Urteil des VG Minden vom 15.06.2005

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Verwaltungsgericht Minden, 11 K 2311/04
Datum:
15.06.2005
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
11. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 K 2311/04
Tenor:
Die Beklagte wird verurteilt, in der Zeit zwischen 22.00 h und 6.00 h
durch geeignete Maßnahmen zu verhindern, dass an der
Außenzapfstelle der Libori- Heilquelle in Bad M4.-----ringe Wasser
gezapft wird.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Beklagte einerseits und die Kläger
als Gesamtschuldner andererseits jeweils zur Hälfte.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der
jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrags
abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der
Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
1
Die Kläger begehren in erster Linie die Beseitigung einer erst im vergangenen Jahr zwei
Meter vor ihrem Wohnhaus errichteten Außenzapfstelle einer Heilquelle. Unmittelbar
nordöstlich des Hauses der Kläger ist seit Anfang des 20sten Jahrhunderts die
inzwischen denkmalgeschützte Liboriustrinkhalle angebaut, die seit 1987 in städtischem
Eigentum ist. Die darin befindliche Zapfstelle für Heilwasser steht seit dieser Zeit für
Bürger, Kurgäste und Touristen zur kostenfreien Trinkwasserentnahme zur Verfügung.
Das Haus der Kläger und die angrenzende Liboriusquelle liegen unmittelbar an der im
Bereich der M1. T. verbreiterten Lippebrücke, etwa 70 bis 80 m unterhalb der
Lippequelle. Diese befindet sich wiederum inmitten eines großen Quellenparks
zwischen einem Kongresshaus, einer Bildungseinrichtung, zwei großen Restaurants,
einem Biergarten, der Ruine der Burg M.----- ringe und einer weiteren Heilquelle, der
Arminiusquelle, die frei zugänglich in einem Brunnentempel zur Wasserentnahme
durchgehend läuft. An der M1. Straße, schräg gegenüber der Liboriustrinkhalle und am
anderen Lippeufer befindet sich die Gaststätte "Zur Lippequelle", in deren rückwärtigem
Bereich die Kaiser-Karls-Trinkhalle mit dem Kaiser- Karls-Brunnen eingerichtet worden
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ist. Am Auslass der Lippequelle befindet sich eine kaskadenartig abfallende
Wassertreppe, die ein starkes Rauschen verursacht.
Der großzügig angelegte Quellenpark mit Arminius- und Lippequelle hat gegenüber der
Liboriusquelle einen Zugang, der in die Grünanlage integriert ist. Von dort aus erreicht
man nach Überqueren der M1. Straße die Liboriustrinkhalle und hinter dem Haus der
Kläger an der T1.----straße ebenfalls an die Lippe angrenzend eine weitere Grünanlage,
die der katholischen Martinskirche vorgelagert ist.
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Als die Kläger 1999 ihr Wohnhaus bezogen, war die Liboriustrinkhalle regulär von 7.00
bis 22.00 Uhr geöffnet, häufig sogar die ganze Nacht über. Seit April 2000 ist die Halle
von 8.00 bis 20.00 Uhr, seit Juli 2004 von 8.00 bis 18.00 Uhr geöffnet. Diese
Einschränkungen der Öffnungszeiten erfolgten auf Betreiben der Kläger, die sich vor
allem gegen abendlichen und nächtlichen Lärm aus der unmittelbar angrenzenden
Trinkhalle wandten. Im Zuge von Sanierungsarbeiten wurde im Frühjahr 2001 an der
südöstlichen Ecke der Liboriustrinkhalle eine Außenzapfstelle eingerichtet, die die
Möglichkeit bot, bis in die späten Abend- und Nachtstunden Wasser zu schöpfen,
obwohl die Öffnungszeiten der Trinkhalle eingeschränkt worden waren.
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Spätestens im Sommer 2002 beklagten sich die Kläger bei der Beklagten, von der
Außenzapfstelle aus würde ihr Grundstück täglich erheblich durch Abfälle verunreinigt.
In der Folgezeit entschied sich die Beklagte für die vom Heimatverein vorgeschlagene
und finanzierte Verlegung der Außenzapfstelle in den südwestlichen Bereich der
verlängerten Lippebrücke, wo sich nordwestlich des Wohnhauses der Kläger und der
Liboriustrinkhalle unmittelbar über der Lippe zuvor eine Rasenfläche befand. Diese
sollte verkleinert, stattdessen vor der Liboriustrinkhalle ein Blumenrondell eingerichtet
und vor dem Wohnhaus der Kläger eine Außenzapfstelle in Form einer Stehle und eines
Tischs in großformatigem Sandstein sowie eine Bank errichtet werden. Die Gestaltung
war so gewählt, dass der Blick auf die denkmalgeschützte Liboriustrinkhalle durch die
Außenzapfstelle nicht beeinträchtigt würde.
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Schon vor Errichtung der neuen Außenzapfstelle erhoben die Kläger dagegen
Einwendungen, weil sie erhebliche Lärmbelästigungen befürchteten.
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Am 5.7.2004 haben die Kläger Klage erhoben, mit der sie zunächst die Einstellung der
Bauarbeiten an der Außenzapfstelle begehrt haben. Nach deren Fertigstellung Mitte Juli
2004 haben sie die Beseitigung der Außenzapfstelle verlangt. Die Kläger tragen vor,
wegen der Lärmbelästigung durch den neu installierten Brunnen habe die ehemalige
Mieterin gekündigt. Auch der jetzige Mieter und andere Nachbarn fühlten sich durch die
rege Nutzung der Außenzapfstelle gestört. Gerade auch nachts kämen Jugendliche, die
dort lange blieben und sich laut unterhielten.
7
Die Kläger beantragen nunmehr,
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die Außenzapfstelle der Liboriustrinkhalle im Bereich zwischen der Liboriustrinkhalle
und der M2.----straße in Bad M.-----ringe zu beseitigen,
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hilfsweise,
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die Beklagte zu verurteilen, auf ihre Kosten durch geeignete Maßnahmen die nächtliche
Benutzung (in der Zeit von 22.00 Uhr abends bis 8.00 Uhr morgens) an der
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Außenzapfstelle der Liboriusquelle zu unterbinden.
Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie meint, mögliche Störungen durch Jugendliche, die die Parkanlagen nutzten, seien
der Außenzapfstelle nicht zuzurechnen. Gewisse Beeinträchtigungen seien im Übrigen
in der als Mischgebiet anzusehenden Umgebung hinzunehmen. Die Zapfstelle selbst
verursache im Hinblick auf das erhebliche Fließgeräusch der Lippe keine
wahrnehmbaren Geräusche. Die von parkenden Fahrzeugen hervorgerufenen
Immissionen seien an der M1. Straße, einer Hauptausfallstraße von Bad M.----- ringe ,
hinzunehmen. Es sei nicht nachvollziehbar, dass gerade auch nachts in
nennenswertem Umfang Wasser geschöpft werde. Der Platz biete keinen Windschutz
und nichts deute darauf hin, dass er ein beliebter nächtlicher Aufenthaltsort für
Jugendliche sei.
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Am 29.4.2005 hat der Berichterstatter die Örtlichkeit im Rahmen eines
Erörterungstermins in Augenschein genommen. Wegen der Einzelheiten wird auf das
Terminsprotokoll Bezug genommen (Blatt 50 bis 54 der Akte).
15
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte
und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten (ein Hefter) Bezug
genommen. Entscheidungsgründe:
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Die Klage ist zulässig, aber hinsichtlich des Beseitigungsbegehrens nicht begründet (I.).
Hinsichtlich der hilfsweise begehrten Verhinderung nächtlicher Nutzung ist die Klage
überwiegend begründet (II.).
17
I. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Beseitigung der Außenzapfstelle der
Liboriustrinkhalle vor ihrem Wohnhaus.
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Den Klägern steht ein entsprechender öffentlich-rechtlicher Abwehranspruch gegen die
Beklagte nicht zu. Dieser Anspruch, der in der Rechtsprechung allgemein anerkannt ist,
lehnt sich inhaltlich an die Regelung in § 1004 BGB an und setzt voraus, dass der
Bürger durch schlicht hoheitliches Verwaltungshandeln in seinen geschützten
Rechtsgütern unzumutbar beeinträchtigt wird und zur Duldung dieser
Beeinträchtigungen nicht verpflichtet ist.
19
Vgl. BVerwG, Urteile vom 19.1.1989 - 7 C 77.87 -, BVerwGE 81, 197 = NJW 1989, 1291,
und vom 24.4.1991 - 7 C 12.90 -, NVwZ 1991, 884; OVG NRW, Urteil vom 10.8.1989 - 7
A 1926/86 -, BRS 49 Nr. 204; VGH Mannheim, Urteil vom 11.4.1994 - 1 S 1081/93 -,
NVwZ 1994, 920; Hess. VGH, Urteil vom 30.11.1999 - 2 UE 263/97 -, DÖV 2000, 787;
VG Minden, Urteil vom 24.3.2004 - 11 K 1863/02 -.
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1. Die Kläger haben die Nutzung der Außenzapfstelle nicht bereits deshalb zu dulden,
weil sie als Brunnenanlage gemäß § 65 Abs. 1 Nr. 45 BauO NRW keiner
Baugenehmigung bedarf. Denn die Genehmigungsfreiheit entbindet gemäß § 65 Abs. 4
BauO NRW nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung materiell-rechtlicher
Anforderungen.
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2. Das Maß dessen, was materiell-rechtlich an Geräuschimmissionen in Folge der
Nutzung der Außenzapfstelle der Liboriusquelle, einer immissionsschutzrechtlich nicht
genehmigungsbedürftigen Anlage im Sinne des § 3 Abs. 5 Nr. 1 BImSchG,
hinzunehmen ist, bestimmt sich nach § 22 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1 BImSchG und
entspricht dem, was im privatrechtlichen Nachbarschaftsverhältnis gemäß §§ 1004, 906
des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) hinzunehmen ist und im Bebauungsrecht
insbesondere im Rahmen des Rücksichtnahmegebots noch als zumutbar gilt.
22
BVerwG, Urteil vom 29.4.1988 - 7 C 33.87 -, BVerwGE 79, 254; Beschluss vom 3.5.1996
- 4 B 50.96 -, NVwZ 1996, 1001;
23
Nach § 22 Abs. 1 BImSchG sind nicht genehmigungsbedürftige Anlagen unter anderem
so zu betreiben, dass nach dem Stand der Technik vermeidbare schädliche
Umwelteinwirkungen durch Geräusche verhindert und unvermeidbare auf ein
Mindestmaß beschränkt werden. Wann Geräusche die Schwelle schädlicher
Umwelteinwirkungen überschreiten, also die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft
erheblich belästigen (§ 3 Abs. 1 BImSchG), ist eine Frage der Einzelfallbeurteilung. Es
bedarf einer auf den Ausgleich widerstreitender Interessen ausgerichteten
Gesamtbetrachtung. Dabei ist insbesondere die durch die Gebietsart und die
tatsächlichen Verhältnisse bestimmte Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit
einzubeziehen, wobei wertende Elemente wie die Herkömmlichkeit, die soziale
Adäquanz und die allgemeine Akzeptanz mitbestimmend sind.
24
Vgl. BVerwG, Urteil vom 30.4.1992 - 7 C 25.91 -, BVerwGE 90, 163 = NJW 1992, 2779;
OVG NRW, Urteile vom 3.11.1997 - 21 A 269/96 -, Immissionsschutz 2003, 148, und
vom 29.8.1993 - 21 A 895/92 -.
25
a) Die gebotene Einzelfallbetrachtung ergibt, dass die von der Nutzung der
Außenzapfstelle hervorgerufenen Geräusche von den Klägern tagsüber hinzunehmen
sind.
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Die Schutzwürdigkeit der Wohnnutzung auf dem Grundstück der Kläger in Bezug auf
Lärmbelästigungen wird im Ausgangspunkt dadurch bestimmt, dass es in einem seiner
Eigenart nach einem Mischgebiet im Sinne von § 6 BauNVO entsprechenden
unbeplanten Baugebiet liegt, § 34 Abs. 2 BauGB. Dafür ist zum einen ausschlaggebend,
dass das Grundstück der Kläger wegen seiner Nähe zum Quellenpark mit
verschiedenen Gastronomien auch Auswirkungen von Schank- und Speisewirtschaften
ausgesetzt sein kann, die nicht lediglich der Versorgung des Gebiets dienen, vgl. § 4
Abs. 2 Nr. 2 BauNVO. Zum anderen dominiert nach den Feststellungen im Ortstermin in
der auch im Flächennutzungsplan erkennbaren Schnittstelle zwischen überwiegender
Wohnnutzung, innenstädtischer gemischter Nutzung und dem Kurbereich keine
Nutzungsart, so dass das mischgebietstypische Nebeneinander von Wohnnutzung und
gewerblicher Nutzung gegeben ist.
27
Vgl. Fickert/Fieseler, Baunutzungsverordnung, 10. Aufl. 2002, § 6 Rn. 1.4.
28
In einem so gekennzeichneten Baugebiet ist die Außenzapfstelle einer Heilquelle als
Anlage für gesundheitliche Zwecke gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 5 allgemein zulässig. Eine
besondere Prägung erhält die vorhandene Situation dadurch, dass auf dem dem
Grundstück der Kläger unmittelbar benachbarten Grundstück eine Heilquelle zu Tage
tritt, wie sie für Heilbäder, zu denen die Beklagte gehört, typisch ist, vgl. §§ 4 Abs. 1 Nr.
29
1, 2 Abs. 4 des Kurortegesetzes vom 8.1.1975 (GV. NRW S. 12) in der Fassung des
Gesetzes vom 4.5.2004 (GV. NRW S. 228) - KOG -. Dabei ist auch von maßgeblicher
Bedeutung, dass gerade die Abfüllung unmittelbar am Quellort schutzwürdig ist, weil sie
für die Frage bedeutsam ist, ob das Wasser einer Heilquelle als "Natürliches
Heilwasser" bezeichnet werden darf, § 5 Nr. 2 KOG i.V.m. § 11 der Kurorteverordnung
vom 21.6.1983 in der Fassung der Verordnung vom 13.4.1999 (GV. NRW S. 145) -
KOVO -. Aus dieser besonderen Situationsgebundenheit folgt für das Grundstück der
Kläger, dass auf ihm solche Geräusche hinzunehmen sind, die mit einer kurorttypischen
Nutzung der Heilquelle typischerweise verbunden sind. Hierzu zählt auch die
Möglichkeit, eine kostenlose frei zugängliche Wasserzapfstelle zu schaffen, was in
Kurorten durchaus üblich ist. Dabei ist die Gemeinde nicht gehindert, langjährig
bestehende Entnahmemodalitäten zu verändern oder weitere Zapfstellen im
Quellbereich einzurichten.
Bei der Bestimmung der Zumutbarkeit von Geräuschen, die mit der Außenzapfstelle
unvermeidbar verbunden sind, ist im konkreten Fall auch zu berücksichtigen, dass die
Zapfstelle nicht grundlos, sondern wegen der besonders beengten örtlichen Situation
um die Liboriusquelle herum nur zwei Meter vor dem Fenster eines Schlafraums
errichtet worden ist: Insbesondere gibt es im Hinblick auf die anzustrebende
unmittelbare Nähe zum direkt benachbarten Quellort keinen anderen eindeutig
vorzugswürdigen Standort. Den bisherigen Standort an der Wand der Liboriustrinkhalle
hat die Beklagte wegen der Enge und der damit verbundenen Gefährdung der Nutzer
durch den Straßenverkehr aufgegeben; gegen eine gegenüber dem derzeitigen
Standort etwas näher an die M3. T2. heran reichende Errichtung sprach, dass die Sicht
auf die denkmalgeschützte Trinkhalle frei gehalten werden sollte. Ein solcher nur
wenige Meter entfernt liegender Standort würde im Übrigen die Immissionssituation für
die Kläger nur unwesentlich verbessern. Gegen die ebenfalls denkbare und nicht
fernliegende Integrierung der Zapfstelle in das Kurgebiet am Zugang zum Quellenpark
etwa durch Errichtung neben der dort vorhandenen Wasserentnahmestelle an der Lippe
am Rande des Parkplatzes, sprach bisher nach Angaben des Vertreters der Beklagten
im Ortstermin, dass die Zapfstelle nicht zu weit von der Quelle entfernt liegen sollte. Wird
unter diesen Umständen ein Standort unmittelbar vor dem Wohnhaus gewählt, das
ohnehin erheblich durch die Nutzung der ungedämmt angebauten und stark hallenden
Trinkhalle mit laut ins Schloss fallender Tür vorgelastet ist, so liegt darin nicht von
vornherein eine Rücksichtslosigkeit gegenüber der dort stattfindenden Wohnnutzung,
sondern vor allem auch eine zu berücksichtigende deutliche Entlastung gegenüber dem
schon seit Jahrzehnten von der Trinkhalle auf das Wohnhaus ausgehenden
Körperschall. Denn durch die leichtere Zugänglichkeit der Außenzapfstelle wird die
Trinkhalle sogar bei Regen nur noch vergleichsweise wenig benutzt, wodurch sich vor
allem die erheblichen Türgeräusche und der von Gesprächen ausgehende Hall
vermindern. Davon konnte sich das Gericht im Rahmen des Ortstermins überzeugen.
30
Hinsichtlich der Schützwürdigkeit der Kläger wegen der Nähe der Geräuschquelle ist
schließlich zu berücksichtigen, dass ihr Gebäude ohne Einhaltung einer Abstandsfläche
unmittelbar an die öffentliche T2. herangebaut worden ist und deshalb gegenüber dort
stattfindender Kommunikation weniger schützwürdig ist. Auch wenn die Kläger das
Haus nicht selbst gebaut haben, müssen sie sich die entstandene Situation insoweit
zurechnen lassen.
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Eine Unzumutbarkeit der danach trotz der Nähe zur Geräuschquelle im allgemeinen
hinzunehmenden üblichen Begleiterscheinungen der Quellnutzung liegt auch nicht
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ausnahmsweise deshalb vor, weil gerade die hier streitige Außenzapfstelle nach den
Feststellungen im Ortstermin - sogar bei Dauerregen - in erheblichem Umfang von der
Bevölkerung angenommen wird und an ihr nahezu ununterbrochen, zum Teil kisten-
und krügeweise Wasser gezapft wird. Die Wasserentnahme ist trotz dieses Andrangs
und der Nähe zu den Räumen der angrenzenden Mietwohnung nicht mit Geräuschen
verbunden, die tagsüber das Maß dessen überschreiten, was mit der typischen Nutzung
einer unmittelbar benachbarten frei zugänglichen Heilquelle verbunden ist.
Überwiegend geräuschlos ist das reine Entnehmen des Wassers. Geräusche gehen vor
allem von Gesprächen aus, die die Nutzer und Wartenden untereinander führen. Für
viele bietet die Wasserentnahme allerdings keine Veranlassung, in Kommunikation zu
anderen zu treten. Selbst wenn Gespräche an der Zapfstelle bei schönem Wetter länger
und vielleicht vereinzelt auch lauter geführt werden als zur Zeit des verregneten
Ortstermins, ist nicht ansatzweise ersichtlich, dass sie eine Intensität oder Lautstärke
erreichen könnten, die sie tagsüber bei der vorhandenen durch gemischte Nutzungen
und die Nähe zur Quelle charakterisierten Prägung ausnahmsweise in den
benachbarten Wohnräumen als unzumutbar erscheinen lassen.
Zur Bewertung der Zumutbarkeit menschlicher Unterhaltungen, die einer nicht
genehmigungsbedürftigen Anlage zuzurechnen sind, lässt sich ergänzend mit der
gebotenen Vorsicht als grober Anhalt auch auf Lärmrichtwerte der TA Lärm vom
26.8.1998 (GMBl. 503) - TA Lärm 1998 - zurückgreifen. Allerdings verbietet sich hier
eine schematische Anwendung im Hinblick auf die angeführten Besonderheiten der
örtlichen Situation in unmittelbarer Nähe einer Heilquelle und die erheblichen
Schwierigkeiten, unregelmäßig über den ganzen Tag verteilte Gesprächsgeräusche
einer Vielzahl von Nutzern, die abhängig von ihrem jeweiligen Naturell und ihrer
Stimmung sind, messtechnisch oder rechnerisch angemessen zu erfassen.
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Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5.2.1996 - 10 A 944/91 -, NWVBl. 1997, 11; Beschluss vom
16.1.1998 - 7 A 4640/97 -; VG Minden, Urteil vom 17.2.2005 - 9 K 4536/03 -.
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Dieser Besonderheit der Lärmbewertung trägt die Nr. 1 der TA Lärm 1998 insoweit
Rechnung, als sie insbesondere Freizeitanlagen und Freiluftgaststätten aus ihrem
Anwendungsbereich herausnimmt, von denen vor allem Störungen durch menschliches
Verhalten ausgehen. Auch wenn die Beurteilung menschlichen Verhaltens nicht
generell aus dem Anwendungsbereich der TA Lärm 1998 ausgenommen worden ist und
die Ausnahmen restriktiv ausgelegt werden sollen, zeigen diese Ausnahmen dennoch,
dass auch die trotz der Erweiterung ihres Anwendungsbereichs gegenüber der früheren
Fassung in erster Linie auf gewerblich genutzte oder vergleichbare Anlagen
zugeschnittene TA Lärm 1998 hierfür nur bedingt geeignet ist.
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Vgl. zur Eignung der TA Lärm zur Beurteilung sonstiger atypischer Geräuscharten
Hansmann, in: Landmann/Rohmer, UmwR, Stand: Dezember 2004, TA Lärm Nr. 1 Rn.
24; ders., Anwendungsprobleme der TA Lärm, ZUR 2002, 207 f.; Schulze-Fielitz, Die
neue TA Lärm, DVBl. 1999, 65 (66 f.); siehe auch BR-Drs. 254/98, S. 45 ff.
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Wegen dieser Besonderheit misst das Gericht den Richtwerten der TA Lärm 1998 für die
Beurteilung der Zumutbarkeit der der Außenzapfanlage zurechenbaren
Gesprächsgeräusche lediglich insoweit Bedeutung bei, als es sie nur zur Überprüfung
des durch einzelfallbezogene Abwägung gefundenen Ergebnisses heranzieht. Bei einer
solchen Betrachtung gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass allein durch Gespräche an
der Zapfstelle der für Mischgebiete vorgesehene Beurteilungspegel von 60 dB (A) oder
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gar der Spitzenpegel von über 90 dB (A) an der von den Klägern vermieteten Wohnung
erreicht werden könnte. Dabei legt das Gericht die Erkenntnis zu Grunde, dass
Gespräche in etwa einem Meter Abstand Geräuschpegel in der Größenordnung
zwischen 50 und 60 dB (A), laute Unterhaltungen sogar zwischen 65 und 75 dB (A),
verursachen.
Vgl. Fickert/Fieseler, a.a.O., § 15 Rn. 15.2; Tabelle 1 bei Ullrich, Lärmschutz unter
besonderer Berücksichtigung des Straßenverkehrslärms, DVBl. 1985, 1159 (1160).
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Da zu einem erheblichen Teil der Tagzeit bei der Wasserentnahme keine oder nur
gedämpft laute Gespräche geführt werden und laute Unterhaltungen nur zum Teil
stattfinden, spricht nichts dafür, dass allein durch Gespräche trotz der Berücksichtigung
eines Zuschlags von 3 bzw. 6 dB für Informationshaltigkeit und eines weiteren
Zuschlags von 6 dB für Ruhezeiten bei der gebotenen Mittelung über die jeweilige
Beurteilungszeit ein Beurteilungspegel von 60 dB (A) erreicht werden kann.
Spitzenpegel bleiben erheblich unter 90 dB (A). Selbst wenn ganz vereinzelt etwa in
den Ruhezeiten Überschreitungen denkbar sein sollten, würde allein dies noch nicht zur
Unzumutbarkeit der Quellnutzung für die Kläger führen: Da die Unzumutbarkeit auf
Grund einer umfassenden Einzelfallbeurteilung zu ermitteln ist, könnten gelegentliche
Immissionsrichtwertüberschreitungen am Tage allein angesichts der angeführten
Besonderheiten der vorliegenden Konstellation die Zumutbarkeit nicht durchgreifend in
Zweifel ziehen.
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Eine Unzumutbarkeit folgt auch nicht daraus, dass viele Nutzer mit dem Auto kommen,
insbesondere wenn sie in größerem Umfang Wasser mitnehmen wollen. Entsprechende
Fahrzeuggeräusche sind nach Nr. 7.4 Abs. 2 bis 4 der TA Lärm 1998 zu beurteilen.
40
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24.10.2003 - 21 A 2723/01 -.
41
Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass hiernach an den Zu- und Abgangsverkehr zur
Zapfstelle Anforderungen gestellt werden können. Da dieser Verkehr auf allgemein
verfügbaren Parkflächen stattfindet, vermischt sich bereits der vollständige Verkehr zur
Zapfstelle mit dem übrigen Verkehr. Auch ist nicht ansatzweise zu erkennen, dass der
verhältnismäßig hoch liegende Immissionsgrenzwert der
Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) für Mischgebiete von 64 dB (A) erstmals
oder weitergehend durch den Zufahrtverkehr, für den nur eine überschaubare Anzahl
von Stellplätzen am Rand der T2. verfügbar ist, überschritten werden könnte.
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b) Die Kläger können die vollständige Beseitigung der Außenzapfstelle schon deshalb
nicht verlangen, weil ihnen die Nutzung tagsüber zuzumuten ist und technische
Möglichkeiten bestehen, die Nutzung nachts zu verhindern (dazu näheres unter II.2.c).
Solange zumutbare Verhältnisse durch technische Maßnahmen oder
Benutzungsregelungen geschaffen werden können, ist es unverhältnismäßig, der
Beklagten die vollständige Beseitigung der Einrichtung aufzugeben.
43
Vgl. VGH Kassel, Urteil vom 30.11.1999, a.a.O., juris.
44
II.1. Der Hilfsantrag der Kläger ist zulässig. Die in ihm liegende Klageänderung ist
gemäß § 91 Abs. 1 und 2 VwGO zulässig, weil sich die Beklagte ohne ihr zu
widersprechen in der mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen
hat.
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2. Der Hilfsantrag der Kläger ist insoweit begründet, als sie verlangen können, dass die
Außenzapfstelle in der Zeit zwischen 22.00 Uhr abends und 6.00 Uhr morgens nicht
genutzt wird. Die nächtliche Nutzung der Zapfstelle ist ihnen nicht zuzumuten.
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a) Die Situation ist vor allem durch den Konflikt gekennzeichnet, der durch das
unmittelbare Nebeneinander des Schlafzimmerfensters des Mieters der Kläger und der
Außenzapfstelle zu charakterisieren ist, die auch nachts noch einen Anziehungspunkt
darstellt. Die Wasserentnahmestelle wird nach den Feststellungen im Ortstermin in
erheblichem Umfang genutzt. Angesichts der außerordentlich hohen Attraktivität der
Zapfstelle erscheinen dem Gericht die Feststellungen aus der Nacht vom 3. auf den
4.6.2005 durchaus insoweit repräsentativ, als sie zumindest in den Sommermonaten
eine annähernd kontinuierliche Nutzung wenigstens bis 23.00 Uhr erkennen lassen. Sie
zeigen auch, dass die Zapfstelle selbst danach noch Gäste anlockt. Schließlich
bestätigen sie in Ansätzen das Vorbringen der Kläger, die Außenzapfstelle locke auch
nachts insbesondere Jugendliche an, die sich dort laut unterhielten.
47
In dieser Konfliktlage stellen sich einigermaßen regelmäßig zu erwartende und nicht
vermeidbare Störungen des Nachtschlafs durch nächtliche Gäste auf dem Grundstück
der Kläger als unzumutbar dar, zumal sich das Emissionsgeschehen, das maßgeblich
vom Mitteilungsbedürfnis der Nutzer abhängt und sich bei erhöhtem Alkoholkonsum
nach einem abendlichen Gaststättenbesuch steigern kann, nicht steuern lässt.
48
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5.2.1996, a.a.O.; VG Minden, Beschluss vom 6.11.2000 - 9 L
1251/00 -, NWVBl. 2001, 360.
49
Bereits bei einer lauten Unterhaltung in der Lautstärke von 65 bis 75 dB (A) werden vor
dem unmittelbar benachbarten Fenster die nachts in Mischgebietslagen maßgeblichen
Spitzenpegel von 65 dB (A) überschritten. Bei längerem Aufenthalt an der Zapfstelle
kann unter Berücksichtigung des Informationszuschlags von 3 oder 6 dB nach Nr.
A.3.3.5 des Anhangs der TA Lärm 1998 sogar der über die lauteste Nachtstunde zu
mittelnde nächtliche Beurteilungspegel von 45 dB (A) ohne Weiteres überschritten
werden. Solche Belästigungen sind auch nicht wegen der besonderen
Situationsbindung des Grundstücks der Kläger hinzunehmen: Zum einen besteht
insoweit keine Vorbelastung, die die Schutzwürdigkeit der Kläger mindern könnte. Die
Möglichkeit, überhaupt an einer Außenzapfstelle rund um die Uhr Wasser zu zapfen,
gibt es erst seit dem Jahr 2001. An dem derzeitigen Standort besteht sie erst seit Mitte
Juli 2004. Die Kläger haben sich von Anfang an gegen den neuen Standort gewehrt.
Zum anderen besteht keine Notwendigkeit, in einem Heilbad auch während der
Nachtzeit eine öffentliche Quellnutzung zu eröffnen. Im Gegenteil bedarf es in der Nähe
von Kurgebieten zum Schutz der Kurgäste gerade auch nachts besonderer Ruhe, was
eine Nutzung der Kureinrichtungen rund um die Uhr nur wenig schutzwürdig erscheinen
lässt. Insbesondere für ruhebedürftige Kurgäste wird auch kein nennenswerter Bedarf
nach einer nächtlichen Nutzung der Außenzapfstelle bestehen.
50
Unzumutbar ist die Nutzung allerdings nur, soweit Störungen gerade in der Nachtzeit
zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr auftreten. Nur in dieser Zeit bedarf es zum Schutz des
Nachtschlafs besonders Ruhe, vgl. § 9 Abs. 1 LImSchG NRW. Für die Ruhezeiten
morgens (6.00 bis 7.00 Uhr) und abends (20.00 bis 22.00 Uhr), in denen üblicherweise
nicht geschlafen wird, gilt das nicht in gleicher Weise. Dem trägt auch die TA Lärm 1998
Rechnung, indem sie für diese Zeiten die Tagrichtwerte zu Grunde legt und die etwas
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höhere Schutzbedürftigkeit durch einen Zuschlag von nur 6 dB berücksichtigt, während
die Nachtrichtwerte im allgemeinen um 15 dB (A) unter den Tagrichtwerten liegen. Im
Hinblick auf die vom Gericht festgestellte Art der Störungen durch menschliches
Verhalten müssen die Kläger auch in den Ruhezeiten die mit der üblichen Nutzung der
Zapfstelle verbundenen Geräusche als ortsüblich hinnehmen: Die Umgebung des
Quellenparks und der dort angesiedelten kulturellen und gastronomischen Einrichungen
zieht auch in diesen Zeiten noch zahlreiche Besucher an, für die sich die Quellnutzung
als kurgebietstypische Nutzung darstellt. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass die als
Anhalt anzusehenden Tagrichtwerte durch laute Unterhaltungen überschritten werden
könnten, selbst wenn der Ruhezeitenzuschlag berücksichtigt wird (vgl. oben I.2.a).
b) Der von nächtlichen Besuchern ausgehende Lärm ist der Beklagten auch
zuzurechnen. Denn in den Unterhaltungen an der Zapfstelle drückt sich eine mit der
konkreten Einrichtung geschaffene besondere Gefahrenlage aus, so dass sich der
davon ausgehende Lärm bei wertender Betrachtung als Folge des Betriebs der
Einrichtung darstellt.
52
Vgl. OVG NRW, Urteile vom 16.9.1985 - 15 A 2856/83 -, DVBl. 1986, 697, und vom
2.3.1999 - 10 A 6491/96 -, NWVBl. 1999, 426.
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In dem Angebot, rund um die Uhr hochwertiges Mineralwasser zapfen zu können, liegt
ein erheblicher Anreiz, die Außenzapfstelle bei Bedarf auch nachts aufzusuchen, durch
den sich die Örtlichkeit von anderen Grünanlagen, die sich ebenfalls als Treffpunkte
eignen, unterscheidet. Ein Anreiz zu einer missbräuchlichen Nutzung mag darin zwar
noch nicht liegen. Das ist allerdings auch nicht erforderlich, weil im konkreten Fall
nachts wegen der besonderen Nähe zu Schlafräumen bereits von lauteren
Unterhaltungen unzumutbare Wirkungen ausgehen. Es genügt schon, dass für solche
Unterhaltungen von durch die Zapfstelle angezogenen nächtlichen Gästen unmittelbar
vor dem Fenster der benachbarten Wohnung nach der baulichen Gestaltung eine
besondere Gefahrenlage geschaffen wurde.
54
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.1.1990 - 7 B 162/89 -, NVwZ 1990, 858.
55
c) Der Beklagten ist es schließlich auch zuzumuten, die nächtliche Benutzung der
Außenzapfstelle zu verhindern. Nach § 22 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG müssen
unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt
werden. Das Mindestmaß bestimmt sich danach, was aufgrund eines nachbarlichen
Interessenausgleichs als zumutbar erscheint.
56
Vgl. BVerwG, Urteil vom 19.1.1989, a.a.O., BVerwGE 81, 197 (219) = NJW 1989, 1291
(1294).
57
Ein nachbarlicher Interessenausgleich verlangt hier, die nächtliche Benutzung zu
verhindern. Das folgt daraus, dass die nächtliche Wasserentnahmemöglichkeit
vergleichsweise neu, im Blick auf die Erfordernisse des Kurbetriebs nicht schutzwürdig
ist und auch tatsächlich verhindert werden kann. So kann etwa das Ausflussrohr nachts
durch einen Aufsatz so verlängert werden, dass eine Wasserentnahme nicht mehr
möglich ist. Die bestehende Vandalismusgefahr ließe sich eindämmen, indem die
Verlängerung des Rohres im Ausflussgitter verankert wird. Denkbar ist es
möglicherweise auch, das Wasser nachts über einen Bypass abzuleiten, so dass der
aus hygienischen Gründen erforderliche permanente Durchfluss überwiegend bestehen
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bleibt, und gleichwohl nachts kein Wasser entnommen werden kann. Schließlich lässt
sich in ästhetisch vertretbarer Form ein Gitter anbringen, das eine nächtliche
Wasserentnahme verhindert.
Der damit verbundene finanzielle oder personelle Aufwand ist der Beklagten
zuzumuten, weil sie sich für einen derart problematischen Standort für die
Außenzapfstelle entschieden hat. Zwar ist die Wahl des Standorts letztlich rechtlich
nicht zu beanstanden; er bringt jedoch wegen seiner besonderen Konfliktträchtigkeit die
Notwendigkeit mit sich, einen höheren Aufwand zum Schutz der Anwohner vor
Störungen der Nachtruhe zu erbringen als dies bei anderen Gegebenheiten nötig
gewesen wäre.
59
Vgl. VG Minden, Urteil vom 24.3.2004, a.a.O., S. 10 des Urteilsabdrucks; zur
Notwendigkeit von Nutzungsbeschränkungen im Einzelfall für Einrichtungen in
unmittelbarer Nähe zu Wohnräumen vgl. OVG NRW, Urteil vom 5.2.1996, a.a.O.;
BVerwG, Urteil vom 12.12.1991 - 4 C 5.88 -, NJW 1992, 1779.
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Will die Beklagte an diesem Standort festhalten, wird sie diesen Aufwand betreiben
müssen. Ist sie hierzu nicht bereit, so bleibt ihr immer noch die Möglichkeit, die
Außenzapfstelle an einen anderen Standort etwa auf der anderen Straßenseite am
Lippeufer am Rand des Parkplatzes zu verlegen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 159 Satz 2 VwGO. Die
Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgen aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m.
den §§ 708 Nr. 11, 711 Sätze 1 und 2 ZPO.
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