Urteil des VG Minden vom 17.10.2001

VG Minden: bad, maschine, ausstattung, zahl, leistungsfähigkeit, folgerecht, wirtschaftlichkeit, operation, notfall, gebäude

Verwaltungsgericht Minden, 3 K 620/99
Datum:
17.10.2001
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 K 620/99
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Entscheidung ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem
Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung
oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages
abzuwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in
gleicher Höhe leistet.
T a t b e s t a n d :
1
Der Kläger ist ein als gemeinnützig anerkannter, im Vereinsregister des Amtsgerichts C.
eingetragener Verein.
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Er beantragte am 13. Juli 1995 bei der Beklagten die Aufnahme einer in C. zu
errichtenden Herzchirurgie (im Folgenden: C1. Herzchirurgie) in den Krankenhausplan
des Landes Nordrhein-Westfalen: Er habe sich zum Ziel gesetzt, die Errichtung der C1.
Herzchirurgie mit einer von ihm zu gründenden Stiftung als Trägerin zu fördern.
Während im Westen Nordrhein-Westfalens zehn und im mittleren Landesteil drei
Herzchirurgien zur Verfügung stünden, gebe es in Ostwestfalen nur das Herzzentrum in
Bad Oeynhausen (im Folgenden: Herzzentrum NRW). C. sei die einzige Stadt dieser
Größenordnung, die über keine eigene Herzchirurgie verfüge. Patienten der C1.
Kardiologien müssten zum Teil in weit entfernten Städten operiert werden. Das
Herzzentrum NRW - wie auch die Herzchirurgie Bad Rothenfelde - decke den Bedarf an
herzchirurgischen Operationen nicht. Das Herzzentrum NRW diene der überregionalen
Versorgung, könne wegen der hohen Operationskapazität eine individuelle ärztliche
Versorgung nicht gewährleisten und sei überwiegend im Bereich der Spezialchirurgie
tätig.
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Nachdem die Satzung des Klägers während des Verwaltungsverfahrens dahingehend
geändert worden war, dass es zu seinen Aufgaben gehört, eine Herzchirurgie in der
Stadt C. zu fördern, einzurichten und ggf. in eigener Trägerschaft zu führen, ergänzte
und modifizierte dieser mit Schreiben vom 12. April 1996 seinen Antrag: Er werde
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Träger der C1. Herzchirurgie, deren Finanzierung i.H.v. 15.800.000,00 DM über den
freien Kapitalmarkt erfolgen und die in enger Kooperation mit dem Herzzentrum NRW in
räumlicher Anbindung an die Städtischen Kliniken C. betrieben werden solle.
Mit Schreiben vom 04. April 1997 reichte der Kläger eine Wirtschaftlichkeitsberechnung
bei der Beklagten ein: Die C1. Herzchirurgie, bestehend aus zwei Operationssälen,
einer Intensivstation mit 8 Betten, einer Kardiotechnik, einem ärztlichen Schreibdienst,
der Geschäftsführung und der Verwaltung erwirtschafte bei jährlich 950 Operationen
Einnahmen i.H.v. 29.455.000,00 DM. Nach Abzug aller Ausgaben einschließlich
Finanzierungskosten verbleibe ein Überschuss von 9.356.903,64 DM.
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Die Beklagte lehnte den Antrag des Klägers mit Bescheid vom 09. Juni 1998 ab: Nach §
8 i.V.m. § 1 KHG sei ein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den
Krankenhausplan des Landes Nordrhein-Westfalen ausgeschlossen, wenn das
Bettenangebot dadurch den Bedarf übersteige. Dabei komme es auf den im
Einzugsbereich des geplanten Krankenhauses bestehenden konkreten Bedarf an. Ein
durch die vorhandenen Plankrankenhäuser nicht gedeckter Bedarf sei zu verneinen. Es
sei gerechtfertigt, als Planungsgebiet bei der herzchirurgischen Versorgung zumindest
den Regierungsbezirk Detmold zu Grunde zu legen. 1997 seien in Nordrhein-Westfalen
mit rund 18 Millionen Einwohnern insgesamt 18.737 Operationen am offenen Herzen
unter Einsatz der Herz-Lungen-Maschine von den 14 anerkannten Herzzentren erbracht
worden. Damit werde eine Leistungsrate von 1.041 Operationen pro 1 Million Einwohner
erreicht und die in der fachlichen Diskussion als Optimum genannte Zahl von rund 1.000
Operationen pro 1 Million Einwohner deutlich überschritten. In den Herzzentren könne
jeder Patient aus Nordrhein-Westfalen entsprechend der individuellen Dringlichkeit -
gewisse Wartezeiten seien unvermeidlich - operiert werden, sodass Verlegungen in
andere Bundesländer oder gar ins Ausland grundsätzlich nicht notwendig seien. Das für
die Beurteilung des Antrags zu Grunde zu legende Planungsgebiet werde im
Wesentlichen durch das Herzzentrum NRW versorgt. Dort seien 1997 3.893
Operationen am offenen Herzen durchgeführt worden. Im Vergleich zum Land
Nordrhein-Westfalen insgesamt entspreche dies, bezogen auf das Planungsgebiet,
einer über dem Optimum liegenden Leistungsrate von 1.946 Operationen pro 1 Million
Einwohner. Darüber hinaus stehe insbesondere Patienten aus dem Raum C. die
Herzchirurgie in Bad Rothenfelde in Niedersachsen ortsnah zur Verfügung.
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Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 13. Juli 1998 Widerspruch ein, den die
Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 29. Januar 1999 zurückwies.
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Mit seiner am 25. Februar 1999 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren
weiter: Die Krankenhausplanung sei bereits mangels Einhaltung des
Abstimmungsverfahrens fehlerhaft. Im Übrigen erfülle die C1. Herzchirurgie die Kriterien
für die Aufnahme in den Krankenhausplan des Landes Nordrhein-Westfalen. Sie sei
leistungsfähig. Die Städtischen Kliniken C. gGmbH habe den Abschluss eines
Pachtvertrages oder eines Erbbaurechtsvertrages über eine Teilfläche auf ihrem
Gelände zu marktüblichen Bedingungen angeboten. Entsprechendes gelte für den
Abschluss eines Leistungs- und Kooperationsvertrages, der u.a. die Versorgung mit
Röntgen- und Laborleistungen sowie kardiologische Diagnosen und die Sterilisation
betreffe. Von den im Feststellungsbescheid vom 06. Februar 2001 für die Städtischen
Kliniken C. ausgewiesenen 118 kardiologischen Betten im Soll würden 32 Betten für die
Versorgung der Herzpatienten zur Verfügung gestellt. Der ordnungsgemäße und
dauerhafte Betrieb unter seiner Leitung sei mit Unterstützung durch die T. -T1. ´schen-
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Kliniken Bad Rothenfelde GmbH & Co. KG gewährleistet, die zugesagt hätten, auf dem
Gelände der Städtischen Kliniken C. ein Gebäude mit zwei Operationssälen, acht
Intensivbetten, einem Herzkatheterlabor, Betriebsräumen, Kindergarten,
Anschlusswegen und Außenanlagen zu errichten und die hierfür entstehenden Kosten
bis zu einer Höhe von 24.000.000,00 DM zu tragen. Das Gebäude einschließlich
Inventar werde ihm auf der Grundlage eines noch abzuschließenden Vertrages
verpachtet. Auch sorge die T. -T1. ´schen-Kliniken Bad Rothenfelde GmbH & Co. KG -
soweit erforderlich - für die ärztliche und personelle Ausstattung.
Die Wirtschaftlichkeit des geplanten Krankenhauses sei zu bejahen, weil nicht zu
erwarten sei, dass der Abschluss des Versorgungsvertrages gemäß § 109 SGB V einen
überhöhten Pflegesatz zur Folge habe. Auf der Basis von 1.050 Operationen pro Jahr
ergäben sich Klinikerlöse i.H.v. 28.296.065,00 DM.
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Die C1. Herzchirurgie sei aus den bereits im Verwaltungsverfahren genannten Gründen
mit 1.050 Operationen bedarfsgerecht. Zu den Bedarfskriterien zählten auch Vorgaben
wie die Vorhaltung bestimmter Begleitdisziplinen im Rahmen des
Versorgungsangebotes. Dies sei durch die enge Zusammenarbeit mit den Städtischen
Kliniken C. gewährleistet.
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Die Erhöhung der Bettenzahl im Bereich der Thorax- und Kardiovaskularchirurgie des
Herzzentrums NRW von 150 auf 160 durch den Feststellungsbescheid der Beklagten
vom 22. September 1997 und die Anpassung der Ist-Betten-Zahl an die Soll-Betten-Zahl
mit Feststellungsbescheid vom 13. März 2001 sei rechtswidrig. Eine ordnungsgemäße
Auswahlentscheidung zwischen dem Herzzentrum NRW und der C1. Herzchirurgie
habe nicht stattgefunden.
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Er könne schließlich auch Träger der C1. Herzchirurgie sein. Seine
Nichtwirtschaftlichkeit sei bisher vom Registergericht nicht in Frage gestellt worden.
Gegebenenfalls werde er entscheiden, ob er eine Drittbeauftragung oder einen
Formenwechsel vornehme.
12
Der Kläger beantragt,
13
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 09. Juni 1998 in der Gestalt des
Widerspruchbescheides vom 29. Januar 1999 zu verpflichten, ihn unter Beachtung der
Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden,
14
hilfsweise,
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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 09. Juni 1998 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 29. Januar 1999 zu verpflichten, ein von ihm noch zu
errichtendes Krankenhaus bestehend aus 8 Intensivbetten Kardiovaskularchirurgie in C.
im Betten-Soll in den Krankenhausplan des Landes NRW aufzunehmen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
18
Ergänzend zu den Gründen ihrer Bescheide führt sie aus: Die C1. Herzchirurgie sei
nicht leistungsfähig. Es sei zu berücksichtigen, dass in aller Regel die Patienten, die in
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C. behandelt werden sollten, nach der Operation und Intensivbehandlungsphase weiter
in andere Krankenhäuser verlegt werden müssten. Das sei für die Patienten belastend
und auch aus medizinfachlicher und wirtschaftlicher Sicht nicht wünschenswert.
Inwieweit die geplante Einrichtung von der sachlichen Ausstattung her als
leistungsfähig angesehen werden könne, lasse sich nicht beurteilen, weil bisher
keinerlei detaillierte Pläne vorgelegt worden seien.
Auch zur Frage der Wirtschaftlichkeit der C1. Herzchirurgie könne keine Aussage
gemacht werden, da die bisher vorgelegten Unterlagen völlig unzureichend und durch
die neueren Überlegungen bezüglich der Ausstattung mit Personal und der Errichtung
der Klinik durch die T. -T1. ´schen-Kliniken Bad Rothenfelde GmbH & Co. KG überholt
seien.
20
Der Kläger habe schließlich nach wie vor nicht nachgewiesen, dass überhaupt ein
Bedarf an kardiovaskularchirurgischen Betten bestehe, der von ihm mit der angestrebten
Einrichtung gedeckt werden müsse. In Nordrhein-Westfalen seien 1999 in den 14
anerkannten Herzzentren insgesamt 19.469 Operationen unter Einsatz der Herz-
Lungen-Maschine durchgeführt worden, was einer Rate von 1.082 Operationen pro 1
Million Einwohner entspreche.
21
Nach dem beigezogenen Herzbericht 2000 wurden in Nordrhein-Westfalen im Jahr
2000 insgesamt 20.733 - davon an der eigenen Wohnbevölkerung 19.402 -
Herzoperationen unter Einsatz der Herz-Lungen-Maschine erbracht. Das entspricht
einer Leistungsrate von 1.152 Herzoperationen pro 1.000.000 Einwohner.
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Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im
Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsvorgänge der
Beklagten sowie auf den Herzbericht 2000 Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Der vom Kläger nach dem Wortlaut hilfsweise gestellte Antrag umfasst den von ihm als
solchen bezeichneten Hauptantrag. Allein über jenen war zu entscheiden.
25
Die Klage ist mit diesem Antrag zulässig, aber unbegründet.
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Der Bescheid der Beklagten vom 09. Juni 1998 in der Fassung ihres
Widerspruchsbescheides vom 29. Januar 1999 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger
nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Dieser hat in dem für die rechtliche
Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung keinen
Anspruch auf Aufnahme der von ihm geplanten C1. Herzchirurgie in den
Krankenhausplan des Landes Nordrhein-Westfalen.
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Rechtsgrundlage für die Entscheidung, ein Krankenhaus neu in den Krankenhausplan
aufzunehmen, ist § 8 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 i.V.m. § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur
wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der
Krankenhauspflegesätze - Krankenhausfinanzierungsgesetz - (KHG) und den §§ 13
Abs. 4, 18 Abs. 1 des Krankenhausgesetzes des Landes Nordrhein-West-falen (KHG
NRW). Nach § 8 Abs. 2 Satz 1 KHG, der sich ausschließlich auf die
Auswahlentscheidung in § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG bezieht, besteht kein Anspruch auf
Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan. Voraussetzung für eine positive
28
Entscheidung ist auf einer ersten Stufe, dass ein neu oder mit veränderter Strukturierung
aufzunehmendes Krankenhaus leistungsfähig, wirtschaftlich und bedarfsgerecht ist.
Wird der festgestellte Bedarf im maßgeblichen Einzugsbereich durch die Leistungen
des Krankenhauses, für das der Antrag gestellt worden ist, gegebenenfalls auch durch
die Leistungen anderer Krankenhäuser, die nach einem vorliegenden Antrag neu oder
mit geänderter Struktur in den Krankenhausplan aufgenommen werden können,
insgesamt nicht überschritten, so ist dem Begehren durch den Erlass eines
Feststellungsbescheides zu entsprechen. Andernfalls wird auf einer zweiten
Entscheidungsstufe eine Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern in einem
Versorgungsgebiet notwendig, die zusammen über den festgestellten Bedarf
hinausgehende Leistungen erbringen können. Dann entscheidet die zuständige
Landesbehörde gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG unter Berücksichtigung der öffentlichen
Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen,
welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung des Landes am besten
gerecht wird
- vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Juni 1990 - 1 BvR 355/86, BVerfGE 82, 209 (228);
BVerwG, Urteil vom 25. Juli 1985 - 3 C 25.84, BVerwGE 72, 38 (51); BVerwG, Urteil vom
18. Dezember 1986 - 3 C 67/85, NJW 1987, 2318 (2319 ff.); OVG NRW, Urteil vom 25.
April 1996 - 13 A 6049/94, NWVBl. 1997, 274 (275); Dietz/Bofinger,
Krankenhausfinanzierungsgesetz, Bundespflegesatzverordnung und Folgerecht,
Loseblatt-Kommentare, Band 1, Wiesbaden, Stand: April 2001, § 8 KHG Anm. V -.
29
Unerheblich ist zunächst, ob die Verfahrensregelungen der Krankenhausplanung
gemäß § 13 KHG NRW beachtet worden sind. Diese begründen keine zu Gunsten des
Klägers wirkenden Rechte, die dieser der Beklagten im Falle ihrer Nichtbeachtung
entgegenhalten könnte
30
- vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. April 1996 - 13 A 6049/94, NVWBl. 1997, 274 (275) -.
31
Denn der Krankenhausplan selbst ist weder Rechtsnorm noch Verwaltungsakt in Form
einer Allgemeinverfügung, sondern verwaltungsinterne Maßnahme ohne unmittelbare
Außenwirkung
32
- vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 1985 - 3 C 25.84, BVerwGE 72, 38 (45); BVerwG,
Urteil vom 18. Dezember 1986 - 3 C 67/85, NJW 1987, 2318 (2319); OVG NRW, Urteil
vom 25. April 1996 - 13 A 6049/94, NWVBl. 1997, 274 (275) -
33
und hat auf die Rechtmäßigkeit eines den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden,
nicht auf einer Ermessensentscheidung beruhenden Feststellungsbescheides keinen
Einfluss, vielmehr bleibt der Feststellungsbescheid auch dann rechtmäßig, wenn er vom
Krankenhausplan abweicht
34
- vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 1985 - 3 C 25.84, BVerwGE 72, 38 (55); OVG NRW,
Urteil vom 25. April 1996 - 13 A 6049/94, NVWBl. 1997, 274 (275) -.
35
Eine Aufnahme der C1. Herzchirurgie in den Krankenhausplan des Landes Nordrhein-
Westfalen kommt aber auch außerhalb des Krankenhausplanungsverfahrens nicht in
Betracht. Die materiell-rechtlichen Voraussetzungen hierfür sind nicht erfüllt.
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Der Kläger kann nicht Krankenhausträger gemäß § 1 Abs. 3 KHG NRW sein. Er wäre
37
dann nämlich unter Verstoß gegen § 21 BGB, auf den seine Rechtsfähigkeit zurückgeht,
tatsächlich auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet, weil er mit der Absicht,
Gewinne zu erzielen, kaufmännisch organisiert eine nur gegen Entgelt auf dem Markt
erhältliche Leistung anbieten will
- vgl. dazu OLG Hamm, Beschluss vom 18. November 1996 - 15 W 346/96, Rpfleger
1997, 166; Schad, Eingetragener Verein oder Wirtschaftsverein?, NJW 1998, 2411 ff. -.
38
Seine Anerkennung als Krankenhausträger widerspricht unter diesen Bedingungen dem
Zweck der gesetzlichen Regelungen in den §§ 21, 22 und 43 Abs. 2 BGB, aus Gründen
der Sicherheit des Rechtsverkehrs, insbesondere des Gläubigerschutzes, Vereine mit
wirtschaftlicher Zielsetzung auf die dafür zur Verfügung stehenden handelsrechtlichen
Formen zu verweisen und die wirtschaftliche Betätigung von Idealvereinen zu
verhindern
39
- vgl. BGH, Urteil vom 29. September 1982 - I ZR 88/80, BGH 85, 84 (88 f.) -.
40
Demgegenüber kann sich der Kläger nicht auf das sog. Nebenzweckprivileg berufen.
Denn das Betreiben der geplanten C1. Herzchirurgie ist im Verhältnis zu den übrigen
satzungsmäßig bestimmten ideellen Aktivitäten von übergeordneter Bedeutung und gibt
ihm sein maßgebliches Gepräge
41
- vgl. zum Nebenzweckprivileg: Reuter, in: Münchener Kommentar zum Bürgerlichen
Gesetzbuch, Band 1, 4. Aufl., München 2001, §§ 21, 22 Rn. 8, 19 -.
42
Auch die §§ 65 und 67 der Abgabenordnung führen zu keinem anderen Ergebnis.
Selbst wenn es sich bei der geplanten C1. Herzchirurgie um einen Zweckbetrieb
handelt, kann daraus nicht die vereinsrechtliche Zulässigkeit der wirtschaftlichen
Betätigung eines Idealvereins gefolgert werden. Die genannten Vorschriften haben
allein steuerrechtliche Bedeutung.
43
Dass der Kläger für den Fall des drohenden Entzugs der Rechtsfähigkeit eine
Entscheidung darüber treffen will, ob er eine Drittbeauftragung oder einen Formwechsel
nach dem Umwandlungsgesetz vornimmt, ist ohne Bedeutung.
44
Überdies entspricht die C1. Herzchirurgie auch nicht den weiteren gesetzlichen
Anforderungen. Bei den Fragen, ob Krankenhäuser in Bezug auf eine bestimmte
Disziplin leistungsfähig, wirtschaftlich und bedarfsgerecht im Sinne des
Krankenhausrechts sind, handelt es sich um Rechtsfragen. Leistungsfähigkeit,
Wirtschaftlichkeit und Bedarfsgerechtigkeit stellen Rechtsbegriffe dar, die zwar inhaltlich
unbestimmt sein mögen, jedoch unter Berücksichtigung der Zielsetzung des Gesetzes
sinngemäß ausgelegt werden können. Die Entscheidung hierüber besitzt weder einen
höchstpersönlichen Charakter noch erfordert sie besondere Fachkenntnisse der dafür
zuständigen Behörde. Sie kann vom Gericht in vollem Umfang nachvollzogen werden
45
- vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 1981 - 3 C 134.79, BVerwGE 62, 86 (101 f.);
BVerwG, Urteil vom 25. Juli 1985 - 3 C 25.84, BVerwGE 72, 38 (50 f.); BVerwG, Urteil
vom 18. Dezember 1986 - 3 C 67/85, NJW 1987, 2318 (2320); OVG NRW, Urteil vom
25. April 1996 - 13 A 6049/94, NWVBl. 1997, 274 (275); Dietz/Bofinger,
Krankenhausfinanzierungsgesetz, Bundespflegesatzverordnung und Folgerecht,
Loseblatt-Kommentare, Band 1, Wiesbaden, Stand: April 2001, § 8 KHG Anm. V;
46
Pant/Prütting, Krankenhausgesetz Nordrhein-Westfalen, Kommentar, 2. Aufl., Köln
2000, § 13 KHG Rn. 18 -.
Die Leistungsfähigkeit der C1. Herzchirurgie ist zu verneinen. Ein Krankenhaus ist als
leistungsfähig anzusehen, wenn sein Angebot den Anforderungen entspricht, die nach
dem Stand der medizinischen Wissenschaft an ein Krankenhaus der betreffenden Art zu
stellen sind, und wenn die sachliche und personelle Ausstattung auf Dauer so angelegt
ist, dass die Leistungsfähigkeit konstant erhalten bleibt
47
- vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Juni 1990 - 1 BvR 355/86, BVerfGE 82, 209 (226);
BVerwG, Urteil vom 25. März 1993 - 3 C 69.90, DVBl. 1993, 1218; BVerwG, Urteil vom
18. Dezember 1986 - 3 C 67/85, NJW 1987, 2318 (2321); BVerwG, Urteil vom 26. März
1981 - 3 C 134.79, BVerwGE 62, 86 (106); OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.
November 1990 - 7 A 10025/88, NVwZ-RR 1991, 573; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom
14. Mai 1996, 7 A 10778/95.OVG, S. 25; Jung, Gemeinschaftskommentar zum
Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung (GK-SGB V), Loseblatt-
Kommentar, Band 4, Neuwied, Kriftel, Stand: Oktober 2000, § 109 Rn. 17;
Dietz/Bofinger, Krankenhausfinanzierungsgesetz, Bundespflegesatzverordnung und
Folgerecht, Loseblatt-Kommentare, Band 1, Wiesbaden, Stand: April 2001, § 1 KHG
Anm. II. 5 -.
48
Die Verpflichtung gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 KHG NRW, entsprechend der
Aufgabenstellung nach den durch Feststellungsbescheid gemäß § 18 KHG getroffenen
Feststellungen im Krankenhausplan alle Patienten nach Art und Schwere der
Erkrankung zu versorgen, vermag die C1. Herzchirurgie nicht in absehbarer Zeit zu
erfüllen. Die prae- und postoperative Betreuung der Patienten, die der Kläger in der C1.
Herzchirurgie lediglich operieren und nach einer maximal 48 Stunden dauernden
Versorgung auf der dortigen Intensivstation in die Städtischen Kliniken C. verlegen will,
ist nicht gewährleistet. Für die zu erwartenden 90 % der Patienten, die nach 24 bis 48
Stunden postoperativ extubiert und ausreichend mobilisiert sind, werden 32
kardiovaskularchirurgische Betten benötigt. Für die übrigen Patienten, die auch nach 48
Stunden postoperativ beatmungspflichtig sind, müssen Plätze auf der Intensivstation
vorgehalten werden. Beides ist weder derzeit noch auf Grund beurteilungsfähiger
Planungen in überschaubarer Zukunft sichergestellt. Die Städtischen Kliniken C.
gGmbH, mit der der Kläger zu diesem Zweck zu kooperieren beabsichtigt, ist - wie deren
Geschäftsführer in seinem Schreiben vom 02. Oktober 2001 ausdrücklich erklärt hat -
zurzeit nicht in der Lage, eine solche Versorgung zu leisten. Denn sie stellt eine
Abweichung von der Feststellung gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 KHG NRW des
Feststellungsbescheides für die Städtischen Kliniken C. vom 06. Februar 2001 dar.
Kardiovaskularchirurgische Betten sind dort weder im Ist- noch im Soll ausgewiesen.
Eine direkte Verlegung von der C1. Herzchirurgie in die kardiologische Abteilung kommt
aber nicht in Betracht, weil die zu erbringende herzchirurgische Leistung 48 Stunden
nach Beendigung der Operation noch nicht abgeschlossen ist. Vielmehr müssen die
Patienten zunächst für in der Regel weitere 5 bis 7 oder 8 Tage in einer Abteilung für
Thorax- und Kardiovaskularchirurgie versorgt werden. Dies entspricht der von Prof. Dr.
X1. geschilderten Praxis, die in der Herzchirurgie Bad Rothenfelde unter Einsatz der
Herz-Lungen-Maschine operierten Patienten erst nach 7 bis 8 Tagen zurückzuverlegen.
49
Die beabsichtigte dauernde Nutzung von 32 der insgesamt 118 kardiologischen Betten
zum Zweck der 5 bis 8-tägigen kardiovaskularchirurgischen Versorgung ist unzulässig.
Sie erfolgt nicht im Einzelfall mangels vorübergehend fehlender Auslastung der
50
Kardiologie
- vgl. zur zeitweise zulässigen Fremdbelegung: Pant/Prütting, Krankenhausgesetz
Nordrhein-Westfalen, Kommentar, 2. Aufl., Köln 2000, § 18 Rn. 21 -,
51
sondern führt zu einer kardiologischen Unterversorgung, weil nach dem
Feststellungsbescheid vom 06. Februar 2001 ein Bedarf für alle 118 kardiologischen
Betten besteht.
52
Eine Abweichung von den Feststellungen nach § 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 KHG NRW
kann auch nicht vorübergehend - etwa bis zur Änderung des Feststellungsbescheides -
hingenommen werden. Eine solche Abweichung wiegt - wie die Möglichkeit zur
Herausnahme des Krankenhauses aus dem Krankenhausplan gemäß § 18 Abs. 2 KHG
NRW zeigt - besonders schwer. Die nach § 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 KHG NRW genau
anzugebenden Zahlen der Abteilungen, Betten und Plätze sind sowohl für die
Förderung als auch für den Inhalt und Umfang der Krankenhausaufsicht von
wesentlicher Bedeutung
53
- vgl. Pant/Prütting, Krankenhausgesetz Nordrhein-Westfalen, Kommentar, 2. Aufl., Köln
2000, § 18 KHG Rn. 21 -
54
und haben für die Betriebskosten in der Regel erhebliche Folgen. Auch sollen nach dem
Willen des Gesetzgebers besondere Angebote wie z.B. die Herzchirurgie aus
Qualitätsgründen nur in Krankenhäusern erbracht werden, die entsprechend
ergänzende Angebote und Ausstattungen vorhalten
55
- vgl. Gesetzentwurf der Landesregierung vom 18. Mai 1998, LT-Drs. NRW 12/3073, S
72 -.
56
Die Voraussetzungen für eine mit dem Recht im Einklang stehende prae- und
postoperative Behandlung der Patienten der C1. Herzchirurgie können nicht in
absehbarer Zeit geschaffen werden. Die Planungen sind nicht so konkret, dass sich die
Herstellung der Leistungsfähigkeit zu einem bestimmten Zeitpunkt sicher beurteilen
lässt. Es ist nicht absehbar, wann und wie der Feststellungsbescheid vom 06. Februar
2001 geändert werden wird. Einen Antrag auf Änderung hat die Städtische Kliniken C.
gGmbH bisher weder gestellt noch erklärt, dass sie einen solchen in naher Zukunft
stellen werde. Auch hat sie die Schaffung bisher nicht gegebener räumlicher,
organisatorischer und technischer Möglichkeiten für die prae- und postoperative
Behandlung der Patienten unter den Vorbehalt der gesicherten Finanzierung gestellt, für
die bisher nichts erkennbar ist. Die Finanzierungszusage der T. -T1. ´schen Kliniken
Bad Rothenfelde GmbH & Co. KG erstreckt sich darauf nicht.
57
Ferner bestehen erhebliche Zweifel, ob der Kläger in der Lage sein wird, die C1.
Herzchirurgie auf Dauer wirtschaftlich zu betreiben. Die im verwaltungsgerichtlichen
Verfahren eingereichte Wirtschaftlichkeitsberechnung lässt keine hinreichenden
Rückschlüsse auf die wirtschaftliche Betriebsführung der C1. Herzchirurgie zu. Sie ist in
wesentlichen Teilen mangelhaft. Insbesondere wurden die Kosten für sachliche und
personelle Leistungen Dritter nicht annähernd konkret beziffert oder nachvollziehbar
begründet.
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Die C1. Herzchirurgie ist schließlich nicht bedarfsgerecht. Bedarfsgerecht ist ein
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Krankenhaus, dass nach seinen objektiven Gegebenheiten in der Lage ist, einen
vorhandenen tatsächlichen (nicht einen erwünschten) Bedarf an
krankenhausspezifischen Leistungen in seinem Einzugsbereich zu befriedigen, und
zwar auch dann, wenn - und bereits das trifft auf das Krankenhaus des Klägers nicht zu -
es neben anderen Krankenhäusern geeignet ist, den vorhandenen Bedarf zu decken
- vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Mai 2000 - 3 B 53/99; BVerwG, Urteil vom 18.
Dezember 1986 - 3 C 67/85, NJW 1987, 2318 (2320); BVerwG, Urteil vom 25. Juli 1985
- 3 C 25.84, BVerwGE 72, 38 (47); OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06. November 1990
- 7 A 10025/88, NVwZ-RR 1991, 573 (573 f.) -,
60
wobei hinsichtlich nicht in den Krankenhausplan aufgenommener Krankenhäuser nur
ein solcher Bedarf zu berücksichtigen ist, der nicht bereits durch in den
Krankenhausplan aufgenommene Krankenhäuser abgedeckt wird. Denn die in den
Krankenhausplan aufgenommenen Krankenhäuser genießen im Rahmen der
Grundrechte aus Art. 12 und 14 GG Bestandsschutz.
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Im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ist bei
einer bedarfsdeckenden landesdurchschnittlichen Leistungsrate von jährlich ca. 1.152
Operationen auf 1 Million Einwohner im Einzugsbereich ein Bedarf an 2.350
Operationen am offenen Herzen unter Einsatz der Herz-Lungen-Maschine zu Grunde zu
legen. Als Einzugsbereich sieht das Gericht nämlich in Übereinstimmung mit der
Beklagten den Regierungsbezirk Detmold mit 2.039.453 Einwohnern an, weil es sich
bei der Herzchirurgie, die in Nordrhein-Westfalen schon wegen der besonderen
Anforderungen an die Chirurgen, Anästhesisten und sonst beteiligter Ärzte, an die
Pflegekräfte und an die apparative Ausstattung lediglich in vierzehn Zentren betrieben
wird, um eine Einrichtung der Spitzen- und nicht der Grundversorgung handelt. Der
danach bestehende Bedarf wird durch die anerkannten Herzchirurgien gedeckt.
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Dies gilt zum Einen unter Berücksichtigung des Herzzentrums NRW, dessen
Einzugsbereich im Wesentlichen jedenfalls hinsichtlich der dort durchgeführten
Standardoperationen, bei denen keine Veranlassung besteht, eine entferntere
Herzchirurgie aufzusuchen, den Regierungsbezirk Detmold umfasst. Dort sind nach den
glaubhaften Angaben seines Geschäftsführers im Schreiben vom 05. Oktober 2001
bereits seit 1997 keine Patienten wegen fehlender Kapazität abgelehnt und an andere
Herzchirurgien verwiesen worden. Einzelfälle, deren nähere Umstände nicht
überprüfbar sind, stellen die Richtigkeit dieser Aussage weder in Frage noch sind sie
auch nur annähernd ein Beleg für einen ungedeckten Bedarf an Herzoperationen. Das
Herzzentrum NRW führt im Jahr mindestens 4.200 Operationen unter Einsatz der Herz-
Lungen-Maschine durch, davon sind ca. 70 Prozent, d.h. etwa 2.940,
Standardoperationen. Zum Anderen werden Patienten aus dem Einzugsbereich der C1.
Herzchirurgie in erheblichem Umfang (nach den Angaben des Klägers ca. 500
Operationen jährlich) in der niedersächsischen Herzchirurgie in Bad Rothenfelde
versorgt, deren Einzugsbereich sich ohne weiteres auf den Raum C. erstreckt, da die
Städte C. und Bad Rothenfelde nur ca. 32 Straßenkilometer voneinander entfernt liegen
und der Bedarf an Krankenhäusern der Spitzenversorgung wie der Herzchirurgie auch
durch ein Krankenhaus eines anderen Bundeslandes mitabgedeckt werden kann
63
- vgl. Pant/Prütting, Krankenhausgesetz Nordrhein-Westfalen, Kommentar, 2. Aufl., Köln
2000, § 13 Rn. 57 -.
64
Hiernach werden im Regierungsbezirk Detmold insgesamt etwa 3.440 Standard-
Herzoperationen jährlich durchgeführt, was schon jetzt - vor dem Hinzutreten der von
dem Kläger geplanten Herzchirurgie - mehr als 1.000 Standard-Herzoperationen jährlich
über dem örtlichen Bedarf liegt und nichts Anderes bedeutet, als dass diese 1.000
Operationen zusätzlich an Patienten durchgeführt werden, die von außerhalb des
Regierungsbezirks Detmold kommen. Dass sich auf dieser Grundlage ein Bedarf für die
geplante Herzchirurgie in C. nicht feststellen lässt, haben im Übrigen in der mündlichen
Verhandlung sowohl der Kläger selbst als auch der dazu angehörte Prof. Dr. L. ,
Chefarzt der II. Medizinischen Klinik - Schwerpunkt Kardiologie - der Städtischen
Kliniken C. -Mitte, eingeräumt.
65
Prof. Dr. L. hat sich in seiner mit Schreiben vom 12. Oktober 2001 abgegebenen
Stellungnahme wie auch bei seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung vielmehr
für die Einrichtung einer Notfall-Herzchirurgie in C. eingesetzt, in der gegebenenfalls
nicht ständig ein Team von Herzchirurgen bereitsteht, sondern bei Bedarf auch mit
einem Hubschrauber von einer kooperierenden Herzchirurgie, also etwa aus Bad
Oeynhausen oder aus Bad Rothenfelde, eingeflogen wird, wenn nicht oder nicht ohne
hinzunehmendes Risiko zu transportierende Notfall-Patienten, darunter auch
Herzinfarkt-Patienten, einer sofortigen Operation bedürfen.
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Ob in C. Bedarf für eine solche Einrichtung besteht, in der in Notfällen jährlich vor allem
150 Herzoperationen an Infarktpatienten unter Einsatz einer Herz-Lungen-Maschine
durchgeführt werden sollen, oder ob auch diese Patienten - wie dies Herr Dr. L1. vom
Herzzentrum NRW in der mündlichen Verhandlung vertreten hat - besser, wenn
erforderlich auch mit einem Hubschrauber, in das nächstgelegene Herzzentrum
gebracht und dort operiert werden, bedarf keiner Entscheidung, da eine solche Notfall-
Einrichtung mangels der allgemein als verbindlich angesehenen Zahl von mindestens
600 bis 800 Operationen
67
- vgl. Leuner, Eine Herzchirurgie für C. , S. 4; Heinzelmann, Tod auf der Warteliste, S. 14
-,
68
selbstständig weder leistungsfähig noch wirtschaftlich betrieben werden kann und im
Übrigen auch nicht dem entspricht, was der Kläger nach dem von ihm bei der Beklagten
eingereichten und von dieser beschiedenen Antrag in C. zu betreiben beabsichtigt.
69
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
70
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1
VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
71
Rechtsmittelbelehrung:
72
Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem
Verwaltungsgericht Minden (Königswall 8, 32423 Minden oder Postfach 32 40, 32389
Minden) beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-
Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil
bezeichnen und die Zulassungsgründe im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO darlegen.
73
Der Antrag ist zu stellen durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer
deutschen Hochschule oder unter den in § 67 Abs. 1 VwGO genannten
74
Voraussetzungen durch einen Bevollmächtigten im Sinne dieser Vorschrift. Juristische
Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder
Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst
vertreten lassen.
B. X. S.
75
Ferner ergeht - am 17. Oktober 2001 - ohne die ehrenamtlichen Richter folgender
76
Beschluss:
77
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 6.000.000,00 DM festgesetzt.
78
Gründe:
79
Als Streitwert ist der zu erwartende Jahresgewinn zu Grunde zu legen.
80
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Danach ist der Streitwert
nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache
nach Ermessen zu bestimmen. Die Bedeutung der Sache für ihn ergibt sich im
Wesentlichen aus den wirtschaftlichen Auswirkungen der Aufnahme in den
Krankenhausplan. Sein Ziel richtet sich dabei nicht primär auf den Erhalt der
Fördermittel, sondern vielmehr auf die Möglichkeit, auf Grund des mit der Aufnahme in
den Krankenhausplan fingierten Versorgungsvertrags zwischen ihm und den
Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen (vgl. § 109
Abs. 1 Satz 2 SGB V) die Behandlungskosten mit den Krankenkassen abrechnen und
damit die C1. Herzchirurgie als Träger gewinnbringend betreiben zu können. Danach ist
es ermessensgerecht, den Streitwert entsprechend dem Jahresbetrag des zu
erwartenden Gewinns zu beziffern und nicht, wie es II. 20.1 des Streitwertkataloges (vgl.
NVwZ 1996, 563 ff.) für die Fälle vorsieht, in denen der Erhalt der Fördermittel im
Vordergrund des Klagebegehrens steht, von dem Jahresbetrag der
Investitionspauschale je Planbett auszugehen.
81
Vor dem Hintergrund der zu erwartenden Klinikerlöse von 28.296.065,00 DM einerseits
und der Ausgaben für eigene sowie fremde Sach- und Personalleistungen, die das
Gericht mit 22.000.000,00 DM veranschlagt, um den durch Fremdleistungen
entstehenden Kosten ausreichend Rechnung zu tragen, ist ein Gewinn von mindestens
6.000.000,00 DM zu erwarten.
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