Urteil des VG Minden vom 07.09.2006
VG Minden: verzicht, form, ausnahme, glaubhaftmachung, stadt, mitgliedschaft, amtshandlung, billigkeit, vertretung, rechtsschutzgarantie
Verwaltungsgericht Minden, 3 L 471/06
Datum:
07.09.2006
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 L 471/06
Tenor:
Der Antrag des Antragstellers, die Antragsgegnerin im Wege einer
einstweiligen Anordnung bis zu einer endgültigen Entscheidung
vorläufig zu verpflichten, für die Beigeladene den nächstmöglichen auf
der Reserveliste des Antragstellers zur Kommunalwahl 2004
aufgeführten Bewerber zur Übernahme des Mandates aufzufordern, wird
abgelehnt.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der
außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Streitwert beträgt 2.500,00 Euro.
Gründe:
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Der Antrag hat keinen Erfolg, weil die Voraussetzungen für den Erlass einer
einstweiligen Anordnung nicht vorliegen.
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Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf
den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch Veränderung des
bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt
oder wesentlich erschwert werden könnte; einstweilige Anordnungen sind ferner zur
Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis
zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um
wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus
anderen Gründen notwendig erscheint. Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch
sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).
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Im vorliegenden Fall fehlt es bereits an der Glaubhaftmachung eines
Anordnungsgrundes. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das
Land Nordrhein-Westfalen,
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vgl. Beschluss vom 22.07.1993 - 4 B 962/93 -,
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ist eine Entscheidung - wie die hier von dem Antragsteller begehrte - mit der die
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Hauptsache ganz oder teilweise vorweggenommen wird, grundsätzlich mit dem Wesen
der einstweiligen Anordnung nicht vereinbar. Von diesem Grundsatz ist im Hinblick auf
die umfassende Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes eine
Ausnahme dann zu machen, wenn die Verweisung des Betroffenen auf das
Hauptsacheverfahren irreparable und unerträgliche Nachteile zur Folge hätte.
Vgl. OVG NW, Beschluss vom 22.07.1993 - 4 B 962/93 -, Beschluss vom 11.07.1995 -
25 B 1788/95 -, NWVBl. 1996,26.
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Derartige Nachteile sind hier nicht dargelegt worden oder sonst erkennbar.
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Darüber hinaus fehlt es an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs.
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Die von dem Antragsteller begehrte Maßnahme, die in der Sache einer Feststellung des
Nachfolgers gemäß § 45 Abs. 2 S. 1 des Kommunalwahlgesetzes NRW - KWahlG -
gleichkommt, kann nur ergehen, wenn ein gewählter Vertreter - als solcher kommt hier
nur die Beigeladene in Betracht - aus der Vertretung ausscheidet (vgl. § 45 Abs. 1 S. 1
KWahlG). Indessen ist die Beigeladene nicht aus dem Rat der Stadt H. ausgeschieden.
Ein Grund für einen Verlust des Mandats gemäß § 37 KWahlG ist nicht ersichtlich, und
es ist auch nicht zu einem wirksamen Verzicht auf die Mitgliedschaft im Rat gekommen.
Gemäß § 38 S. 1 KWahlG ist ein solcher Verzicht nur wirksam, wenn er dem Wahlleiter -
das ist die Antragsgegnerin - oder einem Beauftragten zur Niederschrift erklärt wird.
Voraussetzung ist hiernach, dass der Verzicht gegenüber dem Wahlleiter oder einem
Beauftragten mündlich erklärt wird, dass der Wahlleiter oder der Beauftragte eine
Niederschrift hierüber aufnimmt und diese vor dem Erklärenden verliest, die Billigung
des Erklärenden einholt, auch dieses in der Niederschrift festhält beziehungsweise
durch die Mitunterzeichnung des Erklärenden bestätigen lässt und die Niederschrift
sodann mit seiner eigenen Unterschrift abschließt.
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Zu einer solchen Amtshandlung ist es hier nicht gekommen. Die Beigeladene hat ihren
Mandatsverzicht - wie auch der Antragsteller nicht in Frage stellen kann - nicht in der
dargestellten, in § 38 KWahlG für die Wirksamkeit des Verzichts geforderten Form
abgegeben. Dass die Antragsgegnerin die Beigeladene - wie der Antragsteller
behauptet - beeinflusst haben soll, ihr Ratmandat zu behalten, dass sie auf Grund des
ihr gegenüber mündlich erklärten Mandatsverzichts der Beigeladenen - pflichtwidrig, wie
der Antragsteller meint - nicht sofort eine Niederschrift aufgenommen, einen Termin für
die Aufnahme der Niederschrift vielmehr erst nach einer - wie behauptet - nicht
erforderlichen Frist von einigen Tagen vorgesehen und dass die Beigeladene ihren
schriftlichen Mandatsverzicht gegenüber der Antragsgegnerin nicht übereilt, sondern
wohlerwogen erklärt habe, ist im Einzelnen fraglich, hat für die vom Gericht zu treffende
Entscheidung, insbesondere für die Einhaltung der in § 38 KWahlG für die Wirksamkeit
eines Mandatsverzichts vorgesehenen Form, aber jedenfalls keine Bedeutung.
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Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1 und 162 Abs. 3 VwGO. Es
entspricht nicht der Billigkeit, dem Antragsteller auch die außergerichtlichen Kosten der
Beigeladenen aufzuerlegen. Denn diese hat keinen Sachantrag gestellt und sich daher
keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Festsetzung des
Streitwert folgt aus den §§ 53 Abs. 3 und 52 Abs. 1 GKG.
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