Urteil des VG Minden vom 28.02.2007
VG Minden: stadt, einspruch, beweis des gegenteils, kandidat, unlauterer wettbewerb, wählbarkeit, wähler, wahlkampf, werbung, telefonanlage
Verwaltungsgericht Minden, 3 K 620/05
Datum:
28.02.2007
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 K 620/05
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitslei-
stung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages
abzuwenden, falls nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe
leistet.
Tatbestand:
1
Der Kläger wendet sich als in der Stadt C. wohnhafter Wahlberechtigter gegen die
Gültigkeit der Oberbürgermeisterwahl in C. vom 26. September 2004 und gegen die
Gültigkeit der ihr nachfolgenden Stichwahl vom 10. Oktober 2004.
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Bei der Oberbürgermeisterwahl in der Stadt C. vom 26. September 2004 wurden nach
dem amtlichen Endergebnis 135.264 Stimmen abgegeben, davon 132.327 gültige
Stimmen und 2.937 ungültige Stimmen. Von den gültigen Stimmen entfielen auf den
Kandidaten E. , F. (CDU) 65.199 Stimmen (49,3 %), auf den Kandidaten D. , Q. (SPD)
52.137 Stimmen (39,4 %) und auf die Kandidatin Dr. T. , J. (GRÜNE) 14.991 Stimmen
(11,3%). Bei der Stichwahl für die Wahl des Oberbürgermeisters der Stadt C. vom 10.
Oktober 2004 wurden 121.185 Stimmen abgegeben, davon 120.569 gültige Stimmen
und 616 ungültige Stimmen. Von den abgegebenen gültigen Stimmen entfielen auf den
Kandidaten E. , F. (CDU) 60.353 Stimmen (50,1 %) und auf den Kandidaten D. , Q.
(SPD) 60.216 Stimmen (49,9 %). Das Ergebnis der Wahl vom 26. September 2004
wurde vom Wahlleiter der Stadt C. in der Neuen X. und im X1. -Blatt vom 6. Oktober
2004 öffentlich bekannt gemacht. Das Ergebnis der Stichwahl vom 10. Oktober 2004
wurde vom Wahlleiter der Stadt C. in der Neuen X. und im X1. -Blatt vom 16./17. Oktober
2004 öffentlich bekannt gemacht.
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Der Kläger erhob mit Schreiben vom 5. November 2004, eingegangen am 5. November
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2004, Einspruch gegen die Gültigkeit der Kommunalwahl 2004 (1. Wahlgang). Zur
Begründung nannte er die Gründe 1 A bis C mit dem Zusatz, dass die Begründung, die
bei der Anfechtung des 2. Wahlgangs folge (2 B bis C), auch den Einspruch gegen den
1. Wahlgang mitbegründen solle. Nachfolgend führte er seine Gründe für den Einspruch
gegen die Gültigkeit der Kommunalwahl 2004 (1. Wahlgang) dann wie folgt auf:
1 A: Fehlende Benachrichtigung über die Möglichkeit einer Stimmabgabe vor dem
Wahltag im Rathausgebäude usw.,
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1 B: Verfassungswidrigkeit im Gesetz fehlender Qualifikationsvoraussetzungen für das
Amt des Verwaltungschefs,
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1 C: Rechts- und Verfassungswidrigkeit fehlender Qualifikationsvoraussetzungen bei
mindestens einer der Kandidaturen für das Amt des Verwaltungschefs.
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Nur zufällig hätten die Wählenden des 1. Wahlgangs in C. auf die Möglichkeit stoßen
können, vor dem Wahltag ihre Stimme nicht der unzuverlässigen Post anzuvertrauen,
sondern bei der Abholung der Briefwahlunterlagen gleich im Rathaus (Bürgerberatung)
usw. zu wählen. Eine Benachrichtigung darüber wie im 2. Wahlgang habe er nicht
bekommen. Der Mitarbeiter an der Wahlurne habe auch nicht bestätigen können, dass
sie anderen zugeschickt worden sei. Das könne entscheidenden Einfluss auf alle
Wahleinzelergebnisse gehabt haben. Viele Wähler dächten zu spät an die
Stimmabgabe, seien aber am Wahltag verhindert. Die postalische Stimmabgabe sei
dann entweder unzuverlässig oder gar nicht mehr möglich.
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Die Bundesverfassung bestimme nach der einhelligen Meinung aller Kommentatoren
und des Bundesverfassungsgerichts, dass Beamte bestimmte
Qualifikationsvoraussetzungen erfüllen müssten (Leistungsprinzip, meistens als
hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums konstruiert). Das gelte insbesondere
für das Amt des Chefs einer Großstadtverwaltung (früher: Oberstadtdirektor), das im
neuen Amt des Oberbürgermeisters nach nordrhein- westfälischem Recht aufgegangen
sei. Das Kommunalrecht fordere aber nur ein bestimmtes Lebensalter und
bezeichnenderweise nicht einmal Kenntnisse der Amtssprache Deutsch, der
zweithäufigsten in der Gemeinde gesprochenen Sprache (C. : Türkisch oder Kurdisch)
oder Beherrschung der Grundrechenarten. Eine Juristin habe ihm - dem Kläger - die
damals einzige Stellungnahme zu dieser Rechtsfrage gezeigt, eine Münsteraner
juristische Dissertation. Ihr zu Folge sei die neue nordrhein-westfälische Regelung
verfassungswidrig. Ministerialdirektor I. , damals Leiter der Kommunalabteilung im
nordrhein-westfälischen Innenministerium, habe etwa 1998, auf dieses Problem von ihm
- dem Kläger - in einem Gespräch in Münster angesprochen, dies für keineswegs
abwegig gehalten und zugegeben, dass er als Verfasser der neuen
Gesetzesregelungen darauf nicht geachtet habe. Die Landtagsparteien hätten darauf
nicht achten können, denn sie hätten ja, um ausreichenden Konsens zu erhalten, auch
dem Unqualifiziertesten ihrer Parteigänger die Illusion verschaffen müssen, er könne ab
jetzt Verwaltungschef mit Pensionsberechtigung werden. Bei einer ordnungsgemäßen,
nicht parteipolitisch, sondern rechtsstaatlich bestimmten Wahlprüfung sei dieser
naheliegende Einwand der Verfassungswidrigkeit aber ernstzunehmen. Die Stadt C. sei
nicht für rechtsstaatlich einwandfreie Verwaltungsverfahren bekannt. Mindestens habe
die Kommunalaufsicht bei einem möglichen juristisch nicht ausreichend begründeten,
also parteipolitisch motivierten Zurückweisen seines - des Klägers - Einspruchs
einzuschreiten.
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Könne die Vorschrift des nordrhein-westfälischen Kommunalrechts, die gegen die
Bundesverfassung verstoße, verfassungskonform ausgelegt werden? Könne das
Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland unmittelbar angewandt werden, indem
aus ihm heraus die beamtenrechtlichen Qualifikationsanforderungen eines
großstädtischen Verwaltungschefs konstruiert würden? Selbst wenn man dieser
extremen Rechtsmeinung zuneigen sollte, erfüllte aber mindestens eine Person für die
Oberbürgermeisterkandidatur diese Voraussetzungen nicht: der Kandidat E. . Dem
Hörensagen nach sei er als Kirchenrendant, als Buchhalter einer
Religionsgemeinschaft, ausgebildet worden. Das dürfte der Ausbildung für den höheren
allgemeinen Verwaltungsdienst nicht gleichgestellt werden. Als Oberbürgermeister
habe er in den wenigen Jahren auch nicht die nötigen Verwaltungsqualifikationen
erworben. Das zeigten Dokumente seiner Amtstätigkeit, die an der Universität C.
(Projekt Juristische Risiken, Fall N. , Professor B. C1. u.a.) ausgewertet worden seien.
Er habe weiter nur in den Ratsvorsitz- und Repräsentationsaufgaben die
Mindestvoraussetzungen erfüllt. Diese Aufgaben füllten aber nur einen kleinen Teil des
Amtes des Oberbürgermeisters neuen Typs aus. Zumindest der Bewerber E. hätte also
von der Liste der Kandidaten gestrichen werden müssen.
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Mit einem Schreiben vom 15. November 2004, eingegangen bei dem Beklagten am 15.
November 2004, erhob der Kläger ebenfalls Einspruch gegen die Gültigkeit der
Kommunalwahl 2004 (2. Wahlgang). Er begründete seinen Einspruch mit den Gründen
2 B bis E, die er wie folgt näher umschrieb:
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2 B: Verfassungswidrigkeit: im Gesetz fehlende Qualifikationsvoraussetzungen für das
Amt des Verwaltungschefs,
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2 C: fehlende Wählbarkeit: fehlende Qualifikationsvoraussetzungen bei einer der
Kandidaturen für das Amt des Verwaltungschefs,
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2 D: Unregelmäßigkeit: amtsmissbräuchliche und verfassungswidrige Behinderung der
Stimmabgabe sowie
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2 E: Unregelmäßigkeit: strafrechts- und verfassungswidrige Finanzierung der
Wahlbehinderung und der darin enthaltenen Werbung
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Die Ausführungen des Klägers zu 2 B stimmen wörtlich überein mit den
diesbezüglichen Ausführungen in dem Einspruchsschreiben vom 5. November 2004.
Die von dem Kläger unter 2 C genannten Gründe sind im Kern deckungsgleich mit den
Ausführungen in seinem Einspruchsschreiben vom 5. November 2004 zum Punkt 1 C.
Weiter heißt es unter 2 C: Eine in der Universität C. ausgewertete Akte zum
Bauordnungsverfahren 5.6301.000000.2 zeige z.B., dass der E. nicht in der Lage
gewesen sei, die gröbsten Missstände im Bauordnungsamt aufzuklären. Es habe
anschließend der Korruptionsbeauftragte eingeschaltet werden müssen, der es dann
besser gekonnt habe. Auf die disziplinarrechtliche Beschwerde gegen den Amtsleiter
eines anderen Amtes habe E. ausgerechnet dessen Stellvertreter als
Untersuchungsführer eingesetzt, das offenbar, weil er sein politischer Spezi sei und der
beschuldigte Amtsleiter ihm als Parteibuchbeamter der SPD gelte. Der E. - Beamte
habe nichts Eiligeres zu tun gehabt, als (trotz des offensichtlich unpolitischen
Charakters des Verfahrens) in einem Aktenvermerk an seinen Protektor den
Beschwerdeführer als politischen Gegner zu outen. Das zeige schlaglichtartig, dass der
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Bewerber E. offensichtlich entgegen Art. 80 der nordrhein-westfälischen
Landesverfassung "Beamter einer Partei oder sonstigen Gruppe" sei. Auch damit zeige
sich, dass er die verfassungsmäßigen Qualifikationen auch im Ansatz nicht aufweise.
Bis zum Beweis des Gegenteils gelte also für E. , was der dissidierende Ratinger CDU-
Ratsherr D. über den dortigen CDU-Bürgermeister D. nach Pressemeldungen gesagt
habe: "Der Bürgermeister hat keine Ahnung, wie man eine Verwaltung führt."
Begründung zu 2 D: Die Wahl sei auch aufzuheben, weil nicht ausgeschlossen werden
könne, dass das Wahlergebnis zu Gunsten des Siegers dadurch beeinflusst worden sei,
dass amtsmissbräuchlich und verfassungswidrig Wähler daran gehindert worden seien,
zur Wahl zu gehen oder richtig (so, wie sie es eigentlich vorhatten) abzustimmen, die
ohne diese Behinderung den Gegenkandidaten gewählt hätten. Zahlreiche C. seien am
Wahltag ungebeten durch eine krächzende Stimme telefonisch belästigt worden. Sie
habe für den Kandidaten E. mit dem einleitenden Satz "Mein Name ist F. E. . Ich bin ihr
Oberbürgermeister ... " geworben. Es möge sein, wie es im Jahre 2004 ein
Verwaltungsgericht entschieden habe, dass Oberbürgermeister als Berufsbezeichnung
auf dem Stimmzettel zulässig sei. Das heiße aber nicht, dass der Bewerber
Arbeitsrichter P. D. seine Klientel (Arbeitnehmer in C. oder speziell Parteien vor seiner
Kammer am Arbeitsgericht) zur Wahl aufrufen dürfe mit dem amtsanmaßenden Hinweis
"Ich bin ihr Arbeitsrichter". Das gelte auch für E. E. , der genau in diesem Sinne
amtsanmaßend Bürgerinnen seiner Stadtverwaltung (darunter auch solche, die Anträge
laufen hätten, über die er zu entscheiden haben werde) mit Hinweis auf sein Amt (nicht:
seinen Beruf) begrüße. Es gebe genügend dumme und autoritätsgläubige Leute unter
den Wahlberechtigten C., die sich durch solche Tricks beeinflussen ließen. Der I1.
Bewerber T. H. habe bezeichnenderweise bei seinen Telefonbelästigungen auf die
Amtsanmaßung verzichtet (und deshalb verloren?).
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Die unerbetene telefonische Störung der privaten Sonntagsruhe stelle weiter Eingriffe
dar in die Menschenwürde (Verbot der Erregung von Ekel bei sensiblen Bürgerinnen),
den Religionsschutz (Sonntagsruhe für Christinnen), insbesondere in Art. 25 der
nordrhein-westfälischen Verfassung, in der der Sonntag u.a. als Tag der seelischen
Erhebung geschützt werde, die sonstige Freiheit, zu der auch gehöre, in der
Privatsphäre unbelästigt zu bleiben. Das sei von den Zivilgerichten in ihrer
Rechtsprechung zu unerbetener Werbung regelmäßig anerkannt worden.
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Es sei nicht ausgeschlossen, dass unangenehme Gefühle mancher der von Kandidat E.
Belästigten (Ärger, Ekel usw.) gegenüber der Politik allgemein (nicht nur gegenüber E.
und seiner Christenpartei!) dazu geführt hätten, dass sie nicht zur Wahl gegangen seien
oder aus Protest ungültig gewählt hätten, obwohl sie ohne die Belästigung den
unterlegenen Bewerber gewählt hätten. Diese ärger- und ekelerregende Wirkung der
rechtswidrigen E.-schen Propaganda sei angesichts der empirischen
Forschungsergebnisse zur "Politikverdrossenheit" und zum außerordentlich niedrigen
Sozialprestige der Politiker sogar sehr wahrscheinlich. Konkret habe ihm - dem Kläger -
eine Studentin von ihrem Ekel beim Telefonanruf E.-s berichtet. Der telefonische
politische Annäherungsversuch des E. werde von manchen Wahlberechtigten, gerade
Jugendlichen, noch stärker als eklig empfunden, als wenn "Johanna von Glöckler von
der Süddeutschen Klassenlotterie" mit ihrer "Profitorientierung" ungebeten ins
Privatleben eindringe. Das sei ja "nur" das übliche Geschäft. Von der Politik erwarte
man Ehrbarkeit, zumindest aber Respekt der Verfassung.
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Zum Punkt 2 E führte der Kläger aus: Die rechtsverachtende Werbung (siehe 2 D)
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steigere sich zu einem sittenwidrigen Eingriff in die Wahlgleichheit, falls diese
Propaganda 1. auf der Telefonanlage der Stadt (einer Fraktion) ohne Entgelt
durchgeführt worden sei, 2. aus Schmiergeldern (im Sinne der §§ 331 ff. StGB) finanziert
worden sei, 3. aus rechts- und verfassungswidriger Parteienfinanzierung bezahlt worden
sei.
Zu 1.: Die amtsanmaßende Anrede spreche in ihrer rechtsverachtenden Ignoranz oder
Arroganz für die Benutzung der städtischen Telefonanlage. Es sei zu verlangen, dass
der Bewerber die Telefonrechnungen für die beanstandete Propaganda vorlege.
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Zu 2.: Es sei in weiten Kreisen bekannt und in einem Forschungsprojekt der Universität
C. mit mehreren Interviews und Dokumenten nachgewiesen, dass Ratsmitglieder
(vermutlich solche der Partei des Bewerbers E. ) von Funktionären eines großen
Vergnügungskonzerns mit Millionenbudget (xxx B.-Berufsfußball) wertvolle
Dauerfreikarten mit VIP-Leistungen erhalten hätten. Es sei auch nicht so, dass E. von
diesen außersportlichen Machenschaften des xxx B. nichts bemerkt habe, wie es seine
Parteifreunde für die Machenschaften des Vereins Olymp jetzt behaupteten. Der E. habe
diese Schmierleistungen vielmehr vermittelt, d.h. an andere Ratsmitglieder
weitergeleitet. Allgemein werde bei Mitwissern der Affäre die Sponsorenschaft von
Teilen des Konzerns Stadt C. (Sparkasse, Stadtwerke) sowie u.a. die jüngst im
Finanzausschuss erfolgte Verlängerung einer Bürgschaft der Stadtverwaltung für die Fa.
xxx B. als Gegenleistung für das Schmieren angesehen. Wer in dieser Weise Politiker
schmiere, spende vermutlich auch in Wahlkampfzeiten für die Partei, deren
Oberbürgermeister trotz Warnungen des eigenen Korruptionsbeauftragten die
Schmierleistungen vermittele. Und diese Spenden mögen durchaus in einer Weise
geschehen, die dem Wuppertaler Oberbürgermeister zum Verhängnis geworden sei und
noch weiter werde. Zu prüfen sei auch, ob die Nutzer der VIP-Dauerkarten dafür in die
Parteikasse der CDU oder für das Wahlkampfbudget E.-s gespendet hätten. Es liege
keineswegs ein fahrlässiger Verstoß vor. Der Korruptionsbeauftragte der Stadt habe E.
rechtzeitig auf die Strafbarkeitsrisiken der Freikartenvergabe hingewiesen.
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Zu 3.: Zu prüfen sei weiterhin, ob die Finanzierung der verfassungswidrigen
Telefonwerbung nicht direkt oder indirekt aus Mitteln stamme, die verfassungswidrig aus
dem Budget des Landschaftsverbandes X1. -M. der Partei E.-s zugeflossen seien. Ohne
zureichenden Grund erhielten Mitglieder der Landschaftsversammlung (fast alle
Parteimitglieder) fast das Doppelte (zurzeit wohl ca. 70,00 EUR, auch für 10-Minuten-
Sitzungen) der Sitzungsgelder der sachkundigen Bürger, die nur zum Teil
Parteimitglieder seien (eher selten die im Jugendhilfeausschuss). Diese Diskrepanz sei
der Beweis dafür, dass gesetzwidrig weit mehr als der Aufwand bezahlt werde. Vielmehr
sei die beabsichtigte Parteifinanzierung über "freiwillige" Spenden der Mitglieder der
Landschaftsversammlung der einzige Grund für diese Regelung, die die nordrhein-
westfälischen Steuerzahlerinnen jährlich Hunderttausende Euro koste. Wie ein CDU-
Mitglied der Landschaftsversammlung ausgesagt habe, führten CDU-Mitglieder etwa die
Summe an ihre Partei ab, die sie mehr erhielten als die sachkundigen Bürger. Auch E.
werde das so gehandhabt haben, als er Mitglied der Landschaftsversammlung gewesen
sei. Es reiche, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass E.-s verfassungswidrige
Telefonpropaganda von dieser ihm bekannten ebenfalls verfassungswidrigen, wenn
auch trickreichen Parteifinanzierung profitiert habe. Damit wäre die Gleichheit der
Chancen eklatant verletzt. Hinzu komme das Folgende: Die Aufhebung der Wahl stelle
das einzige Mittel dar, um diesem für die Steuerzahlerinnen kostspieligen Treiben ein
Ende zu machen, das sehr geschickt eingefädelt worden sei (z.B. kein Kläger - kein
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Richter). Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs habe mehrfach ausgesprochen
(seit dem Herrenreiter-Urteil), dass grob rechtswidriges, aber geldbringendes Handeln
nicht ohne Konsequenzen bleiben dürfe. Dafür müsse das geltende Recht, wie der
Bundesgerichtshof es tue, phantasiereich angewendet werden.
Der Beklagte beschloss in seiner Sitzung vom 27. Januar 2005, die Einsprüche des
Klägers gegen die Kommunalwahlen vom 26. September und vom 10. Oktober 2004
zurückzuweisen. Diese Entscheidung wurde dem Kläger in einem Schreiben vom 1.
März 2005 mitgeteilt. Die Entscheidung wurde im Hinblick auf die von dem Kläger für
seine Einsprüche angeführten Gründe wie folgt begründet:
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Zu 1 A: Zu den Kommunalwahlen seien den Wahlberechtigten die
Wahlbenachrichtigungen mit dem in Anlage 2 der Kommunalwahlordnung
vorgeschriebenen Text zugesandt worden. Darin sei auch ein Hinweis enthalten
gewesen, dass Briefwahlunterlagen in der Bürgerberatung des Neuen Rathauses und in
den Bezirksämtern (nicht in den Nebenstellen) persönlich abgeholt werden könnten.
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Zu 1 B und 1 C sowie zu 2 B und 2 C: Alle Bewerberinnen und Bewerber um das Amt
der Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters hätten die
Wählbarkeitsvoraussetzungen des § 65 Abs. 5 der Gemeindeordnung erfüllt. Ein
Verstoß gegen die Verfassungsmäßigkeit sei bei dieser Bestimmung nicht zu erkennen.
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Zu 2 D: Eine Rechtswidrigkeit der getätigten Telefonanrufe sei nicht zu erkennen.
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Zu 2 E: 1. Es handele sich um eine reine Vermutung, für die keinerlei stichhaltige
Beweise genannt würden. 2. Die unterstellten Schmiergeldleistungen würden nicht
weiter kommentiert. 3. Den Schlussfolgerungen des Klägers könne nicht gefolgt werden.
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Mit der am 21. März 2005 erhobenen Klage beantragt der Kläger,
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den Beschluss des Beklagten vom 27. Januar 2005 aufzuheben und den Beklagten zu
verpflichten, eine Wiederholungswahl zum Amt des Oberbürgermeisters der Stadt C.
anzuordnen.
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Zur Begründung seines Antrags führt der Kläger über sein früheres Vorbringen hinaus
aus: Was die Verfassungswidrigkeit wegen Verstoßes gegen das Gebot von
Qualifikationsvoraussetzungen angehe, beantrage er zunächst eine Vorlage an das
Bundesverfassungsgericht. Das Landesparlament müsse dann für die Neuwahl ein
Gesetz mit verfassungsgemäßen Wählbarkeitsvoraussetzungen beschließen,
insbesondere die Beherrschung der Amtssprache oder einer Sprache vorschreiben, die
in der Stadt von einem relevanten Anteil der Bevölkerung gesprochen werde. Es möge
sein, dass der korrekte Antrag für dieses Begehren dann laute, die fehlende Wählbarkeit
aller Kandidaten festzustellen. Seine Beanstandung der Wahl zu den Volksvertretungen
wegen der fehlenden korrekten Benachrichtigung zur Briefwahl lasse er fallen.
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Er beantrage, darüber Beweis zu erheben,
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1. dass es im 1. und 2. Wahlgang bewusst zwei unterschiedliche Benachrichtigungen
zur Briefwahl gegeben habe, um die Wahl zu beeinflussen, und zwar durch Beiziehung
der vollständigen Akten des Wahlamtes mit allen Vorgängen zum Entwurf und Druck der
Wahlunterlagen und allen Weisungen und Aktenvermerken des Wahlleiters
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(Beigeordneten),
2. dass Straftaten des Kandidaten E. vorgelegen hätten, die es höchstwahrscheinlich
machten, dass er oder seine Partei auch unerlaubte Spenden der Fa. xxx B.
angenommen hätten, durch Vorlage aller Akten des Oberbürgermeisters, des
Ältestenrats des Beklagten sowie des Korruptionsbeauftragten der Stadt C. mindestens
seit 1997, in denen Vorgänge enthalten seien, die zeigten, dass der Oberbürgermeister
E. im Auftrag der Fa. xxx B. Schmierleistungen an Mandatsträger der Stadt wie andere
Beamte im strafrechtlichen Sinne weitergeleitet oder selbst erhalten habe, ferner
Beiziehung aller Akten darüber, was als Gegenleistung für das Schmieren gelten könne,
z.B. die Verlängerung des städtischen Darlehens an die genannte Vergnügung,
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3. dass die illegale Wahlwerbung "Ich bin ihr Oberbürgermeister ..." einen dienstlichen
Charakter gehabt habe, durch Vorlage aller Telefonabrechnungen der Telefonapparate
des Oberbürgermeisters und seiner dienstlichen Umgebung sowie der CDU-Fraktion
des Beklagten vom Wahltag der Stichwahl und der beiden vorhergehenden Tage.
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Der Wahlleiter M1. habe dem Wahlteamleiter die Weisung gegeben, im 2. Wahlgang die
Wählerbelehrung über die Briefwahlmöglichkeit vor Ort hinzuzufügen. Er habe offenbar
die Wähler des E. begünstigen wollen und gehofft, dass gerade gegnerische Wähler,
die von der neuen vorteilhafteren Regelung (Wahl vor Ort, ohne Bundespost) nichts
gewusst hätten, nicht zur Wahl gingen. Die Handhabung bei dieser Wahl in C. habe der
kommunalrechtlichen Vorschrift einer Differenzierung zwischen Briefwahl und Wahl vor
Ort widersprochen. Auch die Briefwahl an Ort und Stelle (§ 20 der nordrhein-
westfälischen Wahlordnung) müsse Briefwahl bleiben. Die Vor-Ort-Wahl dürfe nur am
Wahltag erfolgen. In C. sei die "Briefwahl" im Rathaus aber u.a. als Urnenwahl genau so
ausgestaltet wie die Vor-Ort-Wahl am Wahltag, nur ohne die gesetzlich
vorgeschriebenen Sicherungen, z.B. von den Parteien benannte Wahlbeisitzer, die u.a.
den Urneninhalt vor Manipulationen der Machthaber und der von ihnen abhängigen
Beamten schützen sollten. Die angebliche Briefwahl sei auch z.B. als Briefwahl in der
Bürgerberatung an der Tür der Bürgerberatung angekündigt worden.
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Auch dann, wenn der Kandidat E. nicht zu seiner Wahl, sondern nur zur Beteiligung an
der Wahl durch Telefonwerbung aufgerufen habe, habe er sich einen illegalen und
mandatsrelevanten Wettbewerbsvorteil verschafft, umso mehr, als das hier am Tag vor
dem Wahltag geschehen sei. Wenn es dem Oberbürgermeister nur um die
Wahlbeteiligung gegangen wäre, hätte er auf die Nennung des Kandidatennamens E.
verzichtet. Er bestreite, dass keine noch deutlichere Werbung für die Wahl des E. erfolgt
sei. Der Beklagte habe beweiskräftige Unterlagen über Text, Abrechnung usw.
vorzulegen oder durch glaubwürdige Beamte vor Gericht eidlich beschwören zu lassen.
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Die Telefonanrufe des Oberbürgermeisters seien zur Tarnung im Text gesplittet
gewesen: Einige seien direkte Wahlwerbungen gewesen: "Mein Name ist F. E. . Ich bin
ihr Oberbürgermeister ... (wählen Sie mich)." Andere seien nur indirekte Werbungen
gewesen: "Mein Name ist F. E. . Ich bin ihr Oberbürgermeister ... (gehen Sie unbedingt
zur Wahl)." Die Finanzierung sei ebenfalls gesplittet erfolgt, aber nicht entlang dem
Textunterschied, sondern entlang den Inhabern der Telefonanschlüsse. Viele Tausende
von Telefonaten mit beiden Texten, die weit überwiegende Zahl, seien mit Hilfe von
mehreren städtischen Hauptanschlüssen aus erfolgreich durchgeführt worden. Das sei
geschehen aus den Räumen des Oberbürgermeisters und seines Büros, aus den
Räumen des Wahlleiters und aus den Räumen der Fraktion des Oberbürgermeisters.
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Die automatischen Einwahl- und Sprachapparate, die Telefongebühren sowie die
Reinigungskosten der Räume nach der Wahlwerbungsnutzung seien aus städtischen
Mitteln bezahlt worden (Beweis für alles: Akten zu den Vorgängen bei der Stadt C. , z.B.
Büro des Rates, Kämmerei, sowie eidliche Vernehmungen der in seinem - des Klägers -
Schriftsatz vom 2. September 2006 benannten, mit Z 1, 2, 10, 11 sowie 17 bis 20
bezeichneten Zeugen). Die Gegenkandidaten hätten solche Angebote nicht erhalten
oder doch jedenfalls nicht genutzt. Hiernach sei der Grundsatz der Gleichheit der
Wahlchancen durch E.-s Telefonwerbung verletzt (Beweis für alles: Akten wie zuvor
sowie Zeugnis der Zeugen Z 1 bis 9 a). Die übrigen Telefonate mit beiden Texten seien
mit den Mitteln der von ihm später beschriebenen illegalen Parteifinanzierung aus
Parteibüros der Partei des E. geführt worden, nämlich aus Räumen des Kreisverbands,
des Landtagsabgeordnetenbüros, des Bundestagsabgeordnetenbüros und des
Europaabgeordnetenbüros (Beweis: eidliche Vernehmung der Zeugen Z 1 und 2). Nach
allem sei die Wahl wegen der amtlichen, den zweiten Bewerber benachteiligenden
Wahlwerbung für den E. von der Stadt fehlerhaft durchgeführt worden, und zwar sowohl
wegen des amtlich wirkenden Textes als auch wegen der Inanspruchnahme öffentlicher
Mittel.
Zu den die Chancengleichheit verletzenden amtlichen Briefwahlmanipulationen: Was
als Briefwahl inszeniert worden sei, sei insoweit keine zulässige Briefwahl, als die
Wahlvorgänge für viele Tausende von Wählern in Räumen der Stadt stattgefunden und
sich in keinen Merkmalen von der Wahl am offiziellen Wahlsonntag unterschieden
hätten außer dadurch, dass die rechtlichen Sicherungen der Wahlgrundsätze (z.B.
politisch pluralistisch bestimmte Beisitzer) entfallen seien. Dazu komme die vom
Wahlleiter angeordnete ungleiche Benachrichtigung der Wähler, die von dem Beklagten
schon ausdrücklich zugestanden worden sei.
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Zur Verletzung der Chancengleichheit durch amtlich eingeworbene Spenden für den
Wahlkampf des E. : Durch korruptive amtliche Handlungen von Beschäftigten der Stadt
sei einseitig nur der Wahlkampf des Oberbürgermeisters finanziert worden. Hierzu
macht der Kläger umfangreiche weitere Ausführungen, auf die Bezug genommen wird
(Bl. 48 bis 56 d.A.). Der Kläger führt weiter aus: Die die Chancengleichheit verletzende
Einwerbung von Wahlkampfspenden bei der amtlichen Tätigkeit der Körperschaft, bei
der Kommunalwahlen stattfänden, müsse zur Illegalisierung der Wahl ebenso führen
wie amtliche illegale Wahlwerbung.
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Zur Beeinflussung des Wahlergebnisses in Folge der Wahlfehler: Eine ausreichende
Wahrscheinlichkeit hierfür müsse angenommen werden, da dem Bewerber D. nur 138
Stimmen gefehlt hätten.
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Das Gericht nimmt weiter Bezug auf den Schriftsatz des Klägers vom 11. März 2007, bei
Gericht eingegangen am 14. März 2007.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Der Beklagte führt zur Begründung seines Antrags aus: Dass Herr F. E. die in § 65 Abs.
5 GO NRW genannten Voraussetzungen für die Wählbarkeit zum hauptamtlichen
Bürgermeister erfülle, stehe außer Zweifel. Die Gemeindeordnung sehe keine
besondere fachliche oder berufliche Qualifikation für die Bewerber um das Amt des
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hauptamtlichen Bürgermeisters vor. Ob die in § 65 Abs. 5 GO NRW normierten
Wählbarkeitsvoraussetzungen verfassungsrechtlichen Ansprüchen genügten, sei für die
Gemeinde im Hinblick auf die Anwendbarkeit der Norm ohne Belang. Die
Gemeindeordnung NRW sei ein formelles nachkonstitutionelles Landesgesetz, das in
einem förmlichen Gesetzgebungsverfahren ordnungsgemäß erlassen worden und von
den Gemeinden mangels eigener Verwerfungskompetenz zu beachten sei. Im Übrigen
seien durchschlagende Gesichtspunkte für eine Verfassungswidrigkeit auch bei
Querbetrachtung der Gemeindeordnungen anderer Länder mit vergleichbaren
kommunalen Verfassungsprinzipien nicht erkennbar.
Gemäß § 7 Abs. 1 UWG sei "Werbung unter Verwendung von automatischen
Anrufmaschinen" ohne Einwilligung des Adressaten unzulässig. Diese Norm sei jedoch
im vorliegenden Fall mangels des vom Gesetz geforderten kommerziellen Umfeldes
nicht einschlägig. Es liege kein "unlauterer Wettbewerb" im Sinne des Gesetzes vor.
Jeder Bürger, der keine derartigen Anrufe mit Wahlwerbung erhalten wolle, habe die
Möglichkeit, sich auf zivilrechtlichem Wege dagegen zu wehren. Diese zivil- bzw.
wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkte seien für die hier zur Entscheidung anstehende
wahlprüfungsrechtliche Frage jedoch nicht erheblich. Ob Wahlwerbung eine
"Unregelmäßigkeit" im wahlrechtlichen Sinne darstelle, beurteile das
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen nach den in seinem Urteil
vom 18. März 1997 - 15 A 6240/96 - aufgeführten Kriterien. Hiernach könne von einer
Wahlbeeinflussung, die geeignet wäre, die Entscheidungsfreiheit des Wählers ernstlich
zu beeinträchtigen, bei der genannten Telefonaktion keine Rede sein. Sie begründe
auch keinen Verstoß gegen die politische Neutralitätspflicht des Oberbürgermeisters im
Kommunalwahlkampf. Ein Oberbürgermeister dürfe in amtlicher Funktion keine
Wahlwerbung zu Gunsten Dritter machen. Er dürfe jedoch auf der Grundlage von Art. 5
GG als Bürger und Kandidat seine private Meinung im Hinblick auf die Wahl äußern und
sich im Wahlkampf aktiv betätigen. Der Hauptverwaltungsbeamte sei von der
Neutralitätspflicht insoweit entbunden, als er erkennbar in seiner Eigenschaft als
Kandidat Wahlempfehlungen zu seinen eigenen Gunsten abgebe. Bei derartigen
Meinungsäußerungen brauchten kommunale Amtsträger ihr Amt nicht zu verleugnen
und könnten auch ihre Amtsbezeichnung verwenden. Wenn im vorliegenden Fall Herr
F. E. unter Hinweis darauf, dass er der - augenblickliche - Oberbürgermeister sei,
lediglich auf die bevorstehende Oberbürgermeister-Stichwahl aufmerksam gemacht und
die Bürger ermuntert habe, von ihrem Wahlrecht Gebrauch zu machen, begegne dies
keinen rechtlichen Bedenken bezüglich des Neutralitätsgebotes.
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Im Übrigen sei es nicht richtig, dass im Zusammenhang mit dem Einspruch des Klägers
der Wahlleiter Weisungen an den Leiter des Wahlteams erteilt habe, dass der Wahlleiter
sich in der Entscheidung über den Einspruch jeden Kommentar zu
Schmiergeldleistungen verbeten habe bzw. dass er - der Beklagte - über die Argumente
des Klägers nicht unterrichtet worden sei. Richtig sei, dass der Kläger den vorliegenden
Verwaltungsrechtsstreit offensichtlich als Forum nutze für eine Reihe von
Tatsachenbehauptungen, die nicht zuträfen, und für Vermutungen, für die es keinen
ernsthaften Anlass gäbe. Darüber hinaus würden in ehrverletzender Weise
strafrechtliche Zusammenhänge insinuiert, die nicht existierten. Da dieser klägerische
Vortrag im Hinblick auf den Gegenstand der Klage nicht streiterheblich erscheine, werde
bis auf Weiteres darauf verzichtet, diesbezüglich zu erwidern.
47
Unter dem 13. September 2006 erklärte der Oberbürgermeister der Stadt C. , Herr F. E. ,
dass er bei der letzten Kommunalwahl 2004 in C. , in der er als Oberbürgermeister-
48
Kandidat angetreten sei, keine Unterstützung von Bediensteten der Stadt C. in ihrer
Dienstzeit erhalten und auch keine Sachmittel der Stadt C. benutzt oder verwandt habe.
Auch seien zu seiner Wahlwerbung weder Personen noch Hilfsmittel aus Mitteln der
Stadt C. bezahlt worden. Ebenfalls auf Veranlassung des Gerichts bat der Erste
Beigeordnete der Stadt C. , Herr M1. , als Rechtsdezernent die Ratsmitglieder, dem
Rechtsamt bis zum 5. Oktober 2006, 12:00 Uhr, schriftlich und gegebenenfalls mit Beleg
mitzuteilen, ob sie als Person Kenntnisse darüber hätten, dass der Oberbürgermeister
städtische Kopierer, Fax-Geräte, Telefone u.ä. zu Wahlkampfzwecken genutzt habe.
Das Rechtsamt werde dann eine entsprechende Stellungnahme für das Gericht fertigen.
Mit Schriftsatz vom 10. Oktober 2006 trug der Beklagte sodann wie folgt weiter vor: Bis
zu dem genannten Termin, aber auch später sei eine Mitteilung, wie sie von den
Ratsmitgliedern erbeten worden sei, nicht eingegangen. Im Übrigen sei der zulässige
Umfang der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung der Ordnungsmäßigkeit einer
Kommunalwahl nach den Vorgaben des nordrhein-westfälischen Wahlprüfungsrechts
der Sache nach beschränkt. Inhaltlich werde der Prüfungsumfang bestimmt durch die
zunächst in dem Einspruchsverfahren und im Klageverfahren weiterhin gerügten
Sachverhalte. Diese müssten bereits im vorgerichtlichen Verfahren substantiiert
vorgetragen worden sein.
49
Die Behauptung, bei der Weitergabe von Eintrittskarten an Ratsmitglieder habe der
Oberbürgermeister "Schmierleistungen (i.S.d. §§ 331 ff. StGB) vermittelt", aus denen die
Telefonwahlwerbung finanziert worden sei, sei zum einen tatsächlich falsch, zum
anderen rechtlich unerheblich. Darüber hinaus sei - tatsächlich - ein Zusammenhang mit
der Finanzierung der Telefonwahlwerbung nicht erkennbar. Zum anderen sei nicht
erkennbar, welche Aspekte in diesem Zusammenhang für die offensichtlich rein
spekulative Vermutung des Klägers sprechen sollten, dass der xxx B. C. illegale
Spenden an die "Partei" (gemeint sei anscheinend die CDU) für den Wahlkampf des
Oberbürgermeisters geleistet haben solle. Im Übrigen werde auf einen in Ablichtung
beigefügten Vermerk des Korruptionsbeauftragten (Mitarbeiter des
Rechnungsprüfungsamtes, der keinen Weisungen unterliege, § 104 GO NRW) vom 19.
Juli 2004 über ein Gespräch mit dem Kläger hingewiesen, das - wie zahlreiche in
diesem Klageverfahren erhobene Behauptungen - auf Seiten des Klägers Ansätze einer
kognitiven Dissonanz erkennen lasse.
50
Die Behauptung des Klägers, die Finanzierung der Telefonwerbung stamme direkt oder
indirekt aus Mitteln, die verfassungswidrig aus dem Budget des Landschaftsverbandes
X1. -M. stammten, sei in diesem Verfahren aus der Sicht des Beklagten unerheblich.
51
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug
genommen.
52
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
53
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.
54
Der Beschluss vom 27. Januar 2005, durch den der Beklagte die Einsprüche des
Klägers vom 5. und vom 15. November 2004 gegen die Gültigkeit der
Oberbürgermeisterwahl in C. vom 26. September 2004 beziehungsweise gegen die
Gültigkeit der ihr nachfolgenden Stichwahl vom 10. Oktober 2004 zurückgewiesen und
55
damit sinngemäß die genannten Wahlen gemäß § 40 Abs. 1 Buchstabe d) KWahlG, wie
das Kommunalwahlgesetz insgesamt entsprechend anwendbar auf eine Bürgermeister-
beziehungsweise Oberbürgermeisterwahl nach Maßgabe des § 46 b KWahlG, für gültig
erklärt hat, ist rechtmäßig; der Kläger hat keinen Anspruch gegen den Beklagten darauf,
dass dieser die genannten Wahlen für ungültig erklärt und eine Wiederholungswahl
anordnet (vgl. § 113 Abs. 5 S. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).
Der Kläger hat mit seinen Einsprüchen und mit der Klage nicht solche Umstände
dargelegt, auf Grund derer die Oberbürgermeisterwahl und/oder die
Oberbürgermeisterstichwahl wegen mangelnder Wählbarkeit eines Gewählten für
ungültig zu erachten sind (§ 40 Abs. 1 Buchstabe a) KWahlG) oder von dem Beklagten
wegen Unregelmäßigkeiten bei der Vorbereitung der Wahl oder bei der Wahlhandlung,
die im jeweils vorliegenden Einzelfall auf das Wahlergebnis von entscheidendem
Einfluss gewesen sein können, für ungültig zu erklären und dementsprechend eine
Wiederholungswahl anzuordnen ist (§ 40 Abs. 1 Buchstabe b) KWahlG). Eine
Unregelmäßigkeit, die nicht zu einer Wiederholungswahl, sondern lediglich dazu führen
könnte, die Feststellung des Wahlergebnisses für ungültig zu erklären und eine
Neufeststellung anzuordnen (§ 40 Abs. 1 Buchstabe c) S. 1 KWahlG), kommt nach dem
gegebenen Sachverhalt ohnehin nicht in Betracht.
56
Nach nordrhein-westfälischem Wahlprüfungsrecht kann die Ordnungsmäßigkeit einer
Kommunalwahl der Sache nach nur beschränkt überprüft werden, wobei der
Prüfungsumfang bestimmt wird durch die zunächst in den Einsprüchen und dann im
Klageverfahren weiterhin gerügten Sachverhalte. Diese müssen, damit sie im
verwaltungsgerichtlichen Verfahren berücksichtigt werden können, bereits im
vorgerichtlichen Verfahren substantiiert vorgetragen worden sein; im gerichtlichen
Verfahren dürfen keine gegenüber dem Einspruchsverfahren neuen Anfechtungsgründe
vorgebracht werden. Dem Gericht ist es weiter verwehrt, von Amts wegen
Ungültigkeitsgründe zu ermitteln und diese seiner Entscheidung zu Grunde zu legen.
57
Vgl., auch zum Folgenden, OVG NRW, Urteil vom 15. Dezember 1971 - 3 A 35/71 -,
OVGE 27, 209; Urteil vom 30. April 1991 - 15 A 2036/90; Urteil vom 18. März 1997 - 15
A 6240/96 -, NVwZ-RR 1998, S. 196; Beschluss vom 11. März 1966 - 3 A 1039/65 -,
OVGE 22, 141; VG Aachen, Urteil vom 13. Mai 2004 - 4 K 1142/02 -; Urteil vom 16. Juni
2005 - 4 K 4462/04 -, juris-Rechtsprechung.
58
Die Regelung in einem Kommunalwahlgesetz, auf Grund derer die Gründe für einen
Einspruch gegen eine Kommunalwahl nur innerhalb der Einspruchsfrist geltend
gemacht werden können, verstößt nicht gegen Bundesrecht.
59
Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 15. Dezember 1972 - VII B 74.72 -,
Buchholz 160 Wahlrecht Nr. 8.
60
Nur durch die angeführte Begrenzung des verwaltungsgerichtlichen Prüfungsumfangs
lässt sich der Zweck des Wahlprüfungsrechts erreichen, in kurzer Klarheit über die
Tatsachen zu schaffen, die gegen die Gültigkeit der Wahl eingewandt werden. Aus
dieser Beschränkung der gerichtlichen Prüfung folgt, dass bereits im vorgerichtlichen
Einspruchsverfahren bis zum Ablauf der Einspruchsfrist des § 39 Abs. 1S. 1 KWahlG,
das heißt binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses, durch den
Einspruchsführer substantiiert dargelegt werden muss, welche Sachverhalte als Gründe
für die mangelnde Wählbarkeit im Sinne von § 40 Abs. 1 Buchstabe a)
61
beziehungsweise als erhebliche Unregelmäßigkeiten im Sinne von § 40 Abs. 1
Buchstabe b) dem Einspruch zu Grunde gelegt werden.
I. Oberbürgermeisterwahl vom 26. September 2004 (1. Wahlgang)
62
Der Einspruch des Klägers vom 5. November 2004 gegen diese Wahl ist ebenfalls am
5. November 2004 und damit innerhalb der für diese Wahl bis zum 6. November 2004
laufenden einmonatigen Einspruchsfrist bei dem Wahlleiter eingegangen und damit
zulässig. Für den 1. Wahlgang unberücksichtigt bleiben müssen aber die Gründe 2 B
bis C, bezüglich derer der Kläger in seinem Einspruchsschreiben vom 5. November
2004 auf das den 2. Wahlgang der Oberbürgermeisterwahl betreffende
Einspruchsschreiben vom 15. November 2004 verweist, das erst am 15. November
2004 und damit außerhalb der Einspruchsfrist für den 1. Wahlgang bei dem Wahlleiter
eingegangen ist. Das gilt allerdings nur insoweit, als diese Gründe nicht mit den im
Einspruch gegen die Wahl vom 26. September 2004 vorgetragenen Gründen identisch
sind.
63
1. zur Wählbarkeit des Kandidaten F. E. :
64
Zu Unrecht geht der Kläger von der mangelnden Wählbarkeit des Kandidaten F. E. aus.
Die Wählbarkeitsvoraussetzungen für das Amt eines Bürgermeisters beziehungsweise
Oberbürgermeisters sind in § 65 Abs. 5 GO NRW geregelt. Dass Herr E. diese
Voraussetzungen im Zeitpunkt der Wahl erfüllt hat und auch weiterhin erfüllt, kann auch
von dem Kläger nicht bezweifelt werden. § 65 Abs. 5 GO NRW ist auch nicht insofern
verfassungswidrig, als dort nicht über die aufgeführten Voraussetzungen hinaus eine
durch eine bestimmte formalisierte Ausbildung mit abschließendem Examen oder in
sonstiger Weise nachzuweisende fachliche Qualifikation gefordert wird. Dies lässt sich
ohne weiteres der ergangenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur
Anwendung des Art. 33 Abs. 5 GG, nach dem das Recht des öffentlichen Dienstes unter
Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und
fortzuentwickeln ist, auf kommunale Wahlbeamte entnehmen.
65
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Oktober 1957 - 1 BvL 1/57 -, BVerfGE 7. S. 155 ff.
66
In dieser Entscheidung heißt es auf den Seiten 162 bis 166 unter anderem wörtlich:
67
"Art. 33 Abs. 5 GG gebietet nicht, die hergebrachten Grundsätze des
Berufsbeamtentums unter allen Umständen zu beachten, sondern nur, sie bei der
Regelung des Rechts des öffentlichen Dienstes zu "berücksichtigen". Diese
zurückhaltende Fassung lässt dem Gesetzgeber einen weiten Raum zur
Fortentwicklung des Beamtenrechts im Rahmen des gegenwärtigen Staatslebens (vgl.
BVerfGE 3, 58 [137]) ... Die Sicherung gegen vorzeitige Beendigung des
Beamtenverhältnisses kann jedoch nicht für alle Beamtengruppen gleich sein. Nach Art.
33 Abs. 4 GG sollen hoheitliche Befugnisse in der Regel Personen übertragen werden,
die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen, also Beamte
sind; ihr Dienstrecht ist gemäss Absatz 5 unter Berücksichtigung der hergebrachten
Grundsätze des Berufsbeamtentums zu ordnen. Innerhalb des Beamtentums hat es seit
je auch den Typus des "Beamten auf Zeit" gegeben, der in der Regel zugleich
Wahlbeamter ist ... Auch für die Rechtsverhältnisse dieser Beamten gibt es
"hergebrachte Grundsätze". Da aber Beamte dieses Typs in der staatlichen Verwaltung
nur ausnahmsweise verwendet werden, beschränken sich die Beamtengesetze
68
regelmäßig auf wenige Vorschriften und verweisen im übrigen auf die jeweils geltende
Einzelgesetzgebung. Zeitbeamte gibt es vor allem in der Kommunalverwaltung und bei
Körperschaften des öffentlichen Rechts. Das Recht dieses Verwaltungsbereichs hat
sich in den deutschen Ländern sehr verschieden entwickelt, war häufig nicht einmal
innerhalb des einzelnen Landes gleich. So findet sich im Beamtenrecht dieser
Korporationen eine größere Zahl von Varianten als im staatlichen Beamtenrecht.
Daraus folgt, dass auch der an Art. 33 Abs. 5 GG gebundene Gesetzgeber hier eine
noch größere Gestaltungsfreiheit besitzt, als sie ihm nach dem oben Gesagten bereits
für das allgemeine Beamtenrecht zukommt. Zu fordern ist nur, dass die für die
Zeitbeamten im Einzelfall getroffene Regelung nach der Art der Dienstleistung den von
der Regel abweichenden tatsächlichen und rechtlichen Elementen des Dienstes
sachgerecht erscheint, sich also nicht grundsätzlich und ohne vernünftigen Grund von
allgemeinen Regeln des Beamtenrechts löst. Innerhalb der Gruppe der Beamten auf
Zeit nehmen die hauptamtlichen Bürgermeister der Gemeinden eine besondere Stellung
ein. Sie beruht auf der Grenzposition dieser Amtsträger zwischen Beamtenrecht und
Kommunalrecht. Ihre Stellung in der Gemeinde wird in erster Linie durch das
Gemeindeverfassungsrecht bestimmt, und dieses beeinflusst damit notwendig auch ihr
Dienstrecht. Der Bürgermeister vertritt die Gemeinde in einem ganz anderen, viel
unmittelbareren Sinn als je ein anderer Beamter seinen "Dienstherrn": Durch ihn tritt die
Gemeinde handelnd erst in Erscheinung. Bei Erfüllung der kommunalen Aufgaben kann
er weitgehend frei und schöpferisch gestalten und so der ganzen Gemeindeverwaltung
sein persönliches Gepräge geben ... Diese besondere Stellung der hauptamtlichen
Bürgermeister hat seit jeher die Gestaltung ihres Dienstrechts beeinflusst. Bereits das
Preußische Kommunalbeamtengesetz vom 30. Juli 1899 (GS S. 141), das im
allgemeinen bestrebt war, die Rechtsverhältnisse der Kommunalbeamten denen der
Staatsbeamten anzugleichen, nahm die leitenden Kommunalbeamten weitgehend von
seinen Regelungen aus (z. B. § 14). Bis in die Gegenwart ist es dabei geblieben, dass
das Dienstrecht dieser Beamten nur zum Teil in den Beamtengesetzen, zu einem
erheblichen Teil aber in den Kommunalverfassungsgesetzen geregelt wird. Am
stärksten äußert sich die Einwirkung des Gemeindeverfassungsrechts auf das
Dienstrecht der hauptamtlichen Bürgermeister in gewissen traditionellen inhaltlichen
Abweichungen von hergebrachten Grundsätzen des allgemeinen Beamtenrechts:
Zunächst gibt es für sie keine Laufbahnvorschriften ...; weder bestimmte Vorbildung
noch die Ableistung eines bestimmten Vorbereitungsdienstes oder das Bestehen
bestimmter Prüfungen ist vorgeschrieben, vielmehr begnügen sich die Gesetze, soweit
sie überhaupt persönliche Voraussetzungen für das Amt des Bürgermeisters aufstellen
..., mit allgemein gehaltenen Klauseln, etwa der, dass der Bewerber die für sein Amt
"erforderliche Eignung besitzen" oder über die für sein Amt "erforderliche Eignung,
Befähigung und Sachkunde" und eine "ausreichende Erfahrung" verfügen müsse. Das
Amt des hauptamtlichen Bürgermeisters soll den Angehörigen aller Schichten der
Bevölkerung offen stehen, sofern sie das Vertrauen der Gemeinde genießen ...
Entscheidend für seine Berufung ist dementsprechend die Wahl durch die
Gemeindevertretung oder durch das Gemeindevolk selbst, also ein Akt demokratischer
Willensbildung, der erneuert werden muss, wenn der Bürgermeister nach Ablauf seiner
Amtsperiode im Amt bleiben soll."
Dass Oberbürgermeister E. über deutlich mehr als das hiernach allenfalls zu fordernde
Mindestmaß an Erfahrung bei der Leitung auch größerer Verwaltungseinheiten verfügt,
lässt sich selbst dann, wenn weitere Einzelheiten seines beruflichen und
kommunalpolitischen Werdegangs in diesem Zusammenhang unberücksichtigt bleiben,
weil sie nicht Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, der auch von
69
dem Kläger eingeräumten Tatsache entnehmen, dass er im Zeitpunkt der hier
angefochtenen Oberbürgermeisterwahlen das Amt des hauptamtlichen
Oberbürgermeisters und Chefs der C2. Verwaltung bereits sei fünf Jahren, nämlich seit
dem 1 Oktober 1999, innehatte.
2. zur Benachrichtigung der Wähler über die Möglichkeiten der Briefwahl
70
Nach Auffassung des Gerichts stellt es keine wahlrechtlich erhebliche Unregelmäßigkeit
dar, wenn die bei der Oberbürgermeisterwahl am 26. September 2004 (1. Wahlgang)
Wahlberechtigten über die Belehrung hinsichtlich der Möglichkeit einer Briefwahl hinaus
nicht zusätzlich und ausdrücklich auf die Möglichkeit hingewiesen worden sind, den
Stimmzettel bei der Abholung der Unterlagen für die Briefwahl sofort an Ort und Stelle
anzukreuzen und den sodann von ihnen erstellten Wahlbrief ebendort - ohne
Einschaltung der Deutschen Post - abzugeben, denn hierbei handelt es sich lediglich
um eine von der allgemeinen Belehrung über die Möglichkeit der Briefwahl mitumfasste
Variante. Im Übrigen kann eine solche Unregelmäßigkeit, wenn es sich denn um eine
solche gehandelt haben sollte, keinen Einfluss auf den Ausgang des 1. Wahlgangs
gehabt haben. Ein anderes Ergebnis wäre nämlich nur dann möglich, wenn es der nach
der Bekanntmachung des Wahlleiters drittplazierten Kandidatin Dr. J. T. hätte gelingen
können, den nach dem 1. Wahlgang erstplazierten Kandidaten F. E. oder den
zweitplazierten Q. D. von ihrem jeweiligen Rang zu verdrängen und an seiner Statt in
die Stichwahl einzuziehen. Davon kann aber mit Rücksicht auf die geringe Bedeutung
der - hier nur hilfsweise unterstellten - Unregelmäßigkeit bei der Briefwahlabgabe wie
auch mit Rücksicht darauf, dass eine etwaige Unregelmäßigkeit sich nicht vorrangig für
den einen oder anderen Wahlbewerber auswirken würde, angesichts des erheblichen
Stimmenvorsprungs der Kandidaten F. E. und Q. D. gegenüber Frau Dr. J. T. (50.208
beziehungsweise 37.146 Stimmen) nicht ausgegangen werden.
71
II. Oberbürgermeisterwahl vom 10. Oktober 2004 (Stichwahl)
72
Der Einspruch des Klägers vom 15. November 2004 gegen diese Wahl ist ebenfalls am
15. November 2004 und damit innerhalb der für diese Wahl bis zum 16. November 2004
laufenden einmonatigen Einspruchsfrist bei dem Wahlleiter eingegangen und damit
zulässig.
73
1. Hinsichtlich der Wählbarkeit des Kandidaten F. E. nimmt das Gericht auf die obigen
Ausführungen unter I. 1. Bezug.
74
2. behauptete Hinderung von Wählern, zur Wahl zu gehen oder entsprechend ihrem
gefassten Willen den Gegenkandidaten zu wählen
75
Dass der Kandidat F. E. unmittelbar vor der Wahl eine nennenswerte Zahl von C2.
Bürgern mit Hilfe eines Wählautomaten hat anrufen und ihnen dabei einige von ihm
selbst gesprochene Sätze hat vorspielen lassen, ohne dass die Angerufenen zuvor ihr
Einverständnis mit dieser Form der Kontaktaufnahme erklärt haben, unterstellt das
Gericht zugunsten des Klägers als wahr, weil hierin noch keine wahlrechtlich erhebliche
Unregelmäßigkeit im Sinne von § 40 Abs. 1 Buchstabe b) KWahlG zu sehen ist. Zwar ist
gemäß § 7 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nrn. 2 und 3 UWG eine unzumutbare
Belästigung und damit eine unlautere Wettbewerbshandlung im Sinne des § 3 UWG
insbesondere anzunehmen bei einer Werbung mit Telefonanrufen gegenüber
Verbrauchern ohne deren Einwilligung oder gegenüber sonstigen Marktteilnehmern
76
ohne deren zumindest mutmaßliche Einwilligung beziehungsweise bei einer Werbung
unter Verwendung von automatischen Anrufmaschinen, wiederum ohne dass eine
Einwilligung der Adressaten vorliegt. Eine Anwendung dieser Regelungen auf eine
kommunale Wahlwerbung ist aber nach den §§ 1 und 2 UWG ausgeschlossen. Einer
solchen Anwendung steht ferner entgegen, dass die in § 65 Abs. 1 GO NRW unter
anderem als frei bestimmte Wahl nach allgemeiner Auffassung auch den Kandidaten
weit reichende Möglichkeiten einräumt, sich während des Wahlkampf bekannt zu
machen sowie für die eigene Person und für ihre politischen Ziele zu werben.
Nicht als wahlrechtlich erhebliche Unregelmäßigkeit kann auch gewertet werden, dass
sich der Kandidat F. E. in dem Text der Ansage - den Tatsachen entsprechend - als
Oberbürgermeister vorgestellt hat. Sogar auf dem amtlichen Wahlzettel ist ein solcher
über den gegenwärtigen Beruf, den der Bewerber als auf Grund der vorangegangenen
Wahl gewählter Beamter auf Zeit ausübt, informierender Zusatz nicht zu beanstanden.
77
Vgl. VG Münster, Beschluss vom 5. Oktober 2004 - 1 L 1397/04 -, juris-Rechtsprechung;
Hessischer VGH, Urteil vom 22. September 2005 - 8 UE 609/05 -, juris-Rechtsprechung.
78
Schließlich kann eine zur Wahlanfechtung berechtigende Unregelmäßigkeit zwar auch
in einer unzulässigen Wahlbeeinflussung liegen.
79
Vgl., auch zum Folgenden, OVG NRW, Urteil vom 18. März 1997 - 15 A 6240/96 -
,NVwZ-RR 1998, S. 196.
80
Jedoch reicht dafür nicht jede von Wahlbewerbern oder Wählern missbilligte und
möglicherweise auch rechtswidrige Wahlkampfpropaganda aus, vielmehr muss es sich
um eine qualifizierte Wahlbeeinflussung handeln, die ihrer Natur nach geeignet ist, die
Entscheidungsfreiheit des Wählers ernstlich zu beeinträchtigen. Dazu ist nach der
Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen die
strafbare, die amtliche, die geistliche und die unter besonderem Druck vorgenommene
private Wahlbeeinflussung zu rechnen.
81
Hinsichtlich eines solchen Wahlanfechtungsgrundes fehlt es aber bereits an einem
substantiierten, nachvollziehbaren Sachvortrag. Bezüglich seiner Behauptung, Wähler
seien durch den amtierenden Oberbürgermeister und Kandidaten F. E. gehindert
worden, zur Wahl zu gehen oder entsprechend ihrem gefassten Willen den
Gegenkandidaten zu wählen, führt der Kläger lediglich aus, die Wahlwerbeanrufe
dieses Bewerbers hätten bei den Angerufenen Ärger und Ekel gegenüber der Politik
allgemein, nicht nur gegenüber Herrn E. und der CDU, ausgelöst. Der Kläger hat aber
nicht mit seinem Einspruch gegen die Stichwahl innerhalb der Frist des § 39 Abs. 1 S. 1
KWahlG den Text oder auch nur den wesentlichen Inhalt der Telefonansage mitgeteilt.
Hiernach ist auch nicht erkennbar, ob Herr F. E. als Oberbürgermeister für eine
Beteiligung oder als Kandidat für seine eigene Wiederwahl geworben hat. Weiter ist
nicht nachvollziehbar, weshalb der Telefonanruf hätte geeignet sein können, bei den
Angerufenen Ärger und Ekel auszulösen, zumal davon auszugehen ist, dass derjenige,
der sich durch einen solchen Anruf belästigt fühlt, den Text nicht bis zum Ende anhören,
sondern sofort auflegen wird. Schließlich ist nach dem Vorbringen des Klägers in keiner
Weise verständlich, weshalb sich eine im Vorfeld einer Kommunalwahl telefonisch
übermittelte Botschaft des erneut kandidierenden Oberbürgermeisters, die - nach den
Worten des Klägers - bei den Angerufenen Ärger und Ekel auslöst, nicht zum Nachteil
des sich der Wiederwahl stellenden Oberbürgermeisters, sondern zum Nachteil seines
82
Gegenkandidaten sollte auswirken können, weshalb sie geeignet sein sollte, dessen
Sympathisanten von einer Teilnahme an der Wahl oder zumindest für die Stimmabgabe
zugunsten des Gegenkandidaten abzuhalten.
3. mögliche Benutzung der Telefonanlage der Stadt C. (einer Fraktion) für die
Verbreitung der unter der vorstehenden Nr. 2 behandelten Telefonansage oder
Finanzierung dieser Aktion aus Mitteln, die aus Straftaten im Sinne der §§ 331 ff. StGB -
von dem Kläger "Schmiergelder" genannt - oder aus rechts- und verfassungswidriger
Parteienfinanzierung herrühren
83
Auch hinsichtlich des Wahlanfechtungsgrundes "Benutzung der Telefonanlage der
Stadt C. " fehlt es an einem substantiierten, nachvollziehbaren Sachvortrag. Dem
Vorbringen des Klägers lässt sich nicht einmal entnehmen, dass es sich bei der
Telefonansage überhaupt um Wahlwerbung - und nicht nur um einen Aufruf an die
Wähler, von ihrem Wahlrecht Gebrauch zu machen - gehandelt hat. Nach den Gründen
unter 2 E des Einspruchsschreibens vom 15. November 2004 hat der Kläger keine
Kenntnis von einer Benutzung der städtischen Telefonanlage für die Anrufe bei den
Wahlberechtigten, und er hat auch keine tatsächlichen Anhaltspunkte für eine solche
Benutzung. Seinem Vorbringen lässt sich lediglich die Wertung entnehmen, dass der
Kläger dem Kandidaten F. E. auf Grund seiner - des Klägers - subjektiver Einschätzung
von der Persönlichkeit des Oberbürgermeisters ein solches Verhalten zutraut. Nimmt
man hinzu, dass Herr F. E. in seiner Eigenschaft als Oberbürgermeister der Stadt C.
unter dem 13. September 2006 erklärt hat, bei der letzten Kommunalwahl 2004 in C. , in
der er als Oberbürgermeister-Kandidat angetreten sei, keine Unterstützung von
Bediensteten der Stadt C. in ihrer Dienstzeit erhalten und auch keine Sachmittel der
Stadt C. benutzt oder verwandt zu haben, dass zu seiner Wahlwerbung weder Personen
noch Hilfsmittel aus Mitteln der Stadt C. bezahlt worden seien, dass weiter kein einziges
Mitglied des Beklagten auf die Aufforderung des Rechtsdezernenten, Kenntnisse über
die Benutzung städtischer Kopierer, Fax- Geräte, Telefone u.ä. durch den Kandidaten F.
E. zu Wahlkampfzwecken anzuzeigen, eine entsprechende Mitteilung gemacht hat, so
fehlt es hinsichtlich dieses Punktes an jeder tatsächlichen Grundlage für die Annahme
einer wahlrechtlich erheblichen Unregelmäßigkeit im Sinne des § 40 Abs. 1 Buchstabe
b) KWahlG oder auch nur für eine weitere Aufklärung des insoweit maßgeblichen
Sachverhalts von Amts wegen. Den dazu von dem Kläger in der mündlichen
Verhandlung gestellten Beweisantrag 2 hat das Gericht das Gericht abgelehnt mit der
Begründung, dass es sich bei ihm um einen so genannten Beweisermittlungsantrag
handelt, der insbesondere dadurch gekennzeichnet ist, dass er keine konkreten
Tatsachen enthält und dass es an einer konkreten Inbeziehungsetzung von Behauptung
und Beweismitteln fehlt, wobei der Eindruck eines Beweisermittlungsantrags noch
dadurch verstärkt wird, dass eine Vielzahl von Zeugen benannt wird und die übrigen
Beweismittel überaus ungenau bezeichnet werden, einer Beweisaufnahme mithin
keinerlei Grenzen gesetzt wären.
84
Auch hinsichtlich des Wahlanfechtungsgrundes "Finanzierung der Telefonaktion aus
Mitteln, die aus Straftaten im Sinne der §§ 331 ff. StGB stammen (aus
"Schmiergeldern"), fehlt es an einem substantiierten, nachvollziehbaren Sachvortrag.
Nach den Gründen unter 2 E des Einspruchsschreibens vom 15. November 2004 hat
der Kläger nicht einmal Kenntnis davon, dass Herr F. E. oder die CDU in C. überhaupt
Wahlkampfspenden vom xxx B. C. , von Personen aus dem Umfeld dieses Vereins oder
von sonstigen, von dem Kläger namentlich genannten Personen erhalten hat, und es
gibt dafür auch keine tatsächlichen Anhaltspunkte, ganz abgesehen davon, dass solche
85
Wahlkampfspenden im Grundsatz nicht rechtswidrig, sondern rechtmäßig sind. Dass die
tatsächlichen Voraussetzungen für eine Strafverfolgung nach den §§ 331 ff. StGB
wegen der Gewährung und/oder der Annahme solcher Wahlkampfspenden gegeben
sein sollten, ist erst recht nicht erkennbar. Der Kläger trägt insoweit bestenfalls eigene
Vermutungen oder Gerüchte vor, wobei zusätzlich zu berücksichtigen ist, dass die
Weitergabe von VIP- Dauerkarten für die Fußballbundesligaspiele des xxx B. C. durch
den Oberbürgermeister - mag es nun dazu gekommen sein oder nicht, mag es sich als
(straf-) rechtlich unbedenklich oder nicht erweisen - als solche keinesfalls eine
wahlrechtlich erhebliche Unregelmäßigkeit im Sinne des § 40 Abs. 1 Buchstabe b)
KWahlG darstellt, schon deshalb nicht, weil sie in keinem erkennbaren Zusammenhang
mit der angefochtenen Kommunalwahl steht. Hiernach hatte das Gericht auch insoweit
keinen Anlass, diesen Komplex von Amts wegen weiter aufzuklären. Den von dem
Kläger dazu in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag 3 hat das Gericht
abgelehnt, und zwar mit der Begründung, dass es sich insoweit um
Beweisermittlungsanträge handelt, wobei die Anträge Ad 2 zusätzlich wiederum
dadurch gekennzeichnet sind, dass sie keine konkreten Tatsachen enthalten und dass
es an einer konkreten Inbeziehungsetzung von Behauptung und Beweismitteln fehlt,
dass wiederum eine Vielzahl von Zeugen benannt wird und die übrigen Beweismittel
überaus ungenau bezeichnet werden, einer Beweisaufnahme mithin erneut keinerlei
Grenzen gesetzt wären. Schließlich sind die im Beweisantrag 3 aufgestellten
Behauptungen als solche wiederum unerheblich für die Entscheidung des Rechtsstreits.
Das Vorbringen des Klägers zu dem Gesichtspunkt "Finanzierung der Telefonwerbung
aus Mitteln, die Mitgliedern der Landschaftsversammlung in Form - wie der Kläger meint
- verfassungswidrig überhöhter Sitzungsgelder zufließen" lässt ebenfalls eine
tatsächliche Grundlage für die Annahme einer wahlrechtlich erheblichen
Unregelmäßigkeit im Sinne des § 40 Abs. 1 Buchstabe b) KWahlG nicht erkennen. Das
gilt zunächst für die Behauptung, dass Mitglieder der Landschaftsversammlung
überhöhte Sitzungsgelder erhalten. Einem Vergleich mit den sachkundigen Bürgern
gezahlten Sitzungsgeldern, den der Kläger vornimmt, lässt sich diese Wertung
jedenfalls nicht entnehmen. Richtig ist allerdings, dass Mitglieder der
Landschaftsversammlung im Zeitraum vor der Kommunalwahl 2004 höhere
Sitzungsgelder erhalten haben als sachkundige Bürger, nämlich 83,00 Euro gegenüber
50,00 Euro, wobei diese Differenzierung nicht auf einer Entscheidung der
Landschaftsversammlung beruht (vgl. hierzu insgesamt §§ 1 und 2 der Satzung über die
Entschädigung der Mitglieder der Landschaftsversammlung und der sachkundigen
Bürger in den Ausschüssen sowie über Zuschüsse an die Fraktionen in der Fassung
vom 13. November 2003, GV. NRW. S. 714, in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Nr. 4. c)
einerseits und mit § 2 Nr. 3 der Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder
kommunaler Vertretungen und Ausschüsse - Entschädigungsverordnung -
andererseits). Zu berücksichtigen ist dabei aber, dass die Aufwandsentschädigung
ausschließlich als Sitzungsgeld gezahlt wird, mithin auch die Tätigkeit außerhalb der
und zwischen den Sitzungen abdecken muss, und dass insbesondere die Sitzungen der
Landesversammlung selbst, an denen nur deren Mitglieder, nicht die sachkundigen
Bürger teilnehmen können, nur selten - etwa zweimal im Jahr - stattfinden.
86
Selbst wenn an Mitglieder der Landschaftsversammlung überhöhte Sitzungsgelder
gezahlt worden sein sollten, wäre dies für die Entscheidung in dem vorliegenden
Verfahren unerheblich, weil hierin jedenfalls keine Unregelmäßigkeit bei der
Vorbereitung der Wahl oder bei der Wahlhandlung läge. Sollten die Mitglieder der
Landschaftsversammlung vor der Kommunalwahl 2004 Teile der ihnen zugeflossenen
87
Sitzungsgelder für den Wahlkampf der CDU C. oder für den Wahlkampf des
Oberbürgermeisterkandidaten E. gespendet haben, so wären hiergegen unter dem
Gesichtspunkt der Wahlprüfung Bedenken ebenfalls nicht zu erheben. Es handelte sich
insoweit nämlich weder um eine strafbare noch um eine amtliche Wahlbeeinflussung,
weil die Mitglieder der Landschaftsversammlung insoweit als Privatleute Geld aus ihrem
Privatvermögen aufgewandt hätten.
Das weitere Vorbringen des Klägers im Klageverfahren kann der Klage nicht zum Erfolg
verhelfen, weil es, soweit es sich dabei nicht um Wiederholungen, Ergänzungen und
Verdeutlichungen handelt, die in den vorstehenden Entscheidungsgründen
berücksichtigt worden sind, außerhalb der Frist des § 39 Abs. 1 S. 1 KWahlG von
jeweils einem Monat nach der Bekanntgabe des Wahlergebnisses und damit verspätet
vorgetragen worden ist. Mit Rücksicht hierauf sind auch die Beweisanträge 4 bis 6
sowie die weiteren zur Begründung der Klage außerhalb der mündlichen Verhandlung
gestellten Beweisanträge abzulehnen, weil die in ihnen unter Beweis gestellten
Behauptungen ohne Bedeutung sind für die Entscheidung des vorliegenden
Rechtsstreits. Im Übrigen sind alle diese Beweisanträge aus den dazu vorgenannten
Gründen auch als Beweisermittlungsanträge zu würdigen.
88
Die Feststellung, dass Vorbringen des Klägers außerhalb der Frist des § 39 Abs. 1 S. 1
KWahlG und damit verspätet vorgetragen worden ist, darf nicht dahingehend verstanden
werden, dass bei einem rechtzeitigen Vortrag wahlrechtlich erhebliche
Unregelmäßigkeiten vorgelegen hätten. Das gilt zum Beispiel für die den Gegenstand
des Beweisantrages 5 bildende Durchführung der Briefwahl: Insoweit gibt es keinerlei
tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass die nach Abholung der Briefwahlunterlagen im
Rathaus an Ort und Stelle durchgeführte Wahl nicht nach den für die Briefwahl
geltenden Vorschriften, sondern als Präsenswahl, aber ohne Wahlvorstand durchgeführt
worden ist. Dass die Briefwahl im Rathaus der Stadt C. tatsächlich als Briefwahl
durchgeführt wird, hat bei der Erörterung dieses Punktes in der mündlichen
Verhandlung letztlich auch der Kläger auf Grund eigenen Erlebens eingeräumt.
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Das Gericht hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung auf Befragen darauf
hingewiesen, dass ein Schriftsatz, der nach dem Ende der mündlichen Verhandlung bei
Gericht eingehe, bei der Entscheidung nur dann berücksichtigt werden könne, wenn er
Anlass zu einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gebe und sodann in
diese mündliche Verhandlung eingeführt werde. Ein Anlass für die Wiedereröffnung der
mündlichen Verhandlung ist dem Schriftsatz des Klägers vom 11. März 2007 indessen
nicht zu entnehmen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit den §§ 708
Nr. 11 und 711 ZPO.
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