Urteil des VG Minden vom 02.09.2003

VG Minden: sozialhilfe, abrechnung, umzug, probezeit, tarifvertrag, arbeiter, datum, stadt, arbeitsort, leistungsklage

Verwaltungsgericht Minden, 6 K 4055/02
Datum:
02.09.2003
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 K 4055/02
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
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Der Kläger begehrt vom Beklagten die Erstattung von vom Beklagten nicht als
erstattungsfähig anerkannten weiteren Aufwendungen, die er für den am 1977
geborenen U. T. (Hilfeempfänger) in der Zeit vom 01.11.1997 bis zum 30.11.1998 aus
Mitteln der Sozialhilfe erbracht hat.
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Der Hilfeempfänger T. zog am 01.09.1997 von O. /M. I. nach X. /M. F. . Dort beantragte
er am 04.09.1997 die Gewährung laufender Hilfe zum Lebensunterhalt und
unterzeichnete eine "Darlehnserklärung", wonach er davon in Kenntnis gesetzt worden
war, dass die beantragte Hilfe als Darlehn gemäß § 15 b BSHG gewährt werden würde.
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Mit Bescheid vom 17.09.1997 bewilligte der Kläger dem Hilfeempfänger laufende Hilfe
zum Lebensunterhalt i.H.v. monatlich 418,00 DM.
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Mit Bescheid vom 20.10.1997 teilte der Kläger dem Hilfeempfänger mit, dass er ihm auf
der Grundlage der §§ 18, 19 BSHG folgende Arbeit vermittelt habe:
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"- Arbeitsbeschreibung: Lager- und Transportarbeiten - Arbeitsstelle u. Arbeitsort:
Gebrauchtwarenhof I. - Arbeitszeit: 38,5 Std./Woche, inkl. der Bildungszeiten -
Arbeitsbeginn: 20.10.1997 - Probezeit: 20.10.1997 - 31.10.1997 - Arbeitsvertrag:
01.11.1997 - 31.03.1998
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Während der Probezeit erhalten Sie weiterhin Sozialhilfe zuzüglich 3,00 DM als
Mehraufwandsentschädigung pro geleistete Arbeitsstunde sowie die Fahrtkosten zum
Arbeitsort.
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Die Bezahlung während des befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach dem untersten
Tarif für Angestellte oder Arbeiter im öffentlichen Dienst, vergleichbar BAT X oder
Lohngruppe 1. Sie erhalten 100 % der jeweiligen Lohngruppe unter der Voraussetzung,
dass Sie Ihrer Unterhaltsverpflichtung nachkommen und uns dies monatlich
nachweisen. Ihr Arbeitgeber führt regelmäßige Fortbildungen durch, zu deren
Teilnahme Sie sich verpflichten müssen.
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Das Landratsamt F. -I. ist bei der Vermittlung der Arbeit bemüht, Ihre beruflichen
Interessen und Fähigkeiten im wünschenswerten Maße zu berücksichtigen. Die Arbeit
ist fachlich und zeitlich so gestaltet, dass Sie auf Anweisung ohne besondere
Einarbeitung tätig werden können.
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Mit dem wirtschaftlichen Wert dieser Arbeit tragen Sie im Sinne der §§ 11 und 18 BSHG
selbst zu den Kosten des notwendigen Lebensunterhaltes für sich und Ihre
unterhaltsberechtigten Angehörigen bei. In diesem Umfang machen Sie sich aus
eigener Kraft von finanziellen Leistungen der Sozialhilfe unabhängig."
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Nach Ablauf der Probezeit unterzeichnete der Hilfeempfänger am 03.11.1997 bei der
Gemeinnützigen Gesellschaft zur Förderung der Arbeit F. mbH (H. ), eine 100 %-ige
Tochter der Stadt F. , einen befristeten Arbeitsvertrag (01.11.1997 bis zum 31.03.1998)
"als Arbeiter für Tätigkeiten nach § 19 Abs. 2 1. Alt. BSHG" (§ 1 des Arbeitsvertrages).
Als Entlohnung wurden 90 % des tariflichen Monatstabellenlohn der Lohngruppe 3 des
Bundes- Manteltarifvertrages für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe
(BMT-G II) zuzüglich tariflicher Zuschläge vereinbart. Am 01.04.1998 wurde der
Arbeitsvertrag für die Zeit vom 01.04.1998 bis zum 31.10.1998 verlängert.
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Die Lohnkosten der H. für Herrn T. bezuschusste der Kläger aus Sozialhilfemitteln zu
100 %.
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Mit Bescheid vom 29.07.1998 gewährte der Kläger Herrn T. mit Rücksicht auf
vorhandenes Immobilieneigentum die für die Zeit vom 04.09.1997 bis zum 30.06.1998
gewährte Hilfe zum Lebensunterhalt (einschließlich der Lohnkostenzuschüsse) i.H.v.
28.940,92 DM und mit weiterem Bescheid vom 27.04.1999 die in der Zeit vom
01.07.1998 bis zum 31.10.1998 geleistete Hilfe i.H.v. 14.934,72 DM als Darlehn. Die
vorgenannten Bescheide sind bestandskräftig.
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Mit Schreiben vom 11.09.1997 hatte der Kläger der Stadt O. den Umzug des
Hilfeempfängers T. sowie seinen bevorstehenden Leistungsbezug mitgeteilt und dem
Grunde nach Kostenerstattung gemäß § 107 BSHG beantragt.
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Mit Schreiben vom 15.07.1998 erkannte der Beklagte seine Kostenerstattungspflicht
dem Grunde nach an.
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Mit Schreiben vom 16.09.1998 übersandte der Kläger dem Beklagten eine Abrechnung
des geltend gemachten Kostenerstattungsanspruchs für die Zeit vom 04.09.1997 bis
zum 31.08.1998 über einen Betrag i.H.v. 35.568,87 DM und fügte der Abrechnung eine
Kopie des zwischen der H. und Herrn T. geschlossenen Arbeitsvertrages bei. Auf
Nachfrage des Beklagten erläuterte der Kläger mit Schreiben vom 22.12.1998 zur
Abrechnung Folgendes: Wie aus dem Bescheid vom 20.10.1997 ersichtlich sei, solle
Herr T. 100 % der jeweiligen Lohngruppe erhalten. Der Arbeitgeber, die H. F. , sei
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jedoch an einen Tarifvertrag gebunden. Dieser besage, dass jeder Arbeitnehmer 90 %
der entsprechenden Lohngruppe erhalte. Um einerseits dem Tarifvertrag gerecht zu
werden und andererseits dem Bescheid entsprechend einen erhöhten Lohn zu zahlen,
damit Herr T. seiner Unterhaltsverpflichtung nachkommen könne, sei von der H. der
Arbeitsvertrag in der vorliegenden Form abgeschlossen worden. Zu den 90 % der
Lohngruppe III komme noch eine Erschwerniszulage sowie eine Erhöhung, da Herr T.
als Vater eines Kindes unterhaltsverpflichtet sei. Von dem Gesamtbrutto würden Herrn
T. 90 % vergütet. Zu den für die Sozialhilfeverwaltung zu erstattenden Kosten gehörten
ebenfalls noch die vom Arbeitgeber vorerst zu tragenden Lohnnebenkosten. Diese
würden ebenfalls der Sozialhilfeverwaltung in Rechnung gestellt. Es komme daher zu
den angemeldeten Aufwendungen von mindestens 3.232,78 DM Brutto-Monatslohn. Mit
Schreiben vom 17.11.1998 habe Herr T. die Gewährung einer Möblierungsbeihilfe
beantragt, da er zuvor bei seiner Schwester in X. gewohnt und sich nun eine eigene,
unmöblierte Wohnung gesucht habe. Es sei ihm daraufhin von der Sozialhilfeverwaltung
am 25.11.1997 ein Gutschein ausgestellt worden, mit dem er sich die benötigten
Einrichtungsgegen-stände beim Gebrauchtwarenhof habe besorgen können. Der
Gebrauchtwarenhof habe das zur Verfügung gestellte Mobiliar unter dem 22.12.1997 mit
der Sozialhilfeverwaltung abgerechnet. Die Abrechnung vom 16.09.1998 werde für
weitere 3 Monate bis zum 30.11.1998 ergänzt, da die Hilfe zur Arbeit an diesem Datum
beendet worden sei. Es ergebe sich somit ein Gesamterstattungsbetrag i.H.v. 43.875,64
DM.
Nach weiterem Schriftwechsel mit dem Kläger erklärte der Beklagte schließlich mit
Schreiben vom 06.04.2000 seine Bereitschaft, einen Gesamtbetrag i.H.v. 36.322,30 DM
zu erstatten. Aus der beigefügten Kostenaufstellung sei ersichtlich, dass in Anlehnung
an den mit Herrn T. abgeschlossenen Arbeitsvertrag 90 % des Tariflohns der BMT-
Lohngruppe III/I zuzüglich Sozialzuschlag für ein Kind bzw. der Erhöhung des
Sozialzuschlages als erstattungsfähig berücksichtigt worden sei. Die vom Kläger
gewährten Erschwerniszuschläge seien bisher nicht konkretisiert und nachgewiesen
worden und könnten daher nicht berücksichtigt werden.
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Am 07.07.2000 wies der Beklagte den Betrag i.H.v. 36.322,30 DM an den Kläger zur
Erstattung an.
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Am 19.12.2002 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er einen weiteren
Erstattungsbetrag i.H.v. noch 7.553,34 DM (43.358,64 DM - 36.322,30 DM) begehrt.
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Zur Begründung macht der Kläger geltend: Der Beklagte sei gemäß § 107 BSHG
verpflichtet, auch den noch offenen Restbetrag zu erstatten, da in dieser Höhe
tatsächlich Hilfe geleistet worden sei. Er (der Kläger) habe dem Hilfeempfänger, der
Unterhaltspflichten zu erfüllen gehabt habe, per Bescheid eine Arbeitsmaßnahme
angeboten und dabei eine Entlohnung von 100 % des Tariflohnes in der niedrigsten
Lohngruppe festgelegt. Dies entspreche einer internen Regelung des Landkreises F. -I. ,
nach der Personen ohne Unterhaltspflichten unabhängig von der Vorbildung immer 80
% des Nettolohnes der untersten Lohngruppe, Personen mit Unterhaltsverpflichtungen
aber 100 % erhielten. Diese Vorgehensweise gewähr- leiste, dass die Hilfeempfänger
ihren Unterhaltspflichten nachkommen könnten und trotzdem auch nach einem evtl.
Ende der Hilfe zur Arbeit und Bezug von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe nicht
wieder sozialhilfebedürftig würden. Der Arbeitgeber des Herrn T. , die H. , habe Herrn T.
aber einen Arbeitsvertrag "nach falschem Muster" ausgehändigt, der nur eine
Entlohnung von 90 % der Lohngruppe III ausweise. Tatsächlich seien an den
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Hilfeempfänger aber 100 % der Lohngruppe I gezahlt worden, was der Kläger auch in
voller Höhe an die H. als Lohnkostenzuschuss erstattet habe. Zusätzlich werde,
abweichend vom Tarifvertrag im Rahmen zur Hilfe zur Arbeit, kein Urlaubs- und
Weihnachtsgeld gezahlt, dafür aber eine Motivationsprämie, sofern ein Hilfeempfänger
seinen Arbeitsvertrag von 1 Jahr insgesamt erfülle. Im Ergebnis sei in Höhe des
maßgeblichen Tarifes gezahlt und auch bezuschusst worden, nicht mehr und nicht
weniger. Die vom Hilfeempfänger im November 1997 beantragte Möblierungsbeihilfe
sei auch in diesem Monat gewährt worden. Zwar sei das Arbeitsverhältnis des Herrn T.
mit der H. im November 1997 begründet worden, seinen ersten Lohn habe Herr T. aber
erst Anfang Dezember erhalten, so dass im November noch der entsprechende Bedarf
an Möblierungsbeihilfe i.H.v. 715,00 DM bestanden habe.
Der Kläger beantragt,
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den Beklagten zu verpflichten, ihm die für Herrn U. T. in der Zeit vom 01.11.1997 bis
zum 30.11.1998 aufgebrachten Sozialhilfeaufwendungen in Höhe von noch 7.553,34
DM = 3.861,96 EUR zuzüglich 4 % Zinsen ab Rechtshängigkeit der Klage zu erstatten.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Klägers und des
Beklagten Bezug genommen.
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Die Kammer hat mit Beschluss vom 07.08.2003 den Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1
VwGO auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Gründe:
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Die als allgemeine Leistungsklage zulässige Klage ist in der Sache nicht begründet.
Dem Kläger steht der mit der Klage geltend gemachte weitere
Kostenerstattungsanspruch gegen den Beklagten nicht zu.
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Als Anspruchsgrundlage für das Klagebegehren kommt allein § 107 Abs. 1 BSHG in
Betracht. Nach dieser Vorschrift ist der Träger der Sozialhilfe des bisherigen
Aufenthaltsortes verpflichtet, dem nunmehr zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe
die dort erforderlich werdende Hilfe außerhalb von Einrichtungen im Sinne des § 97
Abs. 1 S. 1 BSHG zu erstatten, wenn der Hilfe Suchende innerhalb 1 Monats nach
einem Umzug der Hilfe bedarf.
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Dass diese Voraussetzungen hier bezüglich des Hilfeempfängers U. T. nach seinem
Umzug von O. nach X. im September 1997 zunächst vorgelegen haben, ist unstreitig.
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Nach § 107 Abs. 2 BSHG entfällt die Kostenerstattungspflicht nach Abs. 1 der Vorschrift
für die geleistete Hilfe jedoch, wenn für einen zusammenhängenden Zeitraum von 2
Monaten keine Hilfe (mehr) zu gewähren war. Dieses ist hier aber für die laufenden
Leistungen der Sozialhilfe spätestens seit November 1997 der Fall: Die
Kostenerstattungspflicht für geleistete Hilfe nach § 107 BSHG setzt tatbestandsmäßig
voraus, dass die umziehende Person innerhalb eines Monats nach dem Umzug
sozialhilfebedürftig wird und ihr Sozialhilfe ohne Eintritt der in § 107 Abs. 2 BSHG
genannten Unterbrechung zu gewähren war und sie auch gewährt worden ist. Mit Eintritt
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in das Arbeitsverhältnis bei der H. zum 01.11.1997 schied Herr T. aber aus dem
laufenden Sozialhilfebezug aus, denn bei dem von ihm seit November 1997 bezogenen
Erwerbseinkommen aus dem Arbeitsverhältnis mit der H. handelt es sich nicht um ihm
zufließende Sozialhilfeaufwendungen, die der Kostenerstattungspflicht nach § 107
BSHG unterliegen würden, sondern ausschließlich um das arbeitsvertraglich mit der H.
für seine Arbeitsleistung vereinbarte Entgelt. Es trifft zwar zu, dass die einem Hilfe
Suchenden gewährte Hilfe zur Arbeit gemäß §§ 18 ff. BSHG zur Hilfe zum
Lebensunterhalt (Abschnitt 2 BSHG) zählt, wobei das dem Hilfe Suchenden vermittelte
Arbeitsverhältnis durch einen Lohnkostenzuschuss (wie hier in Höhe von 100 %)
finanziert werden kann. Der Hilfe Suchende selbst erhält jedoch - über die Vermittlung
des sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses hinaus - für die von ihm zu
leistende Arbeit keine laufende Hilfe zum Lebensunterhalt, wie sie gemäß § 19 Abs. 2
S. 1 2. Alternative BSHG für die (hier nicht vorliegende) ausschließlich durch
Verwaltungsakt begründete Verrichtung von gemeinnütziger und zusätzlicher Arbeit
zuzüglich einer Mehraufwandsentschädigung gewährt werden kann, sondern
ausschließlich das arbeitsvertraglich vereinbarte Arbeitsentgelt. Zu unterscheiden ist
hier zwischen der - sozialhilferechtlichen - Schaffung einer Gelegenheit zu
gemeinnütziger und zusätzlicher Arbeit einerseits und einem davon unabhängigen -
wenn auch mit Hilfe der Sozialhilfe vermittelten - Arbeitsverhältnis andererseits.
Vgl. BVerwG, Urteil v. 22.03.1990 - 5 C 63.86 -, FEVS 41, 45.
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Wird nach der Vermittlung (§ 18 Abs. 2 BSHG) oder Schaffung (§ 19 Abs. 1 und 2
BSHG) einer Arbeitsgelegenheit - wie hier - ein Arbeitsvertrag geschlossen, so gehört
dieser Vertrag nicht zum Sozialhilferecht, sondern zum Arbeitsrecht, dass auch nicht
durch das Sozialhilferecht dadurch überlagert wird, dass das Arbeitsverhältnis des Hilfe
Suchenden mittelbar vollumfänglich aus Mitteln der Sozialhilfe finanziert wird. Mit dieser
Subvention des Arbeitsplatzes wird dem Hilfe Suchenden keine Sozialhilfe gewährt,
denn dieser begehrt nämlich insoweit auch nicht die Gewährung von Sozialhilfe,
sondern leistet ausschließlich seiner Verpflichtung aus § 18 Abs. 2 S. 2 BSHG folge,
wonach Hilfe Suchende, die keine Arbeit finden können, zur Annahme einer für sie
zumutbaren Arbeitsgelegenheit nach § 19 oder § 20 BSHG verpflichtet sind.
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Vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 22.04.2002 - 7 S 531/02 -, FEVS 53, 527.
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Da Herr T. somit seit Aufnahme seines Arbeitsverhältnisses bei der H. nicht mehr im
Bezug laufender Hilfe zum Lebensunterhalt stand, entfällt ab diesem Zeitpunkt die
Verpflichtung des Beklagten zur Kostenerstattung nach § 107 Abs. 1 BSHG. Eine
Kostenerstattungspflicht des Beklagten besteht aber auch nicht für die Herrn T. in der
Zeit davor gewährten Leistungen. Gemäß § 111 Abs. 2 S. 1 BSHG sind Kosten unter
5.000,00 DM, bezogen auf einen Zeitraum der Leistungsgewährung von bis zu 12
Monaten (bis auf hier nicht interessierende Ausnahmefälle) nicht zu erstatten. Die Herrn
T. vor Aufnahme des Arbeitsverhältnisses gewährte Sozialhilfe i.H.v. insgesamt
1.529,20 DM erreicht die Bagatellgrenze von 5.000,00 DM nicht (laufende Hilfe zum
Lebensunterhalt im September 1997 i.H.v. 376,20 DM und im Oktober 1997 i.H.v.
438,00 DM sowie Möblierungsbeihilfe im November 1997 i.H.v. 715,00 DM).
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Die Klage ist daher insgesamt mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen;
die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht
auf § 167 Abs. 2 VwGO.
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