Urteil des VG Minden vom 16.10.2007
VG Minden: anspruch auf bewilligung, öffentliches recht, sozialhilfe, pflege, heimbewohner, form, datum, subjektiv, vollstreckung, familie
Verwaltungsgericht Minden, 6 K 3731/06
Datum:
16.10.2007
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 K 3731/06
Tenor:
Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 06.07.2006
in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.12.2006 verpflichtet,
der Familie H. GmbH für den Heimplatz des Klägers Pflegewohngeld in
Höhe von jeweils 421,32 EUR für die Monate April 2006 bis Januar
2007 sowie in Höhe von 263,15 EUR für die Zeit vom 01.02.2007 bis
zum 19.02.2007 zu bewilligen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die
Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu
vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der
Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
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Der am 00.00.0000 geborene Kläger lebt seit dem 02.12.2002 in einer von der Familie
H. GmbH (Heimträger) betriebenen Pflegeeinrichtung in S. . Von seiner Pflegekasse
erhält er seit Februar 2006 Leistungen nach Pflegestufe 3.
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Für den Zeitraum Dezember 2002 bis Juni 2003 bewilligte der Beklagte dem Kläger
Pflegewohngeld ohne Berücksichtigung etwaigen Vermögens. Nachdem das OVG
NRW in seinen Urteilen vom 09.05.2003 klargestellte hatte, dass die
Bedürftigkeitsprüfung im Rahmen des PfG NW auch das Vermögen des
Heimbewohners in den Blick nehmen muss, forderte der Beklagte den Kläger auf,
Angaben zu seinem Vermögen zu machen. Die formularmäßige Frage, ob er innerhalb
der letzten zehn Jahre eigenes Vermögen an andere übertragen habe, bejahte der
Kläger, allerdings ohne die übertragenen Vermögenswerte konkret zu benennen. Für
die Bewilligungszeiträume Juli 2003 bis Juni 2004 und Juli 2004 bis Juni 2005 führte
der Beklagte die Pflegewohngeldleistungen ohne Berücksichtigung etwa übertragenen
Vermögens fort.
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Nachdem der Heimträger am 27.05.2005 die Verlängerung der
Pflegewohngeldbewilligung beantragt und der Kläger hierzu - wie schon zuvor -
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angegeben hatte, innerhalb der letzten zehn Jahre Vermögen übertragen zu haben,
forderte der Beklagte diesen auf, mitzuteilen, in welcher Höhe und an wen er Vermögen
übertragen habe. Hierauf reichte dieser einen notariellen Vertrag vom 15.02.1996 zur
Akte, mit welchem er und seine mittlerweile verstorbene Ehefrau ihr Hofgrundstück unter
Einräumung eines Altenteils auf den Enkelsohn L1. G. übertragen hatten. Mit
bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 28.06.2005 lehnte der Beklagte die
Weiterbewilligung von Pflegewohngeld ab, weil der Kläger mit Blick auf die
Grundstücksübertragung über vorrangig einzusetzendes Vermögen in Form eines
Schenkungsrückforderungsanspruchs gegen seinen Enkelsohn gemäß § 528 BGB
verfüge.
Am 20.02.2006 und nochmals - nachdem er tags zuvor für den Kläger einen
Sozialhilfeantrag gestellt hatte - am 03.03.2006 beantragte der Heimträger beim
Beklagten die Bewilligung von Pflegewohngeld für den Heimplatz des Klägers. In seiner
Vermögenserklärung vom 17.03.2006 gab der Kläger an, in den letzten zehn Jahren
kein Vermögen übertragen zu haben. Unter dem 27.06.2006 erklärte die Tochter des
Klägers, ab August 2005 Zuzahlung zu den Heimkosten geleistet zu haben.
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Mit an den Heimträger gerichtetem Bescheid vom 06.07.2006 lehnte der Beklagte die
Gewährung von Pflegewohngeld für den Heimplatz des Klägers ab. Dieser habe gemäß
§ 528 BGB aus der Übertragung des Grundbesitzes in Q. T. einen
Schenkungsrückforderungsanspruch gegen seinen Enkelsohn, der einzusetzendes
Vermögen im Sinne des § 90 SGB XII darstelle. Einkommen und Vermögen des Klägers
hätten schon ab Juli 2005 nicht mehr ausgereicht, die laufenden Heimkosten zu decken.
Diesen Bescheid übersandte der Beklagte in Form eines mit Rechtsbehelfsbelehrung
versehenen Bescheides mit gleichem Datum an den Kläger.
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Mit einem weiteren Bescheid vom 06.07.2006 bewilligte der Beklagte dem Kläger ab
April 2006 Sozialhilfeleistungen nach dem SGB XII und zwar monatlich zwischen
524,52 EUR (bei 28 Tagen) und 783,30 EUR bei (31 Tagen). Als sozialhilferechtlichen
Bedarf berücksichtigte er dabei ausdrücklich auch die vom Heimträger gesondert in
Rechnung gestellten Investitionskosten.
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Am 31.07.2006 legte der Kläger Widerspruch gegen die Ablehnung der Bewilligung von
Pflegewohngeld ein. Er verfüge nicht über Vermögen in Form eines
Schenkungsrückforderungsanspruchs. Die Hilfebedürftigkeit sei nicht bereits am
01.07.2005, sondern erst nach Ablauf der Zehn-Jahres-Frist des § 529 BGB eingetreten.
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Mit an den Kläger sowie an dessen Enkelsohn gerichteten Bescheiden vom 05.09.2006
leitete der Beklagte gemäß § 93 SGB XII den Schenkungsrückforderungsanspruch des
Klägers für die Zeit der ununterbrochenen Sozialhilfegewährung bis zur Höhe seines
Netto-Sozialhilfeaufwandes auf sich über. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies
der Beklagte durch bestandskräftig gewordenen Widerspruchsbescheid vom 04.12.2006
zurück.
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Mit einem weiteren Widerspruchsbescheid vom 04.12.2006 wies der Beklagte den
Widerspruch des Klägers gegen die Versagung von Pflegewohngeld zurück. Ein
Schenkungsrückforderungsanspruch gegen den Enkelsohn sei nicht nach § 529 BGB
ausgeschlossen, weil die Hilfebedürftigkeit des Klägers bereits vor Ablauf der Zehn-
Jahres-Frist eingetreten sei. Der Schwiegersohn habe spätestens ab Januar 2006
Einzahlungen auf das Girokonto des Klägers vorgenommen, damit dieser die
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Heimkosten bestreiten konnte. Außerdem habe die Tochter des Klägers schriftlich
erklärt, bereits ab August 2005 Zuzahlungen zu den Heimkosten des Klägers geleistet
zu haben.
Am 19.12.2006 hat der Kläger hiergegen Klage erhoben, soweit für die Zeit ab April
2006 die Bewilligung von Pflegewohngeld versagt wird. Insoweit sei die Zehn- Jahres-
Frist des § 529 BGB verstrichen, so dass ein Schenkungsrückforderungsanspruch
gegen seinen Enkelsohn nicht bestehe. Hilfebedürftigkeit sei auch nicht schon früher
eingetreten. Die rechtsgrundlosen Unterhaltszahlungen seiner Verwandten in Höhe von
insgesamt gut 700 EUR schlössen die Hilfebedürftigkeit gerade aus.
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Der Kläger beantragt,
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den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 06.07.2006 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 04.12.2006 zu verpflichten, dem Heimträger für seinen
Heimplatz für die Zeit vom 01.04.2006 bis zum 19.02.2007 Pflegewohngeld in
monatlicher Höhe von 421,32 EUR zu bewilligen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er meint, der Schenkungsrückforderung stehe einer Bewilligung von Pflegewohngeld
entgegen, weil das verschenkte Grundstück laut einer Schätzung des
Gutachterausschusses für Grundstückswerte 175.000 EUR Wert sei und damit den
Vermögensschonbetrag von 10.000 EUR überschreite.
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Die Kammer hat durch Beschluss vom 09.08.2007 den Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1
VwGO dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen
auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des
Beklagten.
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Entscheidungsgründe:
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Die Verpflichtungsklage ist zulässig.
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Das nach § 68 VwGO erforderliche Vorverfahren hat der Kläger für den
streitgegenständlichen Zeitraum durchgeführt. Der Beklagte hat in den angefochtenen
Bescheiden nicht explizit dargelegt, für welchen Zeitraum er die Bewilligung von
Pflegewohngeld abgelehnt hat. Gemäß § 7 Abs. 2
Pflegeeinrichtungsförderungsverordnung (PflFEinrVO) beträgt der Bewilligungszeitraum
grundsätzlich zwölf Monate ab Antragstellung. Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte
abweichend von der gesetzlichen Regelung einen anderen Zeitraum regeln wollte, sind
nicht ersichtlich.
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Der Kläger ist gemäß § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Da die öffentliche Förderung der
Investitionskosten vollstationärer Einrichtungen nicht nur dem öffentlichen Interesse an
der Vorhaltung einer leistungsfähigen, zahlenmäßig ausreichenden und wirtschaftlichen
pflegerischen Versorgungsstruktur sowie den Interessen der anspruchsberechtigten
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Pflegeeinrichtung dient, sondern auch den Interessen des Heimbewohners, für dessen
Pflegeplatz der Zuschuss gewährt wird, verleiht § 12 PfG NW auch dem Heimbewohner
ein subjektiv-öffentliches Recht, das durch den streitgegenständlichen
Ablehnungsbescheid möglicherweise verletzt ist.
Vgl. hierzu: OVG NRW, Urteil vom 09.05.2003 - 16 A 2789/02 -, NWVBl 2003, 440 und
bei juris.
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Dem Kläger kann auch nicht im Hinblick darauf, dass ihm im streitgegenständlichen
Zeitraum u.a. für die vom Heimträger gesondert in Rechnung gestellten
Investitionskosten Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII bewilligt worden
sind, ein Rechtsschutzbedürfnis abgesprochen werden. Denn der Gesetzgeber zielt mit
der Gewährung von Pflegewohngeld darauf ab, die Sozialhilfebedürftigkeit von
Heimbewohnern zu verhindern bzw. abzumildern, in dem er die gesondert
berechenbaren Investitionskosten bezuschusst und erkennt damit das Interesse, den
Bedarf über eine andere staatliche Leistung als die Sozialhilfe abzudecken, an.
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Vgl. OVG NRW, Urteil vom 09.05.2003 - 16 A 2789/02 -, a.a.O.; LT-Drs. 12/194, S. 4 und
42.
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Die zulässige Verpflichtungsklage ist begründet.
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Der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 06.07.2006 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 04.12.2006 ist rechtswidrig, weil der Heimträger für den
streitgegenständlichen Zeitraum einen Anspruch auf Bewilligung von Pflegewohngeld
für den Heimplatz hat, und verletzt damit den Kläger in seinem subjektiv-öffentlichen
Recht aus § 12 PfG NW, § 113 Abs. 5 VwGO.
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Die Rechtsgrundlage für die Bewilligung von Pflegewohngeld findet sich in § 12 Abs. 2
und 3 des Gesetzes zur Umsetzung des Pflege-Versicherungsgesetzes
(Landespflegegesetz Nordrhein-Westfalen - PfG NW) vom 19.März 1996 (GV.NW.1996
S.137), zuletzt geändert durch Artikel 17 (Erster Teil) des Gesetzes vom 03.05.2005 (GV
NRW. S.498). Danach haben zugelassene vollstationäre Dauerpflegeeinrichtungen im
Sinne von § 71 Abs. 2 SGB XI, die eine vertragliche Regelung nach § 85 SGB XI
abgeschlossen haben, einen Anspruch gegen den zuständigen örtlichen Träger der
Sozialhilfe auf Gewährung von Zuschüssen zu den Aufwendungen der
Pflegeeinrichtungen nach § 82 Abs. 2 Nr. 1 und 3 SGB XI für Heimplätze solcher
Heimbewohnerinnen und Heimbewohner, die Leistungen nach dem SGB XII erhalten
oder wegen der gesonderten Berechnung nicht geförderter Aufwendungen gemäß § 82
Abs. 3 und 4 SGB XI erhalten würden. Vollstationären Dauerpflegeeinrichtungen wird
Pflegewohngeld gewährt, wenn das Einkommen und das Vermögen der
Heimbewohnerin und des Heimbewohners im Sinne des Absatzes 2 zur Finanzierung
der Aufwendungen für Investitionskosten ganz oder teilweise nicht ausreicht. Die
Vorschriften des Ersten bis Dritten Abschnitts des Elften Kapitels des SGB XII und die
§§ 25 ff. BVG zur Bestimmung des anrechenbaren Einkommens und des Vermögens
bei stationärer Hilfe zur Pflege gelten entsprechend. Abweichend hiervon ist bei der
Anrechnung des Einkommens der Heimbewohnerin und dem Heimbewohner ein
weiterer Selbstbehalt von 50 Euro monatlich, mindestens jedoch der jeweilige
Einkommensüberhang, zu belassen. Die Gewährung von Pflegewohngeld darf zudem
nicht abhängig gemacht werden von dem Einsatz oder der Verwertung kleinerer
Barbeträge und sonstiger Geldwerte in Höhe von bis zu 10.000 EUR. Der Fünfte
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Abschnitt des Elften Kapitels des SGB XII und die §§ 27g und 27h des BVG finden
keine Anwendung. Diese Voraussetzungen liegen für den streitgegenständlichen
Zeitraum vor.
Die vom Kläger bewohnte Pflegeeinrichtung ist unstreitig eine zugelassene Einrichtung
im Sinne dieser Vorschrift.
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Die Kammer kann offen lassen, ob bereits der Umstand, dass der Kläger im fraglichen
Zeitraum Sozialhilfe bezogen hat, einen Anspruch auf Bewilligung von Pflegewohngeld
begründet, ohne dass es auf die Feststellung der Bedürftigkeit nach § 12 Abs. 3 PfG NW
ankommt. Denn der Kläger verfügte weder - insoweit unstreitig - über einzusetzendes
Einkommen, noch über einzusetzendes Vermögen i.S.v. § 12 Abs. 3 PfG NW i.V.m. § 90
SGB XII.
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Zwar geht auch die Kammer davon aus, dass hinsichtlich der 1996 ohne Gegenleistung
erfolgten Grundstücksübertragung gemäß § 528 BGB ein vermögenswerter
Schenkungsrückforderungsanspruch des Klägers gegen seinen Enkelsohn entstanden
ist, der allerdings nicht auf Herausgabe des Grundstücks, sondern auf eine monatlich
wiederkehrende Zahlung in Höhe der ungedeckten Heimkosten gerichtet ist.
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Vgl. z.B. BGH, Urteile vom 17.01.1996 - IV ZR 184/94 -, NJW 1996, 987, vom
28.10.1997 - X ZR 157/96 -, NJW 1998, 190, und vom 19.10.2004 - XR 2/03 -, NJW
2005, 670, alle abrufbar bei juris.
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Dieser Anspruch ist auch nicht nach § 529 Abs. 1, 2. Alt. BGB wegen Ablaufs der Zehn-
Jahres-Frist ausgeschlossen, weil der Kläger bereits vor Ablauf dieser Frist nicht mehr
in der Lage war, die Heimkosten aus eigenen Mitteln zu bestreiten. Die Geldbeträge, die
ihm seine Angehörigen bis zum Ablauf der Zehn-Jahres-Frist laufend zur Bestreitung
der ungedeckten Heimkosten zur Verfügung gestellt haben, stellen keine den Notbedarf
im Sinne von § 528 Abs. 1 BGB ausschließenden eigenen Mittel dar.
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Einer Berücksichtigung dieses Schenkungsrückforderungsanspruchs im Rahmen der
pflegewohngeldrechtlichen Vermögensanrechnung steht auch nicht entgegen, dass es
sich hierbei (möglicherweise) nicht um ein zur Bedarfsdeckung "bereites Mittel" handelt.
Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Bundessozialhilfegesetz darf der
Träger der Sozialhilfe den Hilfesuchenden bei einem anzuerkennenden Bedarf nicht auf
den Einsatz eigener Mittel verweisen, wenn diese nicht präsent und somit zur
zeitgerechten Bedarfsdeckung nicht geeignet sind. In solchen Fällen hat er den Bedarf
abzudecken und gegebenenfalls einen Erstattungs- oder Ersatzanspruch gegen den
vorrangig verpflichteten Dritten durchzusetzen.
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Vgl. z.B. BVerwG, Urteile vom 05.05.1983 - 5 C 112.81 -, FEVS 33,5, und vom
19.12.1997 - 5 C 7.96 -, FEVS 48,145.
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Eine Übertragung dieses Rechtsgrundsatzes auf das Pflegewohngeldrecht ist nach
Auffassung der Kammer aber nicht möglich. Denn er wurde nicht im Rahmen des
Einkommens- und Vermögenseinsatzes entwickelt, sondern im Rahmen des in § 2
BSHG (jetzt: § 2 SGB XII) zum Ausdruck gekommenen Nachranggrundsatzes. § 12 Abs.
3 Satz 2 PfG NW verweist allerdings nicht auf diese Vorschrift, sondern ausschließlich
auf die in den ersten drei Abschnitten des Elften Kapitels des SGB XII enthaltenen
Vorschriften über den Einsatz von Einkommen und Vermögen. Die der Durchsetzung
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des Nachranggrundsatzes dienenden Vorschriften des Fünften Abschnitts des Elften
Kapitels des SGB XII, die einen gesetzlichen Anspruchsübergang bzw. eine Überleitung
von Ansprüchen gegen Dritte auf den Sozialhilfeträger enthalten, sind nach § 12 Abs. 3
Satz 5 PfG NW ausdrücklich für nicht anwendbar erklärt worden. Daraus folgt, dass
auch die übrigen gesetzlichen und von der Rechtsprechung entwickelten
sozialhilferechtlichen Grundsätze zum Nachranggrundsatz keine Anwendung finden.
So: VG Aachen, Urteil vom 21.03.2006 - 2 K 303/05 -; a.A.: VG Münster, Urteil vom
08.05.2007 - 5 K 2284/05 -, beide abrufbar im Internet unter: www.nrwe.de.
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Der Zahlungsanspruch aus § 528 Abs. 1 BGB stellt aber deswegen kein
einzusetzendes Vermögen i.S.v. § 12 Abs. 3 PfG NW i.V.m. § 90 SGB XII dar, weil er im
fraglichen Zeitraum nicht mehr zum Vermögen des Klägers gehörte. Denn der Beklagte
hat diesen Anspruch durch bestandskräftig gewordenen Bescheid vom 05.09.2006
gemäß § 93 SGB XII mit Wirkung zum 01.04.2006 auf sich übergeleitet.
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Abgesehen davon unterfällt der Zahlungsanspruch im streitgegenständlichen Zeitraum
dem Schonvermögen. Denn gemäß § 12 Abs. 3 Satz 4 PfG NW bleiben Geldwerte in
Höhe von bis zu 10.000 EUR außer Betracht. Wie bereits dargelegt ist der
Schenkungsrückforderungsanspruch auf monatliche Zahlung der nicht gedeckten
Heimkosten gerichtet. Die Summe der seit Antragstellung am 20.02.2006 aufgelaufenen
nicht gedeckten Heimkosten, deren monatliche Höhe den vom Beklagten im Rahmen
der Hilfe zur Pflege bewilligten Beträgen (maximal 783,30 EUR monatlich) entspricht,
verbleibt aber auch im letzten Monat des streitgegenständlichen Zeitraums unterhalb der
maßgeblichen 10.000 EUR- Grenze.
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Die Höhe des Pflegewohngeldanspruchs für den Zeitraum vom 01.04.2006 bis zum
19.02.2007 errechnet sich gemäß § 5 PflFEinrVO wie folgt:
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- April 2006 bis Januar 2007: 13,85 EUR (Tagessatz) x 30,42 Tage = 421,32 EUR
monatlich
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- Februar 2007 (anteilig): 13,85 EUR x 19 Tage = 263,15 EUR
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
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Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§
708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.
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