Urteil des VG Minden vom 28.01.2003

VG Minden: syrien, politische verfolgung, einreise, abend, asyl, flughafen, anerkennung, inhaftierung, folter, hausdurchsuchung

Verwaltungsgericht Minden, 1 K 3191/01.A
Datum:
28.01.2003
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 K 3191/01.A
Tenor:
Der Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer
Flüchtlinge vom 05.12.2001 wird hinsichtlich der Entscheidungen zu
Nrn. 2., 3. und 4. im Hinblick auf die Kläger zu 1) und 2) aufgehoben. Die
Beklagte wird zur Feststellung verpflichtet, dass in der Person der Kläger
zu 1) und 2) die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des AuslG vorliegen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben
werden, werden gegeneinander aufgehoben.
Tatbestand:
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Der Kläger zu 1) wurde am 02.02.1969 und die Klägerin zu 2) am 10.12.1973 geboren.
Beide sind syrische Staatsangehörige aramäischer Volkszugehörigkeit und syrisch-
orthodoxen Glaubens. Am 21.11.1991 haben die Kläger zu 1) und 2) geheiratet. Die
1994 und 1999 in Kahtania geborenen Kläger zu 3) und 4) sind die Kinder des
Ehepaares.
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Nach ihren Angaben reisten die Kläger am 16.10.2001 auf dem Luftweg in das
Bundesgebiet ein. Am 19.10.2001 beantragten sie politisches Asyl.
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Zur Begründung gaben die Kläger zu 1) und 2) bei der persönlichen Anhörung am
22.10.2001 an, beide seien seit 1998 Mitglied der kommunistischen Partei von Riad al
Turk. Der Kläger zu 1) habe mit seinem Lastwagen Kurierfahrten durchgeführt. Am
07.09.2001 sei sein Fahrzeug in einen Unfall verwickelt worden. Anlässlich dieses
Unfalls habe die Polizei verbotene Unterlagen und Broschüren gefunden. Daraufhin sei
der Geheimdienst bei ihm zu Hause aufgetaucht und er habe zusammen mit Frau und
Kindern fliehen müssen.
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Durch Bescheid vom 05.12.2001 lehnte das Bundesamt die Anerkennung der Kläger als
Asylberechtigte sowie die Feststellung ab, dass in ihrer Person die Voraussetzungen
der §§ 51 Abs. 1 bzw. 53 des AuslG vorliegen. Es forderte die Kläger auf, das
Bundesgebiet innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu
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verlassen. Für den Fall der Nichtbefolgung drohte es die Abschiebung nach Syrien an.
Zur Begründung hieß es, das Vorbringen der Kläger sei nicht glaubhaft. Mit ihren nur
wenig substantiierten Angaben hätten sie nicht den Eindruck vermitteln können,
Mitglieder der von Riad Al-Turk geführten CPPB, einer der in Syrien am stärksten
verfolgten politischen Organisationen, zu sein. Des Weiteren wiesen ihre Vorträge
hinsichtlich des Ausreiseanlasses Ungereimtheiten auf. So habe der Kläger zu 1)
angegeben, die Hausdurchsuchung habe erst einen Tag nach dem Unfall stattgefunden.
Auf weiteres Nachfragen habe er dann aber erklärt, dies sei bereits am Abend des
07.09.2001 erfolgt. Das sei nicht nachvollziehbar, wenn bereits am selben Abend zivile
Fahnder nach dem Kläger zu 1) gesucht hätten. Darüber hinaus sei ein Asylanspruch
ausgeschlossen, weil die Einreise auf dem Luftwege nicht nachgewiesen sei. Für die
Kläger zu 3) und 4) seien keine eigenen Asylgründe geltend gemacht worden.
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Am 14.12.2001 haben die Kläger Klage erhoben. Sie beantragen,
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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 05.12.2001 zu verpflichten, die
Kläger als asylberechtigt anzuerkennen und festzustellen, dass in ihrer Person sowohl
die Voraussetzungen des § 51 AuslG als auch Abschiebungshindernisse im Sinne von
§ 53 AuslG vorliegen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten
wird Bezug genommen auf den Inhalt der Akten und der Verwaltungsvorgänge, die
Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
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Entscheidungsgründe:
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Die zulässige Klage ist teilweise begründet.
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1. Den Klägern steht kein Anspruch auf Gewährung politischen Asyls gemäß Art. 16 a
GG zu. Einer Asylanerkennung steht § 26 a AsylVfG entgegen. Die Kammer kann nicht
davon ausgehen, dass die Kläger mit einem Flugzeug auf direktem Wege von Istanbul
kommend das Bundesgebiet über den Flughafen Düsseldorf erreicht haben. Allein
deren bloße Behauptung kann die notwendige Überzeugungsgewissheit nicht
vermitteln. Für dieses Geschehen tragen die Kläger vielmehr die volle materielle
Beweislast.
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Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 01.07.2002 - 9 A 4142/01.A -; Urteil vom
19.08.1999 - 1 A 237/96.A -; BVerwG, Urteil vom 29.06.1999 - 9 C 36.98 - DVBl 2414 ff.
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Die für diesen Nachweis erforderlichen Unterlagen haben die Kläger nicht beigebracht,
weil sie weder einen Flugschein noch eine Buchungsbestätigung vorgelegt haben.
Praktiken von Schlepperorganisationen, nach Einreise in das Bundesgebiet sämtliche
Flugunterlagen zurückzuverlangen, räumen die Zweifel nicht aus. Es widerspricht dem
Schutzbedürfnis von Asylsuchenden, wenn sie sich nicht auf dem Flughafen
unverzüglich nach Ankunft den dortigen Behörden zu erkennen geben. So hätten die
Kläger in Düsseldorf ohne weiteres verdeutlichen können, dass sie auf dem Luftweg
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eingereist sind. Dieses Unterlassen geht zu ihren Lasten.
2. Die Klage ist jedoch im Hinblick auf die ablehnenden Entscheidungen zu Nr. 2), 3)
und 4) des Bescheides vom 05.12.2001 im Hinblick auf die Kläger zu 1) und 2)
begründet. Sie begehren auch Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG. Nach
dieser Vorschrift darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem
sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner politischen Überzeugung bedroht sind. Die
Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl- und Abschiebungsschutz sind
deckungsgleich, soweit es die Verfolgungshandlung, das geschützte Rechtsgut und den
politischen Charakter der Verfolgung betrifft.
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Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG liegen bei den Klägern zu 1) und 2) vor.
Ihnen droht bei Rückkehr nach Syrien wegen ihrer Aktivitäten für die kommunistische
Gruppierung Riad Al-Turk politische Verfolgung. Seit 1963 herrscht in Syrien
Notstandsrecht; die in der Verfassung garantierten Freiheitsrechte sind weitgehend
aufgehoben. Berichte über Menschenrechtsverletzungen entsprechen den Tatsachen.
Zur Verfolgung politischer Gegner bedienen sich die Geheimdienste insbesondere
folgender Mittel: Inhaftierung, anhaltende Untersuchungshaft ohne Anklage und Folter.
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Vgl. dazu im Einzelnen den Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und
abschiebungsrelevante Lage in Syrien vom 07.10.2002 und vom 11.03.2002.
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Über die genaue Zahl der in Haft befindlichen politischen Gefangenen sind Angaben
kaum möglich. Die Schätzungen gehen weit auseinander, sie reichen von 600 bis zu
10.000 Häftlingen. Da die Unterdrückung der letzten Jahrzehnte organisierte Formen
des Widerstands gegen das Regime weitgehend zerstört hat, orientieren sich
Willkürhandlungen der Dienste aktuell nicht nur an Fragen der Zugehörigkeit zu
bestimmten Organisationen oder Gruppen, sondern auch an der Einschätzung des
Bedrohungspotenzials, das von Personen oder Gruppen ausgeht. In der Vergangenheit
und Gegenwart werden Mitglieder der Kommunistischen Partei Syriens politisch
verfolgt, die sich in der Vergangenheit mehrfach gespalten hat. Die Anschuldigung, der
Bewegung Riad Al-Turk angehört zu haben, löst Verfolgungsmaßnahmen aus. Zwar hat
sich die Verfolgungssituation dieser Gruppe zunächst entspannt, weil Riad Al-Turk 1998
nach 18-jähriger Haft freigelassen worden war. Im September 2001 ist er jedoch erneut
inhaftiert worden, so dass die Bedrohung wiederum stärker geworden ist.
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Vgl. dazu die Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG des Saarlandes vom
11.10.2001; OVG des Saarlandes, Urteil vom 08.12.1998 - 3 R 75/98 -.
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Legt man diese Auskunftslage zu Grunde, so sind die Kläger zu 1) und 2) bei Rückkehr
nach Syrien politischer Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt. Sie
sind seit 1998 Mitglied der Kommunistischen Gruppierung Riad Al- Turk und haben sich
für diese Organisation aktiv betätigt. Dies gilt zum einen für die Mitarbeit in
Untergruppen der Partei sowie zum anderen auch für den Kläger zu 1), der regelmäßig
Kurierdienste übernommen hat. Die Aktivitäten sind nach einem Verkehrsunfall den
Behörden bekannt geworden und lassen Inhaftierung, Folter und
menschenrechtswidrige Behandlung befürchten.
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Die dieser Bewertung zu Grunde liegenden Angaben der Kläger zu 1) und 2) in der
mündlichen Verhandlung sind glaubwürdig. Sie sind in sich schlüssig und in ihrem
wesentlichen Teil frei von Widersprüchen. Hinzu kommt, dass die Kläger zu 1) und 2)
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ihre Ausführungen frei und unbefangen vorgetragen haben und stets bereit waren, auf
kritische Nachfragen sofort zu antworten. Es entstand nicht der Eindruck, dass es ihnen
Schwierigkeiten machte, zuvor Erklärtes mit neuen Nachfragen in Einklang zu bringen.
Insbesondere zeichneten sich die Ausführungen in der mündlichen Verhandlung durch
Konkretheit und Detailreichtum aus, so dass Zweifel am geschilderten
Geschehensablauf nicht aufkamen. Insoweit kann man von einem Asylsuchenden bei
Vernehmung durch die Behörden kurz nach Einreise nicht sofort und in jeder Hinsicht
einen lückenlosen Sachvortrag erwarten, der kleineren Ergänzungen später nicht
zugänglich ist.
So schon BVerfG, Beschluss vom 29.01.1991 - 2 BvR 13.84/90 - InfAuslR 1991, 171 ff.
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Den Klägern zu 1) und 2) ist es gelungen, die Bedenken des Bundesamtes zu
zerstreuen. Sie vermochten die Art und Weise, wie sie Mitglieder der Gruppierung Riad
Al-Turk geworden sind und wie sie für diese Organisation gearbeitet haben, konkret und
detailreich zu schildern und besaßen ausreichend Kenntnisse über Ziele und den
Hintergrund dieser Bewegung, zu der sie durch einen Verwandten der Klägerin zu 2)
gekommen sind.
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Auch ergab sich, dass die Schilderung der Ereignisse nach dem Verkehrsunfall des
Klägers zu 1) keine gravierenden Widersprüche aufwies. Hierauf hat die
Prozessbevollmächtigte der Klägerin bereits in ihrem Schriftsatz vom 27.03.2002
hingewiesen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass es sich um Angaben vom
"Hörensagen" handelt und nicht von selbst Erlebtem der Kläger zu 1) und 2). Aus den
Erklärungen ergibt sich, dass eine Hausdurchsuchung bereits am Abend des
07.09.2001 stattgefunden hat, bei der nach den Klägern zu 1) und 2) geforscht worden
ist. Die Angaben wurden in der mündlichen Verhandlung bestätigt durch die Zeugin
Gahda Adi, die informatorisch gehört wurde und deren Aussagen mit den Ausführungen
der Kläger zu 1) und 2) übereinstimmen.
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Da in der Person der Kläger zu 1) und 2) die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG
vorliegen, bedarf es einer Entscheidung über Abschiebungshindernisse nach § 53
AuslG nicht.
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3. Die Klage ist hinsichtlich der Kläger zu 3) und 4) unbegründet. Eigene Asylgründe
haben diese Kläger nicht geltend gemacht. Ein Asylanspruch scheidet aus, weil die
Eltern nicht als Asylberechtigte anerkannt sind. Eine Asylanerkennung unter dem
Gesichtspunkt der "Sippenhaft" scheidet aus. Diese wird in Syrien nicht praktiziert.
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Vgl. dazu den Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 07.10.2002 (S. 18).
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Die Kläger zu 3) und 4) können sich möglicherweise darauf berufen, dass die
Bundesrepublik Deutschland gegen Art. 8 EMRK und Art. 6 GG verstößt, wenn sie sie
allein nach Syrien abschiebt und von ihren im Bundesgebiet lebenden Eltern trennt.
Diese inlandsbezogenen Vollstreckungshindernisse sind aber nicht im Rahmen einer
Entscheidung des Bundesamtes, sondern von der Ausländerbehörde bei Vollzug der
Abschiebung zu berücksichtigen.
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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14.04.1998 - 9 A 624/98.A -.
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4. Da der Klage teilweise stattzugeben war, folgt die Kostenentscheidung aus § 155
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Abs. 1 VwGO. Die Kammer hat den ablehnenden und stattgebenden Teil der Klage als
gleichwertig behandelt und die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufgehoben. Sie
hält es für billig, dass jeder der Beteiligten seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt,
weil vor den Verwaltungsgerichten kein Anwaltszwang besteht und es die freie
Entscheidung jeder Partei ist, ob sie ihre Rechte selbstständig wahrnimmt oder sich
anwaltlich vertreten lässt.
Die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 83 b Abs. 1 AsylVfG.
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