Urteil des VG Minden vom 25.08.2008

VG Minden: kopie, professor, form, urschrift, zahl, original, schriftstück, habilitation, ermessen, urkunde

Verwaltungsgericht Minden, 2 K 2145/07
Datum:
25.08.2008
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 K 2145/07
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf
die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe
des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht das beklagte
Ministerium vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
1
Der Kläger wendet sich gegen die vom beklagten Ministerium verfügte Untersagung, die
Bezeichnung "Prof." zu führen.
2
Nach seinen Angaben in dem 1993 beim damaligen Ministerium für X. und G1. des
Landes Nordrhein-Westfalen eingereichten Lebenslauf promovierte er am
24./25.02.1993 an der L2. -V1. in Q2. . Thema seiner Dissertation war demnach
"Alltagswelt und Lebenssituation Jugendlicher in ländlich-industrialisierten Regionen".
Auf seinen Antrag auf Zustimmung zur Führung des Grades Dr. phil. (Abkürzung in U1.
laut Antrag: DhDr.) erteilte das Ministerium mit Bescheid vom 16.09.1993 die
Zustimmung, den verliehenen Grad "Doctor" in der ausgeschriebenen Form Doktor der
Sozialwissenschaften (CS) mit der Abkürzung Dr.rer.soc.(CS) zu führen.
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Im Dezember 2006 erfuhr das beklagte Ministerium, dass der Kläger die Bezeichnung
"Prof." führe, und nahm Kontakt zur Staatsanwaltschaft Q. auf. Der Leitende
Oberstaatsanwalt übersandte dem beklagten Ministerium am 11.04.2007 die Kopie
eines Schreibens des Sekretariats der T1. L3. der L4. der Länder in der Bundesrepublik
Deutschland - A. für ausländisches C. (A1. ) - vom 28.02.2007 an den Verein "pro N1.
e.V." Darin wird ausgeführt, das Äquivalenzzentrum habe der A1. mitgeteilt, Herr U. sei
weder Dozent noch Professor der L1. -V. in Q1. . Aus den Aufzeichnungen des Archivs
gehe hervor, dass sich Herr U. um eine Habilitation bemüht habe, zu weiteren Verfahren
sei es jedoch nicht mehr gekommen. Im Hinblick auf den Titel sei festzustellen, dass
Herr U. kein Recht zur Führung eines Dozenten- oder Professorentitels habe.
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Mit Schreiben vom 11.06.2007 teilte das beklagte Ministerium dem Kläger mit, dass
Informationen vorlägen, wonach er den akademischen Grad "Prof.Dr." zu Unrecht führe.
Es bat um Vorlage der Verleihungsurkunden bis 09.07.2007, die ihn zur Führung des
Titels berechtigten. Der Kläger meldete sich daraufhin nicht beim beklagten Ministerium.
Es teilte dem Kläger dann mit Schreiben vom 14.08.2007 mit, dass es beabsichtige, ihm
die Führung der Bezeichnung "Prof." zu untersagen.
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Am 22.08.2007 erhielt das beklagte Ministerium vom Amtsgericht Q. die beglaubigte
Kopie eines angeblich vom Ministerium für X. und G1. des Landes Nordrhein-Westfalen
stammenden, von einem Mitarbeiter namens O. unterzeichneten und an den Kläger
adressierten Bescheids vom 09.10.1996, in dem auf einen Antrag vom 04.01.1996
Bezug genommen wird, mit folgendem Wortlaut: "... erteile ich hiermit die Zustimmung,
den verliehenen Grad "Docent" (außerordentlicher Professor für allgemeine Soziologie)
in ausgeschriebener Form außerordentlicher Professor mit Abkürzung a.o. Professor auf
Lebenszeit zu führen".
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Der Kläger meldete sich beim beklagten Ministerium mit (nicht unterzeichnetem)
Schreiben vom 09.09.2007. Er erklärte, dass ihm eine frühere Antwort krankheitsbedingt
nicht möglich gewesen sei, und verwies auf ausführliche Korrespondenz und die damit
verbundenen Unterlagen (Verleihungsurkunden, Testate, Studienbescheinigungen der
L1. - V. Q1. ), die den Mitarbeitern O. und Q3. in den Jahren 1993 bis 1996 in amtlich
beglaubigter Form vorgelegen hätten. Beigelegt waren dem Schreiben die beglaubigte
Kopie der Urschrift/Ablichtung des vermeintlichen Bescheids des Ministeriums für X.
und G1. ( ) vom 09.10.1996, die Kopie einer beglaubigten Kopie einer Übersetzung
eines Schreibens der L1. -V. Q1. an den Kläger, wonach ihm der Titel Docent im Fach
allgemeine Soziologie zuerkannt werde, die Kopie einer beglaubigten Kopie einer
Urschrift/Ablichtung eines Schreibens des Ministeriums für X. und G1. vom 03.06.1993
zur Frage der Führung seines Doktortitels und die Kopie seines
Schwerbehindertenausweises.
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Mit Bescheid vom 18.09.2007 untersagte das beklagte Ministerium dem Kläger die
Führung des Titels "Prof.". Zur Begründung führte es aus, dass eine
Zustimmungsurkunde, die das damalige N2. am 09.10.1996 ausgestellt haben solle,
nicht vorläge. Auch fände sich kein Antrag vom 04.01.1996. Eine Prüfung des
Schreibens vom 09.10.1996 ergebe folgende Unregelmäßigkeiten: Es fehle der
Klammerzusatz in der Empfängeranschrift. Bei der Anrede verzichte das Referat
grundsätzlich immer aus Gründen der Rechtssicherheit und um Fälschungen
vorzubeugen auf die Anrede "Dr.". Diese wäre vorliegend ohnehin nicht rechtmäßig (vgl.
Urkunde von 1993). Die Zahl 941 hinter dem Geschäftszeichen sei in dieser Form nie
verwendet worden. Hinter dem Originaltitel "Docent" werde eine deutsche Übersetzung
angegeben. Eine solche Praxis habe es nicht gegeben, wenn der Antragsteller einen
deutschen Titel genehmigt bekommen habe. Es fehle der Passus, der seit 1993 stets auf
Urkunden vermerkt worden sei: "Diese Zustimmung gilt nur in Verbindung mit der
ausländischen Urkunde über die Verleihung des Grades". Das Wort außerordentlich
werde mit "a.o." abgekürzt. Dieses Kürzel sei nie verwendet worden. Ferner sei bei der
Kurzform das Wort "Professor" nicht abgekürzt worden, was wiederum nicht der Praxis
des damaligen N2. entsprochen habe. Im ersten Absatz stehe "des Gesetztes". Da seit
Anfang der 90er Jahre solche Urkunden mit Textbausteinen ausgefertigt worden seien,
sei dieser Schreibfehler nicht erklärbar. Die Beamtin, die seinerzeit diese Urkunde
ausgestellt haben solle, habe bestätigt, dass sie zu keiner Zeit Formulierungen wie "auf
Lebenszeit" verwendet habe. Ferner sei von der damaligen Sachbearbeiterin bestätigt
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worden, dass sie zu keiner Zeit vor dem letzten Absatz vier Leerzeilen bzw.
Absatzmarken eingefügt habe.
Am 18.10.2007 hat der Kläger Klage erhoben. Er trägt vor, ihm sei in einem
ordnungsgemäßen Verfahren 1996 die Erlaubnis erteilt worden, den Titel "a.o. Prof." zu
führen. Die Zustimmungsurkunde sei vom damaligen Sachbearbeiter Herrn O.
ausgestellt worden. Es sei daher nicht nachvollziehbar, warum das beklagte Ministerium
auf eine weibliche Sachbearbeiterin abstelle. Es entziehe sich der Kenntnis des
Klägers, warum der damalige Sachbearbeiter, der nach dem Kenntnisstand des Klägers
inzwischen verstorben sei, die Zustimmungsurkunde in der bemängelten Form erstellt
habe. Die Verfügung sei bereits deshalb rechtswidrig, weil sie dem Kläger die Führung
des Titels "Prof." untersage. Diesen Titel habe der Kläger jedoch nie geführt. Ihm sei
lediglich gestattet worden, den Titel "außerordentlicher (a.o.) Professor" zu führen. Der
Kläger trägt des Weiteren (erstmals in der mündlichen Verhandlung durch seinen
Prozessbevollmächtigten) vor, die Originalurkunde, durch die ihm der akademische
Grad "Docent" zuerkannt worden sei, sei ihm am 16.11.1997 in Q1. übergeben worden.
Am frühen Morgen des 18.11.1997 habe er aus Q1. abreisen wollen. In dieser Nacht sei
jedoch sein PKW aufgebrochen worden. Sämtliches Gepäck - wie Bücher und
Dokumente - seien entwendet worden. Ein entsprechendes Polizeiprotokoll liege vor.
Mitte des Jahres 1998 sei er schwer mit der Diagnose "Nierenkarzinom" erkrankt. Das
"Problem Dokumente der KU" habe zu diesem Zeitpunkt nicht mehr auf seiner Agenda
gestanden. Ende 1998 habe er sich an die L1. -V. und seinen damaligen Mentor mit der
Bitte um Unterstützung bei der Ausstellung von Duplikaten der entwendeten Dokumente
gewandt. Er habe daraufhin erfahren, dass sein Mentor bereits im September des
Jahres verstorben sei. Danach habe er zunächst keine weiteren Recherchen angestellt.
Erst nachdem sein Nachbar unterschiedlichste Behörden alarmiert habe, sei er, der
Kläger, in dieser Angelegenheit wieder aktiv geworden. Als problematisch erscheine,
dass sich die für die Recherchen adäquaten Archive in den vergangenen Jahren
mehrfach standortlich und administrativ verändert hätten.
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Der Kläger beantragt,
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den Bescheid des beklagten Ministeriums vom 18.09.2007 aufzuheben.
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Das beklagte Ministerium beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Es geht davon aus, dass der Bescheid vom 18.09.2007 rechtmäßig sei.
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Das Gericht hat den Kläger durch Verfügung vom 17.03.2008 gemäß § 87 b VwGO
aufgefordert, innerhalb von vier Wochen nach Zustellung dieser Aufforderung,
Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im
Verwaltungsverfahren der Kläger sich beschwert fühlt, anzugeben und Beweismittel für
diese Tatsachen zu bezeichnen. Zudem hat es den Kläger aufgefordert, innerhalb von
vier Wochen das Original des angeblich vom Ministerium für X. und G1. des Landes
Nordrhein-Westfalen stammenden Schreibens vom 09.10.1996 vorzulegen. Dem ist der
Kläger nicht nachgekommen.
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Das Gericht hat zudem Einsicht in die Akte genommen, die das gegen den Kläger
eingeleitete Strafverfahren betrifft. Aus einer darin in Kopie enthaltenen E-Mail der
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Leiterin des Äquivalenz- und Informationszentrums für Hochschulbildung vom
23.02.2007 an eine Mitarbeiterin des Sekretariats der T1. L3. der Kultusminister der
Länder in der Bundesrepublik Deutschland - A. für ausländisches C. (A1. ) geht hervor,
dass laut Erklärung der L1. -V. der Kläger kein Dozent dort sei. Laut Mitteilung der
Archivarin dieser V. sei ihr von der Philosophischen Fakultät bestätigt worden, dass er
keine Dozentur habe. Wenn ein Kandidat eine Arbeit vorlege und die Habilitierung
beantrage, werde die Angelegenheit an der Fakultät besprochen und es werde eine
Kommission gebildet. Im Falle des Herrn U. seien keine weiteren Verhandlungen
durchgeführt worden.
Durch Einholung eines Sachverständigengutachtens hat das Gericht Beweis erhoben
über die Frage, ob die Urschrift des als beglaubigte Kopie vorliegenden angeblich vom
Ministerium für X. und G1. des Landes Nordrhein-Westfalen stammenden Schreibens,
das mit dem Datum 09.10.1996 versehen ist, ge- oder verfälscht ist. Wegen des
Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des C1. Landeskriminalamts
vom 29.04.2008 verwiesen.
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Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung die damals im beklagten Ministerium
tätige Sachbearbeiterin, Frau Oberamtsrätin K. , informatorisch angehört. Insofern wird
auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte
und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des beklagten Ministeriums sowie die
weiteren Beiakten Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Klage ist unbegründet.
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Der Bescheid des beklagten Ministeriums vom 18.09.2007 ist rechtmäßig und verletzt
den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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Rechtsgrundlage für die verfügte Untersagung der Führung der Bezeichnung "Prof." ist
§ 69 Abs. 7 Satz 3 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-
Westfalen (Hochschulgesetz - HG NRW). Danach kann eine von den Absätzen 2 bis 6
abweichende Grad- oder Titelführung vom Ministerium oder einer von ihm beauftragten
Behörde untersagt werden.
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Das beklagte Ministerium war für die Untersagung zuständig, denn gemäß § 82 Abs. 2
HG NRW ist Ministerium im Sinne dieses Gesetzes das Ministerium für Innovation, X. ,
G1. und Technologie des Landes Nordrhein- Westfalen.
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Auf Grund der vorliegenden Erkenntnisse ist davon auszugehen, dass es sich im Fall
des Klägers um eine von § 69 Abs. 2 und Abs. 4 HG NRW abweichende Führung der
Bezeichnung "Prof." handelt. Gemäß § 69 Abs. 2 Satz 1 HG NRW können von einer
staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule in Deutschland oder in einem
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verliehene Hochschulgrade sowie
entsprechende staatliche Grade im Geltungsbereich dieses Gesetzes geführt werden.
Ein sonstiger ausländischer Hochschulgrad, der auf Grund einer Prüfung im Anschluss
an ein tatsächlich absolviertes Studium von einer nach dem Recht des Herkunftslandes
anerkannten Hochschule ordnungsgemäß verliehen wurde, kann in der verliehenen
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Form unter Angabe der verleihenden Institution geführt werden (§ 69 Abs. 2 Satz 2 HG
NRW). Gemäß § 69 Abs. 4 HG NRW gelten die Absätze 2 und 3 für die Führung von
Hochschultiteln und Hochschultätigkeitsbezeichnungen entsprechend. Der Kläger hat
trotz einer entsprechenden Mitwirkungspflicht nach § 69 Abs. 7 Satz 2 HG NRW nicht
nachgewiesen, dass ihm die Bezeichnung "Docent" von der L1. -V. in Q1. verliehen
wurde. Er hat dem beklagten Ministerium lediglich die Kopie einer beglaubigten Kopie
einer Übersetzung eines angeblichen Schreibens der L1. - V. Q1. an ihn übersandt,
wonach ihm der Titel "Docent" im Fach allgemeine Soziologie zuerkannt werde. Das
Original dieses angeblichen Schreibens hat er nicht vorgelegt. Ermittlungen im
Strafverfahren haben den Erwerb dieser Bezeichnung nicht bestätigen können. Das
Sekretariat der T1. L3. der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland
- A. für ausländisches C. (A1. ) - teilte in einem Schreiben vom 28.02.2007 an den
Verein "pro N1. e.V." mit, dass der Kläger weder Dozent noch Professor der L1. - V. in
Q1. gewesen sei. Aus den Aufzeichnungen des Archivs gehe hervor, dass sich der
Kläger um eine Habilitation bemüht habe, zu weiteren Verfahren sei es jedoch nicht
mehr gekommen. Diese Auskunft der A1. dürfte auf der E-Mail- Korrespondenz
zwischen einer Mitarbeiterin der A1. und der Leiterin des Äquivalenz- und
Informationszentrums für Hochschulbildung beruhen. Diese schrieb ihr am 23.02.2007,
dass der Archivarin der L1. -V. von der Philosophischen Fakultät dieser V. bestätigt
worden sei, der Kläger habe keine Dozentur. Wenn ein Kandidat eine Arbeit vorlege
und die Habilitierung beantrage, werde die Angelegenheit an der Fakultät besprochen
und es werde eine Kommission gebildet. Im Falle des Klägers seien keine weiteren
Verhandlungen durchgeführt worden. Anhaltspunkte dafür, dass diese Auskunft etwa
wegen Umgestaltungen der Archive nicht abschließend sein könnte, liegen nicht vor.
Die Aussage in dem Schreiben der A1. vom 28.02.2007 ist durch den Vortrag des
Klägers, er habe 1995 in Q1. habilitiert, nicht entkräftet worden. Er hat zwar in der
mündlichen Verhandlung eine 263 Seiten umfassende Schrift vorgelegt. Dabei fällt
allerdings auf, dass diese einen sehr ähnlichen Titel wie seine Dissertation trägt. Diese
hatte nach seinen Angaben den Titel "Alltagswelt und Lebenssituation Jugendlicher in
ländlich-industrialisierten Regionen". Die von ihm in der mündlichen Verhandlung
vorgelegte Schrift trägt den Titel "'Kulturen im Alltag' Zur Lebenslage Jugendlicher in
ländlich-industrialisierten Regionen - unter besonderer Berücksichtigung einer zu
entwickelnden sozial-pädagogischen Jugendarbeit" und als weitere Angabe
"Habilitationsschrift". Des weiteren ist darauf "Dr. phil. I. -Q4. U. " angegeben. Die
Zustimmung zur Führung diesen Grades hatte der Kläger 1993 ursprünglich beantragt.
Der Doktortitel hätte nach seinen Angaben DhDr. gelautet. Im Zeitpunkt der Habilitation
1995 hätte es mithin DhDr. oder Dr.rer.soc.(CS) lauten müssen. Die Jahreszahl 1993 ist
handschriftlich um einen Bindestrich und die Zahl 95 ergänzt.
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Des Weiteren sind die Angaben des Klägers zum Verbleib der Originalurkunden
unglaubhaft. Das Gericht hat den Kläger bereits mit Verfügung vom 17.03.2008 gemäß §
87 b VwGO aufgefordert, innerhalb von vier Wochen nach Zustellung dieser
Aufforderung, Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im
Verwaltungsverfahren der Kläger sich beschwert fühlt, anzugeben und Beweismittel für
diese Tatsachen zu bezeichnen. Zudem hat es den Kläger aufgefordert, innerhalb von
vier Wochen das Original des angeblich vom Ministerium für X. und G1. des Landes
Nordrhein-Westfalen stammenden Schreibens vom 09.10.1996 vorzulegen. Dem ist der
Kläger nicht nachgekommen und hat auch keine Gründe dafür genannt. Erstmals in der
mündlichen Verhandlung hat der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten
vortragen lassen, ihm seien die im Zusammenhang mit seiner Habilitation stehenden
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Originalurkunden bereits im November 1997 in Q1. aus seinem PKW gestohlen worden.
Nachweise dafür hat er nicht vorgelegt, obwohl es darüber angeblich ein
Polizeiprotokoll geben soll. Auch hat der Kläger sich nach seinen Angaben nicht, wie es
zu erwarten gewesen wäre, unverzüglich bei den zuständigen Stellen um
Neuausstellungen oder Kopien bemüht. Dieses Unterlassen ist nicht durch seine
Erkrankung Mitte 1998 zu erklären. Es hätte vielmehr nahe gelegen, dass er sich sofort
nach dem angeblichen Verlust im November 1997 um Ersatz bemüht hätte. Es ist
außerdem, selbst wenn er Ende 1998 die Mitteilung vom Tod seines Mentors erhalten
haben sollte, nicht nachzuvollziehen, warum er sich nicht zumindest anschließend an
die zuständigen Stellen der L1. -V. gewandt haben sollte. Zudem hätte diese Mitteilung
den Kläger nicht daran gehindert, sich an das Ministerium für X. und G1. des Landes
Nordrhein-Westfalen zu wenden, falls ihm auch das Original des angeblichen
Bescheids vom 09.10.1996 gestohlen worden sein sollte. Auch seine Untätigkeit
hinsichtlich der Wiederbeschaffung der Urkunden in den Folgejahren ist nicht
nachvollziehbar.
Die Untersagung stand nicht im Ermessen des beklagten Ministeriums. Obwohl § 69
Abs. 7 Satz 3 HG NRW vorsieht, dass das Ministerium eine von den Absätzen 2 bis 6
abweichende Grad- oder Titelführung untersagen "kann", ist nicht davon auszugehen,
dass mit dieser Formulierung ein Ermessen eingeräumt ist. Dies ist zwar in der Regel
bei "Kann-Vorschriften" der Fall. In manchen Rechtsvorschriften bedeutet "kann"
allerdings nur die Ermächtigung der Behörde, eine im Gesetz vorgesehene bestimmte
Entscheidung zu treffen, zu der sie dann, wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind,
zugleich verpflichtet ist.
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Vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Auflage 2008, § 40 Rn. 43.
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Zu diesen Vorschriften zählt § 69 Abs. 7 Satz 3 HG NRW. In der Gesetzesbegründung
zum früheren gleichlautenden § 119 Abs. 7 Satz 3 HG NRW ist ausdrücklich ausgeführt,
dass das Führungsverbot flankiert werde durch die Ermächtigung, die dem
Führungsverbot entgegenstehende Grade- und Titelführung zu untersagen.
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Vgl. LT-Drucksache 13/5505, S. 198.
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Es würde zudem auch dem in § 69 Abs. 7 Satz 1 HG NRW angeordneten Verbot, von
den Absätzen 2 bis 6 abweichende Grade und Titel sowie durch Titelkauf erworbene
Grade zu führen, sowie der Ahndung von Verstößen dagegen als Ordnungswidrigkeiten
nach § 69 Abs. 7 Sätze 4 bis 7 widersprechen, wenn es im Ermessen der Behörde
stünde, eine solche Titelführung nicht zu untersagen. Eventuell würde es damit sogar
Beihilfe zu einer Straftat leisten. Da dem beklagten Ministerium hinsichtlich der
Untersagung kein Ermessen eingeräumt war, hatte es auch im Fall des Klägers ein
solches nicht auszuüben.
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Der Kläger kann sich auch nicht auf das von ihm in beglaubigter Kopie vorgelegte
angeblich vom Ministerium für X. und G1. des Landes Nordrhein-Westfalen stammende,
auf den 09.10.1996 datierende Schreiben berufen. Die Kammer geht davon aus, dass
dieses Schreiben nicht vom angegebenen Aussteller stammt. Dafür sprechen zum einen
die Vielzahl der vom beklagten Ministerium angegebenen Abweichungen in diesem
Schriftstück von der zum damaligen Zeitpunkt üblichen Fassung solcher Bescheide.
Diese wurden von der damaligen Sachbearbeiterin Frau Oberamtsrätin K. im Rahmen
ihrer Anhörung in der mündlichen Verhandlung nochmals ausführlich dargelegt. Sie hat
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angebeben, dass sie und zwei weitere Mitarbeiter in dem Referat die Vorgänge
vorbereitet hätten, die Herr O. unterschrieben habe. Alle Schreiben, welche wie der
angebliche Bescheid vom 09.10.1996 als Telefon-Durchwahl die Zahl 4335 aufwiesen,
stammten von ihr persönlich. Sie könne aber mit Sicherheit sagen, dass sie dieses
angeblich vom Ministerium für X. und G1. vom 09.10.1996 stammende Schreiben nicht
gefertigt habe. So fehle nach den Angaben im Bescheid vom 18.09.2007 und denen von
Frau K. in der mündlichen Verhandlung der Klammerzusatz in der Empfängeranschrift.
Bei der Anrede habe das Referat grundsätzlich immer aus Gründen der
Rechtssicherheit und um Fälschungen vorzubeugen auf die Anrede "Dr." verzichtet. Im
vorgelegten Schreiben lautet die Anrede aber "Sehr geehrter Herr Dr. U. ". Im Übrigen
hätte es laut der 1993 erteilten Zustimmung zur Führung des Doktortitel "Dr.rer.soc.(CS)"
heißen müssen. Die Zahl 941 hinter dem Geschäftszeichen ist nach Angaben des
beklagten Ministeriums in dieser Form nie verwendet worden. Der Einwand des
Klägers, im Verwaltungsvorgang des beklagten Ministeriums befänden sich
Schriftstücke mit dem handschriftlichen Zusatz zum Geschäftszeichen und Herr O. habe
diese Aktenzeichen bei den von ihm mit Schreibmaschine verfassten Schreiben
verwandt, greift nicht durch. Frau K. hat plausibel dargelegt, dass diese Ziffernfolge in
einem von ihr erstellten Schreiben nicht angegeben gewesen wäre, da es sich dabei um
Registraturziffern handele, die sie nie verwendet habe. Hinter dem Originaltitel "Docent"
wird in dem vorgelegten Schriftstück eine deutsche Übersetzung angegeben. Eine
solche Praxis gab es nach Mitteilung des beklagten Ministeriums und der Aussage von
Frau K. nicht, wenn der Antragsteller einen deutschen Titel genehmigt bekommen habe.
Zudem wurde bemerkt, dass ein seit 1993 stets auf Urkunden vermerkter Passus
("Diese Zustimmung gilt nur in Verbindung mit der ausländischen Urkunde über die
Verleihung des Grades") fehle. Das Wort außerordentlich wird in dem Schriftstück mit
"a.o." abgekürzt. Dieses Kürzel ist nach Angaben des beklagten Ministeriums nie
verwendet worden. Ferner ist bei der Kurzform das Wort "Professor" nicht abgekürzt
worden. Das entspreche ebenfalls nicht der Praxis des damaligen Ministeriums für X.
und G1. des Landes Nordrhein-Westfalen. Frau K. hat dazu erklärt, sie hätte das Wort
Professor bei der Angabe der Abkürzung nie ausgeschrieben, sondern ebenfalls
abgekürzt. Im ersten Absatz steht "des Gesetztes". Da seit Anfang der 90er Jahre solche
Urkunden mit Textbausteinen ausgefertigt worden seien, sei dieser Schreibfehler nicht
erklärbar. Frau K. hat des Weiteren ausgeführt, dass sie zu keiner Zeit Formulierungen
wie "auf Lebenszeit" verwendet habe, wie sie in dem Schriftstück zu finden seien.
Ferner hat sie bestätigt, dass sie zu keiner Zeit vor dem letzten Absatz vier Leerzeilen
bzw. Absatzmarken eingefügt habe wie in diesem Schreiben.
Dass einer der damaligen Kollegen von Frau K. das Schreiben mit der Angabe ihrer
Durchwahl gefertigt haben könnte, entsprach nach ihren Angaben nicht der Praxis des
damaligen Ministeriums für X. und G1. . Herr O. scheidet als Verfasser des angeblichen
Bescheids vom 09.10.1996 aus, denn dieser Bescheid wurde offensichtlich mittels eines
Computerausdrucks erstellt. Herr O. arbeitete aber nach Erklärung von Herrn
Ministerialrat Dr. S. auch noch Mitte der neunziger Jahre mit einer Schreibmaschine.
Hinzu kommt, dass beim beklagten Ministerium weder eine Durchschrift dieses
angeblichen Bescheids noch ein Antrag des Klägers vom 04.01.1996, auf den in dem
angeblichen Bescheid Bezug genommen wird, oder ein entsprechender Datensatz
vorhanden sind. Zwar wendet der Kläger insofern zu Recht ein, dass der
Verwaltungsvorgang des beklagten Ministeriums nicht vollständig sei - es fehlten ein
von Herrn O. mit Schreibmaschine verfasstes Schreiben vom 27.10.1993 mit einer
Auskunft an den Kläger und Schreiben des Klägers -. Vor dem Hintergrund, dass die
maßgeblichen Unterlagen im Zusammenhang mit der Zustimmung zur Führung des
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Doktortitels wie sein Antrag und die Zustimmungsurkunde aus dem Jahr 1993 jedoch
noch vorhanden sind, wäre zu erwarten, dass sich auch sein Antrag auf Zustimmung zur
Führung der Bezeichnung Professor und die entsprechende Zustimmungsurkunde,
wenn sie jeweils dem damaligen Ministerium für X. und G1. des Landes Nordrhein-
Westfalen vorgelegen hätten, in der Akte befänden. Des Weiteren hätte nach Aussage
von Frau K. in der mündlichen Verhandlung ein Datensatz mit Name, Adresse,
ausländischem Ursprungstitel, eingedeutschtem Titel, Antragsdatum und
Bescheiddatum zu finden sein müssen. Ein solcher Datensatz sei nach ihren
Ausführungen zur fraglichen Zeit immer angelegt worden, sobald ein Antrag auf
Titelführung bei ihr eingegangen sei. Er sei bei Erlass des Bescheids mit dem neuen
Titel vollendet worden. Sie habe erst einige Wochen vor dem Termin der mündlichen
Verhandlung den Datenbestand ihres Dienst-PCs darauf überprüft, ob ein Datensatz für
Herrn U. vorhanden sei. Herr U. sei in diesem Zusammenhang nur in Bezug auf den
Doktortitel, nicht aber in Bezug auf den Professorentitel aufgetaucht.
Neben diesen Indizien spricht auch das Ergebnis der Beweiserhebung durch das
Gericht dafür, dass es sich bei der beglaubigten Kopie des angeblich vom Ministerium
für X. und G1. ausgestellten Schreibens, das mit dem Datum 09.10.1996 versehen ist,
um eine Fälschung handelt. Aus dem Gutachten des C1. Landeskriminalamtes vom
29.04.2008 ergibt sich, dass sich die Eintragungen ab "Herrn Dr. rer. soc. I. -Q4. U.
Hubertusweg 1 .." bis "... Grade vom 13.05.1993 - GV.NW. S. 338) darstellt" -
Textbereich - von den Eintragungen "Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag (O. )" -
Grußbereich - unterscheiden und in der Zeilenparallelität voneinander abweichen. In der
Zeilenparallelität wiesen der Textbereich leicht fallende Tendenz und der Grußbereich
leicht steigende Tendenz. Auch liege der Textbereich hinsichtlich der Kopierqualität
schlechter vor als der Grußbereich. Die Zeichenformen und -größen beider Textteile
seien außerdem unterschiedlich. Offensichtlich lägen vor beiden Textteilen eine
unterschiedliche Zahl von Kopiergenerationen. Das Bayerische Landeskriminalamt
kommt zu dem Ergebnis, dass Text- und Grußbereich in der Urschrift der beglaubigten
Kopie oder in einer weiteren Vorgängergeneration nicht in einem Zug gefertigt worden
seien. Ein solches Schreiben kann nicht vom Ministerium für X. und G1. des Landes
Nordrhein-Westfalen aus dem Jahr 1996 stammen. Die Schreiben wurden dort nach
Angaben der damaligen Sachbearbeiterin in einem Stück am PC gefertigt. Wenn ein
Schreiben schief aus dem Drucker gekommen sei, hätte sie es weggeworfen und ein
neues Schreiben gefertigt. Die Aussagen des C1. Landeskriminalamts, der Textbereich
liege hinsichtlich der Kopierqualität schlechter vor als der Grußbereich und Text- und
Grußbereich in der Urschrift der beglaubigten Kopie oder in einer weiteren
Vorgängergeneration seien nicht in einem Zug gefertigt worden, lassen sich nicht durch
Probleme beim Kopiervorgang (eventuelles Nichtaufliegen eines Teils der
Kopiervorlage) erklären.
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Des weiteren hat der Kläger auch nicht an der Prüfung seiner Berechtigung zum Führen
der Bezeichnung "Prof." mitgewirkt. Er hat dem Gericht - trotz ausdrücklicher
Aufforderung - das Original des angeblich vom Ministerium für X. und G1. des Landes
Nordrhein-Westfalen stammenden, angeblich am 09.10.1996 ausgestellten Schreibens
nicht vorgelegt. Die Erklärungen dazu, warum dies unterblieben sei, hat er erstmals in
der mündlichen Verhandlung durch seinen Prozessbevollmächtigten vortragen lassen.
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Die Untersagungsverfügung des beklagten Ministeriums vom 18.09.2007 ist nicht
deshalb rechtswidrig, weil dem Kläger darin die Führung des Titels "Prof." untersagt
wird und nicht auch die Führung des Titels "a.o. Prof.". Nach Auffassung der Kammer
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verfügt der Kläger weder über die Berechtigung zur Führung der einen noch der
anderen Bezeichnung. Mit der allgemeinen Untersagung, den Titel "Prof." zu führen, ist
ihm damit auch die Führung der Bezeichnung "a.o. Prof." untersagt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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