Urteil des VG Minden vom 23.03.2007

VG Minden: öffentliche urkunde, erhöhte beweiskraft, verordnung, rücknahme, gegenbeweis, behörde, registrierung, rückforderung, rückzahlung, vollstreckung

Verwaltungsgericht Minden, 11 K 4351/03
Datum:
23.03.2007
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
11. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 K 4351/03
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger
darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des
beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der
Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
1
Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung der ihm für die Jahre 2000 und 2001
gewährten Mutterkuhprämie sowie die Versagung einer Mutterkuhprämie für das Jahr
2002.
2
Unter dem 4.4.2002 beantragte der Kläger, der zu diesem Zeitpunkt über 7,6
Prämienansprüche verfügte, beim Beklagten die Gewährung einer Mutterkuhprämie für
acht Tiere.
3
Mit Bescheid vom 20.12.2002 lehnte der Beklagte diesen Antrag ab. Gleichzeitig hob er
seinen Zuwendungsbescheid vom 16.7.2001 (Mutterkuhprämie 2000) und vom 7.6.2002
(Mutterkuhprämie 2001) auf und forderte den Kläger zur Rückzahlung von 489,- EUR
(für das Jahr 2000) und 1.383,20 EUR (für das Jahr 2001) zuzüglich Zinsen in Höhe von
5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank auf. Zur
Begründung berief er sich auf Unregelmäßigkeiten bei der Haltung und Registrierung
der vom Antrag umfassten Tiere. Der Kläger sei zudem kein "Erzeuger" im Sinne der
gemeinschaftsrechtlichen Rechtsvorschriften.
4
Mit Zuteilungsbescheid vom 20.12.2002 setzte der Beklagte die individuelle
Höchstgrenze des Klägers für die Zeiträume 2000 und 2001 auf 0,0 Prämienansprüche
fest. Zur Begründung verwies er darauf, dass der Kläger in den Antragsjahren 2000 und
2001 seine Prämienansprüche nicht in dem Mindestumfang von 90 % genutzt habe,
weshalb die nicht genutzten Prämienansprüche gemäß Artikel 23 Abs. 2 VO (EG)
2342/99 freigesetzt würden.
5
Gegen beide Bescheide erhob der Kläger am 16.1.2003 Widersprüche, die der Beklagte
mit zwei Widerspruchsbescheiden vom 15.4.2003 zurückwies.
6
Am 17.4.2003 sandten die Prozessbevollmächtigten des Klägers ein von ihnen
unterschriebenes Empfangsbekenntnis an den Beklagten zurück. In diesem heißt es
u.a.: "Hiermit bestätige ich, die Widerspruchsbescheid vom 15.4.2003 Az.: 15.44mue
130161200 in Sachen C. 1.) (Aufhebungs-, Ablehnungs- u. Rückforderungsbescheid 2.)
(Zuteilungsbescheid Mutterkuhprämie) am 17. April 2003 erhalten zu haben."
7
Am 16.5.2003 hat der Kläger gegen den Aufhebungs-, Ablehnungs- und
Rückforderungsbescheid vom 20.12.2002 Klage erhoben. Er meint, er sei Erzeuger im
Sinne des Gemeinschaftsrechts und tritt der Auffassung des Beklagten entgegen, es
habe Unregelmäßigkeiten bei der Haltung und Registrierung der Tiere gegeben. Sein
Anspruch auf Gewährung von Mutterkuhprämie entfalle auch nicht mit Blick auf den
Zuteilungsbescheid vom 20.12.2002, in dem der Beklagte die Prämienansprüche zu
Unrecht auf 0,0 festgesetzt habe. Dieser Bescheid sei nicht bestandskräftig. Zwar habe
er gegen diesen Bescheid keine Klage erhoben; er habe jedoch den entsprechenden
Widerspruchsbescheid vom 15.4.2003 nicht erhalten. Das Empfangsbekenntnis vom
17.4.2003 sei zu ungenau. Vielmehr zeige der Umstand, dass er hinsichtlich des
Zuteilungsbescheides noch mit Schreiben vom 30.3.2005 um eine Entscheidung über
seinen Widerspruch gebeten habe, dass ihm der Widerspruchsbescheid vom 15.4.2003
tatsächlich nicht zugegangen sei.
8
Der Kläger beantragt,
9
den Aufhebungs-, Ablehnungs- und Rückforderungsbescheid des Beklagten vom
20.12.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.4.2003 aufzuheben und
den Beklagten zu verpflichten, für das Jahr 2002 Mutterkuhprämie in gesetzlicher Höhe
zu gewähren.
10
Der Beklagte beantragt,
11
die Klage abzuweisen.
12
Er verteidigt die angefochtenen Bescheide und beruft sich insbesondere auf die
Bestandskraft des Zuteilungsbescheides vom 20.12.2002.
13
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte
und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (4 Hefter) Bezug
genommen.
14
Entscheidungsgründe:
15
Die Klage ist unbegründet.
16
1. Der angefochtene Bescheid vom 20.12.2002 ist, soweit er die Rücknahme und
Rückforderung der Mutterkuhprämie für die Jahre 2000 und 2001 betrifft, in Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 15.4.2003 rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in
seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
17
Rechtsgrundlage für die Rücknahme der mit Bescheiden vom 16.7.2001 und vom
7.6.2002 für die Jahre 2000 und 2001 gewährten Mutterkuhprämie ist § 10 Abs. 1 1.
Halbsatz MOG. Danach sind rechtswidrige begünstigende Bescheide in den Fällen der
§ 6 und 8 MOG - hier liegt ein Fall des § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe f) MOG vor, da es sich
bei der hier in Rede stehenden Mutterkuhprämie um eine Erzeugerprämie handelt -
zurückzunehmen, auch nachdem sie unanfechtbar geworden sind. Diese
Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.
18
Die Bescheide vom 16.7.2001 und vom 7.6.2002 waren rechtswidrig. Voraussetzung für
die Gewährung einer Mutterkuhprämie ist u.a., dass dem Anspruchsteller individuelle
Prämienansprüche zugeteilt sind (Artikel 6 Abs. 3 i.V.m. Artikel 7 VO (EG) 1254/99). Der
Kläger verfügte jedoch für die Jahre 2000 und 2001 nicht (mehr) über
Prämienansprüche, weil der Beklagte mit Zuteilungsbescheid vom 20.12.2002
gegenüber dem Kläger die Prämienansprüche auf 0,0 festgesetzt hat. Dieser
Zuteilungsbescheid ist - unabhängig von seiner Rechtmäßigkeit - dem Kläger
entgegenzuhalten, da er bestandskräftig geworden ist. Der entsprechende
Widerspruchsbescheid ist den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 17.4.2003
zugestellt worden; Klage hat der Kläger gegen diesen Bescheid nicht erhoben. Das von
den Prozessbevollmächtigten des Klägers unterschriebene und zurückgesandte
Empfangsbekenntnis nach § 5 Abs. 2 VwZG in der zum Zeitpunkt der Zustellung
geltenden Fassung erbringt als öffentliche Urkunde vollen Beweis dafür, dass an dem
vom Empfänger angegebenen Tag tatsächlich zugestellt wurde. Die in § 418 Abs. 1
ZPO bestimmte Rechtsfolge gilt für diese Urkunde entsprechend. Der Gesetzgeber
vertraut bei den in § 5 Abs. 2 VwZG genannten Personen in erhöhter Weise darauf, dass
Urkunden, die einen amtlichen Vorgang betreffen, mit besonderer Sorgfalt behandelt
werden. Aus diesem Grunde weist er diesen Urkunden eine gegenüber anderen
Urkunden erhöhte Beweiskraft zu.
19
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7.10.1993 - 4 B 166/93 -, NJW 1994, 535 f.
20
Das Empfangsbekenntnis führt eindeutig zwei Widerspruchsbescheide an, die auch
inhaltlich bezeichnet und als "1.)" und "2.)" voneinander abgegrenzt werden. Die zum
Teil handschriftlichen Eintragungen ändern daran nichts, ebenso wenig das fehlende
Plural-e bei dem Wort "Widerspruchbescheid".
21
Der Gegenbeweis ist nur geführt, wenn die Unrichtigkeit des zuvor beweismäßig
vermuteten und damit kraft gesetzlicher Beweisregelung als bewiesen geltenden
Sachverhalts zur vollen Überzeugung des Gerichts feststeht. Die bloße Erschütterung
der Vermutung in dem Sinne, dass auch ein anderer Geschehensablauf als möglich
oder sogar als ernstlich möglich dargetan werden kann, reicht nicht aus.
22
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7.10.1993 - 4 B 166/93 -, NJW 1994, 535, 536.
23
Dieser Gegenbeweis ist nicht geführt. Die Prozessbevollmächtigten des Klägers haben
lediglich vortragen können, dass ihnen der den Zuteilungsbescheid betreffende
Widerspruchsbescheid vom 15.4.2003 nicht vorliege und auch nach intensivster Suche
in den Büroräumen nicht auffindbar gewesen sei. Danach ist allerdings denkbar, dass
der Beklagte diesen Widerspruchsbescheid am 17.4.2003 tatsächlich nicht mit
übersandt hat. Andererseits ist nicht ausgeschlossen, dass der Widerspruchsbescheid
zugestellt worden, jedoch im Büro der Prozessbevollmächtigten des Klägers verloren
gegangen ist. Bei dieser Sachlage muss sich der Kläger das Empfangsbekenntnis
24
entgegenhalten lassen.
Da der mithin bestandskräftige Zuteilungsbescheid vom 20.12.2002 die individuelle
Höchstgrenze des Klägers rückwirkend auf 0,0 Prämienansprüche festsetzt, besaß der
Kläger diese Ansprüche bereits zum Zeitpunkt der Bewilligung der Mutterkuhprämie
2000 am 16.7.2001 nicht mehr, sodass die Mutterkuhprämie 2000 zu Unrecht gewährt
wurde.
25
Der Kläger kann der Rücknahmeentscheidung des Beklagten und der gemäß § 49 a
Abs. 1 Satz 1 VwVfG hiermit korrespondierenden Zahlungsverpflichtung auch keine
Vertrauensschutzgesichtspunkte entgegensetzen. Vertrauensschutz im Rahmen der
Entscheidung über die Aufhebung rechtswidriger Prämienbescheide ist abschließend in
Artikel 14 Abs. 4 VO (EWG) 3887/92 in der Fassung der VO (EG) 1678/98 geregelt.
Nationale und evtl. weiter gehende Rechtsvorschriften werden dadurch verdrängt.
26
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.3.2005 - 3 B 117/04 -, AUR 2005, 301.
27
Nach Artikel 14 Abs. 4 dieser Verordnung gilt die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß
Abs. 1 nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde selbst oder
einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber, der seinerseits in
gutem Glauben gehandelt und alle Bestimmungen der geltenden Verordnung
eingehalten hat, billigerweise nicht erkannt werden konnte. Diese Voraussetzungen
liegen schon deshalb nicht vor, weil der Kläger nicht als "Erzeuger" im Sinne der
gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen angesehen werden kann und schon deshalb
nicht alle Bestimmungen der geltenden Verordnung eingehalten hat. Die Begründung
für die fehlende Erzeugereigenschaft des Klägers ergibt sich aus dem Urteil vom
heutigen Tag gleichen Rubrums in der Sache 11 K 4350/03; hierauf wird Bezug
genommen.
28
2. Soweit sich der Kläger darüber hinaus gegen die Versagung der Gewährung einer
Mutterkuhprämie für das Jahr 2002 wendet, ist seine Klage als Verpflichtungsklage
zulässig, jedoch nicht begründet, weil er keinen Anspruch auf diese Prämie hat (§ 113
Abs. 5 Satz 1 VwGO). Er erfüllt nicht die Voraussetzungen des Artikel 6 Abs. 1 VO (EG)
1254/99, weil er nicht als Erzeuger im Sinne dieser Vorschrift anzusehen ist und weil mit
bestandskräftigem Zuteilungsbescheid vom 20.12.2002 seine individuelle Höchstgrenze
rückwirkend auf 0,0 Prämienansprüche festgesetzt wurde.
29
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11 und 711
Sätze 1 und 2 ZPO.
30