Urteil des VG Minden vom 09.11.2009

VG Minden (höhe, verwaltungsgericht, vollstreckung, antrag, prozess, anrechnung, verwaltungsverfahren, aufwand, abweichung, berlin)

Verwaltungsgericht Minden, 9 K 795/07
Datum:
09.11.2009
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
UdG
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 K 795/07
Tenor:
Auf Antrag 162/06L09 vom 11.05.2009 werden die nach dem hinsichtlich
der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteil des
Verwaltungsgerichts Minden vom 23.04.2009
von dem Beklagten an die Klägerin
zu erstattenden und bereits mitgeteilten Kosten auf
750,24 EUR
(in Worten: Siebenhundertfünfzig 24/100 EUR)
nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches ab 12.05.2009 festgesetzt.
Der weiter gehende Antrag wird zurückgewiesen. Der Beklagte darf die Vollstreckung
durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden
Betrages abwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher
Höhe leistet.
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Gründe:
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Die Festsetzung erfolgt gemäß § 164 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
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Abgesetzt werden 0,75 Gebühren von der Verfahrensgebühr (=225,75 EUR) nebst
anteiliger Mehrwertsteuer.
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Die Klägerin wurde bereits vorgerichtlich wegen desselben Streitgegenstandes von
Ihren Anwälten vertreten. Die Anwälte teilen im Schriftsatz vom 26.10.2009 mit, dass sie
insoweit eine 2,0 Gebühr (Geschäftsgebühr) abrechnen würden.
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Nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG ist die vorgerichtlich wegen desselben
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Gegenstandes entstandene Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG zur Hälfte - jedoch
höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75 - auf die Verfahrensgebühr anzurechnen.
An diesem Umstand hat sich in der verwaltungsgerichtlichen Kostenfestsetzung für den
hier zu beurteilenden Altfall auch nach Inkrafttreten des § 15a RVG am 05.08.2009
nichts geändert - vgl. u.a. VG Minden, Beschluss vom 25.8.2009 in 9 K 2844/08, juris;
sowie Bayer. VGH München, Beschluss vom 21.10.2009 in 19 C 09.2395 unter Hinweis
auf den Beschluss des BVerwG vom 22.07.2009 in 9 KSt. 4.08, juris; a.A. OVG Münster,
Beschluss vom 31.8.2009 in 2 E 1133/08.
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Aus den Gründen des Beschlusses des BVerwG vom 22.07.2009 in 9 KSt. 4.08 zur
bisherigen Rechtslage:
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"Der Einwand der Gegenmeinung, die Anrechnung im Kostenfestsetzungs-verfahren
führe zu einer nicht zu rechtfertigenden Privilegierung solcher unterlegener
Prozessgegner, die bereits im Verwaltungsverfahren einen Rechtsanwalt eingeschaltet
haben, gegenüber solchen, die sich erst im gerichtlichen Verfahren anwaltlicher Hilfe
bedient haben (vgl. VGH Mannheim a.a.O. Rn. 8 m.w.N.), vermag nicht zu überzeugen.
Angesichts des in § 162 Abs. 1 und 2 VwGO zum Ausdruck gekommenen Willens, die
Erstattungs-fähigkeit von Rechtsanwaltsgebühren grundsätzlich auf die im Prozess
entstandenen Gebühren zu beschränken, stellt es eine sachlich begründete und daher
auch vor dem Gleichheitssatz zu rechtfertigende gesetzgeberische Entscheidung dar,
durch die Anrechnung die Erstattungsfähigkeit auf den Gebührensatz zu begrenzen, der
auf den Aufwand des Rechtsanwalts im Prozess zugeschnitten ist. Rechtspolitisch
lassen sich Sachgründe freilich auch für eine abweichende Lösung anführen. Um ihnen
Geltung zu verschaffen, bedarf es aber einer Entscheidung des Gesetzgebers (vgl.
hierzu den Entwurf eines § 15a RVG, BTDrucks 16/12717 S. 55, 67 f.)."
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Eine bis dahin in der Verwaltungsgerichtsbarkeit streitige Auffassung (vgl. nur OVG
Münster, Beschluss vom 25.04.2006 in 7 E 410/06, juris), die neben anderen auch das
OVG Münster erstmals im Beschluss vom 09.06.2009 in 18 E 587/09, juris; vertritt.
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Soweit der 2. Zivilsenat des BGH im Beschluss vom 02.09.2009 in II ZB 35/07 mit Blick
auf § 15a RVG für die Kostenfestsetzung in sogenannten Altfällen eine hiervon
abweichende Auffassung vertritt, ist diese Auffassung rechtlich umstritten. Der auf einer
mittelbaren Abweichung von der Rechtsprechung des BGH und des BVerwG zu
Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG beruhenden Auffassung sind inzwischen u.a. der 10.
Zivilsenat des BGH im Beschluss vom 29.09.2009 in X ZB 1/09, weitere Senate der
OLG's (Bamberg, Düsseldorf, Frankfurt/M., Hamm, Celle, Oldenburg), des KG Berlin und
der Bayerische VGH im Beschluss vom 21.10.2009 in 19 C 09.2395 argumentativ
entgegengetreten. Letzterer tat dies mit dem Bemerken, dass eine unmittelbare
Anwendung der zivilgerichtlichen Rechtsprechung auf das verwaltungs-gerichtliche
Verfahren zudem nicht ohne weiteres möglich wäre.
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