Urteil des VG Minden vom 03.11.2005

VG Minden: gemischte schenkung, unentgeltliche zuwendung, herausgabe, sozialhilfe, familie, unterhalt, geschenk, bedürftigkeit, wohnrecht, eigentumswohnung

Verwaltungsgericht Minden, 7 K 884/04
Datum:
03.11.2005
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 K 884/04
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin
wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Hinterlegung oder
Sicherheitsleistung abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor
Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
1
Die am geborene Klägerin fand ab dem 22.05.2000 Aufnahme im Seniorenheim T. C. .
Auf Antrag des Heimes vom 20.06.2000 bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom
31.07.2000 erstmals Pflegewohngeld für den Heimplatz der Klägerin. Das zuletzt mit
Bescheid vom 13.09.2002 bewilligte Pflegewohngeld belief sich auf 358,35 EUR
monatlich für den Zeitraum vom 01.09.2002 bis zum 30.06.2003.
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Mit Antrag vom 20.06.2003 beantragte die Klägerin die Weitergewährung von
Pflegewohngeld und gab u.a. an, in den letzten Jahren ein Hausgrundstück im Wert von
ca. 200.000 DM als vorweg genommene Erbfolge an ihre Kinder übertragen zu haben.
Das ihr mit gleicher Urkunde eingeräumte lebenslange Wohnrecht habe einen Wert von
9.600 DM jährlich.
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Mit Bescheid vom 29.12.2003 lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin auf
Bewilligung von Pflegewohngeld für die Zeit ab 01.07.2003 ab, da sie über Vermögen in
Form eines Schenkungsrückforderungsanspruches verfüge.
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Mit Widerspruchsschreiben vom 15.01.2004 machte die Klägerin geltend, dass sich ihr
Sohn von dem geschenkten Geld in Höhe von 50.000 EUR eine Eigentumswohnung
gekauft habe, die er mit seiner Familie selbst nutze und die dem Schutz des § 88 II Nr. 7
BSHG unterfalle. Mit Widerspruchsbescheid vom 02.02.2004 wies der Beklagte den
Widerspruch zurück.
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Am 04.03.2004 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben.
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Sie beantragt,
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den Bescheid des Beklagten vom 29.12.2003 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 02.02.2004 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten,
dem Seniorenheim T. C. für ihren Heimplatz Pflegewohngeld ab dem 01.07.2003 zu
bewilligen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen
auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des
Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
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Entscheidungsgründe:
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Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind
rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten; sie hat keinen Anspruch
auf Gewährung von Pflegewohngeld für ihren Heimplatz in dem streitbefangenen
Zeitraum vom 01.07.2003 bis 30.06.2004.
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Die Klägerin kann den der primär pflegewohngeldberechtigten Pflegeeinrichtung
zustehenden Anspruch selber geltend machen,
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vgl. OVG NRW, Urteil vom 09.05.2003 - 16 A 2789/02 -
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da das Heim keine Klage erhoben hat.
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Nach der bis zum 01.08.2003 gültigen Fassung des § 14 des Gesetzes zur Umsetzung
des Pflegeversicherungsgesetzes (Landespflegegesetz Nordrhein- Westfalen - PfG
NRW) vom 19.03.1996 (GV NW 1996, 137) in der Fassung der Änderung vom
09.05.2000 (GV NW 2000, 470) bzw. des ab 01.08.2003 geltenden § 12 PfG NRW vom
08.07.2003 (GV NW 2003, 380) haben zugelassene vollstationäre
Dauerpflegeeinrichtungen im Sinne von § 71 Abs. 2 SGB XI, die eine vertragliche
Regelung nach § 85 SGB XI abgeschlossen haben, einen Anspruch gegen den
zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe (Kriegsopferfürsorgeleistungen kommen
hier eindeutig nicht in Betracht) auf Gewährung von Pflegewohngeld u.a. für Heimplätze
solcher Heimbewohnerinnen und Heimbewohner, die Leistungen nach dem BSHG
erhalten oder wegen der gesonderten Berechnung nicht geförderter Aufwendungen
gem. § 82 Abs. 3 SGB XI erhalten würden.
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Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Klägerin bezog weder Leistungen nach
dem BSHG, noch hätte sie Leistungen nach dem BSHG im Falle der gesonderten
Berechnung nicht geförderter Aufwendungen im Sinne des § 82 Abs. 3 SGB XI erhalten.
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Der Gewährung von Leistungen nach dem BSHG stünde ein von der Klägerin
einzusetzendes Vermögen entgegen. Dabei folgt die Kammer dem OVG NRW,
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vgl. Urteil vom 09.05.2003 - 16 A 2789/02 - S. 16 ff des Urteilsabdrucks,
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wonach mangels eines "Anklangs" des evtl. politisch gewollten Gegenteils in der
maßgeblichen Anspruchsnorm auch bei der Ermittlung der Bedürftigkeit des
Heimbewohners im Rahmen des § 14 PfG NRW bzw. des - fast wortgleichen - ab
01.08.2003 geltenden § 12 PfG NRW dessen Vermögen mit zu berücksichtigen ist.
Dieses Urteil hat nicht zu einer Änderung der Rechtslage geführt, sondern hat vielmehr
geklärt, wie die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen von vorneherein auszulegen
waren.
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Vgl. zu der Bedeutung einer Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung:
BVerwG, Urteil vom 31.08.1999, - 9 B 171/99 -, NVWZ 2000, 66 f.
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Nach den von der Klägerin beigebrachten Unterlagen verfügte diese im
streitbefangenen Zeitraum über Vermögen, welches den gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 der
Verordnung zur Durchführung des § 88 Abs. 2 Nr. 8 des Bundessozialhilfegesetzes bis
zum maßgeblichen Schonbetrag von 2.301 EUR und ab 01.08.2003 den Schonbetrag
von 10.000 EUR (§ 12 Abs. 3 PfG NRW) deutlich übersteigt.
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Zwar verfügte die Klägerin nicht über den jeweiligen Schonbetrag übersteigendes
Barvermögen. Der Bewilligung von Pflegewohngeld, welches an die
Anspruchsvoraussetzungen des BSHG anknüpft, steht aber nicht nur Barvermögen,
sondern - ebenso wie in der Sozialhilfe - auch jedes sonstige vermögenswerte
(verwertbare) Recht entgegen. Das ist im vorliegenden Fall ein ihr möglicherweise
gegen ihre Kinder S. X. und K. P. zustehender Rückübertragungs- bzw.
Schenkungsrückforderungsanspruch.
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Die Klägerin hat das ihr gehörende Hausgrundstück (Grundbuch E. Blatt 253) mit
Vertrag vom 21.02.2000 zu gleichen Teilen an ihre beiden Kinder übertragen. Bei der
ausdrücklich im Vertrag als "vorweggenommene Erbfolge" bezeichneten Übertragung
des Hausgrundstücks handelt es sich um eine Vermögensübertragung unter Lebenden
mit Rücksicht auf die künftige Erbfolge. Die Übernehmer sollen bei einem solchen
Vertrag nach dem Willen der Beteiligten eine wenigstens teilweise unentgeltliche
Zuwendung erhalten (gemischte Schenkung).
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Als Gegenleistung der Übertragungsnehmer ist im Vertrag vom 21.02.2000 vereinbart
worden, dass sie die Kosten des Vertrages und seiner Durchführung übernehmen, der
Klägerin ein lebenslanges Wohnrecht (Wert 9.600 DM jährlich) einräumen und sich
verpflichten, den übertragenen Grundbesitz zu Lebzeiten der Klägerin ohne deren
Zustimmung weder zu belasten noch zu veräußern. Bei der vorliegenden Übertragung
des Hausgrundstücks handelt es sich nicht um eine vollständig unentgeltliche
Zuwendung, sondern um eine gemischte Schenkung i.S.d. § 516 BGB.
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Soweit die Zuwendung unentgeltlich erfolgte, und das macht vorliegend den weitaus
größten Teil der Schenkung aus, steht der Klägerin gegen ihre beiden Kinder
möglicherweise ein Herausgabe- bzw. Rückforderungsrecht zu, wobei es - unter
Zugrundelegung des entsprechenden sozialhilferechtlichen Rechtsgedankens zur
Überleitung eines Rückforderungsanspruchs - nicht Angelegenheit des
Verwaltungsgerichts ist, Bestehen und Höhe des Anspruchs zu prüfen, es sei denn, der
Herausgabe- bzw. Rückforderungsanspruch bestünde offensichtlich nicht. Es reicht
vielmehr aus, dass der Anspruch möglicherweise besteht.
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Vgl. zum übergeleiteten Rückforderungsanspruch in der Sozialhilfe nur VG Minden,
Urteil vom 18.06.2002 - 6 K 3204/01 - mit weiteren Hinweisen auf die ständige
obergerichtliche Rechtsprechung.
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Das ist hier der Fall, wie bereits im Widerspruchsbescheid des Beklagten vom
02.02.2004 zutreffend festgestellt worden ist.
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Vorliegend ist es bereits möglich, dass der Klägerin gegen ihre Kinder ein
Herausgabeanspruch des übertragenen Grundstücks direkt aus dem Vertrag vom
21.02.2000 zusteht. In diesem haben sich die Kinder der Klägerin verpflichtet, den ihnen
übertragenen Grundbesitz bis zum Tode der Klägerin ohne deren Zustimmung weder zu
belasten noch zu veräußern und ihr im Falle des Verstoßes gegen diese Verpflichtung
den Grundbesitz zurück zu übertragen. Allerdings ist nicht vorgetragen worden und es
ergibt sich auch nicht aus den Akten, dass die Klägerin dem Verkauf nicht zugestimmt
hätte.
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Ob der Klägerin möglicherweise ein Rückübertragungsanspruch aus dem Vertrag vom
21.02.2000 zusteht, kann jedoch dahin stehen, denn jedenfalls besteht vorliegend die
Möglichkeit, dass der Klägerin gegen ihre Kinder ein
Schenkungsrückforderungsanspruch nach § 528 BGB zusteht.
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Nach dieser Vorschrift kann der Schenker vom Beschenkten die Herausgabe des
Geschenkes nach den Vorschriften der ungerechtfertigten Bereicherung verlangen,
wenn er nach der vollzogenen Schenkung in die Lage gerät, seinen angemessenen
Unterhalt nicht mehr bestreiten zu können.
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Die Klägerin ist nach Lage der Akten ganz offensichtlich aufgrund ihres Einkommens
und ihres Barvermögens nicht in der Lage, ihren angemessenen Unterhalt zu bestreiten,
wobei der Schonbetrag in Höhe von 2.301 EUR bzw. 10.000 EUR kein verwertbares
Vermögen i.S.d. § 88 Abs. 1 BSHG darstellt, sondern dem Schutz des § 88 Abs. 2 Nr. 8
BSHG unterfällt; die Pflegewohngeldverordnung vom 04.06.1996 (GV NRW 1996, 200
ff) und die Pflegeeinrichtungsförderverordnung (PflFEinrVO) vom 15.10.2003 (GV NRW
2003, 613) verweisen in ihren § 1 Abs. 2 Satz 2 bzw. § 4 Abs. 2 Satz 2 insoweit auf die
entsprechend anzuwendenden Vorschriften des vierten Abschnitts des BSHG. Dafür,
dass die Regelung in § 4 Abs. 2 Satz 2 PflFEinrVO gegen geltendes höherrangiges
Recht verstoßen könnte, ist nichts ersichtlich.
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Somit ist der Klägerin die Möglichkeit eröffnet, einen
Schenkungsrückforderungsanspruch gegenüber ihren Kindern geltend zu machen.
Anhaltspunkte dafür, dass der Klägerin ein Anspruch aus §§ 528, 812 BGB
offensichtlich nicht zusteht, liegen nicht vor.
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Insbesondere steht dem Schenkungsrückforderungsanspruch nicht offensichtlich
entgegen, dass das Geschenk, nämlich das Hausgrundstück in E. , als solches nicht
mehr an sie herausgegeben werden kann, da es zwischenzeitlich weiterveräußert
worden ist. Denn es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs,
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- vgl. nur BGH, Urteil vom 19.10.2004 - X ZR 2/03-, NJW 2005 S. 670 f., zitiert nach Juris
-
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dass der Anspruch auf Herausgabe des Geschenkes gem. §§ 528 Abs. 1 Satz 1 i.V.m.
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812 BGB in dem Umfang besteht, in welchem der Schenkungsgegenstand zur Deckung
des angemessenen Unterhalts des Schenkers erforderlich ist, so dass er bei einem nicht
teilbaren Geschenk - wie einem Grundstück - von vornherein auf die wiederkehrende
Zahlung eines der jeweiligen Bedürftigkeit des Schenkers entsprechenden Wertanteils
gerichtet ist, bis der Wert des Geschenks erschöpft ist.
So auch OVG NRW, Urteil vom 15.10.1991 - 8 A 1271/89 -, NJW 1992 S. 1123 f., zitiert
nach Juris.
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Dem Schenkungsrückforderungsanspruch steht auch nicht offensichtlich entgegen, dass
der Sohn der Klägerin mit seinem Teil des Verkaufserlöses (Surrogat) eine
Eigentumswohnung erworben hat und diese mit seiner Familie nutzt. Welche
Auswirkungen der Erwerb dieser Wohnung, hinsichtlich derer in Bezug auf die Familie
des Sohnes möglicherweise die Schutzvorschrift des § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG greift, hat,
muss vielmehr der Prüfung im zivilgerichtlichen Verfahren vorbehalten bleiben. Vgl.
auch OVG NRW, Urteil vom 15.10.1991 - 8 A 1271/89 -, NJW 1992 S. 1123 f., zitiert
nach Juris.
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Schließlich ist auch mangels irgendwelcher dahingehender Anhaltspunkte nicht
erkennbar, dass ein Schenkungsrückforderungsanspruch gegenüber der Tochter der
Klägerin offensichtlich nicht besteht.
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Anhaltspunkte dafür, dass es der Klägerin nicht zumutbar wäre, den ihr gegen ihre
Kinder zustehenden Anspruch geltend zu machen und ggf. auch gerichtlich
durchzusetzen, sind nicht ersichtlich.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Dabei folgt die Kammer dem
OVG NRW,
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vgl. nur Urteil vom 09.05.2003 - 16 A 2789/02 -; ebenso bereits VG Minden, Beschluss
vom 14.07.2003 - 7 L 652/03 -,
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wonach Streitigkeiten um die Gewährung von Pflegewohngeld nicht solche im Sinne
des § 188 VwGO sind.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO
i.V.m. § 708 f. ZPO.
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