Urteil des VG Minden vom 28.02.2003
VG Minden: wirtschaftliche einheit, beitragspflicht, grundstück, satzung, hof, anschlussbeitrag, bestandteil, wasserversorgung, stadt, wohnhaus
Verwaltungsgericht Minden, 5 K 3141/01
Datum:
28.02.2003
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 K 3141/01
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Wegen der Kosten ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
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Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit eines Wasserleitungsanschlussbeitrags.
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Mit dem nunmehr durch die Klage angefochtenen Bescheid des Beklagten vom
25.10.2000 wurde der Kläger als Eigentümer des Grundstücks Gemarkung M. Flur 4
Flurstück 8 mit der Lagebezeichnung M. , H. Weg Nr. 6 zu einem
Wasserleitungsanschlussbeitrag in Höhe von 8.609,76 DM herangezogen. Der
Beitragsfestsetzung liegt nach der ausführlichen Begründung des Bescheides als
Veranlagungsfläche eine 2299 qm große Teilfläche des nordöstlich der Ortslage von M.
im Außenbereich gelegenen Flurstücks 8 zugrunde. Hierbei handelt es sich um den für
eine bauliche Erweiterung des vom Kläger geführten landwirtschaftlichen Betriebs um
ein zur Jungsauenaufzucht bestimmtes Stallgebäude und einen daneben angeordneten
Güllehochbehälter in Anspruch genommenen Bereich.
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Für die genannten Baulichkeiten war vom Staatlichen Umweltamt C. unter dem
04.03.1996 aufgrund der §§ 4 und 6 BimSchG die Genehmigung zur Errichtung und zum
Betrieb erteilt worden. Im Laufe des Jahres 1997 wurden die genannten Anlagen auf bis
dahin noch als Acker genutztem Gelände neben den im Wesentlichen aus einem
Wohnhaus mit Stallanbauten, einem Güllehochbehälter und einer Scheune
bestehenden vorhandenen Hofgebäuden im unmittelbaren Anschluss an die Zufahrt
vom H. Weg zu den Hofgebäuden errichtet und in Betrieb genommen. Dabei erhielt das
neue Stallgebäude auch einen Wasserleitungsanschluss durch Verlängerung der in den
vorhandenen Betriebsgebäuden installierten Leitung. Der ursprüngliche
Wasserleitungsanschluss für das Hofgrundstück war anlässlich der im Wege der
Aussiedlung im Jahre 1963 verwirklichten Grundstücksbebauung ermöglicht worden,
indem vom vorhandenen Ortsnetz her eine Anschlussleitung auf Kosten des
Rechtsvorgängers (Vaters) des Klägers zu dem Hof verlegt wurde. Diese im H. Weg
verlegte Wasserversorgungsleitung wurde aufgrund entsprechender Beschlussfassung
im Gemeinderat im Jahre 1970 von der Gemeinde M. übernommen.
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Zur Begründung seiner nach erfolglos gebliebenem Widerspruch
(Widerspruchsbescheid vom 14.11.2001) am 13.12.2001 erhobenen Klage, trägt der
Kläger im wesentlichen folgendes vor:
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Da die Wasserleitung zu seinem Hof nicht auf Kosten der Gemeinde verlegt worden sei,
dürfe der Beklagte nunmehr nicht Investitionskosten für die Wasserleitung im Wege der
Beitragserhebung von ihm verlangen. Andernfalls würde er, obwohl er - bzw. sein
Rechtsvorgänger - die Kosten für die Anschlussleitung zum Hofgrundstück selbst
getragen habe, doppelt belastet, wenn er jetzt wieder an Investitionskosten für diese
Leitung beteiligt würde. Im übrigen sei durch die bauliche Erweiterung der Hofstelle im
Jahre 1997 keine weitere Beitragspflicht ausgelöst worden. Das ergebe sich zunächst
aus Sinn und Zweck des § 7 Abs. 2 der Beitrags- und Gebührensatzung zur
Wasserversorgungssatzung der Stadt M. vom 18.06.1976 (im folgenden WVersBGS).
Diese Vorschrift schließe für die Hofstelle insgesamt eine Beitragspflicht aus. Es solle
eine Beitragspflicht für solche Grundstücke ausgeschlossen sein, für die wie in seinem
Fall bereits nach früherem Recht eine Anschlussgebühren- oder beitragspflicht
begründet worden sei. Die Erweiterung der Hofstelle, die insgesamt einheitlich für die
Viehzucht genutzt werde und mit den neuen Baulichkeiten eine wirtschaftliche Einheit
bilde, bleibe beitragsfrei, so lange kein neuer Anschluss an die öffentliche
Wasserversorgungsleitung hergestellt werde. Der Güllehochbehälter verfüge überhaupt
nicht über einen Wasserleitungsanschluss und für den Schweinemaststall erfolge die
Wasserversorgung ausschließlich durch den Hauptwasseranschluss der Hofstätte, der
aber keiner Beitragspflicht unterliege. Auch seien die nach der Rechtsprechung des
OVG NRW erforderlichen Voraussetzungen für eine sog. Nachveranlagung von zu einer
früher veranlagten Fläche hinzugenommenen Flächen hier nicht erfüllt. Jedenfalls habe
die Fläche für die Errichtung des Güllehochbehälters für die Beitragserhebung nicht
berücksichtigt werden dürfen, weil dieser Behälter nicht über einen
Wasserleitungsanschluss verfüge und ein solcher auch nicht erforderlich sei.
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Der Kläger beantragt,
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den Wasserleitungsanschlussbeitragsbescheid des Beklagten vom 25.10.2001 und
seinen dazu ergangenen Widerspruchsbescheid vom 14.11.2001 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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Klageabweisung.
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Er macht geltend und legt dies wie bereits zur Begründung seiner angefochtenen
Bescheide näher dar, dass die bauliche Erweiterung des dem Kläger gehörenden
landwirtschaftlichen Betriebs im Jahre 1997 einen selbständigen
Veranlagungstatbestand darstelle. Dem stehe § 7 Abs. 2 WVersBGS nicht entgegen, da
diese Regelung nicht für erstmals neu bebaute Teilflächen gelte. Nach der
Rechtsprechung des OVG NRW zur Nacherhebung bei Erweiterung einer
wirtschaftlichen Einheit sei es ausreichend, dass die zusätzlich bebaute Fläche vorher
nicht zur bebauten wirtschaftlichen Einheit gehört habe und nunmehr einen
wirtschaftlichen Vorteil von der öffentlichen Wasserversorgung habe. Es sei nicht
entscheidend, dass die Hofstelle seinerzeit nicht veranlagt worden sei, weil sie nach der
Übergangsregelung in § 7 Abs. 1 der Satzung als veranlagt anzusehen sei.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
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Verfahrensakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten,
außerdem auch der beigezogenen und ebenfalls in der mündlichen Verhandlung
erörterten Genehmigungsunterlagen für die Erweiterung der Hofstelle des Klägers
Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
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Die Klage hat keinen Erfolg.
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Der angefochtene Beitragsbescheid des Beklagten vom 25.10.2001 ist rechtmäßig und
verletzt daher den Kläger nicht in seinen Rechten.
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Dieser Bescheid entspricht den formellen Anforderungen des für ihn als einen
Verwaltungsakt auf dem Gebiet des Kommunalabgabenrechts gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 3
b) und Nr. 4 b) KAG NRW maßgeblichen Abgabenverfahrensrechts, insbesondere
hinsichtlich seiner Bestimmtheit, Form, Begründung und seines Inhalts (§§ 119 Abs. 1
und 3, 121 Abs. 1, 157 Abs. 1 AO).
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Der Bescheid ist aber auch materiell rechtmäßig ergangen. Er hat seine
Rechtsgrundlage in § 8 KAG NRW und in den Vorschriften der oben im Tatbestand
genannten Satzung (WVersBGS), die bis zum 21.01.1998 (Inkrafttreten der
Beitragssatzung vom 13.01.1998 zur Wasserversorgungssatzung der Stadt M. ) gültig
gewesen ist.
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Die Beitragspflicht des Klägers, der als damaliger Eigentümer des Grundstücks
Gemarkung M. , Flur 4, Flurstück 8, nach § 5 Abs. 1 S. 1 WVersBGS Schuldner des
Wasserleitungsanschlussbeitrags war, ist gemäß §§ 4 Abs. 2, 2 Abs. 2 WVersBGS im
Jahre 1997 durch die Herstellung und Inbetriebnahme der damals errichteten neuen
Baulichkeiten auf dem genannten Grundstück entstanden. Hierdurch ist der
maßgebliche Beitragstatbestand in § 2 Abs. 2 WVersBGS, der durch die Regelung in §
3 Abs. 5 WVersBGS ergänzt wird, verwirklicht worden.
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Wird ein Grundstück an die öffentliche Wasserversorgungsanlage tatsächlich
angeschlossen, so unterliegt es nach § 2 Abs. 2 WVersBGS der Beitragspflicht auch
dann, wenn - wie hier bei dem im Außenbereich gelegenen Grundstück des Klägers -
die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht vorliegen.
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Eine sog. (grundstücksbezogene) Nachveranlagung der Teilfläche eines Grundstückes,
um die ein bereits früher als wirtschaftliche Einheit zu einem Anschlussbeitrag
veranlagtes Grundstück erweitert worden ist und die nunmehr zusammen mit dem
früheren Gründstück wiederum eine wirtschaftliche Einheit bildet, wird im Schrifttum
20
vgl. Queitsch, Kanalanschlussbeitragsrecht im Blickwinkel der aktuellen
Rechtsprechung - KStZ 2002, 181 ff.; Driehaus, Kommunalabgabenrecht
(Loseblattkommentar), § 8 Rdnr. 700
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und in der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-
Westfalen (OVG NRW)
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vgl. Beschluss vom 15.07.1997 - 15 A 1660/96 - NVwZ-RR 1998, 51; anders wohl noch
Urteil vom 07.09.1993 - 2 A 1409/90 -
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für allgemein zulässig erachtet, ohne dass es insoweit noch einer spezifischen
Regelung in der Beitragssatzung bedarf. Vielmehr entsteht die Beitragspflicht für die
hinzuerworbene Fläche erstmals infolge der (wirtschaftlichen) Vereinigung mit der
schon früher veranlagten Fläche, und zwar aufgrund des allgemeinen in der Satzung
enthaltenen Beitragstatbestand (so OVG NRW a.a.O.).
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Um einen solchen Fall, zwar mangels früherer Veranlagung des dem Kläger
gehörenden Grundstücks zu einem Wasserleitungsanschlussbeitrag nicht im Sinne
einer Nachveranlagung, wohl aber einer erstmals entstandenen Beitragspflicht geht es
hier bezüglich der im Jahre 1997 verwirklichten Erweiterung der Hof- und
Gebäudefläche, die zusammen mit dem Altbestand insgesamt eine wirtschaftliche
Einheit darstellt. Dabei kommt es entgegen der vom Kläger, der dies aus § 7 WVersBGS
herzuleiten sucht, vertretenen Auffassung weder darauf an, dass sein
Betriebsgrundstück im Umfange der früher bestehenden wirtschaftlichen Einheit nicht zu
einem Wasserleitungsanschlussbeitrag oder zu einer Anschlussgebühr veranlagt
worden ist, noch darauf, dass der Erweiterungsbereich keinen eigenständigen
Anschluss an die öffentliche Wasserleitung im H. Weg erhalten hat. Entscheidend ist
vielmehr, dass sich der durch diese Anlage vermittelte wirtschaftliche Vorteil seit 1997
über den Altbestand der früheren wirtschaftlichen Einheit hinaus erstmals auch auf den
Flächenanteil der nunmehr geschaffenen wirtschaftlichen Einheit erstreckt, der bislang
noch nicht Bezugsgegenstand einer Beitragspflicht war. Das macht die Verwirklichung
des - hier in § 2 Abs. 2 WVersBGS geregelten - allgemeinen in der Satzung enthaltenen
Beitragstatbestandes aus. Dabei ist ohne Bedeutung, ob auch die nachträglich
Bestandteil der wirtschaftlichen Einheit gewordene Grundstücksfläche mit ihrer
Bebauung einen selbständigen eigenen Anschluss an die öffentliche
Wasserversorgungsanlage erhalten hat. Vielmehr ist diese Teilfläche der um sie
erweiterten wirtschaftlichen Einheit beitragsrechtlich nicht anders zu behandeln, als
wenn es um eine beitragsrechtliche Veranlagung einer wirtschaftlichen Einheit in ihrem
gesamten Umfange ginge. Ebenso wie z.B. die Grundfläche einer vor, neben oder auch
hinter einem Wohnhaus angeordneten Garage ohne darin installierte Wasserleitung als
Bestandteil der wirtschaftlichen Einheit eines solchen Wohnhausgrundstücks an dessen
Beitragsveranlagung teilnimmt, ist eine nachträgliche Erweiterung einer wirtschaftlichen
Einheit als solche Gegenstand einer Anschlussbeitragspflicht, wenn die wirtschaftliche
Einheit über einen Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage verfügt.
Wenn die auf die Erweiterung entfallende Fläche nicht allein deshalb beitragsrechtlich
"verloren" geht, weil sie mit einem anderen, bereits früher veranlagten Grundstück zu
einer wirtschaftlichen Einheit verschmolzen wird,
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so das OVG NRW in seiner Entscheidung vom 15.07.1997, a.a.O.,
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so gilt das erst recht, wenn es wie im Falle des dem Kläger gehörenden
Betriebsgrundstücks in dessen früheren Umfange wegen der in § 7 WVersBGS
enthaltenen Übergangsregelungen oder aus sonstigen Gründen überhaupt nicht zu
einer Veranlagung gekommen ist.
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Der selbständigen Beitragspflicht der im Jahre 1997 für den Betrieb des Klägers in
Anspruch genommenen Erweiterungsfläche steht auch nicht entgegen, dass die seit der
Übernahme durch die Gemeinde M. im Jahre 1970 öffentliche Wasserleitung im H. Weg
ursprünglich auf Kosten des Rechtsvorgängers des Klägers angelegt worden ist. Wie
dargelegt, unterliegt die Erweiterungsfläche wegen für sie festzustellender erstmaliger
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Verwirklichung des Beitragstatbestandes nach § 2 Abs. 2 WVersBGS der
Beitragspflicht. Wenn der Bescheid des Beklagten vom 25.10.2001 die
Geltendmachung dieser Beitragspflicht zum Gegenstand hat, so stellt dies nur den
abgabenrechtlichen Normalfall dar, denn der genannte Beitragsbescheid verwirklicht
damit den Grundsatz, dass ein Abgabenanspruch entsteht (und geltend zu machen ist),
sobald der gesetzliche Abgabentatbestand tatsächlich verwirklicht ist (vgl. § 38 AO). Da
der hier interessierende gesetzliche Beitragstatbestand des § 2 Abs. 2 WVersBGS
lediglich auf den tatsächlichen Anschluss eines Grundstücks an die öffentliche
Wasserversorgungsanlage abstellt, ohne dabei im Sinne einer Einschränkung bzw.
Abweichung für die durch die Tatbestandsverwirklichung ausgelöste Beitragspflicht den
Umstand zu berücksichtigen, dass die öffentliche Wasserversorgungsanlage in einem -
wenn auch nur einen geringfügigen Umfang ausmachenden - Teilbereich von privater
Seite finanziert worden ist, entspricht der an den Kläger ergangene Beitragsbescheid
insoweit der durch den Beitragstatbestand gestalteten Rechtslage, auch wenn es sich
hätte aufdrängen müssen, dem erwähnten Umstand in Abweichung vom Normalfall für
die Beitragspflicht oder -höhe Bedeutung beizumessen. Nach gefestigter
Rechtsprechung im Abgabenrecht
vgl. OVG NRW, Urteil vom 04.12.2001 - 15 A 5596/99 - m.w.N.,
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führt nämlich ein unterlassener, auch sich von Amts wegen aufdrängender (Teil-)Erlass
eines Beitrags wegen sachlicher Unbilligkeit nach §§ 163, 227 AO, der hier angesichts
der aus dem privaten Bereich des Klägers bewirkten Leistung für die öffentliche
Wasserversorgungsanlage in Betracht zu ziehen sein mag,
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vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 12.09.1984 - 8 C 124.82 -, BVerwGE 70, 96,
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nicht zur Rechtswidrigkeit eines gleichwohl (ohne Einschränkung) ergangenen
Beitragsheranziehungsbescheides.
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Schließlich ist der vom Beklagten festgesetzte Anschlussbeitrag auch rechtlich nicht in
seiner Höhe zu beanstanden. Zu einer für den Beitrag rechtlich relevanten
Bemessungsfläche, die kleiner wäre als die vom Beklagten in der Kartenanlage zum
Bescheid vom 25.10.2001 bestimmte, vermag weder die Tatsache, dass der im Jahre
1997 errichtete Güllehochbehälter keinen Wasserleitungsanschluss erhalten hat und
einen solchen auch nicht benötigt, noch die in § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 WVersBGS
enthaltene Tiefenbegrenzungsregelung zu führen. Ersteres gilt deshalb, weil es, wie im
Einzelnen oben dargelegt worden ist, für die Verwirklichung des Beitragstatbestandes
und die daraus resultierende Beitragspflicht nicht darauf ankommt, dass die
beitragspflichtig gewordene Erweiterungsfläche selbst über einen eigenen
Wasserleitungsanschluss verfügt. Vielmehr ist entscheidet, dass diese Fläche
Bestandteil einer wirtschaftlichen Einheit mit einem solchen Anschluss ist und eine
einheitlich betriebene Nutzung in dem Sinne vorliegt, dass die Fläche der
wirtschaftlichen Einheit und die auf ihr errichteten Baulichkeiten mit ihrer
bestimmungsgemäßen Nutzung auf die Verwirklichung eines gemeinsamen
Betriebszwecks ausgerichtet sind. Ein solcher übergreifender Funktions- und
Nutzungszusammenhang liegt hier, wie keinem Zweifel unterliegt und auch vom Kläger
nicht infrage gestellt wird, vor. Dieser erstreckt sich auch auf die im Jahre 1997
errichteten Baulichkeiten einschließlich (mindestens) ihrer vom Beklagten zutreffend
berechneten bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen.
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Allerdings kann es auch für eine im Grundsatz mit ihrer Gesamtfläche beitragspflichtige
wirtschaftliche Einheit infolge Anwendung einer satzungsrechtlich zulässigen
Tiefenbegrenzung zu einer nur bis zur Tiefenbegrenzungslinie sich erstreckenden
Teilfläche als der maßgeblichen beitragspflichtigen Fläche kommen. Eine solche
Tiefenbegrenzung ist in § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 a) und b) WVersBGS geregelt. Ob eine
Anwendung der Tiefenbegrenzung nach S. 2 der genannten Vorschrift von vornherein
schon deshalb auszuscheiden hat, weil für das Grundstück des Klägers mit Blick auf die
dort betriebene Intensivtierhaltung von einer überwiegend gewerblichen Nutzung
auszugehen ist, kann hier offen bleiben. Ebenfalls mag dahinstehen, ob die
Tiefenbegrenzungsregelung nicht deshalb unwirksam ist, weil sie mit ihrer Bestimmung
für beide Anwendungsfälle unter a) und b), wonach als Grundstücksfläche für den
Anschlussbeitrag die Fläche bis zu einer Tiefe von "höchstens" 40 m gilt, eine
abgabenrechtlich gebotene eindeutige Anwendung nicht zulässt.
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Unabhängig von diesen Bedenken greift die Tiefenbegrenzung,
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vgl. zur Bedeutung von Tiefenbegrenzungen im Anschlussbeitragsrecht OVG NRW,
Urteil vom 18.07.2000 - 15 A 4443/96 - und vom 22.05.2001 - 15 A.: 5608/98 -,
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ihre grundsätzliche Zulässigkeit - ggf. mit der Anwendung ohne "höchstens" - hier
einmal unterstellt, im Falle der veranlagten Erweiterungsfläche des dem Kläger
gehörenden Betriebsgrundstücks nicht ein, weil sich die bauliche Grundstücksnutzung
auf der Erweiterungsfläche über die Tiefenbegrenzung hinaus erstreckt. Durch eine
Tiefenbegrenzung wird generalisierend die räumliche Erschließungswirkung der
beitragspflichtigen öffentlichen Anlage festgelegt. Wird aber, was nicht nur eine seltene
Ausnahme ist, sondern durchaus häufig vorkommt, die bauliche Grundstücksnutzung
über die Tiefenbegrenzungslinie hinaus ausgedehnt und damit die verallgemeinernd
bestimmte Erschließungswirkung durch die konkrete Nutzungssituation widerlegt, so
kann es bei der grundsätzlich generalisierenden Tiefenbegrenzung nicht bleiben. Es
muss vielmehr durch entsprechende Ausnahmeregelung gewährleistet sein, dass über
die Tiefenbegrenzung hinaus in Orientierung an der räumlich weiter ausgedehnten
baulichen Nutzung die für die Beitragsbemessung maßgebliche Fläche erfasst wird.
Eine solche Ausnahmeregelung enthält die WVersBGS aber nicht.
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Dies hat zunächst zur Folge, dass die Tiefenbegrenzung auf (höchstens) 40 m nach § 3
S. 1 Nr. 6 a) und b) WVersBGS, die hinsichtlich der Begrenzung ihrer generalisierend
bestimmten Erschließungswirkung durch das im Jahre 1997 errichtete neue
Stallgebäude, weil dieses die Tiefenbegrenzungslinie überschreitet, eindeutig widerlegt
wird, im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung gelangt. Weiter gilt deshalb, dass für die
Frage nach der beitragspflichtigen Fläche der hier interessierenden Erweiterung auf die
wirtschaftliche Grundstückseinheit insgesamt abzustellen ist, ohne dass insoweit - etwa
mit Blick auf den ohne Wasserleitung vorhandenen Güllehochbehälter - eine
Einschränkung in Betracht zu ziehen ist. Dies ist ohnehin, wie oben ausgeführt worden
ist, schon wegen des für die wirtschaftliche Einheit insgesamt festzustellenden
Funktions- und Nutzungszusammenhanges, der den Güllehochbehälter zweifelsfrei
umfasst, geboten. Im übrigen ist es nicht Aufgabe des Gerichts, nach einer Ersatzlösung
für die fehlende Ausnahme von der Tiefenbegrenzung bei überschreitender baulicher
Nutzung zu suchen oder eine solche durch ergänzende Auslegung der Satzung zur
Anwendung zu bringen.
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Hiernach aber unterliegt von der im Jahre 1997 für die bauliche Erweiterung des
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Betriebs des Klägers in Anspruch genommenen Fläche auch der auf den
Güllehochbehälter entfallende Teil der Beitragspflicht. Diese Teilfläche könnte - was
indes angesichts des bestehenden Funktions- und Nutzungszusammenhanges
bedenklich erscheint - nach den in der einschlägigen Rechtsprechung des OVG NRW
entwickelten Grundsätzen
vgl. dazu die oben zuletzt genannten Entscheidungen des Gerichts
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beitragsrechtlich nur dann ausgeklammert bleiben, wenn sie durch ein - wie dargelegt,
hier indes nicht zulässiges - Verschieben der Tiefenbegrenzungslinie erfasst würde,
obwohl es dann aber mit Rücksicht darauf, dass der Güllehochbehälter einen
Wasserleitungsanschluss weder hat noch benötigt, gar keinen Grund für die Annahme
einer auf dieser Teilfläche ausgedehnten Erschließungswirkung der öffentlichen
Wasserversorgungsanlage gäbe.
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Die Nebenentscheidungen zu den Kosten und zur Vollstreckbarkeit beruhen auf den §§
154 Abs. 1, 167 Abs. 2 VwGO.
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