Urteil des VG Minden vom 21.07.2006

VG Minden: bebauungsplan, vorläufige einstellung, offene bauweise, grundstück, auflage, subjektiv, neubau, behörde, hauptsache, wahrscheinlichkeit

Verwaltungsgericht Minden, 1 L 367/06
Datum:
21.07.2006
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 L 367/06
Tenor:
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung
verpflichtet, das Bauvorhaben des Beigeladenen auf dem Grundstück
Gemarkung T. O. , Flur 1, Flurstück 830 mit sofort vollziehbarer
Ordnungsverfügung vorläufig bis zu einer Entscheidung in einem
Hauptsacheverfahren zu untersagen. Der Antragsgegner und der
Beigeladene tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen
Kosten der Antragsteller je zur Hälfte. Im Übrigen tragen die Beteiligten
ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Der Streitwert wird auf 2.500,00
EUR festgesetzt. Der Beschluss soll den Beteiligten vorab per Telefax
bekannt gemacht werden.
I.
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Die Antragsteller sind Miteigentümer des mittleren Reihenhauses (I. in Q. ; Gemarkung
T. O. , Flur 1, Flurstück 884) einer insgesamt fünf Wohnhäuser umfassenden
Reihenhaussiedlung (I. 70 bis 78). Westlich davon befindet sich ebenfalls eine
Reihenhaussiedlung mit vier Wohnhäusern (I. 80 bis 86). Sämtliche Reihenhäuser
haben ihre Gärten nach Süden ausgerichtet. Dort befinden sich auch die Garagen, die
durch eine südlich am Grundstück der Antragsteller verlaufende öffentliche Straße
erschlossen werden. Im nördlichen Bereich haben die Reihenhäuser die
Wohneingangstüren. Von dort gelangt man über einen privaten Weg zur Straße I. , die
von Norden nach Süden an den Grundstücken der Antragsteller und des Beigeladenen
verläuft.
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Nördlich der Reihenhäuser liegt das unbebaute Flurstück 830, Flur 1, Gemarkung T. O. ,
das der Beigeladene mit einem Mehrfamilienhaus bebauen will. Nördlich seines
Grundstücks stehen auf den Flurstücken 868, 869, 945 und 876 ein Doppelhaus und
zwei Mehrfamilienhäuser, deren Gärten ebenfalls nach Süden ausgerichtet sind. Dort
befinden sich auch die zu den Wohnhäusern gehörenden Carports, die über einen
nördlich am Grundstück des Beigeladenen verlaufenden Stichweg zur Straße I.
angefahren werden.
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Die Grundstücke der Antragsteller und des Beigeladenen liegen im Geltungsbereich
des Bebauungsplans Nr. SN 174 - X1. I -. Dieser bestimmt für die Grundstücke ein
allgemeines Wohngebiet mit besonderer Bauweise. Danach gelten die Vorschriften
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über die offene Bauweise, das Gebäude darf jedoch länger als 50 m lang sein. Der
Bebauungsplan sieht regelmäßig eine Stichstraße nach zwei Baufenstern vor.
Vorliegend ist eine solche Stichstraße jeweils südlich des Grundstücks der Antragsteller
und nördlich des Grundstücks des Beigeladenen geplant und verwirklicht worden. Die
Grundstücksflächen in diesem Bereich sind mit Ausnahme der Baufenster als nicht
überbaubar festgesetzt.
Am 25.01.2005 beantragte der Beigeladene das Freistellungsverfahren gem. § 67 BauO
NRW für den Neubau eines Mehrgenerationenhauses mit 26 Wohneinheiten und einer
Tiefgarage sowie von 10 Stellplätzen. Nach den eingereichten Planunterlagen sollen
die Tiefgaragenzufahrt und die Stellplätze im südlichen Bereich des Grundstücks des
Beigeladenen angeordnet und mittels einer Zuwegung entlang der
Reihenhausbebauung der Antragsteller an die Straße I. angeschlossen werden. Mit
Schreiben vom 27.10.2005 teilte der Antragsgegner dem Beigeladenen mit, dass ein
Baugenehmigungsverfahren für das Vorhaben nicht durchgeführt werde.
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Am 29.05.2006 haben die Antragsteller einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung gestellt und zur Begründung im Wesentlichen vorgetragen, das Vorhaben
verstoße gegen § 51 Abs. 7 BauO NRW. Danach müssten Stellplätze und Garagen so
angeordnet und ausgeführt werden, dass ihre Benutzung die Gesundheit nicht schädige
und Lärm oder Gerüche das Arbeiten und Wohnen, die Ruhe und die Erholung in der
Umgebung nicht über das zumutbare Maß hinaus störe. Das Erschließungskonzept des
Bebauungsplans werde durchbrochen, weil das Vorhaben den gesamten
Erschließungsverkehr in den planerisch verkehrsberuhigten Innenbereich lege. Auf die
Beibehaltung einer Ruhezone im nördlichen Bereich ihres Grundstücks hätten sich die
Antragsteller aber eingerichtet.
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Die Antragsteller beantragen,
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dem Antragsgegner aufzugeben, das Bauvorhaben "Neubau eines
Mehrgenerationenhauses mit wohnungsnahen Dienstleistungen und Tiefgarage" auf
dem Grundstück Gemarkung T. O. , Flur 1, Flurstück 830 stillzulegen und die sofortige
Vollziehung der Stilllegungsverfügung anzuordnen.
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Der Antragsgegner beantragt,
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den Antrag abzulehnen.
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Das Vorhaben sei im Wege des Freistellungsverfahrens geprüft worden und mit
Schreiben vom 27.10.2005 als unbedenklich in Übereinstimmung mit dem
Bebauungsplan Nr. SN 174 bestätigt worden.
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Der Beigeladene beantragt,
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den Antrag abzulehnen.
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Er führt zur Begründung aus: Weder die Tiefgaragenzufahrt noch die 10 Stellplätze auf
dem Grundstück des Beigeladenen verstießen gegen das Rücksichtnahmegebot.
Angesichts der Frequenz der voraussichtlichen Fahrzeugbewegungen pro Tag und der
Anordnung der Tiefgaragenzufahrt zur Straße I. seien diese für die Antragsteller
zumutbar. Die Antragsteller hätten ihren Ruhebereich nicht nach Norden, sondern nach
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Süden ausgerichtet. Der Begründung zum Bebauungsplan sei auch nicht zu
entnehmen, dass die Stichstraßen, die von der Straße I. aus die Baufenster erschließen
sollten, so angelegt worden seien, um jeweils Ruhebereiche zu Gewähr leisten. Eine
solche Konzeption sei im Übrigen auch planerisch missglückt. Der Beigeladene könne
nach den planerischen Festsetzungen des Bebauungsplans die Stellplätze nicht im
Norden anordnen und die Antragsteller hätten ihre Garagen ebenfalls im südlichen
Grundstücksbereich errichtet.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte
und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners (1 Hefter und 1 Plan)
Bezug genommen.
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II.
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Der sinngemäß gestellte Antrag,
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den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, das
Bauvorhaben des Beigeladenen auf dem Grundstück Gemarkung T. O. , Flur 1,
Flurstück 830 mit sofort vollziehbarer Ordnungsverfügung vorläufig bis zu einer
Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren zu untersagen,
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hat Erfolg.
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Der Antrag ist zulässig. Der Nachbar eines Bauherrn, der sich gegen ein Vorhaben
wendet, das von der Gemeinde als gem. § 67 Abs. 1 BauO NRW von der
Baugenehmigungspflicht freigestellt behandelt worden ist und demgemäß ohne
Baugenehmigung errichtet werden soll, kann vorläufigen Rechtschutz nicht gemäß §§
80 Abs. 5, 80 a Abs. 3 VwGO, sondern nur im Wege der einstweiligen Anordnung nach
§ 123 VwGO erlangen.
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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 02.10.1998 - 11 B 845/98 - und vom 10.03.1997 - 7 B
192/97 -, BRS 59 Nr. 201.
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Der Antrag ist auch begründet. Gem. § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist eine einstweilige
Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges
Rechtsverhältnis zulässig, wenn die Regelung notwendig erscheint, um wesentliche
Nachteile abzuwenden. Gem. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO sind
Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund glaubhaft zu machen. Diese
Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt.
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Vgl. zu den Maßstäben im Nachbarstreitverfahren nach § 123 VwGO gegenüber
freigestellten Vorhaben: OVG NRW, Beschluss vom 31.01.1995 - 10 B 3207/96 -, BRS
59 Nr. 202; OVG Mecklenburg- Vorpommern, Beschluss vom 09.04.2003 - 3 M 1/03 -,
BauR 2003, 1710; zum Meinungsstand Boeddinghaus/Hahn/Schulte, Bauordnung für
das Land NRW, Kommentar, Loseblatt Stand April 2006, § 63, Rdnrn. 41 ff.
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Die Antragsteller haben glaubhaft gemacht, dass ihnen ein im Wege der einstweiligen
Anordnung zu sichernder Anspruch gegenüber dem Antragsgegner als
Bauaufsichtsbehörde zukommt, das Vorhaben des Beigeladenen gem. § 61 Abs. 1 Satz
2 BauO NRW vorläufig zu untersagen. Bei der im Rahmen des vorläufigen
Rechtsschutzverfahrens allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und
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Rechtslage spricht eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass das Vorhaben des
Beigeladenen subjektiv-öffentliche Rechte der Antragsteller mehr als nur geringfügig
verletzt, die hier aus dem maßgeblichen Bauplanungsrecht folgen.
Die Kammer geht im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens davon aus, dass
der Bebauungsplan Nr. SN 174 "X1. I" des Antragsgegners wirksam ist. Während das
Wohngebäude innerhalb der dort festgesetzten überbaubaren Grundstücksfläche
verwirklicht werden soll, widersprechen die zehn Stellplätze und die Zufahrt zu weiteren
16 Stellplätzen in der Tiefgarage dieser Festsetzung. Die Anlagen sind in einem
Bereich des Grundstücks geplant, für den der Bebauungsplan eine nicht überbaubare
Grundstücksfläche vorsieht. Mit dieser Festsetzung ist der Bereich einer Bebauung
grundsätzlich entzogen.
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Vgl. OVG NRW, Urteil vom 08.12.2005 - 3 A 3028/01 -, NVwZ-RR 2006, 422.
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Die ausnahmsweise Zulassung der Stellplätze und der Tiefgaragenzufahrt außerhalb
der überbaubaren Grundstücksflächen gem. § 30 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 23 Abs. 5
BauNVO berücksichtigt aller Voraussicht nach subjektiv-öffentliche Rechte der
Antragsteller nur unzureichend. Gem. § 23 Abs. 5 Satz 1 BauNVO können auf den nicht
überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO
zugelassen werden, wenn - wie hier - im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.
Das Gleiche gilt gem. § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO für bauliche Anlagen, soweit sie nach
Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können,
und damit auch für Stellplätze.
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Vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO, 10. Auflage 2002, § 23, Rdnr. 21;
Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Kommentar, Loseblatt Stand März 2006, § 23
BauNVO, Rdnr. 55; a.A. Sarnighausen, Garagen und Stellplätze im Baunachbarrecht,
NVwZ 1996, S. 7 ff. und Dürr, Der baurechtliche Nachbarschutz gegenüber Stellplätzen
und Garagen, BauR 1997, S. 7 ff.
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Hierbei handelt es sich um eine Ermessensregelung, die der zuständigen Behörde
einen dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Raum für die Betätigung ihres
pflichtgemäßen Ermessens gewährt.
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Vgl. OVG NRW, Urteil vom 08.12.2005 - 3 A 3028/01 -, NVwZ-RR 2006, 422; VGH
Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.01.1995 - 3 S 3125/94 -, BRS 57 Nr. 86;
Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Kommentar, Loseblatt Stand März 2006, § 23
BauNVO, Rdnr. 55 -.
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Der Behörde steht insoweit ein weiter Ermessensspielraum zu, bei dem etwa
entgegenstehende öffentliche Belange und nachbarliche Interessen mit den Belangen
des Bauherrn abzuwägen sind. Dabei ist das Gebot der Rücksichtnahme zu
berücksichtigen.
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Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22.01.1998 - 11 A 509/96 -, BauR 1998, 1008 zu § 31 Abs. 2
BauGB; Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Kommentar, Loseblatt Stand März 2006, §
23 BauNVO, Rdnr. 62; Fickert/Fieseler, BauNVO, Kommentar, 10. Auflage 2002, § 23,
Rdnr. 19.
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Ob damit die baulichen Anlagen außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche eines
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gesonderten Genehmigungsverfahrens bedurft hätten mit der Folge ihrer formellen
Illegalität,
so Bayerischer VGH, Beschluss vom 10.12.2003 - 20 ZB 03.2970 - zit. nach juris, Dok.-
Nr. JURE060036944; Fickert/Fieseler, Baunutzungsverordnung, Kommentar, 10.
Auflage 2002, § 23, Rdnr. 19 -; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 08.12.1998 - 10 B
2255/98 -, BauR 1999, 628,
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kann im vorliegenden Fall dahinstehen. Allein daraus folgt nämlich noch kein
nachbarliches Abwehrrecht.
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Ein solches nachbarliches Abwehrrecht folgt hier mit hoher Wahrscheinlichkeit aus
Regelungen des Bebauungsplans Nr. SN 174, die auch den Nachbarschutz
bezwecken. Bei einer Zulassung der Stellplätze und der Tiefgaragenzufahrt im
südlichen Bereich des Grundstücks des Beigeladenen würde nämlich zu Lasten der
Antragsteller in das Erschließungskonzept des Bebauungsplans eingegriffen werden.
Nach dem Bebauungsplan Nr. SN 174 sollen offensichtlich zwei Stichstraßen jeweils für
zwei Baufenster - einmal im nördlichen und einmal im südlichen Bereich des
Grundstücks - die verkehrliche Anbindung zur Straße I. Gewähr leisten. Hierzu heißt es
in der Begründung zum Bebauungsplan (Bl. 64 d. Beiakte I):
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"Das geplante Sondergebiet und die Wohnbebauung werden über getrennte
Stichstraßen erschlossen, um den unterschiedlichen Nutzungsansprüchen an den
jeweiligen Straßenraum besser Rechnung tragen zu können und Nutzungskonflikte
auszuschließen."
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Damit zielt der Bebauungsplan für das Wohngebiet darauf ab, dass die vier Baufenster
für die Wohnbebauung (nur) durch die im Bebauungsplan vorgesehenen Stichstraßen
erschlossen werden. Dies hat nach dem Plan zur Folge, dass jede Baureihe lediglich zu
einer Seite den Erschließungsverkehr hinnehmen muss. Mit dieser erkennbaren
Zielrichtung spricht für die Kammer vieles dafür, dass das Erschließungskonzept auch
den Schutz der Anlieger in diesem Gebiet bezweckt.
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In Übereinstimmung mit dem Erschließungskonzept des Bebauungsplans haben die
Antragsteller und auch die Eigentümer der Flurstücke 868, 869, 945 und 876 ihre
Garagen und Carports jeweils in den südlichen Grundstücksbereichen an den dort
vorhandenen Stichstraßen errichtet. Hiervon abweichend würde mit der Zulassung der
Stellplätze und der Tiefgaragenzufahrt in der vom Beigeladenen beabsichtigten
Bauausführung faktisch eine neue, dritte Erschließungsstichstraße geschaffen werden,
die nach dem Bebauungsplan so gerade nicht vorgesehen ist. Dies hätte zum Nachteil
der Antragsteller eine wesentliche Änderung der planerischen Festsetzungen zur Folge.
Sie würden nämlich nicht nur an einer, sondern an beiden Seiten ihres Grundstücks mit
Erschließungsanlagen belastet werden, die zudem im Bereich des Beigeladenen einen
erheblichen Umfang haben und ohne Vorkehrungen zum Schutz der Wohnruhe
verwirklicht werden sollen.
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Vgl. hierzu auch OVG NRW, Beschluss vom 10.10.2002 - 7 B 1822/02 -, zit. nach juris,
Dok.-Nr.: MWRE203011284; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.01.1995 - 3
S 3125/94 -, BRS 57 Nr. 86.
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Weiterhin besteht der gem. §§ 123 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO
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erforderliche Anordnungsgrund. Danach kann das Gericht, auch schon vor
Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen,
wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die
Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert
werden könnte. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Bei Verwirklichung des
Bauvorhabens des Beigeladenen ohne vorausgehende Prüfung in einem
Hauptsacheverfahren droht eine Situation, die im nachhinein nicht oder nur schwer
rückgängig gemacht werden kann. Dies gilt im vorliegenden Verfahren umso mehr, als
das Vorhaben nicht in einem Baugenehmigungsverfahren auf seine formelle und
materielle Rechtmäßigkeit geprüft worden ist.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31.01.1997 - 10 B 3207/96 -, NVwZ- RR 1998, 218;
OVG des Saarlandes, Beschluss vom 13.03.2006 - 2 W 37/05 -, zit. nach juris, Dok.-Nr.:
MWRE110610600; Bamberger, Die verwaltungsgerichtliche vorläufige Einstellung
genehmigungsfreier Bauvorhaben, NVwZ 2000, 983, 985.
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Eine Vorwegnahme der Hauptsache kann darin nicht gesehen werden, weil hier die
einstweilige Anordnung lediglich zur vorläufigen Sicherung der Rechte der Antragsteller
bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache erfolgt. Auf die Möglichkeiten gem. § 123
Abs.3 VwGO i.V.m. § 926 Abs. 1 ZPO, die Erhebung der Klage zu beantragen, und
eines Abänderungsantrags in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 7 VwGO wird
hingewiesen.
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Dem Antrag ist daher mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 1, Abs. 3 VwGO
stattzugeben. Es entspricht der Billigkeit, dem Beigeladenen gem. § 154 Abs. 3 VwGO
die Kosten des Verfahrens zur Hälfte aufzuerlegen, weil er einen eigenen Antrag gestellt
hat. Seine außergerichtlichen Kosten hat er selbst zu tragen, da er mit dem
Antragsgegner unterlegen ist (§ 162 Abs. 3 VwGO).
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 i.V.m. § 53 Abs. 3 VwGO. Dabei hat die
Kammer angesichts der Vorläufigkeit der vorliegenden Entscheidung den Streitwert
i.H.v. 5.000,00 EUR halbiert.
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