Urteil des VG Minden vom 04.12.2003

VG Minden: klausur, prüfer, rüge, garantenpflicht, widerspruchsverfahren, prüfungsbehörde, berufsfreiheit, vorverfahren, rechtswidrigkeit, amt

Verwaltungsgericht Minden, 2 K 5130/03
Datum:
04.12.2003
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 K 5130/03
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf
die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des
Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der
Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
1
Der Kläger unterzog sich im September 2003 dem schriftlichen Teil der zweiten
juristischen Staatsprüfung. Von den acht Aufsichtsarbeiten wurden die V II-Klausur mit
"ausreichend" (5 P.) und die übrigen sieben Klausuren mit "mangelhaft" bewertet.
Daraufhin erklärte der Beklagte mit Bescheid vom 20. Januar 2003 die Prüfung nach §
31 Abs. 3 JAG für nicht bestanden und verwies den Kläger für die Dauer von fünf
Monaten in den Vorbereitungsdienst zurück.
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Mit dem dagegen am 27. Januar 2003 erhobenen Widerspruch macht der Kläger im
Wesentlichen geltend: In den mit "mangelhaft" bewerteten Klausuren hätten die
Zweitsensoren sämtlich keine eigene einer Assessorprüfung angemessene
Korrekturleistung erbracht. Die Korrekturergebnisse könnten in dieser Form nicht stehen
bleiben. Er rege an, die Korrektoren insgesamt noch einmal mit der Frage zu
konfrontieren,
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" - ob die in jeweils fünf Stunden und im Mittel mit einem Umfang von nicht weniger als
fünfzehn Seiten gefertigten Aufsichtsarbeiten in sieben von acht Fällen unausweichlich
mit "mangelhaft" zu bewerten waren, - ob die Bewertung zwangsläufig so ausfallen
musste, oder "ob ein ver- bleibender Toleranzspielraum auch eine andere - höhere -
Korrektur- note (als reformatio in majus) zuließe."
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Darüber hinaus sei bei der Z I-Klausur nicht nachvollziehbar, warum der Erstzensor im
Rubrum des Urteilsentwurfes das Fehlen des Zusatzes "als Einzelrichter" beanstandet
habe; der Zusatz sei nicht erforderlich. Es habe auch der vom Erstzensor
vorgenommenen Streichung der Dienstbezeichnung "Richter am Landgericht" bei der
richterlichen Unterschrift nicht bedurft. Bei der C II-Klausur hätten die Zensoren die
Prüfungsleistung als "grauenvoll" bewertet; dies sei eine unsachliche Polemik und
begründe Zweifel an der Unvoreingenommenheit der Prüfer. Bei der S I-Klausur habe
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der Erstzensor wiederholt beanstandet, dass in der Klausur lediglich von einer
Mitteilung nach der Mistra/den RiStBv die Rede gewesen sei; dies sei aus seiner Sicht
jedoch ausreichend gewesen. Auch der Begriff "Garantenpflicht", der juristisch
allgemein verständlich sei, sei ohne ersichtlichen Grund beanstandet worden.
Schließlich sei die Benotung fehlerhaft festgesetzt worden, denn der Erstzensor habe
zusammenfassend ausgeführt: "Die Arbeit hat damit eindeutig zu wenig Substanz, um
noch als durchschnittlich angesehen werden zu können." Eine solche Leistung aber
könne nach den gesetzlichen Notendefinitionen sehr wohl noch "ausreichend" sein.
Mit Widerspruchsbescheid vom 20. Juni 2003 wies der Beklagte den Widerspruch nach
Einholung von Stellungnahmen der an der Bewertung der Z I- und der S I-Klausur
beteiligt gewesenen Prüfer als unbegründet zurück.
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Am 28. Juli 2003 hat der Kläger Klage erhoben. Er führt aus, die Klage müsse allein
schon deshalb Erfolg haben, weil der Beklagte das Widerspruchsverfahren nur
unvollständig durchgeführt habe. Er, der Kläger, habe im Vorverfahren eindeutig eine
Überprüfung des formellen Prüfungsablaufs und Nachkorrektur aller sieben mit
"mangelhaft" bewerteten Klausuren verlangt. Diesem Überprüfungsanspruch, der im
Verwaltungsverfahren die Erhebung substanziierter Einwände nicht voraussetze, sei der
Beklagte jedenfalls bei fünf Klausuren ermessenfehlerhaft nicht nachgekommen. Allein
schon dieser Verfahrensfehler führe zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen
Prüfungsbescheides; es bestehe deshalb auch kein Grund, im gerichtlichen Verfahren
"der Nachkorrektur vorgreifend die Verletzung des Beurteilungsspielraumes darzutun"
und "gleichsam sein Pulver zu verschießen".
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Der Kläger beantragt,
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den Bescheid des Beklagten vom 20. Januar 2003 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 20. Juni 2003 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen und führt aus, ein Prüfling habe bereits im
Widerspruchsverfahren die Obliegenheit, Einwände gegen die Bewertung von
Prüfungsleistungen hinreichend zu substanziieren.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte
und der vom Beklagten beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Klage bleibt ohne Erfolg.
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Der angefochtene Prüfungsbescheid über das Nichtbestehen der zweiten juristischen
Staatsprüfung ist nicht zu beanstanden. Rechtsgrundlage der Entscheidung des
Beklagten ist das Juristenausbildungsgesetz in der Bekanntmachung vom 8. November
1993, zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. Februar 2000 (JAG). Nach § 31 Abs. 3 JAG
ist die Prüfung bereits nach der Bewertung der Aufsichtsarbeiten für nicht bestanden zu
erklären, wenn sechs oder mehr Klausuren mit "mangelhaft" oder "ungenügend"
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bewertet worden sind. Die Voraussetzungen des sog. Blockversagens liegen hier vor,
denn die Prüfer haben insgesamt sieben der vom Kläger angefertigten Aufsichtsarbeiten
mit mangelhaft bewertet.
Berufsbezogene Prüfungsentscheidungen der vorliegenden Art sind nach der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, der die Verwaltungsgerichte folgen,
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vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81 und 213/83 - , NJW 1991,
2005 (2007 f.) sowie BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1992 - 6 C 3.92 -, NVWZ 1993,
677 (678); VG Minden, Urteil vom 31. Juli 2003 - 2 K 1969/02 -,
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mit Blick auf das Verfahrensgrundrecht des Art. 19 Abs. 4 von den Gerichten
grundsätzlich vollständig nachzuprüfen. Lediglich bei "prüfungsspezifischen"
Wertungen,
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vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 1997 - 6 B 55/97 -,
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verbleibt der Prüfungsbehörde ein Entscheidungsspielraum, dessen gerichtliche
Überprüfung darauf beschränkt ist, ob Verfahrensfehler oder Verstöße gegen
anzuwendendes Recht vorliegen, ob die Prüfungsbehörde von einem unrichtigen
Sachverhalt ausgegangen ist, gegen allgemeine Bewertungsgrundsätze verstoßen hat,
sich von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen oder sonst willkürlich gehandelt
hat. Eine wirksame gerichtliche Kontrolle setzt allerdings voraus, dass konkret und
nachvollziehbar dargelegt wird, in welchen Punkten das Prüfungsverfahren
unzulänglich ist oder die Bewertung vermeintliche Bewertungsfehler aufweist.
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Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 4. Mai 1999; 6 C 13/98.
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Gemessen an diesen Maßstäben erweisen sich die vom Kläger gegen die Bewertung
der Klausuren im Widerspruchsverfahren erhobenen und mit der Klage (wohl)
wiederholten Einwände sämtlich als erfolglos; sonstige zur Rechtswidrigkeit des
Prüfungsbescheides führenden Mängel liegen nicht vor und sind vom Kläger
insbesondere hinsichtlich seines allein im Vorverfahren geltend gemachten Begehrens
auf Überprüfung "des formellen Ablaufs des Prüfungsverfahrens" auch nicht
ansatzweise dargetan. I.
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Fehler bei der Bewertung der C I-, V I-, Z II- und S II-Klausuren sind nicht feststellbar.
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1. Im gerichtlichen Verfahren hat der Kläger - eine stillschweigende Bezugnahme auf
sein Widerspruchsvorbringen unterstellt - allenfalls ein allgemeines
Überprüfungsverlangen zum Ausdruck gebracht, ohne auch nur andeutungsweise auf
eine einzige Rüge, Korrekturanmerkung oder Bewertungsmaßgabe der Prüfer
einzugehen.
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Ein solches Vorbringen ist prozessual nicht berücksichtigungsfähig, denn es entspricht
nicht den aus der Mitwirkungspflicht des Prüflings folgenden Anforderungen an ein
substanziiertes Vorbringen. Dementsprechend unterliegen diese Klausuren auch nicht
der gerichtlichen Nachprüfung.
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Vgl. dazu u. a. BVerwG, Urteil vom 4. Mai 1999 - 6 C 13/98 -.
27
2. Zu diesen Klausuren ist - mangels substanziierter Einwände - auch ein Anspruch des
Klägers auf Durchführung des verwaltungsinternen Kontrollverfahrens, das nach § 19
JAG in den verfahrensrechtlichen Rahmen eines Widerspruchsverfahrens gestellt ist,
nicht gegeben. Der Beklagte hat deshalb zu Recht davon abgesehen, die Klausuren
den Prüfern zur Überprüfung ihrer Bewertung zuzuleiten. Es kann somit dahin gestellt
bleiben, ob und ggfls. welche Mängel des rechtlich eigenständigen Kontrollverfahrens
sich überhaupt auf die Rechtmäßigkeit der Prüfungsentscheidung auswirken könnten.
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Vgl. dazu insbesondere BVerwG, Urteil vom 16. April 1997 - 6 C 9/95 - sowie OVG
NRW, Urteil vom 25. April 1997 - 22 A 4028/94 -.
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Das Bundesverfassungsgericht hat bei berufsbezogenen Prüfungen unmittelbar aus Art.
12 Abs. 1 einen Anspruch des Prüflings auf effektiven Schutz seines Grundrechts der
Berufsfreiheit durch eine entsprechende Gestaltung des Prüfungsverfahrens hergeleitet.
Danach muss der Prüfling die Möglichkeit haben, Einwände gegen die Bewertungen
seiner Prüfungsleistungen bei der Prüfungsbehörde "rechtzeitig und wirkungsvoll"
vorzubringen, und derart ein "Überdenken" dieser Bewertungen unter Berücksichtigung
seiner Einwände zu erreichen.
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Vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81 und 213/83, NJW 1991,
2005 f.
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Dieses eigenständige verwaltungsinterne Kontrollverfahren, in dem die Möglichkeit
besteht, den Bewertungsspielraum in vollem Umfang erneut auszuschöpfen, stellt einen
Ausgleich für die insoweit unvollkommene Kontrolle von Prüfungsentscheidungen durch
die Verwaltungsgerichte dar und erfüllt damit - in Ergänzung des auf Art. 19 Abs. 4 GG
beruhenden gerichtlichen Rechtsschutzes - eine Komplementärfunktion für die
Durchsetzung des Grundrechts der Berufsfreiheit.
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Der Anspruch auf Durchführung des verwaltungsinternen Kontrollverfahrens setzt
allerdings entgegen der Annahme des Klägers nach gefestigter höchstrichterlicher
Rechtsprechung stets voraus, dass der Prüfling von seinem Recht, auf vermeintliche
fachliche Irrtümer und daran anknüpfende Rechtsfehler hinweisen zu können, auch
tatsächlich "wirkungsvoll" Gebrauch macht,
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vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991, a. a. O.
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in dem er nämlich substanziierte Einwände gegen die Bewertung seiner
Prüfungsleistung vorbringt. Das bedeutet, dass er die Einwände unter
Auseinandersetzung mit den Beanstandungen der Prüfer konkret und plausibel
darzulegen und - soweit möglich - durch die Rechtsprechung und/oder Literatur zu
belegen hat.
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Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1993 - 6 C 35/92 - und Beschluss vom 17.
Januar 1995 - 6 B 39/94 -, sowie BFH, Urteil vom 12. Juni 2001 - VII R 49/00 -, BStBl II,
S. 736 f.; ferner OVG NRW, Urteile vom 5. November 1993 - 22 A 2747/92 - und vom 25.
April 1997 - 22 A 4028/94 -.
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Von einer derartigen Substanziierung, die der Kläger in Verkennung seiner materiell-
rechtlichen Mitwirkungsobliegenheiten versäumt hat, kann keine Rede sein. Dies bedarf
keiner weiteren Darlegung. Eine Aussetzung des gerichtlichen Verfahrens zur
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Nachholung des verwaltungsinternen Verfahrens
vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 16. März 1994 - 6 C 5/93 -
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kommt nicht in Betracht, denn nach der gesetzlichen Regelung in § 19 JAG wird das
Kontrollverfahren in dem verfahrensrechtlichen Rahmen des Widerspruchsverfahrens
durchgeführt, mit der Folge, dass es mit dem Erlass des Widerspruchsbescheides
seinen formellen Abschluss findet, sodass für ein "Überdenken" erst nachträglich vom
Prüfling vorgebrachter (substanziierter) Einwände grundsätzlich kein Raum mehr ist.
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3. Mängel des Widerspruchsverfahrens, soweit diesem eine das - verfassungsrechtlich
geforderte - Kontrollverfahren überschießende eigenständige Bedeutung als
Sachurteilsvoraussetzung i.S.d. § 68 VwGO zukommt, liegen ebenfalls nicht vor. Denn
auch die von der Widerspruchsbehörde vorzunehmende - prozessual geforderte -
sonstige eine Neubewertung nicht einschließende Fehlerkontrolle ist in ihrem Umfang
auf die Überprüfung der vom Prüfling tatsächlich im einzelnen erhobenen (d.h.
substanziierten) Einwände beschränkt.
40
Vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 a.a.O. (Bl. 19/20 BA).
41
Derartige Einwände aber liegen nicht vor.
42
II.
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Fehler bei der Bewertung der C II-Klausur sind nicht feststellbar.
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1. Unbegründet ist der vom Kläger (wohl auch) im gerichtlichen Verfahren weiter
verfolgte Einwand, die in dem Gutachten des Erstzensors enthaltene Bemerkung: "was
zur Vollstreckungsmaßnahme vom 14. August 2002 gesagt wird, ist grauenhaft" (der
Kläger beanstandet fälschlich den Begriff "grauenvoll"), dränge Zweifel an der
Unvoreingenommenheit des Prüfers auf. Eine Prüfung genügt allerdings nur dann
rechtsstaatlichen Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Prüfungsverfahren, wenn
das Verhalten des Prüfers den Anforderungen an das Gebot der Sachlichkeit entspricht.
Hierzu gehört, dass er die Prüfungsleistung mit innerer Distanz und frei von Emotionen
zur Kenntnis nimmt und bewertet. Das schließt jedoch nicht aus, dass er auf schlechte
schriftliche Leistungen mit deutlichen Bemerkungen reagiert, sofern diese sachlich
bleiben.
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Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1993 - 6 C 35/92 -.
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Danach ist der Gebrauch des Wortes "grauenhaft", dem in der Umgangssprache
regelmäßig die Bedeutung von "fürchterlich" oder auch "entsetzlich" zukommt, nicht zu
beanstanden, denn es ergibt sich aus dem Zusammenhang in den es gestellt ist, dass
es nichts anderes als eine nach dem - vom Kläger übrigens nicht in Frage gestellten -
Urteil des Prüfers ganz besonders schlechte Leistung kennzeichnen sollte. Damit wird
weder die Leistung noch die Person des Klägers in unzulässiger Weise herabgesetzt.
Der Ausdruck "grauenhaft" bezieht sich nämlich ersichtlich auf die Ausführungen des
Klägers auf Bl. 11 der Klausur, in denen der Kläger ausführt, der Pfändungs- und
Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts vom 14. August 2002 "ist ein gemäß § 794
ZPO vollstreckbarer Titel". Diese Ausführungen hatte der Prüfer bereits mit der
Randbemerkung gerügt: "Nein! grober Unverstand". Dementsprechend erläutert der
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Prüfer in seinem Gutachten die zusammenfassende Wertung "grauenhaft" mit dem
Folgesatz:"Verfasser nimmt mit grobem Unverstand an, das sei ein Zahlungstitel
gegenüber der - permanent falsch bezeichneten - Drittschuldnerin." Von daher
umschreibt das Wort "grauenhaft" lediglich in prägnanter Weise ein solches Maß an
Schlechtleistung, das den Ausdruck weder als mild noch als überzogen, sondern
vielmehr als angemessen erscheinen lässt, ohne dass daraus auf mangelnde
Sachlichkeit geschlossen werden kann.
2. Zu dem vom Kläger geäußerten Vorwurf der mangelnden Unvoreingenommenheit
des Prüfers war die Durchführung eines verwaltungsinternen Kontrollverfahrens nicht
erforderlich, denn der Einwand weist allein auf einen Verfahrensmangel, nicht aber auf
einen Bewertungsmangel hin. Einwände in Bezug auf die Korrektheit des
Prüfungsverfahrens unterliegen der vollen gerichtlichen Nachprüfung mit der Folge,
dass - anders als bei Angriffen gegen die Leistungsbewertung - die verfassungsrechtlich
geforderte Komplementärfunktion des verwaltungsinternen Kontrollverfahrens entfällt.
Dementsprechend hat der Landesgesetzgeber in § 19 Satz 1 JAG das
verwaltungsinterne Kontrollverfahren auch nur für Angriffe gegen Leistungsbewertungen
("Beurteilungen") zur Verfügung gestellt, nicht für Einwände, die sich auf das
Prüfungsverfahren beziehen. Für diese Klausur war somit ein Kontrollverfahren
entbehrlich.
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Vgl. dazu u. a. auch OVG Koblenz, Urteil vom 30. Juli 2003 - 2 A 10770/03, NJW 2003,
3073.
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3. Mängel des Widerspruchsverfahrens liegen nicht vor, denn im Rahmen der
(Verfahrens-)Fehlerkontrolle ist der Beklagte dem Einwand des Klägers nachgegangen.
50
III.
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Fehler bei der Bewertung der S I-Klausur sind ebenfalls nicht feststellbar.
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1. Keiner der vom Kläger (wohl auch) im gerichtlichen Verfahren weiter verfolgten
Einwände greift durch.
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a) Der gegen die (angeblich) wiederholte Beanstandung, "dass lediglich von einer
Mitteilung nach der Mistra/den RiStBV gesprochen wurde" gerichtete Einwand, es liege
eine hinreichende Konkretisierung vor, ist
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- insoweit unsubstanziiert, als der Kläger keinen konkreten Bezugspunkt angibt, auf den
sich eine "wiederholte" Beanstandung beziehen soll; - unschlüssig und zugleich
unsubstanziiert, soweit er sich auf die Randbemerkungen auf Bl. 18 der Klausur
"Bescheid?, Nachrichten?" bezieht, denn insoweit geht er an der vom Prüfer im
Kontrollverfahren erläuterten Rüge der fehlenden Bescheiderteilung vorbei, bzw. ist
wegen mangelnder Kausalität unbegründet, soweit es den vom Kläger an anderer Stelle
der Klausur dargestellten und vom Prüfer als vorhanden erkannten und bewerteten
Hinweis auf eine Einstellungsnachricht betrifft; - und unbegründet, soweit er sich auf die
Randbemerkung auf Bl. 10 der Klausur "zweifelhaft" bezieht, denn diese
Randbemerkung ist nach den Ausführungen des Prüfers im Kontrollverfahren nicht in
die Bewertung eingeflossen.
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b) Unschlüssig und zugleich unsubstanziiert ist der Einwand gegen die
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Randbemerkung auf Bl. 2 der Klausur "was meint Verf. mit Garantenpflicht?". Der
Einwand geht am Kern der Rüge vorbei, die sich eindeutig nicht auf eine vom Kläger
etwa unterlassene Definition des Begriffs, sondern vielmehr auf die keineswegs
einsichtige und vom Kläger mit seinem Einwand auch nicht einsichtig gemachte
Verwendung des strafrechtlichen Begriffs der Garantenpflicht zur Kennzeichnung der
Dienstpflicht eines Polizeibeamten bezieht. Damit wird die Rüge des Prüfers vom
Einwand des Klägers nicht getroffen.
c) Unsubstanziiert und im Übrigen auch unbegründet ist der Einwand, die
zusammenfassende Bewertung der Arbeit durch den Erstzensor "die Arbeit hat damit
eindeutig zu wenig Substanz, um noch als durchschnittlich angesehen werden zu
können", rechtfertige nach den gesetzlichen Notendefinitionen nicht die Note
"mangelhaft (2 Punkte)". Der Erstzensor hat dazu im Kontrollverfahren klargestellt, er
habe mit dem letzten Satz seines Votums zum Ausdruck bringen wollen, dass die Arbeit
den in § 14 Abs. 1 JAG genannten Merkmalen der Note "ausreichend" gerade nicht
mehr entspreche. Auf diese Klarstellung, deren Richtigkeit sich im Übrigen aus dem
gesamten Sachzusammenhang ergibt und die als eine dem Sinne nach negative
Umschreibung der Voraussetzungen der Note "mangelhaft" hinreichend verständlich ist,
ist der Kläger mit seinem Einwand nicht eingegangen. Dem Einwand fehlt deshalb
jegliche Plausibilität.
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2. Das verwaltungsinterne - hier mit dem Widerspruchsverfahren deckungsgleiche -
Kontrollverfahren ist zu dieser Klausur ordnungsgemäß durchgeführt worden. Die Prüfer
sind den allein bewertungsbezogenen Einwänden des Klägers - mit Ausnahme des
Einwands zur "Garantenpflicht" - hinreichend nachgegangen und haben sie für
unbegründet gehalten. Dem Einwand zur "Garantenpflicht" brauchten die Prüfer nicht
nachzugehen, denn zu Einwänden, die - wie hier - sowohl unschlüssig wie auch
unsubstanziiert sind, weil sie eine (so) nicht ausgesprochene Prüferrüge betreffen,
können die Prüfer - voraussetzungsgemäß - weder in der Sache selbst Stellung
nehmen, noch gar in ein Überdenken ihrer insoweit überhaupt nicht betroffenen
Bewertung eintreten.
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IV.
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Nach alledem ist davon auszugehen, dass die Bewertung von jedenfalls sechs der mit
"mangelhaft" bewerteten Klausuren nicht zu beanstanden ist, sodass es auf die
Bewertung der ZI-Klausur nicht mehr ankommt, weil die
Nichtbestehensvoraussetzungen des § 31 Abs. 3 JAG ohnehin bereits erfüllt sind. Es
kann deshalb dahingestellt bleiben, ob der Einwand des Klägers gegen den vom
Erstzensor bei der Benennung der Richterbank geforderten Zusatz "als Einzelrichter"
durchgreift. Begründet hat der Erstzensor seine Rüge jedenfalls nicht - sein im
Kontrollverfahren gegebener Hinweis auf die Ausführungen bei "Anders-Gehle" führt
ebenfalls nicht zu einer Begrün- dung -, und er dürfte sie auch kaum tragfähig
begründen können. Ebenso kann dahingestellt bleiben, ob der Erstzensor am
verwaltungsinternen Kontrollverfahren überhaupt noch teilnehmen konnte, nachdem er
bereits Monate zuvor aus Altersgründen aus seinem Amt als Richter und damit zugleich
aus seinem Amt als Mitglied des Landesjustizprüfungsamtes ausgeschieden war.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zu ihrer
vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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