Urteil des VG Minden vom 21.06.2002
VG Minden: politische verfolgung, anerkennung, ausreise, folter, verhör, haftbefehl, gefahr, bundesamt, glaubhaftmachung, misshandlung
Verwaltungsgericht Minden, 5 K 452/96.A
Datum:
21.06.2002
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 K 452/96.A
Tenor:
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 17.01.1996
verpflichtet, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und
festzustellen, dass im Fall des Klägers die Voraussetzungen des § 51
Abs. 1 AuslG bezüglich der Türkei vorliegen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten
nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
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Der am 12.10.1980 im Dorf L. /N. geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger mit
kurdischer Volks- und moslemischer Religionszugehörigkeit. Er reiste am 19.05.1995
auf dem Luftweg von Istanbul nach Hannover mit seinem eigenen am 22.02.1995 in N.
ausgestellten Reisepass, der sowohl bei der Ein- als auch bei der Ausreise kontrolliert
wurde. Nach Bestallung seiner Schwester O. zur Betreuerin stellte diese für den Kläger
einen Asylantrag. Der Kläger machte im Rahmen der Anhörung beim Bundesamt für die
Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt)in Begleitung seiner Schwester
und damaligen Betreuerin am 20.09.1995 folgende Angaben: Er habe sein Heimatland
verlassen, weil seine Mutter vor drei Jahren gestorben sei. Anschließend habe sein
Vater wieder geheiratet. Seine Stiefmutter habe ihn jedoch nicht haben wollen. Sie habe
ihn ständig geschlagen. Er habe deshalb bei seinem Bruder leben wollen, dessen
Ehefrau habe ihn jedoch nicht haben wollen. Im Winter 1994 sei sein zwei Jahre älterer
Bruder P. festgenommen und sechs Monate inhaftiert worden. Dieser sei zwar entlassen
worden, stehe aber weiter unter Beobachtung. Einige Zeit später sei auch sein weiterer
Bruder O1. ebenfalls festgenommen worden. Am 10.08.1994 sei dessen
landwirtschaftliche Ernte in Brand gesteckt worden. Er habe diese Situation nicht länger
ertragen und sei deshalb zu seiner Schwester nach Deutschland ausgereist. P. sei
festgenommen worden, als er die Schule in N. besucht habe. Eines Tages habe ihm ein
Freund aus dem Dorf eine Tasche mit der Bitte gegeben, diese jemanden in N. zu
übergeben. P. habe nicht gewusst, was sich in der Tasche befunden habe. Unterwegs
sei er durch Gendarmen kontrolliert worden, die in der Tasche Flugblätter der PKK
gefunden hätten. Deshalb sei P. festgenommen und in U. verhört worden. Nach dem
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Verhör und nach Folterungen sei P. in das Gefängnis von N1. verlegt worden. Nach der
Festnahme von P. sei das Haus mehrmals durchsucht worden. Während dieser
Durchsuchungen seien sie beleidigt und geschlagen worden. Einmal sei auch P. vor
den Augen der Dorfbevölkerung geschlagen worden. P. sei nicht freigesprochen,
sondern lediglich aus der Haft entlassen worden. Er müsse sich jeden Tag bei der L1. -
Station melden und seine Unterschrift leisten. Warum O1. , sein älterer Bruder, der
verheiratet sei und vier Kinder habe, festgenommen worden sei, wisse er nicht. O1. sei
mehrmals festgenommen worden. Wie lange es jeweils gewesen sei, wisse er nicht.
Sein Bruder O1. sei Mitte April 1995 in die Bundesrepublik ausgereist. Seine Schwester,
die damals sein Vormund gewesen ist, sei im Winter 1993/1994 als Asylberechtigte
anerkannt worden. Ihr Ehemann habe sich der Guerilla angeschlossen; deshalb habe
sie in der Türkei keine Lebenssicherheit mehr gehabt. Er selbst habe sich in der Türkei
politisch nicht betätigt. Er wisse auch nicht, ob seine Brüder politisch aktiv gewesen
seien. Er selbst sei von den allgemeinen Kontrollen betroffen gewesen, habe sonst aber
keine Schwierigkeiten mit der Polizei gehabt.
Durch Bescheid vom 17.01.1996 lehnte das Bundesamt den Antrag des Kläger auf
Anerkennung als Asylberechtigter und stellte gleichzeitig fest, dass die
Voraussetzungen der §§ 51 Abs. 1 und 53 des Ausländergesetzes nicht vorliegen. Der
Kläger wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats
nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen. Für den Fall der nicht
fristgerechten Ausreise wurde dem Kläger die Abschiebung in die Türkei angedroht.
Wegen der Ablehnungsgründe wird auf den Bescheid vom 17.01.1996 verwiesen.
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Am 08.02.1996 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung hat der Kläger eine
handschriftliche Stellungnahme eingereicht. Wegen des Inhalts dieser Stellungnahme
wird auf Bl. 24 bis 26 der Gerichtsakte verwiesen. Das Verfahren ist durch Beschluss
vom 03.02.1998 wegen Vorgreiflichkeit des Verfahrens des Bruders O1. (8 K 3150/95.A)
ausgesetzt worden. Dieses Verfahren wurde letztlich durch Urteil des OVG NW vom
14.01.2002 - 8 A 2641/97.A - mit der Anerkennung des Bruders O1. als Asylberechtigter
und positiver Feststellung zu § 51 Abs. 1 AuslG abgeschlossen. Im Einzelnen wird auf
den Inhalt des Urteils verwiesen. Unter anderem ergibt sich daraus, dass der Beschluss
des Strafgerichts in N. vom 22.02.1995 betreffend den Bruder P. , - das Verfahren
endete am 07.05.1996 durch das Staatssicherheitsgericht N1. mit Freispruch -, als echt
bewertet worden ist (Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 09.11.1999 an OVG NW). Im
Asylverfahren des weiteren Bruders D. wurde dieser durch Bescheid des Bundesamtes
vom 30.11.2000 als Asylberechtigter anerkannt. Auf die Klage des Beteiligten ist dieses
Verfahren nach Heirat des Beigeladenen in der Hauptsache für erledigt erklärt worden.
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In der mündlichen Verhandlung vom 21.06.2002 ergänzt und vertieft der Kläger sein
Vorbringen und gibt an, sein Bruder P. sei weiterhin in der Türkei, jedoch sei Näheres
unbekannt. Im Einzelnen wird wegen der Angaben des Klägers auf die
Sitzungsniederschrift verwiesen.
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Der Kläger beantragt,
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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung
ausländischer Flüchtlinge vom 17.01.1996 zu verpflichten,
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1. den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen,
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2. festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Ausländergesetz vorliegen
sowie hilfsweise festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 53 Ausländergesetz
gegeben sind.
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Die Beklagte hat schriftsätzlich Klageabweiung beantragt. Sie macht geltend, im Fall
des Klägers stehe der Anerkennung unter dem Gesichtspunkt der Sippenhaft entgegen,
dass die Brüder des Klägers nicht landesweit per Haftbefehl gesucht werden.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte,
auch zu den Verfahren 8 K 3150/95.A und 5 K 4535/00.A und die beigezogenen
Verwaltungsvorgänge der Beklagten auch betreffend O. und I1. B. sowie F. H.
verwiesen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Klage ist mit den Anträgen des Hauptantrages als Verpflichtungsklage nach § 42
Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig und auch sachlich
begründet. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter und
auf Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß § 51 Abs. 1 AuslG zu.
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1. Asylrecht als politisch Verfolgter i.S.d. Art. 16 a Abs. 1 GG genießt, wer aus
politischen Gründen Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib oder Leben oder
Beschränkungen seiner persönlichen Freiheit ausgesetzt ist, mit anderen Worten, wer
politische Repressalien zu erwarten hat. Eine Verfolgung ist "politisch", wenn sie dem
Einzelnen in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale gezielt Rechtsverletzungen
zufügt, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der
staatlichen Einheit ausgrenzen. Asylerhebliche Merkmale sind die politische
Überzeugung die religiöse Grundentscheidung oder unverfügbare Merkmale des
Asylbewerbers, die sein "Anderssein" prägen (insbesondere Rasse, Nationalität,
Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe).
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Ist der Asylbewerber unverfolgt ausgereist und befürchtet er für den Fall seiner Rückkehr
eine Verfolgung auf Grund asylerheblicher Nachfluchtgründe, so ist sein Asylbegehren
danach zu beurteilen, ob ihm bei wertender Betrachtung der gesamten Umstände
politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht ("normaler
Prognosemaßstab"). Hat der Flüchtling dagegen bereits einmal politische Verfolgung
erlitten, so kann ihm asylrechtlicher Schutz nur versagt werden, wenn eine
Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Sicherheit
ausgeschlossen ist ("herabgestufter Prognosemaßstab").
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Ist der Asylsuchende lediglich regional politischer Verfolgung ausgesetzt, so ist er dann
nicht politisch Verfolgter i.S.d. Art. 16 a Abs. 1 GG, wenn er in anderen örtlichen
Bereichen seines Heimatlandes eine zumutbare Zuflucht (sog. inländische
Fluchtalternative) finden kann. Eine zumutbare inländische Fluchtalternative ist
gegeben, wenn der Asylsuchende dort vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist
und ihm auch keine anderen Nachteile und Gefahren drohen, die nach ihrer Intensität
und Schwere einer asylerheblichen Rechtsgutbeeinträchtigung aus politischen Gründen
gleichkommt, sofern diese existenzielle Gefährdung am Herkunftsort so nicht bestünde.
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Als wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals
ist von Seiten des Asylsuchenden jedenfalls bezüglich derjenigen Umstände, die
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seinen eigenen Lebensbereich betreffen, ein substantiierter, im Wesentlichen
widerspruchsfreier und nicht wechselnder, insbesondere also auch nicht gesteigerter
Tatsachenvortrag zu fordern. Bei erheblichen Widersprüchen oder Steigerungen im
Sachverhalt kann die Glaubhaftmachung nur bei einer überzeugenden Auflösung dieser
Unstimmigkeiten bejaht werden.
2. In Anwendung dieser rechtlichen Maßstäbe und in Würdigung der maßgeblichen
Erkenntnisse sowie des Vorbringens der Beteiligten lässt sich vorliegend feststellen,
dass der Kläger die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für die
Zuerkennung eines Anspruchs auf Asyl erfüllt. Es steht zur Überzeugung des Gerichts
fest, dass der Kläger die Türkei unter dem Druck einer ihm unmittelbar bevorstehenden
landesweiten und asylerheblichen individuellen Verfolgung verlassen hat. Denn ihm
drohte im Sinne einer stellvertretenden politischen Verfolgung wegen seiner Brüder P.
und O1. in deren Verfolgung einbezogen zu werden. Das Gericht ist davon überzeugt,
dass die Brüder P. und O1. in der Türkei vor und im Zeitpunkt der Ausreise des Klägers
wegen des Verdachts der Unterstützung einer staatsfeindlichen Gruppierung unter
Beobachtung standen, und auch der Kläger jederzeit damit rechnen musste, im Falle
seiner Ergreifung asylerheblichen Maßnahmen ausgesetzt zu werden. Dazu hat der
Kläger bereits bei der Vorprüfung und vertiefend vor Gericht glaubhaft ausgeführt, dass
er wegen seiner Brüder P. und O1. , die beide unter dem konkreten Verdacht der
Unterstützung der PKK standen, selbst begründet befürchten musste, in das Visier der
Sicherheitskräfte zu geraten. Aus dem Asylverfahren des Bruders O1. und den Angaben
des Klägers ergibt sich auch, dass nach der Freilassung des Bruders P. und des
Bruders O1. vielfach die Sicherheitspolizei bei ihnen erschienen ist und das Haus des
Vaters des Klägers durchsucht haben und nach dem Aufenthalt der Brüder gefragt
haben. Auch nach Ausreise des Bruders O1. und nach dem Weggang des Bruders P.
mit derzeit unbekanntem Aufenthalt erscheinen immer noch regelmäßig
Sicherheitskräfte beim Vater des Klägers, um näheres über die Aufenthalte der Brüder,
auch des weiteren Bruders D. und des Klägers zu erfahren. Aus den glaubhaften
Angaben des Klägers wird deutlich, dass die türkischen Sicherheitskräfte jedenfalls
auch aktuell der Person des Bruders P. wegen diesem unterstellter Verbindungen zu
einer terroristischen, staatsfeindlichen Organisation habhaft werden wollen. Aus
alledem ergibt sich, dass der Kläger schon vor seiner Ausreise die begründete Furcht
hatte, in die politische Verfolgung seiner Brüder einbezogen zu werden.
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Soweit das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in dem Urteil vom
25.01.2000 - 8 A 1292/96.A - unter Auswertung der maßgeblichen Erkenntnisse
festgestellt hat, dass die Gefahr, in die politische Verfolgung eines anderen einbezogen
zu werden, in der Türkei im Allgemeinen nur bestehe, wenn es sich um eine Person
handele, die als Aktivist einer militanten staatsfeindlichen Organisation, insbesondere
der PKK, durch Haftbefehl gesucht wird, handelt es sich um den Regelsachverhalt.
Insoweit kann jedoch im Einzelfall nicht ausgeschlossen werden, dass auch eine
Person, die nicht Aktivist einer Untergrundorganisation ist oder die nicht durch
Haftbefehl landesweit gesucht wird, Sippenhaftvermittler sein kann. Vorliegend ist nicht
klar, kann jedoch dahinstehen, ob der in der Türkei an einem unbekannten Ort lebende
Bruder P. sich den Guerilla angeschlossen hat oder nicht und ob dieser landesweit
gesucht wird. Dass der Kläger jedenfalls zur Zeit seiner Ausreise im Mai 1995 wegen
seiner beiden unter Separatismusverdacht stehenden Brüder begründet befürchten
musste, in deren politische Verfolgung einbezogen zu werden, hat der Kläger zur
Überzeugung des Gerichts glaubhaft gemacht.
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Es kann nicht angenommen werden, dass dem Kläger wegen der unmittelbar
drohenden stellvertretenden politischen Verfolgung eine inländische Fluchtalternative
zur Verfügung stand. Vielmehr muss davon ausgegangen werden, dass der Kläger in
einem anderen Landesteil im Westen der Türkei ebenfalls von Sippenhaft konkret
gefährdet gewesen wäre. Eine zumutbare inländische Fluchtalternative setzt voraus,
dass der Asylsuchende dort vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist. Der Kläger
musste im Zusammenhang mit der politischen Verfolgung der Brüder in N. als geeignete
Person angesehen werden, von ihm bezüglich der Aktivitäten seiner Brüder und des
Verbleibs des Bruders O1. weitere Informationen zu gewinnen. Bei dieser Sachlage
liegt es nicht fern, dass der Kläger bei Aufenthaltnahme in der Westtürkei bei einer
Personenüberprüfung festgenommen und anschließend intensiv d.h. unter
Misshandlung verhört zu werden, wenn durch Nachfrage bei den Behörden der
Heimatregion festgestellt worden wäre, dass es sich bei dem Kläger um einen engen
Angehörigen, nämlich den Bruder der unter Beobachtung Stehenden handelte.
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Der als politisch verfolgt ausgereiste Kläger ist als asylberechtigt anzuerkennen, weil
die fluchtbegründenden Umstände im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung in
Bezug auf den Bruder P. fortbestehen. Der Kläger würde bei Rückkehr in die Türkei in
die Suche nach seinem Bruder P. einbezogen werden und bei Rückkehr schon wegen
seiner Wehrdienstentziehung verhört. In diesem Zusammenhang müsste der Kläger bei
einem Verhör wegen seiner Brüder auch mit Misshandlung rechnen.
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Die Anwendung von Folter bei einem polizeilichen Verhör ist in der Türkei üblich. Diese
wäre auch asylerheblich. Foltermaßnahmen sind dann asylrechtlich bedeutsam, wenn
sie darauf abzielen, den Betroffenen in asylerheblichen Merkmalen zu treffen, oder im
Blick auf diese Merkmale in verschärfter Form angewendet werden. Sie ist dagegen
nicht erheblich, wenn die Betroffenen nicht nach asylrechtlichen Kriterien ausgesucht
werden.
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Vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.12.1989 - 2 BvR 958/86 -, InfAuslR 90, 122; BVerwG,
Urteil vom 17.01.1989 - 9 C 62.87 -, DVBl. 89, 720, Urteil vom 27.05.1986 - 9 C 35.86
u.a. -, DVBl. 86, 1059.
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In der Türkei richtet sich jedoch die Folter während der Haft zum Zweck polizeilicher
Voruntersuchung bei politischer Delinquenz (zumindest auch) gegen die politische
Überzeugung des Betroffenen. Zwar beschränkt sich die Folter nicht auf politische
Gefangene. Sie wird aber bei Häftlingen mit dem Hintergrund einer politischen Straftat
häufiger angewendet, d.h. ein Straftäter mit politischem Hintergrund läuft eher Gefahr,
von der Folter betroffen zu werden. Der türkische Staat muss sich das Handeln seiner
Polizeibeamten auch zurechnen lassen, da nicht festgestellt werden kann, dass er die
Folter im Großen und Ganzen erfolgreich bekämpft. Es muss vielmehr davon
ausgegangen werden, dass bis heute und in absehbarer Zukunft Maßnahmen zur
Unterbindung der Folter nicht umfassend und effektiv betrieben werden, obwohl dies
möglich wäre.
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Dem Asylanspruch des Klägers steht § 26 a Abs. 1 S. 1 und 2 AsylVfG nicht entgegen,
denn er ist nachweislich mit einem Direktflug von der Türkei in die Bundesrepublik
Deutschland eingereist.
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Da der Kläger als Asylberechtigter anzuerkennen ist, steht ihm auch ein Anspruch auf
Feststellung der Voraussetzungen nach § 51 Abs. 1 AuslG zu (s. § 51 Abs. 2 S. 1 Ziff. 1
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AuslG). Da die Verpflichtungsklage mit den im Hauptantrag verfolgten Begehren Erfolg
hat, ist für die Prüfung des Hilfsantrages kein Raum mehr.
Auf die gegen die Abschiebungsandrohung zu Ziff. 4 des Bescheides erhobene
Anfechtungsklage war diese nach Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter
aufzuheben.
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Die Kostenentscheidung beruht auf den §§154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylVfG. Die
Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich
aus § 167 Abs. 2 VwGO.
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