Urteil des VG Minden vom 22.11.2006
VG Minden: rücknahme der klage, besoldung, nachzahlung, beamter, rechtshängigkeit, verfassung, vollstreckung, versorgung, deckung, betrug
Verwaltungsgericht Minden, 4 K 2889/05
Datum:
22.11.2006
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 K 2889/05
Tenor:
Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage
zurückgenommen hat.
Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des
Landesamtes für Besoldung und Versorgung (LBV) vom 15.12.2004 in
der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15.11.2005 verpflichtet,
dem Kläger für die Jahre 2002 und 2003 einen Betrag von 527,16 EUR
nebst Zinsen in Höhe von 5 v.H. über dem Basiszinssatz seit dem
15.12.2005 zu zahlen.
Die Kosten des Verfahrens bis zur teilweisen Rücknahme der Klage
tragen der Kläger zu 1/3 und der Beklagte zu 2/3, die Kosten danach
trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Schuldner darf die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von
110 v.H des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der
jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet.
Tatbestand:
1
Der Kläger hat 3 zwischen 1983 und 1990 geborene Kinder, bezüglich deren er bis zum
31.12.2003 kindergeldberechtigt war. Ab dem 1.1.2004 hat er nur noch für 2 Kinder
Anspruch auf Kindergeld. Am 1.4.2001 wurde der Kläger vom Q. (A 9 gD BBesO) zum
Q1. (A 10 gD BBesO) befördert.
2
Unter dem 15.12.2004 teilte das LBV dem Kläger mit, dass der Familienzuschlag für
dritte und weitere Kinder seit dem 1.1.1999 den verfassungsrechtlichen Anforderungen
genüge und der Kläger daher keinen Anspruch auf weitere Zahlungen habe. Gegen
diesen Bescheid erhob der Kläger am 28.12.2004 Widerspruch und beantragte, ihm für
sein drittes Kind familienbezogene Besoldungsanteile in Höhe von 115 v.H. des
durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes zu zahlen. Mit
Widerspruchsbescheid vom 15.11.2005 zahlte das LBV dem Kläger daraufhin für die
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Zeit vom 1.1.2000 bis 31.12.2001 einen erhöhten Familienzuschlag mit einem Betrag
von 460,29 EUR (431,28 + 96,90 + 372,06 DM) nach, lehnte aber im Übrigen für die Zeit
vom 1.1. bis 31.12.1999 und vom 1.1.2002 bis zum 31.12.2004 eine Nachzahlung ab.
Zur Begründung hieß es u.a., im Beschluss vom 24.11.1998 - 2 BvL 26/91 u.a. - habe
das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die für dritte und weitere Kinder
gewährten Kinderanteile im Familienzuschlag keine ausreichende Alimentation
gewährleisteten, und bestimmt, dass die als verfassungswidrig beurteilte Rechtslage bis
zum 31.12.1999 mit der Verfassung in Übereinstimmung zu bringen sei. Diese vom
Bundesverfassungsgericht für das Jahr 1999 festgelegte Anpassungsfrist biete den
Dienstherren keinen Gestaltungsspielraum. Die für das Jahr 1999 gezahlten
Familienzuschläge könnten daher nicht weiter erhöht werden. Für die Jahre 2000 und
2001 werde der Betrag von 460,29 EUR nachgezahlt, für die Jahre 2002 bis 2004 könne
keine Nachzahlung erfolgen, da die Höhe der gezahlten Familienzuschläge ab dem
dritten Kind in diesen Jahren bereits die Vorgaben des Beschlusses des
Bundesverfassungsgerichts vom 24.11.1998 erfüllten. Die Summe aus
kinderbezogenen Besoldungsanteilen, dem Kindergeld und steuerlichen Entlastungen
sei für diese Jahre so bemessen, dass der Nettoabstand von Kind zu Kind ab dem
dritten unterhaltsberechtigten Kind im Durchschnitt den vom Bundesverfassungsgericht
vorgegebenen Richtwert von 115 v.H. des sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs für ein
Kind erreiche.
Der Kläger hat daraufhin am 15.12.2005 die vorliegende Klage erhoben. Er hat
ursprünglich vorgetragen, die für die Jahre 1999 bis 2004 erfolgten Zahlungen für sein
drittes Kind erreichten nicht 115 v. H. des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen
Gesamtbedarfs eines Kindes. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger die Klage
auf Nachzahlung familienbezogener Gehaltsbestandteile für das Jahr 1999
zurückgenommen.
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Der Kläger beantragt,
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den Beklagten unter Abänderung des Widerspruchsbescheides vom 15.11.2005 zu
verpflichten, dem Kläger für sein drittes Kind für die Jahre 2002 und 2003
familienbezogene Gehaltsanteile in Höhe der Differenz zwischen 115 v.H. des
durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes und dem ihm
tatsächlich für sein drittes Kind bezahlten Familienzuschlag nebst Zinsen in Höhe von 5
% über dem jeweils geltenden Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Akten und
die Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen
Verhandlung waren.
9
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
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Soweit der Kläger die Klage bezüglich des Jahres 1999 zurückgenommen hat, war das
Verfahren gem. § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.
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Im Übrigen ist die Klage zulässig und begründet.
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Der Kläger hat für die Jahre 2002 bis 2003 einen Anspruch auf Nachzahlung von
höherer kinderbezogener Besoldung in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang.
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Der diese höhere Besoldung ablehnende Bescheid vom 15.12.2004 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 15.11.2005 ist rechtswidrig und daher insoweit
aufzuheben.
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Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist Artikel 33 Abs. 5 des
Grundgesetzes (GG) in Verbindung mit der Vollstreckungsanordnung in Nr. 2 des
Tenors des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 24.11.1998 - 2 BvL 26/91
u.a. - , BVerfGE 99, 300 ff. In diesem Beschluss stellt das Bundesverfassungsgericht
fest, dass die Einkommensverhältnisse einer Beamtenfamilie mit 2 Kindern bezogen auf
das Nettoeinkommen - wie von Artikel 33 Abs. 5 GG gefordert - im Wesentlichen
amtsangemessen sind. Anders verhalte es sich bei einer Beamtenfamilie mit 3 und mehr
Kindern. Für solche Familien bestehe ein Mehrbedarf, der durch zusätzliche Leistungen
zu decken sei, wobei es dem Gesetzgeber frei stehe, das von der Verfassung
vorgegebene Ziel durch eine entsprechende Bemessung der Bruttobezüge, durch die
Höhe des allgemein gewährten Kindergeldes oder durch steuerliche Entlastungen zu
gewährleisten. Diesen Mehrbedarf beziffert das Bundesverfassungsgericht auf 115 %
des sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes. Kommt der Dienstherr seiner
Verpflichtung zur Deckung dieses Mehrbedarfs bei Beamtenfamilien mit 3 und mehr
Kindern nicht nach, so sind die Fachgerichte auf der Grundlage der
Vollstreckungsanordnung in dem o.a. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts
verpflichtet, diesen von sich aus zuzusprechen.
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Diese Vollstreckungsanordnung gilt, solange der Gesetzgeber nicht Maßnahmen trifft,
die sicherstellen, dass der vom Bundesverfassungsgericht bestimmte Mehrbedarf der
Beamtenfamilien mit drei und mehr Kindern gedeckt ist.
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Vgl. OVG NRW, Urteil vom 6.10.2006 - 1 A 1972/05 -.
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Im Jahr 2002 erhielt der Kläger nach den Berechnungen des LBV auf Blatt 50 d.A. mit
seinen drei Kindern monatlich 331,70 EUR mehr an Besoldung als ein vergleichbarer
Beamter mit 2 Kindern. Nach dem zutreffenden Zahlenwerk im Urteil des VG Karlsruhe
vom 28.1.2005 - 11 K 3674/04 -, dessen Richtigkeit auch von dem Beklagten anerkannt
wird, betrug 2002 der bundes- und jahresdurchschnittliche Regelsatz für bei den Eltern
lebende Minderjährige 187,32 EUR. Hinzuzurechnen ist nach den Grundsätzen des
Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 17.6.2004 - 2 C 34.02 -, DVBl 2004, 1416, als
Abgeltung für einmalige Leistungen ein Zuschlag von 20 v.H. von diesem Betrag in
Höhe von 37,46 EUR, die Kaltmiete in Höhe von 66,99 EUR (6,09 EUR x 11 qm) und
die Bruttowarmmiete (20 v. H. der Kaltmiete) mit 13,40 EUR, so dass sich ein
durchschnittlicher sozialhilferechtlicher Bedarf von 305,17 EUR im Monat ergibt. Auf 115
v.H. dieses Betrages, also auf 350,95 EUR , hatte der Kläger in seinen
kinderbezogenen Gehaltsanteilen monatlich jeweils Anspruch für sein drittes Kind. Die
monatliche Differenz zwischen 350,95 EUR und 331,70 EUR in Höhe von 19,25 EUR x
12 ergibt einen Nachzahlungsanspruch des Klägers für das Jahr 2002 in Höhe von
231,00 EUR. Im Jahr 2003 erhielt der Kläger nach den Berechnungen des LBV auf Blatt
51 d.A. mit seinen drei Kindern monatlich 331,14 EUR mehr an Besoldung als ein
vergleichbarer Beamter mit 2 Kindern. In diesem Jahr beliefen sich nach den Zahlen im
Urteil des VG Karlsruhe vom 28.1.2005 - 11 K 3674/04 - 115 v.H. des durchschnittlichen
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sozialhilferechtlichen Bedarfs für ein Kind im Monat auf 355,82 EUR. Die monatliche
Differenz von 24,68 EUR x 12 ergibt einen Nachzahlungsanspruch des Klägers für das
Jahr 2003 in Höhe von 296,16 EUR. Insgesamt folgt daraus ein Nachzahlungsanspruch
des Klägers für die Jahre 2002 und 2003 in Höhe von 527,16 EUR (231,00 EUR +
296,16 EUR). Der Anspruch auf Prozesszinsen ab Rechtshängigkeit beruht auf der
entsprechenden Anwendung der §§ 291,288 BGB.
Für die Jahre 2000 und 2001 hat der Kläger nach seinem Klageantrag ausdrücklich
keinen Nachzahlungsanspruch geltend gemacht. Der Bescheid vom 15.12.2004 in der
Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15.11.2005 ist daher insoweit
bestandskräftig und kann von der Kammer nicht mehr auf seine Rechtmäßigkeit
überprüft werden. Aus den vom Beklagten nachträglich vorgelegten und dem Kläger
übergebenen Berechnungen für die Jahre 2000 und 2001 ergibt sich aber, dass der
Kläger mit den Nachzahlungen im Widerspruchsbescheid vom 15.11.2005 in diesen
Jahren amtsangemessen besoldet wurde.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 2, 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung
über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils ergibt sich aus § 167 Abs. 1 VwGO
i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.
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