Urteil des VG Minden vom 26.09.2006
VG Minden: gebühr, genehmigung, amtshandlung, wirtschaftlicher nutzen, apotheker, behörde, ermessensspielraum, versorgung, datum, missverhältnis
Verwaltungsgericht Minden, 9 K 1238/04
Datum:
26.09.2006
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 K 1238/04
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf
die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe
des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte
zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand:
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Der Kläger ist Apotheker und stellte unter dem 22.07.2003 einen Antrag auf
Genehmigung eines Heimversorgungsvertrages nach § 12 a Apothekengesetz - ApoG -)
mit dem Haus I. , einem Heim mit 47 Heimplätzen.
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Mit Bescheid vom 25.11.2003 genehmigte der Beklagten den Heimversorgungsvertrag
und setzte mit Bescheid vom gleichen Datum hierfür eine Gebühr in Höhe von 310,00
EUR fest.
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Gegen den Bescheid erhob der Kläger Widerspruch im Wesentlichen mit der
Begründung, bereits der vorgesehene Gebührenrahmen der hierfür vorgesehenen
Tarifstelle 10.4.9 des Gebührentarifs der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung
(AvwGebO) sei vollkommen unverhältnismäßig und stehe in keinem sachlich
nachvollziehbaren Zusammenhang. Das treffe auch auf die Höhe der letztlich durch den
Kreis festgesetzten Gebühr zu. In anderen Bundesländern würden wesentlich geringere
Gebühren zu entrichten sein. Es sei nicht nachvollziehbar, nach welchen Kriterien die
Gebühr berechnet werde. Der Gebührenbescheid verstoße gegen den
Gleichheitsgrundsatz, da er im Vergleich zu anderen Apothekern durch die geforderte
Gebühr höher belastet werde.
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Der Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Detmold
vom 27. Februar 2004 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt: Die
Tarifstelle 10.4.9 sehe für die Entscheidung über die Genehmigung von Verträgen zur
Versorgung von Heimen mit Arzneimitteln und apothekenpflichtigen Medizinprodukten
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gem. § 12 a ApoG eine Rahmengebühr von 200,00 EUR bis 1.500,00 EUR vor. Seien
Rahmensätze für Gebühren vorgesehen, so erfolge die Gebührenbemessung nach
Maßgabe des § 9 Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen - GebG NRW -.
Das bedeute, dass bei der Festsetzung der Gebühr im Einzelfall der
Verwaltungsaufwand und die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige
Nutzen der Amtshandlung für den Gebührenschuldner sowie auf Antrag dessen
wirtschaftliche Verhältnisse zu berücksichtigen seien. Dabei sei ein angemessenes
Verhältnis zwischen der den Verwaltungsaufwand berücksichtigenden Höhe der
Gebühr einerseits und der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen
Nutzen der Amthandlung für den Kostenschuldner andererseits gem. § 3 GebG NRW zu
berücksichtigen. Rahmengebühren ließen der kostenerhebenden Behörde einen
gewissen Ermessensspielraum, um sachgerechte Differenzierungen im Einzelfall zu
ermöglichen. Im vorliegenden Fall habe die Behörde von der Mindestgebühr ausgehend
die Differenzierung über die Heimgröße vorgenommen und habe pro Heimplatz, der
über den 25. Heimplatz hinausgehe, 5,00 EUR zur Mindestgebühr hinzugerechnet.
Ausgehend von 47 Heimplätzen ergebe das einen Gebührenbetrag von 310,00 EUR.
Diese Handhabung trage dem Umstand Rechnung, dass eine präzise Ermittlung der
Bedeutung der Amtshandlungen, des wirtschaftlichen Wertes oder sonstigen Nutzens
für den Gebührenschuldner grundsätzlich nicht exakt möglich sei, über objektivierende
Faktoren jedoch eine größtmögliche Gebührengerechtigkeit erzielt werden könne. Die
vom Beklagten festgesetzte Gebühr halte sich im Rahmen der vom Gesetzgeber
vorgesehenen Gebührenspanne. Der Berechnungsmodus sei auf
Regierungsbezirksebene abgestimmt worden und entspreche der ständigen
Verwaltungspraxis. Besonderheiten des Einzelfalles, die ein Abweichen von diesem
Berechnungsmodus rechtfertigen bzw. erfordern könnten, seien nicht ersichtlich. Ein
Antrag auf Berücksichtigung besonderer wirtschaftlicher Verhältnisse liege nicht vor.
Der Gebührenbescheid wurde am 02.03.2004 zugestellt.
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Am 29.03.2004 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben und zur Begründung
vorgetragen: Bereits der Gebührenrahmen, den die Tarifstelle 10.4.9 AVerwGebO NRW
eröffne, sei rechtswidrig und verstoße gegen § 3 GebG NRW. Schon der
Gebührenrahmen müsse einerseits den tatsächlichen Verwaltungsaufwand
berücksichtigen und andererseits müsse er in einem angemessenen Verhältnis zur
Bedeutung, zum wirtschaftlichen Wert oder zum sonstigen Nutzen der Amtshandlung für
den Kostenschuldner stehen. Beides sei vorliegend nicht gegeben. Schon der
Mindestbetrag und die Spreizung bis zum Höchstbetrag der Tarifstelle 10.4.9 würden
dem tatsächlichen Verwaltungsaufwand nicht gerecht. Die Prüfung der meist
standardisierten Verträge könne in wenigen Minuten erledigt werden. Auch der übrige
Verwaltungsaufwand für einen Verwaltungsangestellten würden nicht mehr als weitere
30 Minuten in Anspruch nehmen. Wenn man zunächst allein den Verwaltungsaufwand
in den Blick nehme, stehe der Gebührenrahmen der Tarifstelle 10.4.9 AVerwGebO
außer Verhältnis zu den übrigen Gebühren, die für Maßnahmen der Apothekenaufsicht
in der AVerwGebP. NRW festgelegt seien, insbesondere zu den Gebührentatbeständen
10.4.2, 10.4.3 und 10.4.4. Dass das Gefüge der Rahmengebühren für die Tätigkeiten der
Apothekenaufsicht durch die Tarifstelle 10.4.9 schon bezüglich des Verhältnisses
zwischen dem festgelegten Rahmensatz und dem tatsächlich erforderlichen
Verwaltungsaufwand vollkommen durcheinander geraten sei, belegten auch die
entsprechenden Gebührenbestimmungen aus anderen Ländern, die weitaus geringere
Gebühren festgelegt hätten. Der Gebührenrahmen stehe außerdem in keinem
angemessenen Verhältnis zu der Bedeutung und dem wirtschaftlichen Wert eines
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Heimversorgungsvertrages für den Apotheker. Es müsse berücksichtigt werden, das die
Apotheker die Heime auch bisher beliefert hätten. Die nunmehr vorgeschriebenen
Verträge führten zwar zu einer - allerdings nur sehr losen - Bindung an das Heim,
brächten für die Apotheker jedoch erhebliche Nachteile, da ihnen kostspielige
Beratungs- und Überwachungspflichten aufgebürdet würden. Darüber hinaus habe das
Heim jederzeit das Recht, zusätzlich mit anderen Apothekern Verträge abzuschließen.
Letztlich entscheide darüber hinaus der Patient selbst, welche Apotheke er in Anspruch
nehmen wolle. Gutachten kämen deshalb zu dem Ergebnis, das es unter Umständen
wirtschaftlich sinnvoll sein könne, wegen der bestehenden Kosten vom Abschluss eines
Heimversorgungsvertrages Abstand zu nehmen. Darüber hinaus seien auch die vom
Beklagten im konkreten Fall festgesetzten Gebühren für die Genehmigung des
Heimversorgungsvertrages des Klägers zu hoch bemessen. Ob der Beklagte vor Erlass
des angefochtenen Bescheides tatsächlich zwischen Verwaltungsaufwand und
wirtschaftlichem Nutzen unterschieden und auf dieser Grundlage eine sachgerechte
Ermessensentscheidung getroffen habe, sei nicht erkennbar und müsse bestritten
werden. Der tatsächliche Zeitaufwand, der - wie ausgeführt - nur gering sei, sei für den
konkreten Fall nicht erfasst worden. Bereits das sei ermessensfehlerhaft. Darüber
hinaus lasse der Beklagte außer Acht, dass längst nicht jedes Bett eines versorgten
Heimes überhaupt belegt sei. Darüber hinaus nutze nicht jeder Insasse eines Heimes
die Apotheke des Klägers zur Arzneimittelversorgung dauerhaft. Bereits aus den
gesetzlichen Vorgaben ergebe sich, dass vielmehr jeder Heimbewohner selbst über die
Auswahl der Apotheke bestimmen könne. Darüber hinaus sei kein sachlicher Grund
dafür erkennbar, dass der Beklagte gerade einen Betrag von 5,00 EUR pro Heimplatz
ansetze. Irgendwelche Nachforschungen darüber, welchen Gewinn eine Apotheke aus
einem Heimvertrag unter Berücksichtigung der Kosten mache, habe der Beklagte nicht
vorgenommen. Er selbst gehe davon aus, dass er unter Berücksichtigung der auf ihn
zukommenden Belastungen allenfalls einen geringen Gewinn aus dem Heimvertrag
mache, wahrscheinlich nur kostendeckend arbeite.
Der Kläger beantragt,
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den Gebührenbescheid des Beklagten vom 25.11.2003 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E. vom 27.02.2004 aufzuheben, soweit
er 50,00 EUR übersteigt.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung führt er aus: Der Berechnungsmodus für die Festlegung der Gebühr im
Einzelfall sei nicht ermessensfehlerhaft noch verstoße er gegen den
Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Schon die Tatsache, dass der
Verordnungsgeber nicht eine einheitliche Gebühr für die Erteilung der Genehmigung,
sondern vielmehr einen Gebührenrahmen bestimmt habe, deute darauf hin, dass hier
eine einzelfallgerechte Differenzierung angestrebt werden solle. Dem zufolge könne für
die Gebührenfestsetzung nicht allein der mit der Genehmigungserteilung verbundene
Verwaltungsaufwand maßgeblich sein, sondern es seien gem. § 9 GebG NRW
zusätzliche Kriterien, insbesondere der wirtschaftliche Wert der Genehmigung für den
Gebührenschuldner, heranzuziehen. Dabei müssten nach dem Rechtsgedanken des §
3 GebG NRW der Verwaltungsaufwand und der jeweilige wirtschaftliche Wert der
Amtshandlung in einem angemessenen Verhältnis zueinander Berücksichtigung finden.
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Der hier angewandte Berechnungsmodus erfülle diese Anforderungen, da er durch die
Differenzierung nach der Anzahl der Heimplätze dem wirtschaftlichen Wert der
Genehmigung hinreichend Rechnung trage. Dabei stelle die vorhandene Bettenzahl
durchaus ein geeignetes Kriterium dar, um den wirtschaftlichen Nutzen der
Genehmigung für den Gebührenschuldner zu bestimmen. Ohne Zweifel stehe der
wirtschaftliche Wert des Versorgungsvertrages in unmittelbarem Zusammenhang mit der
Größe des zu versorgenden Personenkreises; die Absatzmöglichkeiten für Arzneimittel
und Medizinprodukte gestalteten sich grundsätzlich umso günstiger, je mehr potenzielle
Kunden vorhanden seien. Darüber hinaus bewirke gerade eine Bezugnahme auf
objektivierbare Faktoren - wie hier die Anzahl der Heimplätze - die größtmögliche
Rechtssicherheit und Gebührengerechtigkeit. Besonderheiten des Einzelfalles,
insbesondere eine über das Normalmaß hinsausgehende Bearbeitungszeit von über
drei Stunden - sowie sonstige Umstände, die zu einer Unverhältnismäßigkeit des
angewandten Berechnungsmodus führen könnten, habe der Kläger nicht vorgetragen;
diesbezügliche Anhaltspunkte seien auch nicht ersichtlich.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten
im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte sowie der beigezogenen
Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Das Gericht konnte ohne erneute mündliche Verhandlung entscheiden, da sich die
Parteien damit einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).
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Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig, jedoch nicht begründet. Der Bescheid des
Beklagten vom 25.11.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der
Bezirksregierung E. vom 27.02.2004 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in
seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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Rechtsgrundlage für die vom Kläger geforderte Gebühr sind die §§ 1 Abs. 1 und 2, 13
Abs. 1 Nr. 1 GebG NRW i. V. m. § 1 AVwGebO und der Tarifstelle 10.4.9 des
Allgemeinen Gebührentarifs zur AVwGebO. Nach dieser Tarifstelle fällt für die
Entscheidung über die Genehmigung von Verträgen zur Versorgung von Heimen mit
Arzneimitteln und apothekenpflichtigen Medizinprodukten eine Gebühr zwischen 200,00
EUR und 1.500,00 EUR an.
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Die Tarifstelle 10.4.9 verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Die Genehmigung des
Heimversorgungsvertrages ist eine gebührenpflichtige Amtshandlung i. S. d. § 1 Abs. 1
Nr. 1 GebG und ist dem Antragsteller individuell zurechenbar. Die Gebühr ist als
Rahmengebühr nach § 4 GebG zulässig.
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Der Gebührenrahmen entspricht auch § 3 GebG, wonach er so bemessen sein muss,
dass zwischen der den Verwaltungsaufwand berücksichtigenden Höhe der Gebühr
einerseits und der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen Nutzen
der Amtshandlung für den Kostenschuldner andererseits ein angemessenes Verhältnis
besteht.
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Die Mindestgebühr des Gebührenrahmens von 200,00 EUR ist nicht zu hoch
festgesetzt. Selbst bei einem unkomplizierten Fall, d.h. bei einem Vertrag, der nicht zu
beanstanden ist, wird sich ein Verwaltungsaufwand für die Überprüfung und
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anschließende Ausfertigung des Bescheides sowie der Gebührenrechnung von
mindestens eineinhalb Stunden ergeben. Es ist zu berücksichtigen, dass eine Bindung
an standardisierte Verträge nicht besteht, sodass selbst bei Vorliegen eines der (im
übrigen von mehreren Institutionen erstellten und unterschiedlichen) standardisierten
Verträge eine sorgfältige Prüfung erfolgen muss, ob nicht in Einzelteilen - wie das auch
in den vom Gericht zu entscheidenden Fällen teilweise erfolgt ist - hiervon abgewichen
wurde. Das ergäbe unter Berücksichtigung der Richtwerte für die Berücksichtigung des
Verwaltungsaufwands bei der Festlegung der nach dem Gebührengesetz zu
erhebenden Verwaltungsgebühren (Runderlass des Innenministeriums vom 30.06.2003
- MBL NRW 2003, 688) einen Verwaltungsaufwand von ca. 100,00 EUR.
Hinzuzurechnen ist der wirtschaftliche Wert für den Gebührenschuldner. Dieser besteht
darin, dass durch den Versorgungsvertrag eine enge Beziehung zwischen dem Heim
und der Apotheke besteht. Die Apotheke gewinnt hier einen Patientenkreis, der
üblicherweise einen großen und regelmäßigen Bedarf an Arzneimitteln hat, sodass
auch daraus entsprechende Gewinne erzielt werden, selbst wenn man berücksichtigt,
dass eine Verpflichtung des einzelnen Heimbewohners zur Benutzung der Apotheke
nicht besteht und im Übrigen auch Aufwendungen für die Apotheke durch Beratung und
Kontrollen entstehen. Allein schon die Tatsache, dass die Apotheker entsprechende
Verträge eingehen, zeigt, dass sie daraus Gewinne erwarten. Etwas anderes ergibt sich
auch nicht aus den vom Kläger zitierten Fachaufsätzen. Auch diese gehen davon aus,
dass - in unterschiedlicher Höhe - durch entsprechende Heimverträge Gewinne zu
erzielen sind. Danach kann sich allenfalls im Einzelfall kann sich unter ungünstigen
Bedingungen die Überlegung ergeben, von einem solchen Vertrag Abstand zu nehmen,
insbesondere auch, weil das eigene Personal lukrativer eingesetzt werden kann. Sollte
wirklich ein Fall eintreten, dass aus dem Vertrag mit einem Heim auf Grund besonderer
Verhältnisse kein Gewinn zu erzielen ist, kann dem im Rahmen eines Verfahrens auf
Gewährung eines Billigkeitserlasses Rechnung getragen werden. Einen Anteil für den
wirtschaftlichen Wert im Rahmen der Festsetzung der Mindestgebühr von 200,00 EUR,
der etwa 100,00 EUR beträgt, verstößt nicht gegen das in § 3 GebG NRW formulierte
Äquivalenzprinzip.
Das gleiche gilt für die Höchstgebühr von 1.500,00 EUR. Unter Berücksichtigung der
Tatsache, dass der Verwaltungsaufwand in bestimmten Fällen erheblich höher sein
kann und/oder bei Heimen mit großer Bewohnerzahl ein entsprechend höherer
wirtschaftlicher Nutzen für den Gebührenschuldner besteht, ist auch die Ausschöpfung
dieses Rahmens in entsprechenden Fällen nicht zu beanstanden.
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Dass andere Länder geringere Gebühren für die Genehmigung von
Heimversorgungsverträgen festgelegt haben, führt nicht zur Rechtswidrigkeit der
Regelung. Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz ist darin nicht zu sehen.
Art. 3 Abs. 1 GG verpflichtet den Träger öffentlicher Gewalt lediglich in seinem
Hoheitsgebiet, wesentlich Gleiches nicht ohne sachliche Rechtfertigung ungleich zu
behandeln. Von daher kommt es auf die Rechtslage in anderen Bundesländern als
Nordrhein-Westfalen nicht an.
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Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22.11.2005 - 9 A 3399/03 -.
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Unerheblich ist auch, ob andere Gebührentatbestände der Apothekenaufsicht geringere
Gebühren vorsehen. Sie regeln andere Tatbestände und sind mit dem vorliegenden
Gebührentatbestand nicht vergleichbar. Soweit der Kläger im Übrigen insbesondere auf
die Tarifstelle 10.4.1 eingeht, ist darauf hinzuweisen, dass hier eine wesentlich höhere
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Höchstgebühr, nämlich 2.500,00 EUR vorgesehen ist, sodass dem größeren
Verwaltungsaufwand entsprechend Rechnung getragen werden kann.
Auch die für die Prüfung und Genehmigung des Versorgungsvertrages im hier
vorliegenden Fall festgesetzte Gebühr von 310,00 EUR ist der Höhe nach nicht zu
beanstanden. Die bei Rahmensätzen zu beachtenden Bemessungsgrundsätze des § 9
Abs. 1 GebG NRW sind eingehalten. Danach sind bei der Festsetzung der Gebühr im
Einzelfall zu berücksichtigen, der mit der Amtshandlung verbundende
Verwaltungsaufwand, soweit Aufwendungen nicht als Auslagen gesondert berechnet
werden, und die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen der
Amtshandlung für den Gebührenschuldner sowie auf Antrag dessen wirtschaftliche
Verhältnisse. Hiernach ist Ausgangspunkt der Gebührenbemessung der mit der
Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand, der allerdings im Einzelfall nicht
genau ermittelt, sondern nur "berücksichtigt" werden muss und deshalb einer Schätzung
durch die Behörde zugänglich ist. Die Berücksichtigung der Bedeutung des
wirtschaftlichen Wertes oder sonstigen Nutzens der Amtshandlung für den
Gebührenschuldner findet ihre Grenzen erst am Äquivalenzprinzip, wonach zwischen
Höhe der Gebühr einerseits und der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem
sonstigen Nutzen der Amtshandlung für den Kostenschuldner andererseits ein
angemessenes Verhältnis zu bestehen hat.
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Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28.09.1988 - 9 A 2308/87 -.
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Bei der Bestimmung der einzelnen Gebühr steht der Behörde ein Ermessensspielraum
zu. Das Gericht darf nur eine Überprüfung auf Ermessensfehler vornehmen.
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Unter Berücksichtung dieser Vorgaben begegnet es zunächst keinen Bedenken, dass
der Beklagte bei seiner Ermessensausübung die Absprachen zu Grunde gelegt hat, die
im Regierungsbezirk E. und in Absprache mit anderen Regierungsbezirken festgelegt
wurden. Dass für typische Fallgruppen Regelgebührentarife im vorgegebenen Rahmen
festgelegt werden, ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Eine solche Typisierung dient
nicht nur der Verwaltungsvereinfachung, sondern ist darüber hinaus auch geeignet, die
Wahrung des Gleichheitssatzes zu gewährleisten. Allerdings muss die Gebührentabelle
geeignet sein, die nach der betreffenden Amtshandlung in Betracht kommenden
Regelbeispiele sachgerecht abzudecken, und Raum dafür lassen, bei atypischen
Fallgruppen abweichen zu können.
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Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28.09.1988 a.a.O.; Urteil vom 21.06.2002 - 9 A 2571/99 -.
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Diesen Anforderungen wird die zwischen den Verwaltungsträgern getroffene Regelung
gerecht. Der Beklagte legt die Mindestgebühr von 200,00 EUR für die Genehmigung
eines Vertrages zu Grunde, bei dem ein in etwa normaler Verwaltungsaufwand anfällt,
der nicht über drei Stunden hinausgeht, und der - hinsichtlich der Berücksichtigung des
wirtschaftlichen Wertes - ein Heim mit höchstens 25 Heimplätzen betrifft. Bei größeren
Heimen nimmt er einen höheren wirtschaftlichen Wert für den Gebührenschuldner an
und erhöht - ebenso wie bei einem überdurchschnittlichen Verwaltungsaufwand - die
Gebühr. Wenn der Beklagte insofern für jeden zusätzlichen Heimplatz die Gebühr um
5,00 EUR erhöht, ist das im Rahmen der dem Gericht nur möglichen
Ermessensüberprüfung nicht zu beanstanden. Die Erhöhung trägt dem Umstand
Rechnung, dass die Umsätze und damit auch die Gewinne in der Regel höher sind, je
größer die Anzahl der Bewohner des Heimes ist, mit dem der Vertrag geschlossen wird.
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Dabei ist es nicht zu beanstanden, dass der Beklagte auf die Heimplätze und damit die
Kapazität des Heimes abstellt und nicht auf die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses
tatsächlich dort lebenden Bewohner. Solche Pauschalierungen sind zulässig, zumal
das Abstellen auf die tatsächlichen Bewohner auch nur eine Momentaufnahme ergeben
würde. Sollten im Einzelfall in einem Heim Kapazitäten für einen längeren Zeitraum
nicht genutzt werden, müsste dem entsprechend Rechnung getragen werden. Hierfür ist
vom Kläger jedoch nichts vorgetragen worden und auch nichts ersichtlich.
Bei der Festlegung und Schätzung des wirtschaftlichen Nutzens im Rahmen der
festgelegten Gebühr ist dem Beklagten ein weiter Ermessensspielraum zuzugestehen.
Ein Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip liegt bei der Festlegung der Gebühr auf
310,00 EUR nicht vor. Das Äquivalenzprinzip verlangt als Ausprägung des
verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, dass die Gebühr in
keinem groben Missverhältnis zu den Wert der mit ihr abgegoltenen Leistung der
öffentlichen Hand steht. Es verbietet lediglich die Festsetzung einer Gebühr, die sich
hinsichtlich ihrer Höhe völlig von den Kosten der gebührenpflichtigen Leistung entfernt,
was in der Rechtsprechung etwa bei einer Erhöhung um mehr als das 4.400fache der
Kosten bejaht worden ist.
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Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 2003 - 6 C 5.02 - NVwZ 2003, 1385.
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Von einem vergleichbaren Missverhältnis kann hier nicht die Rede sein.
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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708
Nr.11, 711 ZPO.
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