Urteil des VG Minden vom 17.09.2002

VG Minden: politische verfolgung, bundesamt, anerkennung, ausreise, heimat, entführung, wahrscheinlichkeit, befragung, abschiebung, datum

Verwaltungsgericht Minden, 10 K 1714/01.A
Datum:
17.09.2002
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
10. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 K 1714/01.A
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben
werden, trägt der Kläger.
Tatbestand:
1
Der Kläger ist eigenen Angaben zufolge Sohn einer .......Mutter und eines ........Vaters
und ....... Staatsangehöriger. Er reiste am .......in die Bundesrepublik Deutschland ein
und beantragte anschließend beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer
Flüchtlinge (Bundesamt) seine Anerkennung als Asylberechtigter.
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Das Bundesamt lehnte den Antrag des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter
mit Bescheid vom 1.6.2001 als unbegründet ab und stellte zugleich fest, dass im Fall
des Klägers die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bzw. des § 53 AuslG nicht gegeben
seien und forderte den Kläger zur Ausreise innerhalb eines Monats nach unanfechtbarer
Ablehnung seines Asylantrages auf. Zugleich drohte das Bundesamt dem Kläger die
Abschiebung in den M. an, falls er dieser Ausreiseaufforderung nicht nachkommen
sollte.
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Der Kläger habt daraufhin am 13.7.2001 Klage erhoben. In der mündlichen Verhandlung
vom 17.9.2001 hat er anlässlich seiner Befragung durch das Gericht die Klage
ausführlich begründet.
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Der Kläger beantragt,
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den Bescheid des Bundesamtes vom 1.6.2001 aufzuheben und die Beklagte zu
verpflichten, a) ihn als Asylberechtigten anzuerkennen, b) festzustellen, dass in seinem
Fall die Voraussetzungen der §§ 51 Abs. 1 bzw. 53 AuslG vorliegen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
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Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug
genommen, außerdem auf die in der beigezogenen Generalakte enthaltenen Auskünfte
des Auswärtigen Amtes und anderer Stellen und Presseberichte, die einzusehen den
Beteiligten Gelegenheit geboten war.
Entscheidungsgründe:
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Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.
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Das Bundesamt hat mit dem angefochtenen Bescheid zu Recht festgestellt, dass dem
Kläger weder ein Asylanspruch nach Art. 16a GG zusteht noch
Abschiebungshindernisse i.S.d. §§ 51 Abs. 1 bzw. 53 AuslG vorliegen.
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Zwecks Vermeidung von Wiederholungen wird gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG auf die
insoweit zutreffenden Gründe im angefochtenen Bescheid des Bundesamtes Bezug
genommen.
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Im Klageverfahren - insbesondere in der mündlichen Verhandlung vom 17.9.2002, in der
der Kläger Gelegenheit hatte, aus seiner Sicht die Gründe für das Verlassen des M. zu
schildern - sind keine Gesichtspunkte vorgetragen worden, die diese Bewertung des
Asylantrages in Zweifel ziehen könnten. Das Gericht nimmt Kläger nicht ab, in der von
ihm geschilderten Weise am Strand entführt worden zu sein. Entscheidend ist im
Übrigen, dass die angebliche Entführung - unterstellt, die Angaben des Klägers
entsprächen insoweit der Wahrheit -, der allenfalls krimineller, aber kein asylerheblicher
Charakter politischer Verfolgung beizumessen wäre, in der Folgezeit bis zur Ausreise zu
keinerlei negativen Konsequenzen für den Kläger geführt hat. Nichts spricht daher dafür,
dass der unverfolgt aus seiner Heimat ausgereiste Kläger für den Fall der Rückkehr in
den M. politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen könnte.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO und § 83b Abs. 1 AsylVfG.
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