Urteil des VG Minden vom 11.06.2008
VG Minden: arbeitslosigkeit, wartezeit, erfüllung, rente, vollstreckung, arbeitslosenhilfe, beitragszeit, einkünfte, sozialversicherungsrecht, qualifikation
Verwaltungsgericht Minden, 4 K 3412/06
Datum:
11.06.2008
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 K 3412/06
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann
die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe
von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der
Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
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Die Beteiligten streiten um die Berücksichtigung einer Zeit der Arbeitslosigkeit bei der
Erhöhung des Ruhegehaltssatzes nach § 14a des Beamtenversorgungsgesetzes
(BeamtVG).
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Der am .................. geborene Kläger stand bis zu seiner vorzeitigen Zurruhesetzung zum
1. April 2005 - die hiergegen erhobene Klage wurde mit Urteil der erkennenden Kammer
vom 14. Februar 2007 - 4 K 135/06 - abgewiesen; über den Antrag des Klägers auf
Zulassung der Berufung hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-
Westfalen noch nicht entschieden (6 A 1370/07) - als Beamter im Schuldienst des
beklagten Landes und war zuletzt an der Gesamtschule Paderborn-Elsen beschäftigt.
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Mit Bescheid vom 4. April 2005, korrigiert durch Bescheid vom 14. April 2005, setzte das
M. für C. und W. die Versorgungsbezüge des Klägers auf der Grundlage eines
Ruhegehaltssatzes von 65,75 v. H. auf 2.333,48 EUR fest.
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Bereits unter dem 28. Juni 2004 hatte der Kläger einen Antrag auf vorübergehende
Erhöhung des Ruhgehaltssatzes nach § 14a BeamtVG gestellt und dazu einen
Bescheid der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 3. April 1984 und einen
Versicherungsverlauf vom 30. März 1984 vorgelegt. Dieser Versicherungsverlauf
vermerkt für die Zeit vom 23. Dezember 1977 bis zum 31. Januar 1978
"Arbeitslosigkeit".
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Das M. für C. und W. erhöhte den der Berechnung des Ruhegehalts des Klägers
zugrunde liegenden Ruhegehaltssatz mit Bescheid vom 11. Mai 2006 mit Wirkung vom
1. Juni 2004 vorübergehend auf 66,42 v. H.
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Hiergegen richtete sich der Widerspruch des Klägers vom 8. Juni 2006, mit dem er
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geltend macht, bei der Berechnung des Ruhegehaltssatzes nach § 14a BeamtVG
müssten weitere Zeiträume berücksichtigt werden, u.a. auch die Zeit seiner
Arbeitslosigkeit vom 23. Dezember 1977 bis zum 31. Januar 1978. Nach § 55 Abs. 2 Nr.
2 SGB VI seien auch für den Bezug vom Lohnersatzleistungen Pflichtbeiträge zu
entrichten; diese seien insoweit den Pflichtbeiträgen nach § 55 Abs. 1 SGB VI
gleichgestellt und daher bei der Berechnung des vorübergehend zu erhöhenden
Ruhegehaltssatzes einzubeziehen. Der Kläger legte mit Schreiben vom 1. September
2006 einen weiteren Versicherungsverlauf vom 9. Februar 2006 vor, der betreffend den
Zeitraum vom 23. Dezember 1977 bis zum 31. Januar 1978 ebenfalls "Arbeitslosigkeit"
ausweist. Beitragszahlungen für diesen Zeitraum erfolgten ausweislich des
Versicherungsverlaufs nicht.
Mit Widerspruchsbescheid vom 11. Oktober 2006 wies das M. für C. und W. den
Widerspruch des Klägers zurück: Nach § 14a Abs. 2 BeamtVG seien für die Erhöhung
des Ruhegehaltssatzes die für die Erfüllung der (rentenrechtlichen) Wartezeit
anrechnungsfähigen Pflichtbeitragszeiten maßgebend. Keine Pflichtbeitragszeiten
seien beitragsfreie Zeiten wie Ersatz-, Anrechnungs- oder Zurechnungszeiten. Da die
Zeit der Arbeitslosigkeit nach § 58 SGB VI als Anrechnungszeit gelte, bleibe sie bei der
Erhöhung des Ruhegehaltssatzes nach § 14a BeamtVG außer Betracht. Auch der vom
Kläger vorgelegte Versicherungsverlauf weise die Zeit der Arbeitslosigkeit vom 23.
Dezember 1977 bis zum 31. Januar 1978 nicht als Pflichtbeitragszeit aus. Daran sei
man gebunden.
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Der Kläger hat am 13. November 2006, einem Montag, Klage erhoben. Der Zeitraum
seiner Arbeitslosigkeit vom 23. Dezember 1977 bis zum 31. Januar 1978 sei bei der
Erhöhung des Ruhegehaltssatzes nach § 14a BeamtVG zu berücksichtigen. Zeiten der
Arbeitslosigkeit gälten nach § 55 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI als Pflichtbeitragszeiten, und
Lohnersatzleistungen seien Pflichtbeiträgen gleichgestellt. Gemäß § 3 Satz 1 Nr. 3 SGB
VI sei der Zeitraum, in dem er arbeitslos gewesen sei, deshalb als Pflichtbeitragszeit zu
bewerten und bei der Berechnung der vorübergehenden Erhöhung des
Ruhegehaltssatzes zu berücksichtigen. Es komme nicht darauf an, ob er Leistungen von
der Agentur für Arbeit bezogen habe. Dafür, dass dies der Fall gewesen sei, spreche
allerdings, dass die Zeit vom 23. Dezember 1977 bis zum 31. Januar 1978 als
Anrechnungszeit gewertet worden sei; außerdem habe er bis zum Spätsommer 1977
Arbeitslosenhilfe bezogen. - Nach einem vom Kläger vorgelegten Schreiben der
Deutsche Rentenversicherung vom 4. April 2008 kann von dort nicht mitgeteilt werden,
ob der Kläger im Zeitraum vom 23. Dezember 1977 bis zum 31. Januar 1978 Leistungen
von der Agentur für Arbeit bezogen hat.
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Der Kläger beantragt sinngemäß,
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den Beklagten unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Landesamtes für
C. und W. vom 11. Mai 2006 und dessen Widerspruchsbescheides vom 11. Oktober
2006 zu verpflichten, eine vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes ab dem 1.
Juni 2004 unter Berücksichtigung des Zeitraums seiner Arbeitslosigkeit vom 23.
Dezember 1977 bis zum 31. Januar 1978 zu bewilligen und den sich hieraus
ergebenden Differenzbetrag nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit dem 1. Juni 2004 zu zahlen.
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Das beklagte Land beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung wird auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden
verwiesen und ergänzend dargelegt, dass Zeiten der Arbeitslosigkeit bis zum 30. Juni
1978 unabhängig von der Frage des Leistungsbezuges nicht als Pflichtbeitragszeit
anerkannt werden könnten.
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Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche
Verhandlung durch die Berichterstatterin erklärt.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des beklagten Landes und der
im Verfahren 4 K 135/06 beigezogenen Personalakten des Klägers verwiesen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Kammer konnte ohne mündliche Verhandlung durch die Berichterstatterin
entscheiden, weil die Beteiligten damit einverstanden waren, §§ 101 Abs. 2, 87a Abs. 2
und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
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Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
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Der eine weitergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes des Klägers nach § 14a
BeamtVG ablehnende Bescheid des Landesamtes für C. und W. vom 11. Mai 2006 und
der Widerspruchsbescheid vom 11. Oktober 2006 sind rechtmäßig und verletzen den
Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat keinen
Anspruch auf eine weitergehende vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes
nach § 14a BeamtVG als ihm mit den angefochtenen Bescheiden gewährt wurde.
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Gemäß § 14a Abs. 1 BeamtVG erhöht sich der nach sonstigen Vorschriften berechnete
Ruhegehaltssatz vorübergehend, wenn der Beamte vor der Vollendung des
fünfundsechzigsten Lebensjahres in den Ruhestand getreten ist, er bis zum Beginn des
Ruhestandes die Wartezeit von sechzig Kalendermonaten für eine Rente der
gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt hat, wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand
versetzt worden ist, einen Ruhegehaltssatz von 66,97 vom Hundert noch nicht erreicht
hat und keine Einkünfte im Sinne des § 53 Abs. 7 bezieht. Nach Absatz 4 Satz 1 dieser
Vorschrift wird die Erhöhung des Ruhegehaltssatzes auf Antrag vorgenommen. Anträge,
die innerhalb von drei Monaten nach Eintritt des Beamten in den Ruhestand gestellt
werden, gelten als zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts gestellt.
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Diese "dem Grunde nach" für eine vorübergehende Erhöhung des Ruhegehalts zu
erfüllenden Voraussetzungen liegen unstreitig vor. Der Kläger hat jedoch keinen
Anspruch auf Festsetzung eines höheren Ruhegehaltssatzes als die bereits bewilligten
66,42 v. H.
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In welchem Umfang der Ruhegehaltssatz bei Vorliegen der Voraussetzungen nach §
14a Abs. 1 BeamtVG vorübergehend zu erhöhen ist, ergibt sich aus Absatz 2 der
Vorschrift. Danach beträgt die Erhöhung des Ruhegehalts 0,95667 v. H. der
ruhegehaltfähigen Dienstbezüge für je zwölf Kalendermonate der für die Erfüllung der
Wartezeit (Absatz 1 Nr. 1) anrechnungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie nicht
von § 50e Abs. 1 erfasst werden, nach Vollendung des 17. Lebensjahres und vor
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Begründung des Beamtenverhältnisses zurückgelegt wurden und nicht als
ruhegehaltfähig berücksichtigt sind. Verbleibende Kalendermonate sind unter
Berücksichtigung des Nenners 12 umzurechnen, § 14a Abs. 2 Satz 4 BeamtVG.
Grundlage für die Erhöhung des Ruhegehaltssatzes sind also die "für die Erfüllung der
Wartezeit nach Absatz 1 Nr. 1 anrechnungsfähigen Pflichtbeitragszeiten". Insoweit
knüpft § 14a Abs. 2 Satz 1 BeamtVG ebenso wie § 14a Abs. 1 Nr. 1 BeamtVG an die
Vorschriften über die gesetzliche Rentenversicherung an; dies ergibt sich unmittelbar
aus dem Wortlaut der letztgenannten Vorschrift. Welche Zeiten für die allgemeine
Wartezeit (vgl. § 50 SGB VI) angerechnet werden, bestimmt sich daher nach den
Vorschriften des Sozialgesetzbuches Sechstes Buch (SGB VI) - Gesetzliche
Rentenversicherung -.
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Die Zeit der Arbeitslosigkeit des Klägers vom 23. Dezember 1977 bis zum 31. Januar
1978 - allein deren Berücksichtigung ist streitig - stellt nach den Regelungen im des
SGB VI keine für die Erfüllung der Wartezeit anrechenbare Pflichtbeitragszeit dar. §§ 51
und 52 SGB VI regeln insoweit abschließend, was - hinsichtlich der Wartezeit -
anrechnungsfähig ist. Dies ergibt sich auch aus der für die §§ 50 bis 53 SGB VI
geltenden Kapitelüberschrift "Wartezeiterfüllung". Dementsprechend sind für die
Erfüllung der Wartezeit anrechenbar Beitragszeiten (§ 51 Abs. 1 SGB VI), Ersatzzeiten
(§ 51 Abs. 4 SGB VI) und durch Versorgungsausgleich etc. begründete Zeiten (§ 52
SGB VI). Bloße Anrechnungszeiten sind dagegen mit Blick auf die Wartezeit
ebensowenig zu berücksichtigen wie Berücksichtigungs- und Zurechnungszeiten nach
§§ 57, 59 SGB VI.
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Vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Urteil vom 27. März 1996 - 3 B
95.1892 -, Der Öffentliche Dienst (DÖD) 1997, 272 f..
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Die Arbeitslosigkeit des Klägers vom 23. Dezember 1977 bis zum 31. Januar 1978 kann
nicht in diesem Sinne als Pflichtbeitragszeit qualifiziert werden. In dieser Zeit sind, wie
sich aus den Versicherungsverläufen ergibt, weder Pflichtbeiträge noch freiwillige
Beiträge entrichtet worden, sodass es sich nicht um eine Beitragszeit nach § 55 Abs. 1
Satz 1 SGB VI handelt. Für den Kläger gelten Pflichtbeiträge auch nicht nach
besonderen Vorschriften im Sinne des Satzes 2 der Vorschrift als gezahlt. Die für die
Annahme einer solchen fiktiven Pflichtbeitragszahlung allein in Betracht kommende
"besondere" Regelung in § 247 Abs. 2 SGB VI setzt die Zahlung des Pflichtbeitrages
durch die Bundesagentur für Arbeit oder einen anderen Leistungsträger voraus
27
- vgl. Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, Band 1 (Stand: Februar
2008), § 55 Rn. 9 -;
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daran fehlt es.
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Eine Anwendung von § 55 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI scheitert ebenfalls. Wie sich schon aus
seinem Wortlaut ergibt ("Soweit ein Anspruch auf Rente ... voraussetzt"), stellt § 55 Abs.
2 Nr. 2 SGB VI Zeiten der Arbeitslosigkeit nämlich nur hinsichtlich der
"Anspruchsvoraussetzungen" einer Rente gleich,
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vgl. (zur Anwendung von § 55 Abs. 2 SGB VI bei der Ermittlung von Anrechnungszeiten
nach § 58 Abs. 2 SGB VI) Hessisches Landessozialgericht (HessLSG), Urteil vom 20.
Juli 2007 - L 5 R 250/06 -, juris;
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es handelt sich damit nicht um eine Norm, die im Rahmen der Wartezeiterfüllung zum
Zuge kommt. Dies belegt auch die Gesetzessystematik: § 55 SGB VI unterfällt dem
Fünften Titel "Rentenrechtliche Zeiten" und ist gerade nicht dem Vierten Titel
"Wartezeiterfüllung" zugeordnet.
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Vgl. erneut HessLSG, a.a.O.
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Aber selbst wenn § 55 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI eine Gleichstellungsregelung enthielte, die
auch für die Wartezeiterfüllung gälte, würde dies zu keinem für den Kläger günstigeren
Ergebnis führen. § 55 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI setzt nämlich die (tatsächliche) Zahlung von
Beiträgen oder eine Fiktion deren Zahlung aus den in §§ 3 oder 4 SGB VI genannten
Gründen voraus. Beide Tatbestandsalternativen sind nicht erfüllt. Für den Kläger sind
zunächst, wie bereits dargelegt, im streitigen Zeitraum keine Pflichtbeiträge gezahlt
worden. Für die Annahme einer Zahlungsfiktion nach § 55 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 3 Satz 1
Nr. 3 SGB VI wäre Voraussetzung, dass der Kläger während des Zeitraums vom 23.
Dezember 1977 bis zum 31. Januar 1978 Lohnersatzleistungen tatsächlich bezogen
hat,
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vgl. Kasseler Kommentar, a.a.O. § 55 Rn. 15.
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Dass dies der Fall war, konnte der insoweit darlegungs- und beweispflichtige Kläger
weder nachweisen noch hinreichend plausibel machen. Soweit er vorgetragen hat, dass
ihm bis zum Spätsommer 1977 Arbeitslosenhilfe gezahlt worden sei, ist dies zum einen
durch nichts belegt, zum anderen vermag dieser Umstand den Schluss auf die Zahlung
entsprechender Leistungen zu einem späteren Zeitpunkt nicht zu rechtfertigen. Eine
Berücksichtigung der Arbeitslosigkeit des Klägers vom 23. Dezember 1977 bis zum 31.
Januar 1978 ist schließlich nicht Blick auf die rentenrechtliche Qualifikation von Zeiten
der Arbeitslosigkeit seit dem 1. Juli 1978 geboten. Auch eine nach dem 30. Juni 1978
eingetretene Arbeitslosigkeit wird nämlich nur dann als Pflichtbeitragszeit berücksichtigt,
wenn Pflichtbeiträge von der Arbeitsverwaltung gezahlt worden sind.
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Ist die Zeit der Arbeitslosigkeit des Klägers im Dezember 1977 und Januar 1978 damit
lediglich Anrechnungszeit nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI, nicht aber
Pflichtbeitragszeit gemäß § 55 SGB VI, war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154
Abs. 1 VwGO abzuweisen.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§
708 Nr. 11, 711 ZPO.
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