Urteil des VG Minden vom 15.04.2009
VG Minden: verfassungskonforme auslegung, europäisches gemeinschaftsrecht, betreiber, unternehmen, betriebsstätte, europa, auflage, gesetzeslücke, analogie, kaution
Verwaltungsgericht Minden, 3 K 2990/08
Datum:
15.04.2009
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 K 2990/08
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des
Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der
Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitslei-
stung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages
abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit
in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
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Die Klägerin ist Automatenaufstellerin. Sie ist im Besitz einer Erlaubnis für die
Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit, ausgestellt durch die Stadt E. . Sie
beabsichtigt, in der Betriebsstätte des Herrn K. S. (Betreiber), S1. Straße in W. mehrere
Geldspielgeräte aufzustellen. Der Betreiber vermittelt in seinen Geschäftsräumen
Sportwetten an ein in Großbritannien ansässiges Buchermacherwettunternehmen, das
über eine Buchmacherkonzession verfügt. Der Betreiber hat eine Erlaubnis gemäß § 33
i Abs. 1 GewO weder erhalten noch beantragt. Am 09.09.2008 stellte die Klägerin bei
dem Beklagten einen Antrag auf Erteilung einer Geeignetheitsbestätigung für den
Aufstellort im Objekt S1. Straße in W. .
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Mit Bescheid vom 12.09.2008 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Zur Begründung führte
er aus, nach den Regelungen des § 33 c Abs. 3 GewO i.V.m. § 1 Abs. 1 SpielVO sei die
Aufstellung von Geldspielgeräten nur in Räumen von Schank- und Speisewirtschaften,
Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen sowie in Wettannahmestellen
konzessionierter Buchmacher möglich. Eine Spielhalle läge im vorliegenden Fall nicht
vor, ebenso wenig eine Wettannahmestelle eines konzessionierten Buchmachers. Da
damit die Voraussetzungen nicht vorlägen, könne eine Geeignetheitsbestätigung nicht
erteilt werden.
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Dagegen hat die Klägerin rechtzeitig die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung
führt sie aus, die betreffende Betriebsstätte unterscheide sich in keiner Weise von der
Wettannahmestelle eines konzessionierten Buchmachers, wie sie in § 1 Abs. 1 Nr. 3
SpielVO als geeigneter Aufstellort benannt werde. Lediglich die Art der
Sportveranstaltungen, auf die gewettet werde, sei unterschiedlich. Auch baurechtlich sei
die Nutzung des Objekts S1. Straße als Vermittlungsbüro für Sportwetten genehmigt. Im
Übrigen handele es sich bei der Wettannahmestelle mindestens um ein einer Spielhalle
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ähnliches Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 SpielVO. Unter baurechtlichen
Gesichtspunkten handele es sich bei dem Betrieb ebenso wie bei einer Spielhalle um
eine Vergnügungsstätte. Es könne nicht darauf ankommen, ob die vom Inhaber der
Annahmestelle für Sportwetten durchgeführte Tätigkeit der Vermittlung von Sportwetten
zulässig sei oder nicht. Zudem werde diese Frage von der überwiegenden Anzahl der
Verwaltungsgerichte bejaht. Hinsichtlich der Wettannahmestelle des Betreibers sei
festzustellen und jederzeit zu belegen, dass in dieser Annahmestelle für Sportwetten als
überwiegendes Produkt (neben Getränkeausschank) dem Kunden Wettangebote
präsentiert würden. Die Kunden könnten dort auf unterschiedlichste Sportarten wetten.
Die Spieltätigkeit bzw. die Möglichkeit zur Teilnahme an den Spielen (Wetten) ständen
also im Vordergrund, sodass gar kein Zweifel bestehen könne, dass diese Betriebsstätte
ganz überwiegend dem Spielzweck diene. Insofern habe der Gesetzgeber mit dem
Begriff "ähnliches Unternehmen" klar und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht,
dass er auch alle zu Spielzwecken dienenden Unternehmen und Betriebe hiervon
umfasst wissen wolle und Geldspielgeräte gerade dort angeboten werden sollten, wo
auch andere Spielangebote - im vorliegenden Fall Sportwetten - maßgeblich und
überwiegend angeboten würden. Genau dies sei in der Wettannahmestelle des
Betreibers der Fall. Der Gesetzgeber wolle dort keine Spielgeräte aufgestellt wissen, wo
besondere Jugendgefährdungen bestünden. Dies sei beispielsweise auf Volksfesten, in
Turnhallen oder auch auf Schützenfesten eindeutig der Fall, sodass der Gesetzgeber in
§ 1 Abs. 2 SpielVO die entsprechenden Aufstellorte ausdrücklich eingeschränkt habe.
Jugendliche und Kinder hätten zu der Betriebsstätte keinerlei Zugang, sodass auch der
Jugendschutz gewährleistet sei.
Mit Schriftsatz vom 15.04.2009 trägt sie ergänzend vor, der Betreiber der
Sportwettenannahmestelle habe weder eine Spielhalle noch ein vergleichbares
Unternehmen und brauche deshalb keine Erlaubnis nach § 33 i Abs. 1 GewO. Der Fall
der Vermittlung von Sportwetten sei nicht explizit in der Spielverordnung geregelt. In der
Spielverordnung habe der Gesetzgeber eine sogenannte "Positivliste" erstellt und dabei
solche Spielorte aufgelistet, in denen das Spielen entweder den Hauptzweck darstelle
oder zumindest den Annex einer anderen Leistung bilde und zu dem Kinder und
Jugendliche keinen oder nur einen sehr eingeschränkten Zutritt hätten. Dass der Fall
einer Sportwettenannahmestelle in der Spielverordnung nicht explizit genannt worden
sei, hänge im Kern damit zusammen, dass der Gesetzgeber es bis zum heutigen Tage
unterlassen habe, einen regulierten Markt für die Vermittlung und Veranstaltung von
Sportwetten in Deutschland zu schaffen. Eine Sportwettenannahmestelle, in der - wie im
vorliegenden Fall - Sportwetten an einen konzessionierten Buchmacher in einem
anderen europäischen Land vermittelt würden, müsse bei verfassungs- und
europarechtskonformer Auslegung aber mindestens unter § 1 Nr. 3 SpielVO subsumiert
werden können. Danach seien "Wettannahmestellen der konzessionierten
Buchmacher" ausdrücklich als zulässiger Aufstellort benannt. Die derzeitigen
Einschränkungen des Glücksspielstaatsvertrags, wonach Sportwetten nur durch
staatliche Anbieter offeriert werden dürften, verstoße gegen geltendes europäisches
Gemeinschaftsrecht. § 1 Nr. 3 SpielVO müsse europarechtskonform dahingehend
ausgelegt werden, dass dann unter "konzessionierte Buchmacher" auch
Sportwettbuchmacher aus anderen europäischen Ländern zu verstehen seien. Eine
Sportwettannahmestelle unterscheide sich von einer Pferdewettannahmestelle nach
dem Rennwett- und Lotteriegesetz ausschließlich dadurch, dass in einer
Sportwettannahmestelle auch Wetten auf andere Sportereignisse - außer Pferdewetten -
angeboten würden. Auch die Pferdewette sei eine klassische Sportwette. Es liege
insoweit eine offensichtliche Ungleichbehandlung und eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1
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GG vor, wenn man den Betreiber einer Sportwettannahmestelle schlechter stelle, als
den Betreiber einer Pferdewettannahmestelle, dies nur deshalb, weil der Bereich der
Pferdewetten im Rennwett- und Lotteriegesetz seit 1922 geregelt sei, der Bereich der
Sportwetten aber bis heute - jedenfalls für privatrechtliche Unternehmer - nicht. Sollte
der EuGH alsbald den Glücksspielstaatsvertrag als nicht europarechtskonform
einordnen, würde dies im Ergebnis dazu führen, dass unter Berücksichtigung des
Anwendungsvorrangs des europäischen Rechts die Regelungen des
Glücksspielstaatsvertrages nicht angewandt werden könnten und damit die Vermittlung
von Sportwetten an einen ausländischen und konzessionierten Buchmacher eindeutig
zulässig sei. Spätestens in diesem Moment wäre festzustellen, dass ein solcher
Sportwettannahmestellenbetreiber, der an einen ausländischen Buchmacher vermittle,
nicht schlechter gestellt werden könne, als ein Pferdewettvermittler oder
Pferdewettveranstalter, wobei es nicht zu Lasten eines Betroffenen gehen könne, dass
der Gesetzgeber es unterlassen habe, in europa- und verfassungskonformer Form, hier
eine ordnungsgemäße Regulierung zu schaffen. Dabei könne der Betroffene auch nicht
darauf verwiesen werden, dass zunächst eine ergänzende Regelung in der
Spielverordnung geschaffen werden müsse. Liege ein offensichtlicher Verstoß gegen
europarechtliche Normen und Art. 3 Abs. 1 GG vor, so sei die Norm verfassungs- und
europarechtskonform dahingehend auszulegen, dass dann eine bestimmte Tätigkeit -
unter gleichen Voraussetzungen - auch ausgeübt werden könne.
Unabhängig davon handele es sich bei dem britischen Buchmacher um einen
konzessionierten Buchmacher, insbesondere im Sinne des europäischen Rechts, aber
auch auf Basis der in England geltenden Regelungen, wonach Buchmacherlizenzen
eben nicht nur für Pferdewetten, sondern gleichzeitig auch für Sportwetten erteilt
würden. Damit liege eine Wettannahmestelle eines "konzessionierten Buchmachers" im
Sinne des ausländischen Rechts ohnehin vor, die europarechtskonform nicht anders
beurteilt werden könne, als dass man sie ebenfalls als Wettannahmestelle eines
konzessionierten Buchmachers gemäß § 1 Nr. 3 SpielVO einordne.
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Die Klägerin beantragt,
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den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 12.09.2008 zu verpflichten, ihr
eine Geeignetheitsbestätigung für die Aufstellung von zwei Geldspielgeräten gemäß §
33 c Abs. 3 GewO i.V.m. § 1 Abs. 1 SpielVO für das Objekt S1. Straße in W. zu erteilen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er wiederholt und vertieft die Gründe des angefochtenen Bescheides.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.
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Der Bescheid des Beklagten vom 12.09.2008 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin
nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Erteilung der
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beantragten Geeignetheitsbestätigung (§ 113 Abs. 5 VwGO).
Voraussetzung für die Erteilung einer Geeignetheitsbestätigung gemäß § 33 c Abs. 3
Satz 1 GewO ist, dass der Aufstellungsort den auf der Grundlage des § 33 f Abs. 1 Nr. 1
GewO erlassenen Durchführungsvorschriften entspricht. Die für die Aufstellung von
Geldspielgeräten geeigneten Orte sind in der auf § 33 f Abs. 1 GewO gestützten
Vorschrift des § 1 SpielVO - zuletzt geändert durch Verordnung vom 27.01.2006, BGBl.
I, Seite 280 - genannt. Die Voraussetzungen der hier allein in Betracht kommenden
Vorschriften des § 1 Abs. 1 Ziffern 2 und 3 sind nicht erfüllt. Dies hat der Beklagte mit
zutreffenden Erwägungen, denen das Gericht folgt und auf die gemäß § 117 Abs. 5
VwGO Bezug genommen wird, ausgeführt.
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Ergänzend wird auf Folgendes hingewiesen:
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Die Klägerin behauptet selber nicht mehr, dass die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1
Ziffer 2 SpielVO vorliegen. Mit Schriftsatz vom 15.04.2009 erklärt sie ausdrücklich, der
Betrieb in W. , für den die Geeignetheitsbestätigung begehrt wird, sei keine Spielhalle
oder ein ähnliches Unternehmen im Sinne der vorgenannten Vorschrift. Davon
abgesehen, dass sie nicht einmal mehr selbst behauptet, die Voraussetzungen des § 1
Abs. 1 Nr. 2 SpielVO lägen vor, ist der Betreiber der Betriebsstätte auch nicht im Besitz
der hierfür gemäß § 33 i Abs. 1 GewO erforderlichen Erlaubnis.
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Vgl. dazu: VG Stuttgart, Beschluss vom 16.09.2008 - 4 K 2997/08 -, GewArch 2009,
Seite 41 f.
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Die Klägerin kann sich auch nicht auf § 1 Abs. 1 Ziffer 3 SpielVO berufen. Nach dieser
Vorschrift dürfen Geldspielgeräte in Wettannahmestellen der konzessionierten
Buchmacher aufgestellt werden. Der Begriff des konzessionierten Buchmachers geht
zurück auf die Definition im Rennwett- und Lotteriegesetz (RWG) vom 08.04.1922,
zuletzt geändert durch Änderung des Rennwett- und Lotteriegesetzes vom 31.10.2006
(BGBl. I, 2407), und den dazu ergangenen Ausführungsbestimmungen (AB RWG) vom
16.06.1922, zuletzt geändert am 21.08.2002 durch Art. 35 des Dritten Gesetzes zur
Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften (BGBl. I, 3322). Danach
bedürfen Buchmacher, die "gewerbsmäßig Wetten bei öffentlichen Leistungsprüfungen
für Pferde abschließen oder vermitteln" wollen (§ 2 Abs. 1 RWG), einer Erlaubnis der
nach Landesrecht zuständigen Behörden. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die
Erteilung der Buchmachererlaubnis sind in den AB RWG näher geregelt. In § 3 AB
RWG ist u.a. vorgesehen, dass der Buchmacher den Nachweis der persönlichen
Zuverlässigkeit erbringen muss und für seine Person und die Buchermachergehilfen
eine Kaution zu hinterlegen hat. Liegen diese Voraussetzungen vor, ist die Erlaubnis zu
erteilen.
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Vgl. dazu: Voßkuhle/Bumke, Rechtsfragen der Sportwette, Seite 25.
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Der Betreiber ist unstreitig kein konzessionierter Buchmacher im Sinne des RWG und
der AB RWG. Die Definition in § 1 Abs. 1 Ziffer 3 SpielVO ist eindeutig und schon
deshalb nicht auslegungsfähig. Ein eindeutiger Wortsinn ist grundsätzlich bindend und
steht einer Auslegung entgegen.
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Vgl. dazu: Palandt, BGB, 68. Auflage, Einleitung zu § 1, Anm. 41.
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Im Übrigen kommt eine Auslegung des § 1 Abs. 1 Ziffer 3 SpielVO i.S. der Klägerin auch
unter europa- und verfassungsrechtlichen Grundsätzen ohnehin nicht in Betracht.
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Die Klägerin kann nicht mit Erfolg geltend machen, eine Sportwettannahmestelle, in der
Sportwetten an einen konzessionierten Buchmacher in einem anderen europäischen
Land vermittelt werden, müsse bei verfassungs- und europarechtskonformer Auslegung
unter § 1 Nr. 3 SpielVO subsumiert werden können, weil die derzeitigen
Einschränkungen des Glücksspielstaatsvertrages, wonach Sportwetten nur durch
staatliche Anbieter offeriert werden dürften, gegen geltendes europäisches
Gemeinschaftsrecht verstoße und gleichzeitig eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG
vorläge, wenn man den Betreiber einer Sportwettannahmestelle schlechter stelle, als
den Betreiber einer Pferdewettannahmestelle.
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Bei der gemeinschaftsrechtskonformen Auslegung geht es darum, dass das nationale
Recht so interpretiert wird, dass es mit dem EG-Recht übereinstimmt.
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Vgl. dazu: Palandt, a.a.O., Einleitung Anm. 43 m.w.N. und Wolff/Bachof/ Stober,
Verwaltungsrecht I, 10. Auflage, § 28 Anm. 59.
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Durch "verfassungskonforme Auslegung" werden Rechtssätze, deren Übereinstimmung
mit der Verfassung zweifelhaft ist, so ausgelegt, dass sie mit der Verfassung vereinbar
sind. Dabei müssen aber auch die übrigen Auslegungsregeln beachtet bleiben. Diese
Auslegungsregel ist also subsidiär.
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Vgl. dazu: Wolff/Bachof/Stober, a.a.O., § 28 Anm. 57 m.w.N.
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Eine europarechtliche bzw. verfassungskonforme Auslegung kommt im vorliegenden
Fall aber nicht in Betracht.
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Die Kammer geht zwar in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass erhebliche
europarechtliche und verfassungsrechtliche Bedenken gegenüber dem Staatsvertrag
zum Glücksspielwesen 2008 und dem Gesetz des Landes Nordrhein-Westfalen zum
Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland bestehen.
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Vgl. dazu z.B.: Urteil vom 02.04.2008 - 3 K 897/05 - (rk) und vom 26.06.2008 - 3 K
1838/06 - (rk).
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Daran wird auch nach erneuter Überprüfung festgehalten. Selbst wenn aber die
Regelungen des Glücksspielstaatsvertrages keinen Bestand haben sollten, folgt daraus
im Umkehrschluss nicht zwingend ein Anspruch auf eine erweiternde Auslegung der
Spielverordnung und die uneingeschränkte Aufnahme von Sportwettenvermittlern in die
Positivliste der Spielverordnung. Ein Wegfall der bestehenden gesetzlichen
Regelungen hätte zunächst lediglich zur Folge, dass eine private
Sportwettenvermittlung in Deutschland zulässig wäre. Es ist dem Gesetzgeber aber
unbenommen, auch im Falle der Aufgabe des Sportwettenmonopols im Interesse des
Spieler- und Verbraucherschutzes Regelungen über den Zugang zum Markt zu treffen,
z.B. durch die Vergabe von Konzessionen, besondere Zuverlässigkeitsprüfungen,
Hinterlegung einer Kaution. Für die vorliegende Verpflichtungsklage ist die Sach- und
Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung maßgeblich. Selbst wenn zu
Gunsten der Klägerin unterstellt wird, dass die Regelungen des
Glücksspielstaatsvertrags gegen Europa- und Verfassungsrecht verstoßen, könnte zum
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gegenwärtigen Zeitpunkt der Vermittler von Sportwetten allenfalls einem Bewerber um
eine Buchmacherkonzession gleichgestellt werden, weil er keine illegale Tätigkeit
ausüben würde. Es fehlt dann aber zur Gleichstellung die erforderliche Konzession,
insbesondere die Zuverlässigkeitsprüfung und die Hinterlegung einer Kaution. Diese
Voraussetzungen können nicht über eine europa- bzw. verfassungsrechtliche
Auslegung fingiert werden.
Die Klägerin kann sich auch nicht darauf berufen, dass die Sportwetten in der
Betriebsannahmestelle in W. an einen konzessionierten englischen Buchmacher
vermittelt werden, denn dieser betreibt nicht die Betriebsstätte, für die hier eine
Genehmigung begehrt wird.
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Eine analoge Anwendung von § 1 Ziffer 3 SpielVO kommt ebenfalls nicht in Betracht.
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Im vorliegenden Fall liegen die in der Rechtsprechung und Literatur anerkannten
allgemeinen Voraussetzungen für die analoge Anwendung einer Norm nicht vor.
Analogie ist die Übertragung der für einen oder mehrere bestimmte Tatbestände im
Gesetz vorgesehenen Regelung auf einen anderen rechtsähnlichen Tatbestand. Zu
unterscheiden sind die Einzelanalogie, bei der die Rechtsfolgen einer Norm auf einen
"vergleichbaren" Fall übertragen wird, und die Rechtsanalogie, bei der aus mehreren
Rechtssätzen ein übergeordnetes Prinzip herausgearbeitet und sodann auf ähnlich
gelagerte Fälle angewendet wird.
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Vgl. dazu: Palandt, a.a.O., Einleitung zu § 1 Rdnr. 48 m.w.N.
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Erste Voraussetzung einer Analogie ist eine Regelungslücke in einem rechtlichen
Regelungswerk ("Gesetzeslücke"). Die Gesetzeslücke kann planmäßig oder planwidrig
sein. Eine plangemäße Lücke liegt vor, wenn der Normgeber einen Sachverhalt
vorsätzlich tatbestandlich nicht erfasst hat, etwa um ihn der Ausfüllung durch die
Rechtsprechung zu überlassen oder um eine Rechtsfolge zu vermeiden - sogenannte
ausschließende Regelung. Eine planwidrige Lücke ist hingegen gegeben, wenn eine
Rechtsnorm einen Sachverhalt tatbestandlich nicht erfasst, obwohl der Gesetzesplan,
der Regelungszusammenhang, das Telos des Gesetzes nach Vollständigkeit strebt. Der
Gesetzesplan und damit die Lücke ist durch wertende Gesamtauslegung des
einschlägigen Normsystems zu ermitteln - sogenannte rechts- und verfassungskonforme
Interpretation.
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Vgl. dazu: Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 5. Auflage, Seite 248; Gern,
DÖV 1985, 558.
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Im vorliegenden Fall fehlt es bereits an der ersten Voraussetzung für eine Analogie,
nämlich das Bestehen einer gesetzlichen Regelungslücke. Eine planmäßige Lücke in
dem Sinne, dass der Gesetzgeber die Aufnahme von privaten Sportwettenvermittlern
bewusst nicht geregelt hätte, liegt offenbar nicht vor, denn der Gesetzgeber geht zum
gegenwärtigen Zeitpunkt davon aus, dass die private Sportwettenvermittlung illegal ist
und mithin in den Räumen eines derartigen Büros die legale Aufstellung von
Glücksspielautomaten ausgeschlossen ist.
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Hinsichtlich des hier in Frage stehenden Sachverhalts lässt sich aber auch eine
planwidrige Gesetzeslücke nicht feststellen. Die detaillierten Regelungen der
Spielverordnung lassen vielmehr erkennen, dass der Gesetzgeber das mit der Vorschrift
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verfolgte Ziel, die Aufstellung von Glücksspielautomaten umfassend und abschließend
hat regeln wollen.
Der Anregung der Klägerin, das Verfahren auszusetzen und zunächst die Entscheidung
des EuGH über die Vorlage deutscher Verwaltungsgerichte abzuwarten, war nicht zu
entsprechen, weil die Entscheidung des EuGH aus den dargelegten Gründen für die
Entscheidung des vorliegenden Verfahrens nicht vorrangig ist.
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Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 154 Abs. 1 VwGO, die Anordnungen zu ihrer
vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1
ZPO.
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