Urteil des VG Minden vom 12.06.2003

VG Minden: kopie, psychiatrie, bad, ausnahmefall, gestatten, geschäftsfähigkeit, zahl, hauptsache, unterbringung, vollstreckbarkeit

Verwaltungsgericht Minden, 7 K 3059/02
Datum:
12.06.2003
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 K 3059/02
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des
Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor
Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
1
Der Kläger befand sich auf Grund des Unterbringungsbeschusses des Amtsgerichts
Bad Oeynhausen vom 17.07.1998 (17b XIV 1246/L) in der Zeit vom 16.07.1998 bis zum
26.08.1998 in der Psychiatrischen Abteilung des (damals noch:) Kreiskrankenhauses M.
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Mit mehreren Schreiben an das Krankenhaus M. versuchte der Kläger Kopien seiner
Krankenunterlagen zu erhalten. Da seinem Begehren nur teilweise entsprochen wurde,
wandte er sich am 10.03.2000 erstmalig an das erkennende Gericht. In der Folgezeit
versuchten er und seine Ehefrau mit mehreren gerichtlichen Verfahren die Übergabe
aller Krankenhaus-Unterlagen zu erreichen. Die Verfahren vor dem Verwaltungsgericht
Minden (4 L. 911/00, 4 L 465/00, 4 L 1403/00, 4 L 1402/00, 4 L. 1813/00, 7 L. 1566/01, 7
L. 1565/01) blieben allesamt erfolglos.
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Mit der vorliegenden, am 19.09.2002 eingegangenen Klage begehrt der Kläger,
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den Beklagten zu verurteilen, ihm gegen Rechnung eine vollständige Kopie der
Behandlungsunterlagen aus dem Zeitraum vom 16.07.1998 bis zum 27.07.1998
(gemeint ist wohl der 27.08.1998) auszuhändigen, ihm eine Kopie von sämtlichen
ärztlichen Attesten oder sonstigen ihn betreffenden Berichten, die nach dem 27.07.1998
(27.08.1998 ?) angefertigt wurden und dort gespeichert sind und ohne Entbindung von
der ärztlichen Schweigepflicht an Dritte weitergegeben wurden, auszuhändigen, ihm
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mitzuteilen, an wen wann welche Informationen über ihn vom Kreiskrankenhaus M. an
Dritte weitergegeben worden sind.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
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Mit Beschluss vom 20.01.2003 hat die Kammer den Rechtsstreit auf die
Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen (§ 6 Abs. 1 VwGO).
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen
auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Akten 4 L. 911/00, 4 L 465/00, 4 L 1403/00, 4 L
1402/00, 4 L. 1813/00, 7 L. 1566/01 und 7 L. 1565/0, die Gegenstand der mündlichen
Verhandlung waren.
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Entscheidungsgründe:
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Die Klage ist unzulässig. Der Kläger ist (zumindest teilweise für das mit der
vorliegenden Klage verfolgte Begehren) nicht prozessfähig. Da Prozessfähigkeit der
klagenden Partei Sachurteilsvoraussetzung ist, konnte der Kläger die Klage nicht
wirksam erheben (vgl. § 62 VwGO).
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Ob sich ein Kläger in einem nicht nur vorübergehenden, die freie Willensbestimmung
ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet (Prozess-
bzw. Geschäftsfähigkeit iSd § 62 Abs. 1 Nr. 1 iVm § 104 Nr. 2 BGB), lässt sich zwar
regelmäßig nur mit Hilfe des ärztlichen Erfahrungswissens beantworten. Der Richter
kann jedoch ohne Hinzuziehung eines ärztlichen Sachverständigen derartige ärztliche
Fragen dann beantworten, wenn die maßgeblichen Umstände auch einem medizinisch
nicht vorgebildeten Laien den eindeutigen Schluss auf das Vorliegen der auf
medizinischem Gebiet liegenden tatsächlichen Voraussetzungen für die Anwendung
des betreffenden Rechtssatzes gestatten.
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Ein solcher Ausnahmefall liegt hier vor. Dass der Kläger prozessunfähig ist, ergibt sich
bereits aus seinem eigenen Vortrag. So schreibt er in der Klageschrift (Seite 3 Mitte):
"Ich wurde im Rahmen hoheitlicher behördlicher Realhandlungen, vorsätzlich und ganz
gezielt, mit hochdosierten persönlichkeitszerstörenden und bewusstseinsverändernden
chemischen Drogen von einem völlig gesunden Diplomingenieur, zu einem
pflegebedürftigen, zeugungsunfähigen, fahruntauglichen, erwerbsunfähigen, geschäfts-
und prozessunfähigen Krüppel gefoltert, welcher, infolge der über jede menschliche
Vorstellungskraft hinausgehenden bestialischen hoheitlichen Folterungen, nunmehr
dem Wahnsinn verfallen ist und einer rechtlichen Betreuung bedarf."
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Die selbstbehauptete Prozessunfähigkeit des Klägers wird auch bestätigt durch die Zahl
der Verfahren (seit März 2000 bis einschließlich September 2002 6 Hauptsache- und 5
Eilverfahren), die er bzw. seine Ehefrau in seinem Namen und mit weitestgehend
identischem Klageziel im Zusammenhang mit seiner vorübergehenden Unterbringung in
der Psychiatrie im Kreiskrankenhaus M. allein beim erkennenden Gericht anhängig
gemacht hat, in Verbindung mit der Art und Weise, wie sie von ihm bzw. seiner Ehefrau
betrieben worden sind. Dabei sind die von der Ehefrau betriebenen Verfahren dem
Kläger insoweit auch zuzurechnen, da diese ganz offensichtlich nicht von der u. Ehefrau
des Klägers, sondern ebenfalls von ihm verfasst sind. Das ergibt sich eindeutig aus der
Wortwahl, der Denkabfolge, der Argumentationsweise und dem gleichartigen
Computerschriftbild (wie etwa Zeilenabstand, Fettdruck, Formatierung w...a.m.).
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Weiterhin sind nach dem eigenen Vortrag des Klägers ca. 500 Klagen in der gesamten
Bundesrepublik Deutschland eingereicht worden (so z.B. auch das mit dem identischen
Klageziel der Herausgabe von Unterlagen der Psychiatrie M. beim Amtsgericht Bad
Oeynhausen am 13.1.2003 anhängig gemachte Verfahren 3 C 78/03).
Entgegen der Auffassung des Klägers ist das Gericht bei Prozessunfähigkeit der
klagenden Partei nicht gehalten, einen Prozesspfleger zu bestellen. Die vom Kläger
herangezogene Vorschrift des § 57 ZPO ist weder nach dem Wortlaut, noch nach dem
Sinn und Zweck auf eine klagende Partei anwendbar. Der Kläger hat es selbst in der
Hand, sich z.B. durch einen amtlich bestellten Betreuer vertreten zu lassen.
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Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die
Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus §
167 Abs. 2 VwGO §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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