Urteil des VG Minden vom 03.04.2006

VG Minden: schule, gymnasium, schüler, vorrang, zugang, gesetzesvorbehalt, anknüpfung, ermessen, verfügung, zahl

Verwaltungsgericht Minden, 2 L 144/06
Datum:
03.04.2006
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 L 144/06
Tenor:
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung
verpflichtet, die Tochter K. der Antragsteller vorläufig in die Klasse 5
aufzunehmen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der
außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe:
1
Der statthafte Antrag der Antragsteller auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist
zulässig und begründet.
2
Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist eine einstweilige
Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges
Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden
Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder Gefahren zu vereiteln
oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der für eine solche Anordnung erforderliche
Anordnungsgrund (Eilbedürftigkeit) und der Anordnungsanspruch (materiell-rechtlicher
Anspruch) sind von dem Antragsteller darzulegen und glaubhaft zu machen (§ 123 Abs.
3 VwGO, § 920 Abs. 1 und 2, § 294 ZPO).
3
Gemessen an diesen Kriterien hat der Antrag Erfolg. Der Anordnungsanspruch ist
gegeben, weil bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen
summarischen Prüfung überwiegend wahrscheinlich ist, dass die Antragsteller einen
Anspruch auf Aufnahme ihrer Tochter in die Klasse 5 des X1. -Gymnasiums für das
Schuljahr 2006/2007 haben. Die ablehnende Entscheidung der Antragsgegnerin ist
nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand vermutlich rechtswidrig.
4
I.
5
Gemäß § 46 Abs. 1 Schulgesetz NRW entscheidet der Schulleiter über die Aufnahme
eines Schülers in die Schule innerhalb des vom Schulträger für die Aufnahme
6
festgelegten allgemeinen Rahmens. Nach § 46 Abs. 3 Schulgesetz NRW kann die
Aufnahme abgelehnt werden, wenn die Aufnahmekapazität der Schule erschöpft ist.
Von einer solchen Kapazitätserschöpfung ist die Antragsgegnerin im Rahmen ihrer
Ermessensentscheidung zwar insoweit zu Recht ausgegangen, als sie im Hinblick auf
die bisher gebildeten fünf Eingangsklassen mit derzeit je 32 aufgenommenen Schülern
sogar über die in § 6 der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz NRW
vom 18. März 2005 bestimmte höchstmögliche Zahl hinaus gegangen ist. Damit ist aber
die räumliche und personelle Kapazität der Schule noch nicht erschöpft. Über die fünf
bisherigen Eingangsklassen hinaus kann nämlich eine weitere Klasse gebildet werden.
Die Bildung einer Parallelklasse liegt grundsätzlich als sog. innere Schulangelegenheit
in der alleinigen Organisationsgewalt der Schulleitung.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. August 1991 -19 B 2279/91 -.
7
Allerdings wird diese Organisationsbefugnis durch die Kompetenz des Schulträgers
begrenzt, die Zügigkeit einer Schule festzulegen. Nur in diesem Rahmen kann der
Schulleiter bei Verfügbarkeit der entsprechenden Raumkapazität - etwa weil in
Vorjahren nicht so viele Klassen gebildet worden sind, wie die festgelegte Zügigkeit
erlaubt hätte - in dem einen oder anderen Schuljahr berechtigt oder gar verpflichtet sein,
eine weitere, über die festgelegte Zügigkeit hinausgehende Parallelklasse zu bilden.
8
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. August 1992 - 19 B 3241/92 -; Bülter, Das
Aufnahmeverfahren gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 ASchO auf der Grundlage der
Rechtsprechung des OVG NRW, NWVBl 2003, 449 ff.
9
Hier hat der Rat der Beigeladenen am 19. Juni 2000 beschlossen, das X1. - Gymnasium
im Sekundarbereich I künftig fünfzügig zu führen. Dieser Beschluss steht der Bildung
einer weiteren Klasse als Ausnahmefall nicht entgegen, da mehrere Klassen bzw.
Jahrgangsstufen derzeit nur vierzügig geführt werden (vgl. Angaben der
Antragsgegnerin im Schreiben vom 22. März 2006, Bl. 30 Gerichtsakte). Mithin ist
wegen Nichtausschöpfung der vom Rat vorgegebenen Zügigkeit bei einer
Gesamtbetrachtung eine sechszügige Führung der Klasse 5 nicht als (unzulässige)
dauerhafte Änderung des Ratsbeschlusses anzusehen. Allerdings wäre die Bildung
einer weiteren Klasse dann rechtlich unzulässig, wenn der Schulträger gerade im
Hinblick auf die konkrete Situation von seiner schulorganisatorischen Befugnis
Gebrauch macht, den allgemeinen Rahmen für eine Begrenzung von Eingangsklassen
festzulegen.
10
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. August 1992 - 19 B 3241/92 - .
11
Eine solche Bestimmung könnte in dem Schreiben des Bürgermeisters der
Beigeladenen vom 23. Februar 2006 an das X1. -Gymnasium liegen, in dem dieser für
den Schulträger einen Antrag der Schule auf Bildung einer weiteren Eingangsklasse
ablehnt. Diese Vorgabe ist jedoch für die Antragsgegnerin deshalb nicht bindend, weil
die Ablehnung mit offenkundig rechtswidrigen Erwägungen begründet wird. Sie kann
daher nicht tragfähige Grundlage für eine Einschränkung der Organisationsgewalt der
Antragsgegnerin sein. So beruht die Ablehnung auf der Annahme, dass - ausgehend
vom Ratsbeschluss vom 13. Juni 2000 - Schülerinnen und Schüler aus
Nachbarkommunen nur dann aufgenommen werden können, wenn sichergestellt ist,
dass die festgelegte Zügigkeit nicht überschritten wird. Zur Begründung wird weiter
ausgeführt, aus kommunalrechtlichen Vorschriften ergebe sich, dass einer
12
finanzschwachen Stadt wie F. es nicht aufgebürdet werden dürfe, ein Schulangebot für
Einwohner von Nachbarstädten vorzuhalten. Bei der Auswahlentscheidung dürfe die
Interessenlage der Beigeladenen für die Versorgung ihrer Einwohner nicht aus dem
Blick geraten.
Mit diesen Erwägungen ist die Ablehnung rechtlich nicht zu halten. Die Vorstellung, man
könne durch die Begrenzung der Zügigkeit bei einer zu großen Anmeldezahl erreichen,
dass gemeindeansässige Kinder einen Vorzug vor ortsfremden Kindern erhalten, ist mit
geltendem Recht nicht in Einklang zu bringen. Es ist seit längerem in der
Rechtsprechung geklärt, dass der verfassungsrechtlich verankerte Bildungsanspruch
eines Kindes bzw. das hier nach Landesrecht den Eltern eingeräumte Wahlrecht
bezüglich der Schulform nicht davon abhängig gemacht werden dürfen, ob ein Kind
diesseits oder jenseits der Gemeindegrenze lebt. Im Schulgesetz NRW ist dieser seit
langem geltende Grundsatz unmissverständlich in § 46 Abs. 3 enthalten, wonach
Schülerinnen und Schülern, die in ihrer Gemeinde eine Schule der gewünschten
Schulform nicht besuchen können, die Aufnahme in die Schule einer anderen
Gemeinde nicht deshalb verwehrt werden darf, weil die Eltern dort nicht wohnen. Geklärt
ist auch, dass dieser Grundsatz Vorrang vor den kommunalen Belangen genießt, die der
Bürgermeister in seinem Schreiben erwähnt. So ist etwa in dem Beschluss des
Oberverwaltungsgerichts des Landes Nordrhein-Westfalen vom 28. Mai 2002 (19 B
1145/01, NWVBl 2003, 269 ff.) der von kommunaler Seite vorgetragenen Argumentation,
die Aufnahme ortsfremder Kinder sei aus Gründen der Gewährleistung kommunaler
Selbstverwaltung oder aus finanziellen Gründen zu beschränken, mit ausführlicher
Begründung eine Abfuhr erteilt worden. Danach kann der Bildungsanspruch eines
auswärtigen Schülers nicht von kommunalen Schulträgern zu Lasten des individuellen
Aufnahmeanspruchs abgewehrt werden. Der Vorrang der schulrechtlichen Vorschriften
ist durch das Urteil des Oberverwaltungsgerichts vom 24. Januar 2006 (15 A 378/04)
nochmals bestätigt worden. Mithin dürfen etwaige Meinungsverschiedenheiten
zwischen Gemeinden darüber, ob in genügender Weise einem örtlichen Bedarf
entsprechend Schulen zur Verfügung stehen, nicht zu Lasten der Schüler gehen, die in
ihrer Gemeinde kein oder ein nicht ausreichendes Schulformangebot vorfinden. Die
Beschränkung der Aufnahmekapazität ist daher kein taugliches Mittel, um bei der
Aufnahmeentscheidung einen Vorrang der eigenen Einwohner durchsetzen zu können.
Die Beigeladene hat somit aus rechtswidrigen Erwägungen heraus seine Zustimmung
zur Bildung einer weiteren Parallelklasse versagt. Etwaige sachgerechte Gründe, die
der Klassenbildung entgegenstehen könnten, sind derzeit nicht ersichtlich. Räumliche
Engpässe sind nicht zu erwarten. Nach den Angaben der Antragsgegnerin steht ein
Raum als Klassenraum zur Verfügung (Raum 806, bzw. 406 oder 507). Der Vortrag der
Beigeladenen, die Erweiterung des Lehrer- und Verwaltungsbereichs sei noch nicht
erfolgt und eine Bedarfsdeckung sei noch nicht eingetreten, stellt dies nicht in Frage.
Entscheidend ist nicht, ob alle Planvorgaben eingehalten sind, sondern allein die Frage,
ob ein ordnungsgemäßer Unterricht möglich ist.
13
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 08. Juli 1988 - 19 B 4277/88 -.
14
Auch in personeller Hinsicht ist nach den Angaben der Antragsgegnerin davon
auszugehen, dass keine zusätzliche Belastung auftreten wird. Im Übrigen ist nicht
erkennbar, dass die Bildung einer sechsten Eingangsklasse zu spürbaren finanziellen
Nachteilen für den Schulträger führen wird. Schülerfahrkosten fallen für die nur ca. 1,5
km entfernt wohnende Antragstellerin ersichtlich nicht an. Im Hinblick auf die
verhältnismäßig geringe Zahl von weiteren anhängigen Widerspruchsverfahren dürfte
15
eine finanzielle Mehrbelastung noch tragbar sein. Schließlich ist auch eine
angemessene Klassengröße aller Eingangsklassen gewährleistet.
II.
16
Da die Antragsgegnerin im Ergebnis nicht durch bindende schulorganisatorische
Vorgaben der Beigeladenen an der Aufnahme der Tochter der Antragsteller gehindert
ist, kann offen bleiben, ob das Aufnahmeverfahren im Übrigen rechtsfehlerfrei
durchgeführt worden ist. Möglicherweise hat die Antragsgegnerin ihr Auswahlermessen
zu Lasten der Antragsteller fehlerhaft ausgeübt. Dieses Ermessen unterliegt gemäß §
114 VwGO nur einer eingeschränkten gerichtlichen Prüfung dahin, ob der Schulleiter
den für die Aufnahme festgelegten allgemeinen Rahmen beachtet, von seinem
Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht widersprechenden Weise
Gebrauch gemacht und seiner Entscheidung einen zutreffenden Sachverhalt zu Grunde
gelegt hat.
17
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Dezember 2000 - 19 B 1306/00 -.
18
Rechtlich näher zu überprüfen könnte der Umstand sein, dass die Antragsgegnerin ihre
Aufnahmeentscheidung ausschließlich an Leistungskriterien ausgerichtet hat. Dies
könnte aus mehreren Gründen bedenklich sein. Zum Einen ist der Zugang zum
Gymnasium nach derzeitiger Rechtslage denjenigen nicht verwehrt, die keine
entsprechende Empfehlung der Grundschule vorweisen können. Solange der
Gesetzgeber keine subjektiven, also in der Person der Aufnahmebewerber liegenden
Zulassungsbeschränkungen schafft, hat prinzipiell jeder, der die sonstigen
Anforderungen erfüllt, einen Anspruch auf Aufnahme in das Gymnasium. Dabei spielt
der Elternwille aus verfassungsrechtlichen Gründen eine maßgebliche Rolle. Bei der
primären Entscheidungszuständigkeit der Eltern wird sogar in Kauf genommen, dass
das Kind durch den Elternentschluss Nachteile erleidet, die bei einer Bestenauslese
vielleicht vermieden werden könnten.
19
Vgl. BVerfG, Urteil vom 06. Dezember 1972 - 1 BvR 230/70 -, BVerfGE Band 34, 165 ff.
20
Kollidieren nun wegen fehlender Kapazitäten Elternrechte, muss eine Auswahl getroffen
werden, die zwangsläufig dazu führt, dass nicht alle Ansprüche verwirklicht werden
können. Dann aber muss zumindest gewährleistet sein, dass jeder
Anspruchsberechtigte eine Chance bekommt. Ein Auswahlsystem, dass von vornherein
ersichtlich aber bestimmten Bewerbern diese Chance nicht einräumt, würde den
Anspruch auf Chancengerechtigkeit verkürzen. Hier könnte die alleinige Anknüpfung an
das in der Grundschule gezeigte Leistungsbild dazu führen, dass leistungsschwache
Schüler von vornherein keine Zugangschance erlangen. Sie würden von stärkeren
Schülern verdrängt. Es ist aber selbst dort, wo der Staat nur über knappe Kapazitäten im
Bildungs- bzw. Ausbildungsbereich verfügt und den Zugang etwa zum Medizinstudium
begrenzen muss, anerkannt, dass eine ausnahmslose Anknüpfung an das
Leistungsprinzip chancenausschließend wirkt. Ein solches Ergebnis wäre zu Recht
offensichtlich unsachlich.
21
Vgl. BVerfG, Urteil vom 18. Juli 1972 - 1 BvL 32/70 -, BVerfG, Band 33, 204 ff (350).
22
Abgesehen davon ist die Verknüpfung des Zugangs an nur ein einziges Merkmal
vergleichbar mit einer subjektiven Zulassungsvoraussetzung. Hier könnte fraglich sein,
23
ob damit nicht der Gesetzesvorbehalt berührt sein könnte, wonach allein der
Landesgesetzgeber zu einer solchen Regelung befugt wäre. Wäre der
Gesetzesvorbehalt nicht berührt, fiele auch ins Gewicht, dass die Einräumung des
weiten Ermessensspielraums der Schulleitung u.a damit gerechtfertigt wird, dass ein
sachgerechter Ausgleich der vielfältigen sich aus den konkreten Verhältnissen
ergebenden Aufnahmeinteressen der angemeldeten Schüler mit den Interessen der
Schule durch eine detaillierte gesetzliche Regelung typischerweise nicht möglich ist.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. August 2004 - 19 B 1579/04 - .
24
Eine solche Berücksichtigung von individuellen Gegebenheiten findet aber nicht statt,
wenn - wie hier - nur ein einziges Kriterium zählt. Offen ist in diesem Zusammenhang
auch, ob nicht singuläre Härtefälle gesondert berücksichtigt werden müssten.
25
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 02. September 1991 - 19 B 2373/91 - .
26
Schließlich hat die Kammer Zweifel, ob eine Feinunterteilung nach Noten innerhalb
derselben Empfehlungsstufe noch so viel Aussagekraft besitzt, um andere Aspekte - wie
etwa Schulweglänge oder bestehende Bindungen an die Schule - sachgerecht zu
verdrängen. Insgesamt vermag daher die Kammer der Rechtsauffassung, welche die
Antragsgegnerin im Vertrauen auf veröffentliche Rechtsprechung
27
- Vgl. VG Münster, Beschluss vom 15. August 2001 - 1 L 657/01 -, Schulrecht 2002, 124
-
28
vertritt, nicht ohne nähere Prüfung zu folgen.
29
Die Antragsteller haben auch den erforderlichen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.
Die einstweilige Anordnung ist erforderlich, um den Anspruch auf Zugang zu einem
Gymnasium zu sichern. Eine andere Schule derselben Schulform ist in der
Wohnsitzgemeinde nicht vorhanden. Eine Verweisung auf ein Gymnasium einer
Nachbarstadt, etwa in I. , ist den Antragstellern nicht zumutbar, weil zum Einen die
Entfernung von ca. 11 km zu einem erheblich längeren Schulweg führen würde. Zum
Anderen geht die Kammer wie oben ausgeführt davon aus, dass die Aufnahmekapazität
innerhalb der eigenen Gemeinde nicht erschöpft ist. Dann aber besteht auch kein
Aufnahmeanspruch in einer anderen Gemeinde.
30
Vgl. zu den Anforderungen an den Anordnungsgrund OVG NRW, Beschluss vom 07.
Januar 2005 - 19 B 2375/04 -.
31
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die
Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 53, 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG).
Wegen der Vorläufigkeit hat das Gericht das Interesse der Antragsteller mit der Hälfte
des Auffangstreitwertes bemessen.
32