Urteil des VG Minden vom 20.07.2004

VG Minden: eltern, anspruch auf bewilligung, anrechenbares einkommen, sozialhilfe, alter, erlass, vollstreckung, haushalt, unterhaltspflicht, sozialleistung

Verwaltungsgericht Minden, 6 K 7419/03
Datum:
20.07.2004
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 K 7419/03
Tenor:
Der Beklagte wird unter Änderung seiner Bescheide vom 23.06.2003
und vom 19.05.2004 sowie unter Aufhebung des
Widerspruchsbescheides vom 08.12.2003 verpflichtet, der Klägerin für
die Monate März 2003 bis Juni 2004 weitere Grundsicherungsleistungen
in Höhe von insgesamt 2.464,00 EUR zu bewilligen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten
nicht erhoben werden.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 100 EUR
abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in
derselben Höhe leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand:
1
Die am 00.00.0000 geborene Klägerin ist Inhaberin eines Schwerbehindertenausweises
mit den Merkmalen G, H und RF sowie einem Grad der Behinderung von 100. Sie lebt
im Haushalt ihrer Eltern, die für sie monatlich Kindergeld in Höhe von 154 EUR
erhalten. Sie ist bei der X1. , einer Werkstatt für Behinderte in C. , beschäftigt und erhält
dort ein monatliches Arbeitsentgelt einschließlich Arbeitsförderungsgeld in Höhe von
98,60 EUR.
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Am 28.03.03 beantragte die Klägerin beim Beklagten Leistungen nach dem
Grundsicherungsgesetz (GSiG).
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Mit Bescheid vom 23.06.2003 bewilligte der Beklagte der Klägerin
Grundsicherungsleistungen für den Zeitraum von März bis einschließlich Juni 2003 in
Höhe von jeweils 161,12 EUR sowie für den Zeitraum "ab Juli 2003" in Höhe von
165,98 EUR monatlich. Neben dem um den Freibetrag nach § 76 Abs. 2a BSHG
reduzierten Erwerbseinkommen der Klägerin aus ihrer Tätigkeit bei der X. rechnete der
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Beklagte auch das den Eltern zufließende Kindergeld in Höhe von 154 EUR als
Einkommen der Klägerin anspruchsmindernd an.
Am 30.06.2003 erhob die Klägerin Widerspruch gegen den Bewilligungsbescheid und
verlangte eine Neuberechnung der Leistungen ohne Anrechnung des Kindergeldes.
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Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 08.12.2003 zurück.
Er meinte, das Kindergeld sei als Einkommen der Klägerin anzusehen, weil es
angesichts einer ausreichenden finanziellen Ausstattung ihrer kindergeldberechtigten
Eltern der Lebenserwartung entspreche, dass diese die Vorteile aus dem Kindergeld
ihrem Kind zukommen ließen. Sollte dies nicht der Fall sein, habe die Klägerin gemäß §
48 Abs. 1 SGB I bzw. § 74 Abs. 1 EStG die Möglichkeit, das Kindergeld direkt an sich
selbst auszahlen zu lassen. Dieser bezifferbare Anspruch sei ungeachtet der Frage
seiner alsbaldigen Realisierbarkeit anrechenbares Einkommen der Klägerin.
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Am 15.12.2003 hat die Klägerin Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren weiter verfolgt.
Sie behauptet, dass ihre Eltern das zugeflossene Kindergeld nicht zur Sicherung ihres -
der Klägerin - Lebensunterhalts, sondern zu Sonderzwecken verwenden, zu denen ihre
Eltern nicht verpflichtet seien, wie z.B. Freizeitgestaltung, Fahrten, Zuzahlungen für
medizinische Hilfsmittel und Reinigungskosten.
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Mit Bescheid vom 19.05.2004 hat der Beklagte die Bewilligung von
Grundsicherungsleistungen an die Klägerin ab Juni 2004 dahingehend geändert, dass
nunmehr ihr zu berücksichtigendes Einkommen um den Pauschalbetrag für Arbeitsmittel
in Höhe von 5,20 EUR bereinigt wird. Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin mit
Schreiben vom 03.06.2004 Widerspruch erhoben. Die Klägerin beantragt,
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den Beklagten unter Änderung seines Bescheides vom 23.06.2003, für den
Bedarfsmonat Juni 2004 auch unter Änderung des Bescheides vom 19.05.2004, sowie
unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 08.12.2003 zu verpflichten, der
Klägerin weitere Grundsicherungsleistungen für die Monate März 2003 bis
einschließlich Juni 2004 in Höhe von insgesamt 2.464 EUR zu bewilligen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung bezieht er sich auf die Ausführungen in seinem Widerspruchsbescheid
vom 08.12.2003.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug
genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die zulässige Verpflichtungsklage ist begründet.
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Der Zulässigkeit der Klage steht nicht entgegen, dass die Klägerin Leistungen auch für
einen Zeitraum nach Erlass des Widerspruchsbescheides am 08.12.2003 geltend
macht. Denn die zum Sozialhilferecht entwickelte Rechtsprechung, wonach der
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gerichtliche Überprüfungszeitraum regelmäßig mit dem Monat der
Widerspruchsentscheidung endet, weil die Hilfegewährung, deren Voraussetzungen der
Träger der Sozialhilfe stets neu zu prüfen hat, insoweit grundsätzlich
zeitabschnittsweise - in der Regel Monat für Monat - vorgenommen wird,
vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 08.06.1995 - 5 C 30.93 -, FEVS 46, 94; OVG NRW, Urteil
vom 28.09.2001 - 16 A 5644/99 -, FEVS 53, 310,
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ist auf das Recht der Grundsicherung nicht übertragbar. Gemäß § 6 Satz 1 des Gesetzes
über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung vom
26.06.2001 (GSiG) wird die (Grundsicherungs-)Leistung in der Regel für den Zeitraum
vom 1. Juli bis zum 30. Juni des Folgejahres bewilligt. Für die Erstbewilligung bestimmt
§ 6 Satz 2 GSiG, dass der Bewilligungszeitraum abweichend von Satz 1 am Ersten des
Monats der Antragstellung beginnt. Hieraus folgt, dass Grundsicherungsleistungen
grundsätzlich für einen längeren Zeitraum, nämlich grundsätzlich für ein Jahr, gewährt
werden sollen. Ein solcher Bewilligungsbescheid ist daher als Verwaltungsakt mit
Dauerwirkung zu qualifizieren.
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Vgl. z. B. Hinweise des Deutschen Vereins zur Anwendung des
Grundsicherungsgesetzes, NDV 2002, 341 (345); Schoch, zur Umsetzung des
Grundsicherungsgesetzes, info also 2002, 243 (245); Brühl, in: LPK- BSHG, 6. Auflage
2003, Anm. zu § 6 GSiG.
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Der Beklagte hat mit Bescheid vom 23.06.2003 - neben der rückwirkenden Bewilligung
ab März 2003 - der Klägerin Grundsicherungsleistungen ohne zeitliche Begrenzung "ab
Juli 2003" bewilligt. Hieran hat der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom
08.12.2003 nichts geändert. Vor dem Hintergrund der gesetzlichen Regelung in § 6
GSiG ist der Bescheid vom 23.06.2003 objektiv dahingehend zu verstehen, dass der
Bezug von Grundsicherungsleistungen für die Klägerin bis zum 30. Juni des
Folgejahres, hier also bis zum 30.06.2004, geregelt worden ist.
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Die mit der Einbeziehung des Bescheides vom 19.05.2004 in das anhängige
Klageverfahren vorgenommene Klageänderung ist gemäß § 91 Abs. 1 und 2 VwGO
schon deshalb zulässig, weil sich der Beklagte rügelos auf die geänderte Klage
eingelassen hat.
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Die so geänderte Klage ist auch nicht mangels Durchführung eines Vorverfahrens
unzulässig, soweit die Klägerin weitere Grundsicherungsleistungen für den Monat Juni
2004 begehrt. Zwar ist im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung das
Widerspruchsverfahren hinsichtlich des Bescheids des Beklagten vom 19.05.2004, mit
dem dieser die Grundsicherungsleistungen für die Klägerin ab Juni 2004 neu berechnet
hat, noch nicht abgeschlossen. Der Abschluss dieses Vorverfahrens ist insoweit
allerdings entbehrlich. Denn es wäre eine bloße Förmelei, von der Klägerin, die
rechtzeitig Widerspruch gegen den Änderungsbescheid vom 19.05.2004 erhoben hat,
vor Einbeziehung dieser neuen Regelung in das anhängige Klageverfahren den
Abschluss des Widerspruchsverfahrens zu verlangen. Da sich die Änderung gegenüber
der ursprünglichen Leistungsbewilligung für Juni 2004 darin erschöpft, das
anzurechnende Einkommen der Klägerin um eine Pauschale für Arbeitsmittel in Höhe
von 5,20 EUR zu bereinigen, und mithin die streitige Anrechnung des Kindergeldes
unverändert geblieben ist, ist bei verständiger Würdigung insoweit mit inhaltlich
derselben Widerspruchsentscheidung zu rechnen, wie der Beklagte sie schon am
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08.12.2003 getroffen hat.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 16.05.2001 - 22 A 1560/97 -, ZfSH/SGB 2001, 340.
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Im Übrigen ist die Durchführung dieses zweiten Vorverfahrens ohnehin entbehrlich, weil
der Beklagte, der auch über den Widerspruch zu entscheiden hätte, sich im
Klageverfahren rügelos zur Sache eingelassen hat. Dem Zweck des Vorverfahrens ist
dadurch Genüge getan.
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Vgl. BVerwG, Urteil vom 20.04.1994 - 11 C 2.93 -, NVwZ-RR 1995, 90.
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Dem steht die zum Sozialhilferecht ergangene Rechtsprechung, die eine Entbehrlichkeit
des Vorverfahrens wegen rügeloser Einlassung der beklagten Behörde ablehnt, nicht
entgegen. Denn diese beruht auf der Sonderregelung des § 114 Abs. 2 BSHG, wonach
vor Erlass eines Bescheides über einen Widerspruch gegen die Ablehnung der
Sozialhilfe oder gegen die Festsetzung ihrer Art und Höhe sozial erfahrene Personen
beratend zu beteiligen sind.
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Vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 05.02.1998 - 12 A 10391/97 -, FEVS 49, 211, m.w.N.
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Im Recht der Grundsicherung findet sich aber keine entsprechende Vorschrift, auch wird
dort nicht auf § 114 Abs. 2 BSHG verwiesen.
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Die Klage ist auch begründet.
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Die Klägerin hat gegen den Beklagten gemäß §§ 1 Nr. 2, 2 Abs. 1, 3 GSiG Anspruch auf
Bewilligung weiterer Grundsicherungsleistungen in der geltend gemachten Höhe. Bei
der Berechnung des Anspruchs auf Grundsicherungsleistungen darf der
Sozialhilfeträger Kindergeld, das den Eltern des antragsberechtigten Kindes zufließt,
nicht anspruchsmindernd anrechnen, sofern die Eltern den Kindergeldbetrag nicht durch
einen qualifizierten und zweckorientierten Zuwendungsakt an das Kind weitergeben.
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Vgl. Bayerischer VGH, Urteile vom 05.02.2004 - 12 BV 03.3282 - und vom 19.02.2004 -
12 BV 03.2219 -; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 25.02.2004 - 3 L 386/03 - (zit. nach:
RdLh 2004, 63, 64); OVG Schleswig, Beschluss vom 08.01.2004 - 2 MB 168/03 -.
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Hierzu hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 05.02.2004 (zit.
nach iuris) Folgendes ausgeführt:
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"Zutreffend geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass Kindergeld Einkommen auch
im Sinne des Grundsicherungsgesetzes ist. Nach der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts ist Kindergeld auch nach der Neufassung des
Bundeskindergeldgesetzes Einkommen im Sinne von §§ 76, 77 BSHG, weil es sich um
eine mit der Hilfe zum Lebensunterhalt zweckidentische Leistung handelt (BVerwG vom
21.06.2001 BVerwGE 114, 339). Weil die bedarfsorientierte Grundsicherung in § 3 Abs.
1 GSiG ausdrücklich auf den Regelsatz der Sozialhilfe Bezug nimmt und Abs. 2 der
Vorschrift diesbezüglich auf die §§ 76 bis 88 BSHG verweist, ist Kindergeld auch im
Rahmen des Grundsicherungsgesetzes als Einkommen zu berücksichtigen. [...] Nach
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist Kindergeld, das nicht
unmittelbar an das Kind ausgezahlt wird, auch insoweit, als es als
Familientransferleistung nach § 31 Abs. 2 Einkommenssteuergesetz gewährt wird,
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Einkommen im Sinne von §§ 76, 77 BSHG des kindergeldberechtigten Elternteils.
Einkommen des Kindes kann es danach nur dadurch werden, dass der
Kindergeldberechtigte das Kindergeld oder Teile dessen durch einen weiteren
Zuwendungsakt an das Kind zweckorientiert weitergibt. Dafür genügt es nicht, dass es
dem Kind durch das "Wirtschaften aus einem Topf" zugute kommt. Erforderlich ist
vielmehr, dass durch den Zuwendungsakt der notwendige Lebensbedarf des Kindes
gerade mit Rücksicht auf das für das Kind gewährte Kindergeld gedeckt wird. Das Kind
muss den weitergegebenen Betrag zur Abdeckung seines Bedarfs benötigen (vgl.
BVerwG vom 7.2.1980 BVerwG 60,7 = FEVS 28,177; vgl. auch OVG Hamburg vom
3.4.2002 FEVS 54, 77). Daran fehlt es hier. Es wird auch von der Beklagten nicht
bestritten, dass der Kläger und seine Mutter aus einem Topf wirtschaften. Zwar mag
diese Wirtschaftsweise bewirken, dass dem Kläger auch anteiliges Kindergeld letztlich
zugewendet wird. Jedoch erlaubt eine solche durch das Gesetz nicht verbotene und mit
dem der Sozialleistung immanenten Zweck durchaus zu vereinbarende
Wirtschaftsweise nicht die Feststellung, dass durch die Befriedigung des notwendigen
Lebensbedarfs dem Kläger gerade anteiliges Kindergeld letztlich zugewendet worden
ist; jedenfalls ist das nicht mit der Bestimmtheit möglich, die nach Art und zeitlicher
Zurechenbarkeit bei der Feststellung von anrechenbarem Einkommen in
entsprechender Anwendung der Vorschriften des Abschnittes 4 des
Bundessozialhilfegesetzes zu fordern ist (vgl. BVerwG, a.a.O.). Die Feststellung, dass
das den jeweils Anspruchsberechtigten gewährte Kindergeld an das Kind
weitergereicht, ihm also zugewendet wird, lässt sich nicht durch eine "Vermutung der
Vorteilszuwendung" ersetzen (vgl. BVerwG, a.a.O.). Die Zuwendung an das Kind kann
auch nicht gemäß § 16 BSHG vermutet werden. Eine derartige Regelung war zunächst
im Entwurf des Grundsicherungsgesetzes vorgesehen (vgl. BT-Drs. 14/5150, S. 49), ist
aber nicht in das Gesetz übernommen worden. Es liegt keine Gesetzeslücke vor, die
durch eine entsprechende Anwendung des § 16 BSHG geschlossen werden könnte.
Der Gesetzgeber hätte eine diesbezügliche Regelung in das Grundsicherungsgesetz
hineinschreiben müssen, wie das z.B. bei der der Einsatzgemeinschaft im Sinne des §
11 Abs. 1 Satz 2 BSHG nachgebildeten Vorschrift des § 2 Abs. 1 Satz 2 GSiG der Fall
ist. [...] Der in § 3 Abs. 2 GSiG vorgeschriebenen Anwendung der §§ 76 ff. BSHG ist
generell zu entnehmen, dass der Grundsicherungsberechtigte hinsichtlich des
berücksichtigungsfähigen Einkommens nicht besser, aber auch nicht schlechter gestellt
sein soll als bei der Hilfe zum Lebensunterhalt. Die vorgenannte Rechtsprechung ist
somit ohne weiteres auf die Grundsicherung übertragbar. Dass diese Rechtsprechung
minderjährige Kinder betrifft, ist unerheblich.[...] Das Kindergeld fließt den
kindergeldberechtigten Eltern unabhängig davon zu, ob ihr Kind minderjährig oder
volljährig ist. Allerdings gilt das auch für den Fall, dass die kindergeldberechtigten Eltern
selbst Leistungen der Grundsicherung geltend machen (vgl. im Übrigen Kunkel,
ZFSH/SGB 2003, 323/328)."
Die Kammer hat sich diese Ausführungen bereits mit Urteil vom 11.05.2004 - 6 K
7248/03 - zu eigen gemacht. Sie hält an dieser Auffassung auch unter Berücksichtigung
des nunmehr bekannt gewordenen Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts für das
Land Nordrhein-Westfalen vom 02.04.2004 - 12 B 1577/03 - fest.
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Der 12. Senat führt in diesem Beschluss aus, die tatsächliche Unterhaltsleistung der
Eltern durch die Gewährung von Unterkunft und Kost in einer Haushaltsgemeinschaft
sei zwar nach überschlägiger Beurteilung nicht als Einkommenszufluss nach § 3 Abs. 2
GSiG i.V.m. § 76 BSHG zu berücksichtigen. Sie decke aber bei lebensnaher
Betrachtung unmittelbar den entsprechenden Bedarf, für den die Leistungen nach § 3
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Abs. 1 Nr. 1 und 2 GSiG bestimmt seien. Insoweit gelte nichts anderes als im Bereich
des Sozialhilferechts. Eine andere Beurteilung führe zu einer nicht gerechtfertigten
Besserstellung gegenüber Antragsberechtigten, an die nach § 74 Abs. 1 EStG das
Kindergeld unmittelbar ausgezahlt werde, weil ihre Eltern ihre grundsätzliche
Unterhaltspflicht nicht erfüllen, und die entsprechend geringere
Grundsicherungsleistungen erhielten.
Nach Ansicht der Kammer fehlt es indes für eine anspruchsmindernde Berücksichtigung
tatsächlicher Unterhaltsleistungen in einer Haushaltsgemeinschaft an einer
Rechtsgrundlage im Grundsicherungsgesetz. Der Gesetzgeber hat nach seinem in den
Gesetzesmaterialien zum Ausdruck kommenden Willen eine eigenständige
Sozialleistung geschaffen, deren Zweck es ist, den grundlegenden
Lebensunterhaltsbedarf alter und voll erwerbsgeminderter Menschen zu sichern.
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Vgl. BT-Drs. 14/5150, S. 48.
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In Konsequenz dieser Zielsetzung hat der Gesetzgeber die Vorschriften des BSHG nicht
generell für ergänzend anwendbar erklärt, sondern lediglich auf bestimmte Vorschriften
des BSHG verwiesen. So sind gemäß § 3 Abs. 2 GSiG die Vorschriften des BSHG über
den Einsatz von Einkommen und Vermögen (§§ 76 bis 88 BSHG) anzuwenden.
Allerdings sind - so auch das OVG NRW in dem genannten Beschluss - tatsächliche
Unterhaltsleistungen in einer Haushaltsgemeinschaft nicht als Einkommenszufluss i.S.v.
§ 76 BSHG anzusehen. Die Annahme, durch die tatsächlichen Unterhaltsleistungen
werde der Bedarf des Kindes unmittelbar gedeckt, greift der Sache nach auf die
Vorschrift des § 2 Abs. 1 BSHG zurück, wonach Sozialhilfe nicht erhält, wer die
erforderliche Hilfe von anderen, besonders u. a. von Angehörigen, erhält. Diese Norm ist
- ebenso wie die Vermutungsregel des § 16 BSHG - im GSiG nicht für anwendbar erklärt
worden. Diese bewusste Entscheidung des Gesetzgebers für eine im Vergleich zum
Sozialhilferecht abgeschwächte Berücksichtigung von Selbsthilfemöglichkeiten des
Betroffenen kann nach Ansicht der Kammer nicht durch bloße Billigkeitserwägungen
korrigiert werden.
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So auch die Anmerkung von Wendt in: RdLh 2004, 64.
39
Ein nach Ansicht des Beklagten als Einkommen anrechenbarer Anspruch der Klägerin
auf Auszahlung des Kindergeldes nach § 48 SGB I bzw. § 74 EStG besteht schon
deshalb nicht, weil nichts dafür ersichtlich ist, dass die Eltern der Klägerin ihrer
Unterhaltspflicht nicht nachkommen, was aber nach den genannten Vorschriften
Voraussetzung für eine Auszahlungsberechtigung des Kindes ist. Abgesehen davon
könnte ein solcher Anspruch auch nicht unabhängig von seiner alsbaldigen
Realisierbarkeit als Einkommen der Klägerin Berücksichtigung finden. Denn wegen der
ausdrücklichen Bezugnahme des § 3 Abs. 2 GSiG auf die §§ 76 ff. BSHG kann im
Grundsicherungsrecht kein anderer Einkommensbegriff gelten als im Sozialhilferecht.
Dort ist ein derartiger Anspruch allenfalls als "bereites Mittel" im Sinne von § 2 BSHG
bedarfsmindernd anrechenbar, sofern er innerhalb des Bedarfszeitraums realisierbar ist.
Ein tatsächlicher Zufluss an geldwerten Mitteln im Sinne des Einkommensbegriffs des §
76 BSHG ist damit nicht verbunden.
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Demnach durfte der Beklagte bei der Berechnung des Grundsicherungsanspruchs der
Klägerin das Kindergeld, das ihre Eltern für sie erhalten, nicht anspruchsmindernd
anrechnen. Die Eltern der Klägerin haben dargelegt, dass sie - was der Beklagte auch
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nicht in Frage stellt - das für die Klägerin erhaltene Kindergeld zur Freizeitgestaltung
und für Fahrten sowie Zuzahlungen für Medikamente und Arztfahrten verwenden. Für
einen qualifizierten Zuwendungsakt an die Klägerin im Sinne der genannten
Rechtsprechung ist nichts ersichtlich.
Hieraus ergibt sich für den geltend gemachten Zeitraum ein Anspruch der Klägerin auf
Bewilligung weiterer Grundsicherungsleistungen in Höhe von 2.464 EUR (= 16 Monate
x 154 EUR) .
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Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Auch in
Verfahren nach dem Grundsicherungsgesetz werden Gerichtskosten nicht erhoben.
Denn auch Verfahren nach diesem Gesetz sind dem Bereich der Sozialhilfe im Sinne
von § 188 Satz 2 i.V.m. § 188 Satz 1 VwGO zuzurechnen. § 188 Satz 1 VwGO knüpft
nämlich nicht an das einzelne Gesetzeswerk, sondern an das jeweilige Sachgebiet an.
Der Begriff der Sozialhilfe erfasst daher alle zur allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit
gehörenden Sachgebiete, die Fürsorgemaßnahmen im weiteren Sinne zum
Gegenstand haben.
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Vgl. BVerwG, Urteile vom 15.04.1964 - V C 45.63 -, BVerwGE 18, 216 = FEVS 11, 81 =
DÖV 1964, 492, und vom 09.10.1973 - V C 15.73 -, BVerwGE 44, 110 = FEVS 22, 1 =
NDV 1974, 167.
44
Dies trifft auch auf das Grundsicherungsgesetz zu. Denn es dient der Sicherung des
Lebensunterhalts im Alter und bei dauerhafter Erwerbsminderung (§ 1 GSiG), soweit der
Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen beschafft werden kann
und kein Einkommen und Vermögen dritter Personen zu berücksichtigen ist (§ 2 Abs. 1
GSiG).
45
Vgl. OVG Koblenz, Beschluss vom 04.04.2003 - 12 B 10469/03 -, FEVS 54, 544 =
NVwZ-RR 2003, 657; OVG Hamburg, Beschluss vom 09.05.2003 - 4 Bs 134/03 -, NJW
2004, 2177; VG Minden, z. B. Urteil vom 10.11.2003 - 6 K 4441/03 -; Deibel, Einführung
in das Grundsicherungsgesetz, NWVBl. 2003, 44 (53).
46
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf §
167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.
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Die Berufung war gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen
grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Die grundsätzliche Bedeutung
ergibt sich aus dem Umstand, dass zu der Frage, ob bei der Berechnung des Anspruchs
auf Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz Kindergeld, das den im selben
Haushalt lebenden Eltern des klagenden Kindes zufliesst, bedarfsmindernd
anzurechnen ist, beim erkennenden Gericht eine Vielzahl von Verfahren anhängig ist
und diese Frage - soweit ersichtlich - in Nordrhein-Westfalen bislang noch nicht im
Rahmen eines Hauptsacheverfahrens obergerichtlich geklärt worden ist.
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