweck und notwendige Inhalte des Erörterungstermins sei.
Auch bei ihr sei eine wörtliche Protokollierung nicht die Regel, sondern die Ausnahme.
Ein Wortprotokoll unter Zuhilfenahme von Landtagsstenografen werde nur in solchen
Verfahren in Erwägung gezogen, in denen es um komplexe und schwierige
Zusammenhänge gehe, bei denen der Erörterungstermin sich über mehrere Tage
erstrecke, die Stenografiekosten nicht außer Verhältnis zum Investitionsvolumen
ständen und voraussichtlich auch mit Klagen zu rechnen sei. Insbesondere in Verfahren
wie dem vorliegenden, in denen Nachbarschaft und Bürgerinitiativen sich massiv gegen
ein geplantes Vorhaben zu Wehr setzten, sehe sie auch die Befriedungsfunktion, die die
Erstellung eines Wortprotokolls habe. Es sei für das Verhandlungsklima
erfahrungsgemäß von erheblichem Vorteil, wenn den Einwendern gleich zu Beginn die
Erstellung eines Wortprotokolls angekündigt werde. Sei das nicht der Fall, so werde in
diesen Großverfahren die Verhandlung durch "professionelle" Einwender gleich zu
Beginn mit diesbezüglichen Anträgen und Diskussionen in Anspruch genommen und
der Termin aufgehalten. Später sei dann die Niederschrift über den Termin sowie
Verlauf und Inhalt des Termins ein Objekt, welches in folgenden Widerspruchs- und
Klageverfahren Gegenstand der Rüge werden könne. Die Niederschrift müsse
beweiskräftig widerspiegeln, dass Sinn und Zweck des vom Gesetzgeber
vorgegebenen Termins Rechnung getragen worden sei. Wenn es nur darum ginge,
Einwendern noch einmal eine mündliche Wiedergabeplattform zu stellen, wie es die
Klägerin zu suggerieren versuche, ließe sich an der Sinnhaftigkeit eines solchen
Termins wirklich zweifeln. Der Erörterungstermin sei eine der Grundlagen der
behördlichen Entscheidung. Deshalb beschränke sich der Erörterungstermin inhaltlich
nicht nur darauf, den Einwendern die Gelegenheit zu geben, ihre schriftlich erhobenen
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Einwendungen zu erläutern. Durch die weiter gehende Erläuterung in unmittelbarer
Rückkopplung zum Antragsteller und seinen Gutachtern/Sachverständigen sowie den
Trägern öffentlicher Belange versetze der Termin die Genehmigungsbehörde in die
Lage, den Sachverhalt sowie einzelne Probleme umfassend kritisch betrachten und
würdigen zu können. Daneben erfülle der Erörterungstermin aber auch die Funktion,
das rechtliche Gehör der Einwender - quasi präventiv - zu verbessern. Bei der hohen
Anzahl von ca. 4.800 Einwendungen, teilweise begleitet und koordiniert über engagierte
und erfahrene Bürgerinitiativen, sei von einem "Großverfahren" auszugehen, auch wenn
die von der Klägerin geplante Anlage im Investitionsvolumen nicht mit einem
Großvorhaben im klassischen Sinn vergleichbar sei. Es sei absehbar gewesen, dass
der Erörterungstermin mehrtägig Raum beanspruchen und die Diskussion sich über
eine große Bandbreite von Problemen und fachspezifischen Problemfeldern erstrecken
würde. Die durch die Landtagsstenografen verursachten Kosten ständen auch nicht
außer Verhältnis zum geplanten Investitionsvolumen. Dieses betrage - ohne
Grunderwerbskosten - ca. 747.000,00 EUR, die beklagten Auslagen betrügen gerade
mal 2,5 % und seien daneben sicherlich auch steuerlich absetzbar.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten
im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte sowie der beigezogenen
Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig und auch begründet. Der Kostenbescheid
der Beklagten vom 02.06.2003, soweit darin Auslagen gem. § 10 Abs. 1 Satz 1 GebG
NRW in Höhe von 18.492,60 EUR festgesetzt sind, und der Widerspruchsbescheid der
Beklagten vom 23.01.2004 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren
Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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Die Klägerin ist durch die zunächst auf Veranlassung der Beklagten unterschriebene
Kostenübernahmeerklärung vom 19.02.2002 nicht gehindert, nunmehr den
Kostenbescheid anzugreifen. Eine Verwirkung des Widerspruchs- und Klagerechts liegt
nicht vor. Daran wäre allenfalls dann zu denken, wenn erst die Kostenübernahme der
Klägerin die Beklagte veranlasst hätte, den Auftrag an die Parlamentsstenografen zu
erteilen. Eine solche Fallgestaltung liegt jedoch nicht vor. Es ist bereits fraglich, ob die
Erklärung der Klägerin vom 19.02.2002 bereits verbindlich sein sollte, da zu diesem
Zeitpunkt eine genaue Kostenaufstellung noch nicht vorlag und auch die Beklagte
selbst in ihrem Schreiben an die Klägerin vom 20.02.2002 davon ausging, dass es noch
einer weiteren Bestätigung durch die Klägerin bedurfte. Eine solche Bestätigung ist
jedoch nicht erfolgt, vielmehr hat die Klägerin durch ihr anwaltliches Schreiben vom
11.03.2002 die Rechtmäßigkeit einer Kostenüberwälzung für die
Verhandlungsstenografen bestritten. Die Beklagte konnte demnach bei
Auftragserteilung am 18.03.2002 nicht davon ausgehen, die Klägerin werde auf jeden
Fall diese Kosten tragen.
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Rechtsgrundlage der festgesetzten Auslagen für die Verhandlungsstenografen kann nur
§ 10 Abs. 1 Satz 1 GebG NRW sein. Danach hat der Gebührenschuldner Auslagen zu
ersetzen, die im Zusammenhang mit der Amtshandlung notwendig werden und die nicht
bereits in die Gebühr einbezogen sind.
23
Entgegen der Auffassung der Klägerin kann allerdings nicht davon ausgegangen
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werden, dass die hier streitigen Kosten für ein Wortprotokoll durch
Verhandlungsstenografen bereits in die Gebühr für die Durchführung des
Erörterungstermins einbezogen sind. Nach dem einschlägigen Gebührentatbestand, der
Tarifstelle 15a.1.1 e AVwGebO, erhöht sich die Gebühr nach den Buchstaben a bis e,
wenn im Genehmigungsverfahren ein Erörterungstermin (§ 10 Abs. 6 BImSchG)
durchgeführt wird, für jeden Tag, an dem Erörterungen stattgefunden haben, um
1.100,00 EUR.
Aus der Tarifstelle wird man zwar entnehmen können, dass die Aufwendungen für das
Erstellen eines Protokolls grundsätzlich in der Gebühr enthalten sind, denn eine
Niederschrift über die Durchführung des Erörterungstermins ist nach § 19 9. BImSchV
zwingend vorgeschrieben. Allerdings sieht die Vorschrift ein Wortprotokoll durch
Verhandlungsstenografen nicht vor. Wie die Beklagte betont hat, werden im Regelfall
die Protokolle von ihr selbst erstellt und nur in Ausnahmefällen
Verhandlungsstenografen beauftragt. Ordnet der Verhandlungsleiter ein Wortprotokoll
durch Verhandlungsstenografen im Einzelfall an, führt das zu Kosten, die um ein
Mehrfaches höher liegen als die in der Tarifstelle genannte Gebühr für die Durchführung
des Erörterungstermins von 1.100,00 EUR pro Tag, nämlich hier durchschnittlich
4.623,15 EUR. Schon von daher ist nicht davon auszugehen, dass die Tarifstelle auch
solche Aufwendungen der Behörde umfassen soll, die nicht zu den im Regelfall
anfallenden Sach- und Personalkosten der Behörde gehören. Solche ausnahmsweise
anfallenden Aufwendungen, die nicht unerheblich über den üblichen
Verwaltungsaufwand hinausgehen, können vielmehr grundsätzlich als Auslagen
zusätzlich von dem Kostenpflichtigen verlangt werden.
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Voraussetzung hierfür ist jedoch nach § 10 Abs. 1 Satz 1 GebG NRW, dass es sich um
"notwendige" Auslagen handelt.
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Nach Auffassung der Kammer ist diese Voraussetzung für die hier streitigen Kosten für
Verhandlungsstenografen nicht gegeben.
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Ob für den Erörterungstermin ein Wortprotokoll durch Verhandlungsstenografen
notwendig ist, kann die Beklagte nicht nach Ermessen bestimmen. Vielmehr ist über die
Notwendigkeit eines Wortprotokolls nach den Vorschriften der 9. BImSchV zu
entscheiden, die in § 19 Regelungen über die Niederschrift bei einem Erörterungstermin
enthält. Danach ist über den Erörterungstermin eine Niederschrift zu fertigen, die
Angaben über den Ort und den Tag der Erörterung, den Namen des
Verhandlungsleiters, den Gegenstand des Genehmigungsverfahrens und den Verlauf
und die Ergebnisse des Erörterungstermins enthalten muss. Mit dieser Regelung, die
neben bestimmten formalen Angaben nur Angaben über "den Verlauf und die
Ergebnisse" des Erörterungstermins erfordern, hat sich der Verordnungsgeber gegen
ein Wortprotokoll entschieden.
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Vgl. Vallendar in: Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, Kommentar, 2. Aufl. § 19 9.
BImSchV Anm. 2
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Welche Angaben über den Verlauf und die Ergebnisse des Erörterungstermins in die
Niederschrift aufzunehmen sind, ist vom Gesetzgeber im Einzelnen nicht
vorgeschrieben. Sie sind in das Ermessen des Verhandlungsleiters gestellt, der sich
dabei an die Vorschriften über das Gerichtsprotokoll (§ 160 Abs. 2 ZPO) anlehnen kann,
wonach nur die wesentlichen Vorgänge der Verhandlung protokolliert werden müssen.
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So sind in der Niederschrift zum Beispiel zu vermerken: sitzungspolizeiliche
Maßnahmen, Unterbrechungen der Verhandlung, Vertagungsanträge sowie die hierüber
getroffene Entscheidung, außerdem etwaige Zurücknahmen von Einwendungen oder
Zusagen des Antragstellers. Die Niederschrift muss auch den inhaltlichen Verlauf der
Erörterung in seinen wesentlichen Zügen wiedergeben. Dazu kann der
Verhandlungsleiter bestimmen, dass Einwendungen zusammengefasst werden, oder
auch - wie hier geschehen -, dass eine bestimmte themenbezogene Reihenfolge der
Erörterungen einzuhalten ist. Dagegen ist die Erörterung der Einwendungen im
Einzelnen in ihrem Hergang grundsätzlich nicht inhaltlich wiederzugeben.
Vgl. Vallendar, a.a.O.
31
Insoweit genügt ein Ergebnisprotokoll. Einwendern, die Wert darauf legen, dass ihre
Äußerungen wörtlich in die Niederschrift aufgenommen werden, können dem
Verhandlungsleiter einen Schriftsatz im Termin übergeben, der als Anlage zum
Protokoll genommen werden kann. Gegebenenfalls können sie darauf vorher
hingewiesen werden. Auf wörtliche Protokollierung ihrer Ausführungen haben sie
keinen Anspruch.
32
Diese vom Verordnungsgeber vorgesehene Art der Protokollierung gilt auch für so
genannte Großverfahren.
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Dem Verordnungsgeber waren solche Verfahren bekannt, ohne dass er sich für die
Notwendigkeit, den gesamten Erörterungstermin im Wortlaut zu protokollieren,
entschieden hätte. Gerade für solche Verfahren hat er - neben der Zuziehung eines
Schriftführers - die Möglichkeit vorgesehen, den Erörterungstermin zum Zwecke der
Anfertigung der Niederschrift auf Tonträger aufzuzeichnen (§ 19 Abs. 1 Satz 5 9.
BImSchVO).
34
Auch in "Großverfahren" ist ein Wortprotokoll nicht notwendig, um dem Sinn und Zweck
des Erörterungstermins gerecht werden zu können. Zutreffend ist zwar, dass dem
Erörterungstermin im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren mit
Öffentlichkeitsbeteiligung eine wesentliche Funktion zukommt. Der Zweck des
Erörterungstermins besteht darin, eine Aussprache über gegensätzliche Positionen zu
ermöglichen und dadurch die Informations- und Entscheidungsgrundlage für die
Genehmigungsbehörde zu verbreitern. Gleichzeitig dient der Termin auch dazu,
Betroffenen bereits in diesem Verfahrensstadium einen gewissen Schutz zukommen zu
lassen.
35
Vgl. Jarass, BImSchG, Kommentar, 6.Aufl. 2005, § 10 Anm. 78
36
Zu bedenken ist jedoch, dass sich aus diesem Zweck in erster Linie inhaltliche
Anforderungen an die Durchführung des Erörterungstermins ergeben. Auch im
gerichtlichen Verfahren etwa ist die mündliche Verhandlung bzw. im Strafprozess die
Hauptverhandlung das Kernstück des Prozesses, in der die Sach- und Rechtslage mit
den Parteien eingehend zu erörtern ist. Davon zu trennen ist jedoch die hier in Streit
stehende und zu verneinende Frage, ob diese Erörterung notwendig im Wortlaut zu
protokollieren ist.
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Die Notwendigkeit, den gesamten Erörterungstermin durch Verhandlungsstenografen
wörtlich protokollieren zu lassen, ergibt sich auch nicht daraus, dass in technisch
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komplexen Verfahren im Erörterungstermin von Einwendern oder ihren
Sachverständigen neue Ausführungen gemacht werden, die auf die
Genehmigungsfähigkeit von Einfluss sein können. Zum einen werden diese Situationen
bei einem ordnungsgemäß vorbereiteten Erörterungstermin nicht die Regel sein. Die
Genehmigungsbehörde hat nämlich vor Auslegung und Anberaumung eines
Erörterungstermins auf die Vollständigkeit der Unterlagen hinzuwirken (§ 7 9. BImSchV)
und kann zur Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen eigene
Sachverständigengutachten einholen (§ 13 9. BImSchV). Weist der Antrag nicht
behebbare Mängel auf und kann nicht genehmigt werden, so ist die Behörde berechtigt -
und im Kosteninteresse des Antragstellers wohl auch verpflichtet - den Antrag
abzulehnen, ohne vorher den Erörterungstermin durchzuführen. Die Einwender haben
ihre Einwendungen schriftlich zu erheben. In der Regel werden gerade sachverständige
Einwendungen, die technisch schwierige Fragen betreffen, auch substantiiert
vorgetragen, so dass sich Antragsteller und Genehmigungsbehörde darauf einstellen
können. Dennoch kann es sicherlich vorkommen, dass erst im Erörterungstermin
Probleme zur Sprache kommen, die von dem Antragsteller und der
Genehmigungsbehörde vorher nicht oder nicht so gesehen wurden. In solchen Fällen
(oder etwa bei der Ergänzung von Sachverständigengutachten) ist zwar möglicherweise
auch eine genauere Protokollierung erforderlich. Diese ist jedoch auch ohne den
Einsatz von Verhandlungsstenografen, notfalls mit Hilfe der in § 19 Abs. 1 9. BImSchV
vorgesehenen Tonaufzeichnung, zu leisten.
Eine Wortlautprotokollierung des gesamten Erörterungstermins ist auch nicht deshalb
notwendig, um das Verfahren "gerichtsfest" zu machen. Mängel allein des Protokolls
dürften bereits wegen § 46 Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG - nicht zu einem
gerichtlichen Erfolg führen, da allein eine falsche oder zu knappe Protokollierung kaum
auf das Ergebnis des Verfahrens Einfluss gehabt haben kann. Wichtig könnte das
Protokoll allenfalls zum Nachweis der ordnungsgemäßen Durchführung des
Erörterungstermins werden. Insofern kann die Genehmigungsbehörde jedoch durch die
Aufzeichnung des Erörterungstermins auf Tonträger, die bis zum Zeitpunkt der
Unanfechtbarkeit aufbewahrt werden kann, im Streitfall den ordnungsgemäßen Verlauf
nachweisen.
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Ein Wortprotokoll des gesamten Erörterungstermins mag zwar auf die Einwender eine
gewisse Befriedungsfunktion bewirken. Wenn in den Rechtsvorschriften jedoch eine
solche Form der Protokollierung nicht vorgeschrieben ist, lässt sich allein deswegen
nach Auffassung der Kammer eine Notwendigkeit dieser Art der Protokollierung nicht
herleiten.
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Allein die Tatsache, dass Vertreter von Einwendern die Entscheidung, kein
Wortprotokoll zu führen, zum Anlass nehmen könnten, den Verhandlungsleiter mit
Anträgen zu überschütten, ist ebenfalls kein Grund, die Notwendigkeit einer
Wortlautprotokollierung zu rechtfertigen. Einem solchen Missbrauch müsste mit
sitzungspolizeilichen Maßnahmen begegnet werden.
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Die Kammer verkennt allerdings nicht, dass gerade in emotional geführten Verfahren mit
vielen Einwendern (wie dem vorliegenden) der Einsatz von Verhandlungsstenografen
zur Erstellung eines Wortlautprotokolls für den Verhandlungsleiter eine ganz erhebliche
Entlastung darstellt. Er kann sich so voll auf die sicherlich schwierige
Verhandlungsführung konzentrieren, ohne sich um ein Protokoll kümmern zu müssen.
Darüber hinaus ist es durchaus nachzuvollziehen, dass die Erstellung eines Protokolls
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für einen mehrtägigen Erörterungstermin in der Verwaltung erhebliche Arbeitskraft für
längere Zeit bindet, während die Verhandlungsprotokolle der Stenografen bereits kurze
Zeit später vorliegen.
Von daher mag es für die Beklagte durchaus sachgerecht sein,
Verhandlungsstenografen zu beauftragen. Angesichts der Möglichkeiten, die § 19 9.
BImSchV der Genehmigungsbehörde einräumt, nämlich zur Unterstützung des
Verhandlungsleiters einen Schriftführer beizuziehen, die gesamte Erörterung auf
Tonträger aufzunehmen und anhand dieses Mitschnitts das Protokoll zu erstellen,
rechtfertigen die genannten Erleichterungen für die Verwaltung nach Auffassung der
Kammer jedoch nicht aus, eine Wortprotokollierung durch Verhandlungsstenografen
auch als "notwendig" im Sinne von § 10 Abs. 1 GebG NRW anzusehen mit der Folge,
dass die Mehrkosten als Auslagen auf die Klägerin abgewälzt werden können. Die
Mehrkosten sind auch nicht unerheblich. Die Kosten allein für die Niederschrift betragen
im vorliegenden Fall immerhin mehr als das Fünffache der nach der Herstellungssumme
berechneten Genehmigungsgebühr und fast das Dreifache der Zusatzgebühr für die
Durchführung der Erörterungstermine.
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Die Klage war daher mit der Kostenentscheidung des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten beruht auf §
167 VwGO i.V.m. § 709 Satz 1 ZPO.
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Die Kammer hat gemäß den §§ 124 a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO die Berufung
zugelassen, da die Frage, unter welchen Voraussetzungen die Notwendigkeit von
Auslagen für Verhandlungsstenografen zur Erstellung eines Wortprotokolls in einem
umfangreichen immissionsschutzrechtlichen Verfahren anzuerkennen ist, von
grundsätzlicher Bedeutung ist.
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