Urteil des VG Minden vom 30.11.2009
VG Minden (kläger, dienstzeit, teilzeitbeschäftigung, arbeitszeit, berechnung, neues recht, anlage, umfang, verhältnis, angestelltenverhältnis)
Verwaltungsgericht Minden, 4 K 1800/09
Datum:
30.11.2009
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 K 1800/09
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann
die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe
von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der
Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
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Der am geborene Kläger stand seit dem 1. September 1976 im Dienst des beklagten
Landes, zuletzt als T. (Besoldungsgruppe A 13 der Anlage I zum
Bundesbesoldungsgesetz). Vom 1. Februar 1978 bis zum 31. Juli 1978 war der Kläger
als Lehrer im Angestelltenverhältnis mit 14 von 28 Wochenstunden teilzeitbeschäftigt.
Für den Zeitraum ab dem 1. Juni 2004 wurde für ihn die Teildienstfähigkeit festgestellt.
Die auf dieser Grundlage ermäßigte Arbeitszeit wurde auf 13 Wochenstunden
festgesetzt; die regelmäßige Arbeitszeit betrug 25,50 Wochenstunden.
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Mit Ablauf des Monats März 2005 wurde der Kläger wegen Dienstunfähigkeit in den
Ruhestand versetzt.
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Mit Bescheiden vom 4. und 14. April 2005 setzte das M. für C. und W. die
Versorgungsbezüge des Klägers auf 2.333,48 EUR fest. Dabei ging es von einem
Ruhegehaltssatz von 65,75 v. H. aus. Bei der Ermittlung der ruhegehaltfähigen
Dienstzeit nach dem ab dem 1. Januar 1997 geltenden Recht wurde die Zeit der
Teildienstfähigkeit des Klägers vom 1. Juni 2004 bis zum 31. März 2005 mit zwei
Dritteln, nämlich 202,67 Tagen, berücksichtigt, bei der Berechnung nach
Übergangsrecht dagegen entsprechend dem Verhältnis von ermäßigter zu regelmäßiger
Arbeitszeit, nämlich mit 154,98 Tagen. Die Zeit vom 1. Februar 1978 bis zum 31. Juli
1978, während derer der Kläger teilzeitbeschäftigt war, wurde mit 90,50 Tagen
angerechnet. Das sich auf der Grundlage eines Ruhegehaltssatzes von 65,75 v. H.
ergebende Ruhegehalt von 2.616,01 EUR wurde um einen Versorgungsabschlag in
Höhe von 10,80 v. H. gemindert, so dass sich insgesamt Versorgungsbezüge von
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2.333,48 EUR ergaben.
Der Kläger erhob am 4. Mai 2005 Widerspruch. Zur Begründung führte er zunächst aus,
der erhobene Versorgungsabschlag sei verfassungswidrig. § 14 Abs. 3 BeamtVG
verstoße gegen Art. 33 Abs. 5 GG und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Des
Weiteren hätte die Zeit seiner Teilzeitbeschäftigung im Jahre 1978 ungekürzt
berücksichtigt werden müssen. Es sei davon auszugehen, dass die damalige
Teilzeitbeschäftigung auf der Grundlage des § 78c LBG NRW erfolgt sei, der die
Teilzeitbeschäftigung neu eingestellter Beamter auch gegen ihren Willen ermöglicht
habe. Eine antragslose Teilzeitbeschäftigung (Einstellungsteilzeit) verstoße nach der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aber gegen Art. 33 Abs. 5 GG. Auch
die Zeit seiner Teildienstfähigkeit müsse in vollem Umfang angerechnet werden. Zu
rügen sei außerdem, dass diese Zeit unter "Vordienstzeiten" aufgeführt sei. Soweit
schließlich ein Versorgungsabschlag nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG a. F. in Abzug
gebracht worden sei, sei dies bei Teilzeitbeschäftigung nicht mit dem Grundgesetz
vereinbar.
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Das M. für C. und W. wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 18. Juni
2009 zurück: Der Versorgungsabschlag sei nach der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungs- und des Bundesverfassungsgerichts verfassungsrechtlich nicht zu
beanstanden. Während der Zeit vom 1. Februar 1978 bis zum 31. Juli 1978 sei der
Kläger aufgrund eines entsprechenden Arbeitsvertrages als Lehrer im
Angestelltenverhältnis teilzeitbeschäftigt worden. Die ruhegehaltfähige Dienstzeit sei
lediglich im Umfang der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit zu berücksichtigen. Die Zeit
der Teildienstfähigkeit sei nach § 6 Abs. 1 Satz 6 BeamtVG nur zu dem Teil
ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit
entspreche, mindestens im Umfang des § 13 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG. Da der Kläger
nach der Vollendung des 55. Lebensjahres in den Ruhestand getreten sei, könne § 13
Abs. 1 Satz 1 BeamtVG a. F. nicht zu seinen Gunsten angewandt werden. Dass die Zeit
der Teildienstfähigkeit unter der Rubrik "Vordienstzeiten" erfasst sei, habe keine
Auswirkungen. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Wegfall des
Versorgungsabschlags alten Rechts für Freistellungszeiten, die nach dem 1. August
1984 bewilligt worden seien, wirke sich auf den Kläger nicht aus, weil für diesen bei der
maßgeblichen Berechnung nach Übergangsrecht kein Versorgungsabschlag erhoben
worden sei.
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Der Kläger hat am 20. Juli 2009 Klage erhoben. Er hält zunächst an seiner Auffassung,
die Zeit seiner Teildienstfähigkeit sei in vollem Umfang zu berücksichtigen, fest.
Mindestens müsse der Ruhegehaltssatz nach Übergangsrecht auf der Grundlage einer
Zurechnungszeit von zwei Dritteln berechnet werden. Außerdem führe die
Berücksichtigung dieser Zeit als Vordienstzeit dazu, dass sie nicht in die Berechnung
der Gesamtdienstzeit ab dem 1. Januar 1992 eingeflossen sei. Dies würde aber zu
einem höheren Zuwachsruhegehaltssatz und damit zu einem höheren Ruhegehaltssatz
führen. Dass er während der Zeit vom 1. Februar 1978 bis zum 31. Juli 1978 im
Angestelltenverhältnis teilzeitbeschäftigt gewesen sei, sei kein taugliches
Differenzierungskriterium. Der Beklagte wäre verpflichtet gewesen, ihm ein
Vollzeitbeschäftigungsverhältnis anzubieten. Mit der Einführung eines
Versorgungsabschlages habe er bei der Übernahme in das Beamtenverhältnis nicht
rechnen müssen; er habe auch nicht die Möglichkeit gehabt, dieses Risiko durch
Abschluss einer zusätzlichen privaten Altersversorgung abzu-decken.
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Der Kläger beantragt sinngemäß,
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den Beklagten unter entsprechender Aufhebung der Bescheide des Landesamts für C.
und W. vom 4. und 14. April 2005 und dessen Widerspruchsbescheides vom 18. Juni
2009 zu verpflichten, seine Versorgungsbezüge ab dem 1. April 2005 auf der Grundlage
einer die Zeit seiner Teilzeitbeschäftigung vom 1. Februar 1978 bis zum 31. Juli 1978
und die Zeit seiner Teildienstfähigkeit vom 1. Juni 2004 bis zum 31. März 2005 in vollem
Umfang berücksichtigenden ruhegehaltfähigen Dienstzeit sowie ohne Minderung des
Ruhegehalts um einen Versorgungsabschlag von 10,8 v. H. festzusetzen und den sich
ergebenden Differenzbetrag nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz ab dem 20. Juli 2009 zu zahlen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er führt unter Bezugnahme auf seines Ausführungen im Widerspruchsbescheid
ergänzend aus, die Anwendung von § 13 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG in der bis zum 31.
Dezember 1991 geltenden Fassung sei durch § 85 Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 2 BeamtVG
ausdrücklich vorgeschrieben.
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Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte
und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Kammer konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten
damit einverstanden waren, § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
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Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
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Die Bescheide des M1. für C. und W. vom 4. und 14. April 2005 und dessen
Widerspruchsbescheid vom 18. Juni 2009 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger
daher nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Festsetzung
höherer Versorgungsbezüge.
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Da sich der Kläger bereits seit 1976 im Dienst des Beklagten befand und der sich bei
der Anwendung des ab dem 1. Juli 1997 geltenden Rechts - einschließlich § 13 Abs. 1
Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden
Fassung (im Folgenden: BeamtVG) - ergebende Ruhegehaltssatz mit 64,01 v. H. unter
dem Höchstruhegehaltssatz liegt (vgl. § 85 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG), sind bei der
Festsetzung seiner Versorgungsbezüge die Vorschriften in § 85 Abs. 1, 2 und 3
BeamtVG zu berücksichtigen.
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Die spezielle Übergangsregelung in § 85 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG, die eine Berechnung
der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum 31.
Dezember 1991 geltenden Recht vorschreibt, kommt vorliegend nicht zum Zuge, da
dafür erforderlich wäre, dass der Kläger die für ihn maßgebende Altersgrenze vor dem 1.
Januar 2002 erreicht hätte. Der Kläger vollendet aber erst im Jahre 2013 sein 65.
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Lebensjahr. § 85 Abs. 3 Satz 2 BeamtVG setzt ebenfalls voraus, dass der Beamte die
Altersgrenze vor dem 1. Januar 2002 erreichen würde. § 85 Abs. 3 Satz 2 BeamtVG
stellt nämlich lediglich sicher, dass ein Beamter den Bestandsschutz nach Satz 1 der
Vorschrift auch dann behält, wenn er wegen Dienstunfähigkeit oder wegen des
vorzeitigen Eintritts in den Ruhestand bis zum 31. Dezember 2001 ausscheidet. Die
Anwendbarkeit des § 85 Abs. 3 BeamtVG soll nicht davon abhängen, dass der
Versorgungsberechtigte die Altersgrenze im aktiven Dienst erreicht.
Vgl. Bundesarbeitsgericht (BAG), Urteil vom 20. März 2001 - 3 AZR 260/00 -, juris,
m.w.N.; Fürst (Hrsg.), Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht (GKÖD), Band I:
Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Richterrecht und Wehrrecht, Stand: Februar
2001 BeamtVG § 85 Rn. 40; Stegmüller/Schmalhofer/Bauer,
Beamtenversorgungsgesetz Kommentar (Stand: April 2009), Erl. 9 zu § 85 Anm. 3.
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Zur Anwendung kommt damit die allgemeine Regelung in § 85 Abs. 1 BeamtVG. Nach §
85 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG bleibt der bis zum 31. Dezember 1991 erreichte
Ruhegehaltssatz gewahrt, wenn - wie hier - das Beamtenverhältnis, aus dem der
Beamte in den Ruhestand tritt, bereits am 31. Dezember 1991 bestanden hat. Dabei
richtet sich die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des
Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht (Satz 2).
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Gegen die auf dieser Grundlage erfolgte Berechnung eines bis zum 31. Dezember 1991
erreichten Ruhegehaltssatzes von 53 v. H. wendet der Kläger unter Hinweis auf die
Rechtsprechung zur Verfassungswidrigkeit der antragslosen Einstellungsteilzeit
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- vgl. u.a. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 19. September 2007 - 1
BvF 3/02 -; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 2. März 2000 - BVerwG 2 C
1.99 -, Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW),
Beschluss vom 14. November 2003 - 6 A 2958/02 -, jeweils in juris -
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ein, die Zeit seiner Teilzeitbeschäftigung als Lehrer im Angestelltenverhältnis vom 1.
Februar 1978 bis zum 31. Juli 1978 hätte in vollem Umfang und nicht nur im Verhältnis
von ermäßigter zu regelmäßiger Arbeitszeit berücksichtigt werden müssen. Mit diesem
Vorbringen kann der Kläger nicht durchdringen. Dies folgt schon daraus, dass er selbst
nicht behauptet hat, er sei seinerzeit "zwangsweise", also ohne eigenen Antrag,
teilzeitbeschäftigt worden. Er hat lediglich ausgeführt, es sei "davon auszugehen, dass
die damalige Teilzeitbeschäftigung auf Grundlage des § 78c LBG NRW erfolgte."
Worauf sich diese Annahme stützt, bleibt offen. Darüber hinaus war der Kläger während
dieser Zeit gerade noch nicht Beamter, sodass die sich maßgeblich auf eine Verletzung
der gemäß Art. 33 Abs. 5 GG geltenden Grundsätze der hauptberuflichen vollen
Dienstleistungspflicht der Beamten und der Vollalimentation stützende Rechtsprechung
zur antragslosen Einstellungsteilzeit auf eine Tätigkeit im Angestelltenverhältnis nicht
übertragen werden kann. Schließlich ist festzuhalten, dass der Kläger gegen seine -
unterstellt - ohne eigenen Antrag erfolgte Teilzeitbeschäftigung kein Rechtsmittel
eingelegt hat. Im Rahmen des vorliegenden versorgungsrechtlichen Verfahrens kann
daher nach allem nur die Tatsache berücksichtigt werden, dass der Kläger während der
Zeit vom 1. Februar 1978 bis zum 31. Juli 1978 mit 14 von 28 Wochenstunden
teilzeitbeschäftigt war. Diese Zeit ist vom Beklagten gemäß § 85 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG
i.V.m. § 10 Abs. 1 Satz 3 des Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum 31.
Dezember 1991 geltenden Fassung (im Folgenden: BeamtVG a. F.) zutreffend nur zu
dem Teil als ruhegehaltfähig berücksichtigt worden, der dem Verhältnis der
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tatsächlichen zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht, hier also mit der Hälfte.
Weitere Anhaltspunkte dafür, dass die Berechnung des bis zum 31. Dezember 1991
erreichten Ruhegehaltssatzes fehlerhaft ist, sind nicht ersichtlich.
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Für die Zeit nach dem 31. Dezember 1991 wird in § 85 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG
bestimmt, dass der bis zum 31. Dezember 1991 erreichte Ruhegehaltssatz mit jedem
weiteren Jahr, das vom 1. Januar 1992 nach dem von diesem Zeitpunkt an geltenden
Recht als ruhegehaltfähige Dienstzeit zurückgelegt wird, um eins vom Hundert der
ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zum Höchstsatz vom 75 v. H. steigt. Dabei findet
gemäß § 85 Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 2 BeamtVG § 13 Abs. 1 BeamtVG a. F. Anwendung.
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Auf dieser Grundlage hat der Beklagte auch die ruhegehaltfähige Dienstzeit des Klägers
ab dem 1. Januar 1992 korrekt ermittelt.
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Zunächst hat die Ausweisung des Zeitraums der Teildienstfähigkeit des Klägers vom 1.
Juni 2004 bis zum 31. März 2005 unter der Rubrik "Vordienstzeiten" entgegen der
Behauptung des Klägers nicht zur Folge gehabt, dass der sog. Zuwachs-
Ruhegehaltssatz (s. unter A 8 der Anlage 3 zum Bescheid vom 14. April 2005) zu
niedrig bemessen worden wäre. Vielmehr ist die Zeit seiner Teildienstfähigkeit vom 1.
Juni 2004 bis zum 31. März 2005 ungeachtet deren Ausweisung im Rahmen der
Ermittlung der bis zum 31. Dezember 1991 erreichten ruhegehaltsfähigen Dienstzeit
(nämlich unter A 2 der Anlage 3) mit 154,98 Tagen bei der Ermittlung der Dienstzeiten
ab dem 1. Januar 1992 berücksichtigt worden, indem sie den "Gesamtdienstzeiten vom
01.01.1992 an" (s. A 7 der Anlage 3) hinzugerechnet worden sind. Dies ist der Anlage 3
zum Bescheid vom 14. April 2005 allerdings nicht unmittelbar zu entnehmen, folgt aber
daraus, dass der Zuwachs-Ruhegehaltssatz auf der Grundlage einer Dienstzeit von
12,75 Jahren (= 12 Jahre und 274,01 Tage) ermittelt worden ist (s. erneut A 8 der Anlage
3), obwohl die "Gesamtdienstzeiten vom 01.01.1992 an" unter A 7 nur mit 12 Jahren und
119,03 Tagen ausgewiesen worden sind. Die Differenz zwischen den unter A 7
erfassten Gesamtdienstzeiten von 12 Jahren und 119,03 Tagen und der hinter A 7a ("es
verbleiben") ausgewiesenen und der Ruhegehaltssatzberechnung auch tatsächlich
zugrunde gelegten Gesamtdienstzeit von 12 Jahren und 274,01 Tagen beträgt nämlich
genau 154,98 Tage.
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Die Zeit der Teildienstfähigkeit des Klägers ist auch zu Recht nur anteilig mit
13,00/25,50, nämlich im Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit als
ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt worden. Denn nach der ausdrücklichen
Regelung in § 85 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG ist die ruhegehaltfähige Dienstzeit ab dem 1.
Januar 1992 "nach dem von diesem Zeitpunkt an geltenden Recht" zu ermitteln. Damit
ist insoweit - u.a. - § 6 Abs. 1 Satz 6 BeamtVG anzuwenden, wonach Zeiten der
eingeschränkten Verwendung eines Beamten wegen begrenzter Dienstfähigkeit nur zu
dem Teil ruhegehaltfähig sind, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen
Arbeitszeit entspricht, mindestens aber im Umfang des § 13 Abs. 1 Satz 1.
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Da § 13 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG a. F. - die Anwendung der bis zum 31. Dezember 1991
geltenden Fassung schreibt § 85 Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 2 BeamtVG ausdrücklich vor -
aber lediglich die Zurechnung der Zeit der begrenzten Dienstfähigkeit zu einem Drittel
ermöglicht, der Kläger jedoch mit etwas mehr als der Hälfte der regelmäßigen
Arbeitszeit - nämlich 13 von 25,5 Wochenstunden - Dienst versehen hat, verbleibt es
schon deshalb bei der sich bereits aus § 6 Abs. 1 Satz 6 BeamtVG ergebenden
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Rechtsfolge, nämlich der Berücksichtigung der Zeit der begrenzten Dienstfähigkeit mit
13,00/25,50 als ruhegehaltfähige Dienstzeit. Abgesehen davon kann eine
Zurechnungszeit nach § 13 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG a. F. auch deshalb nicht gewährt
werden, weil der Kläger erst nach Vollendung seines 55. Lebensjahres begrenzt
dienstfähig war - § 13 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG a. F. ermöglicht eine Zurechnungszeit von
einem Drittel nur bis zum vollendeten 55. Lebensjahr.
Dieses Ergebnis ist mit Blick auf den Sinn und Zweck des § 6 Abs. 1 Satz 6 BeamtVG
auch sachgerecht. Das Institut der begrenzten Dienstfähigkeit ermöglicht es dem
Dienstherrn, die noch verbleibende Arbeitskraft des Beamten weiter zu nutzen. Im
Gegenzug soll der begrenzt dienstfähige Beamte nicht schlechter gestellt werden als
derjenige, der wegen Dienstunfähigkeit bereits vorher in den Ruhestand versetzt
worden ist. Wäre der Kläger bereits zum Beginn seiner begrenzten Dienstfähigkeit zum
1. Juni 2004 in den Ruhestand versetzt worden, wäre bei der Berechnung seiner
Versorgungsbezüge nach Übergangsrecht aber ebenfalls - dann ohne den "Umweg"
über § 6 Abs. 1 Satz 6 BeamtVG - § 13 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG a. F. angewandt worden.
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Schließlich steht der Anwendung von § 13 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG a. F. bei der
Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit des Klägers nicht entgegen, dass es eine
"begrenzte Dienstfähigkeit" nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht
nicht gab. Dieser Umstand kann allenfalls dann relevant werden, wenn die Ermittlung
der ruhegehaltfähigen Dienstzeit ausschließlich auf der Grundlage alten Rechts erfolgt,
etwa in den Fällen des § 85 Abs. 3 BeamtVG. Der dann anzuwendende § 6 BeamtVG a.
F. enthält nämlich keine Regelung zur Teildienstfähigkeit, und eine entsprechende
Anwendung von § 6 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG a. F., der die Berücksichtigung von Zeiten
einer Teilzeitbeschäftigung regelt, dürfte ausscheiden.
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Vgl. Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, a.a.O. Erl. 2d zu § 85 Anm. 4.2.3.
34
Vorliegend war gemäß § 85 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG hinsichtlich der Dienstzeit ab dem
1. Januar 1992 aber grundsätzlich neues Recht abzuwenden, sodass wegen § 6 Abs. 1
Satz 6 BeamtVG keine Regelungslücke besteht.
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Das dem Kläger nach seiner Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit
zum 1. April 2005 gewährte Ruhegehalt ist auch in rechtlich nicht zu beanstandender
Weise um einen Versorgungsabschlag in Höhe von 10,8 v. H. gekürzt worden.
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Rechtsgrundlage für diesen Abschlag ist § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG, der gemäß
§ 85 Abs. 1 Satz 5 BeamtVG Anwendung findet - die tatbestandlichen Voraussetzungen
für eine modifizierte Anwendung von § 14 Abs. 3 BeamtVG nach § 85 Abs. 5 oder § 69d
Abs. 3 Nr. 1 BeamtVG liegen nicht vor. Gemäß § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG
vermindert sich das Ruhegehalt um 3,6 v. H. für jedes Jahr, um das der Beamte vor
Ablauf des Monats, in dem er das 63. Lebensjahr vollendet, nach § 42 Abs. 4 Nr. 1 des
Bundesbeamtengesetzes (BBG) oder entsprechendem Landesrecht in den Ruhestand
versetzt wird; die Minderung des Ruhegehalts darf 10,8 v. H. nicht übersteigen. Der
Kläger wurde nach der dem Bundesbeamtengesetz entsprechenden Vorschrift des § 45
Abs. 1 Satz 1 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen
(Landesbeamtengesetz - LBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981
(GV NRW, S. 234) wegen Dienstunfähigkeit mit Ablauf des 31. März 2005 in den
Ruhestand versetzt. Zu diesem Zeitpunkt war er 56 Jahre alt und hatte damit das 63.
Lebensjahr noch nicht vollendet. Da bis zum letztgenannten Zeitpunkt noch mehr als
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drei Jahre vor ihm lagen, verringerte sich das Ruhegehalt somit um 10,8 v. H.
Das Bundesverfassungsgericht hat gegen die Verfassungsmäßigkeit des
Versorgungsabschlags bei vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand keine Bedenken
erhoben.
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Vgl. Nichtannahmebeschlüsse vom 20. Juni 2006 - 2 BvR 361/03 - und 11. Dezember
2007 - 2 BvR 797/04 -, jeweils in juris.
39
In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
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- vgl. Urteile vom 19. Februar 2004 - BVerwG 2 C12.03 und 2 C 20.03 -, juris -
41
hat die Kammer auch keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des
Versorgungsabschlags bei vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand wegen
Dienstunfähigkeit, sofern diese auf Gründen beruht, die von einer Dienstbeschädigung
unabhängig sind.
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Schließlich ist die Festsetzung der Versorgungsbezüge des Klägers auch nicht deshalb
fehlerhaft, weil ein Versorgungsabschlag nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG a. F.
erhoben worden wäre. Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht § 85 Abs. 4 Satz 2
BeamtVG für mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig erklärt, soweit hierdurch die
Anwendbarkeit des § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsätze 2 und 3 BeamtVG a. F. auf die
Teilzeitbeschäftigung angeordnet wird, und der Beklagte hat bei der Berechnung des
Ruhegehaltssatzes nach § 85 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG (vgl. Anlage 4 des Bescheides
vom 14. April 2005) § 14 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG a. F. zugrunde gelegt. Dies hat im Fall
des Klägers jedoch nicht zu einer Verminderung des Ruhegehaltssatzes geführt, da der
sich nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht ergebende
Ruhegehaltssatz, auf den der nach Übergangsrecht festzusetzende Ruhegehaltssatz
nach § 85 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG begrenzt wird, mit 71,80 v. H. höher war als der nach
§ 85 Abs. 1 BeamtVG ermittelte Ruhegehaltssatz von 65,75 v. H.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen
Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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