Urteil des VG Minden vom 12.10.2007

VG Minden: juristische person, behörde, begriff, post, verwaltungsprozess, pauschalierung, drucksache, öffentlich, einheit, beliehener

Verwaltungsgericht Minden, 9 L 629/06
Datum:
12.10.2007
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 L 629/06
Tenor:
Der Antrag des Antragsgegners auf gerichtliche Entscheidung wird
abgelehnt.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe:
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Der vom Antragsgegner unter dem 29.08.2007 gestellte Antrag auf gerichtliche
Entscheidung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der
Geschäftsstelle vom 23. August 2007 ist nach § 165 i.V.m. § 151 VwGO zulässig, jedoch
in der Sache nicht begründet.
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Der Urkundsbeamte hat in dem angegriffenen Beschluss die dem Antragsgegner von
der Antragstellerin zu erstattenden Kosten zutreffend festgesetzt, es insbesondere zu
Recht abgelehnt, eine Auslagenpauschale von 20,00 EUR zu Gunsten des
Antragsgegners nach § 162 Abs. 2 Satz 3 VwGO anzusetzen.
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Nach § 162 Abs. 2 Satz 3 VwGO können juristische Personen des öffentlichen Rechts
und Behörden anstelle ihrer tatsächlich notwendigen Aufwendungen für Post- und
Telekommunikationsdienstleistungen den in Nr. 2007 VV RVG bestimmten Höchstsatz
der Pauschale fordern.
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Der Antragsgegner ist jedoch weder "juristische Person des öffentlichen Rechts" noch
eine "Behörde" im Sinne dieser Bestimmung. Er übt einen freien Beruf aus und ist -
soweit er Katastervermessungen durchführt - Beliehener.
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Der Begriff der "Behörde" in § 162 Abs. 2 Satz 3 VwGO ist nicht im
verfahrensrechtlichen Sinne zu verstehen, wonach eine Behörde jede Stelle ist, die
Aufgaben öffentlicher Verwaltung wahrnimmt (vgl. § 1 Abs. 4 VwVfG). Der Begriff ist
vielmehr im funktionalen Sinne zu verstehen, wonach eine Behörde eine in den
Organismus der Staatsverwaltung eingeordnete organisatorische Einheit ist. Diese
Definition entspricht auch der Umgangssprache. Dass dieser Begriff der Behörde in §
162 Abs. 2 Satz 3 VwGO gemeint ist, ergibt sich bereits daraus, dass neben den
"Behörden" ausdrücklich noch die "juristischen Personen des öffentlichen Rechts"
genannt sind, für die die Vorschrift gelten soll. Wäre der Behördenbegriff umfassend im
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Sinne des verfahrensrechtlichen Begriffs gemeint, wäre die Erwähnung von "juristischen
Personen des öffentlichen Rechts" neben den "Behörden" überflüssig, da natürlich auch
die "juristischen Personen des öffentlichen Rechts" Behörden im verfahrensrechtlichem
Sinne sind, da sie Aufgaben öffentlicher Verwaltung wahrnehmen.
Dass hier nur Behörden im funktionalen Sinn gemeint sind, ergibt sich auch aus dem
Sinn und Zweck der Vorschrift.
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Notwendige Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen konnten
und können von den am Verwaltungsprozess Beteiligten nach § 162 Abs. 1 VwGO
geltend gemacht werden. Allerdings müssen sie im Einzelnen nachgewiesen und dem
jeweiligen Prozess zugeordnet werden. Das bedeutet für die Behörden und juristischen
Personen des öffentlichen Rechts, dass umfangreiche Aufzeichnungen und
Berechnungen erforderlich sind, um die tatsächlich entstandenen Aufwendungen
nachzuweisen und zuzuordnen. Von ihnen werden nämlich häufig mehrere Prozesse
gleichzeitig geführt und außerdem sind vielfach verschiedene Stellen und Personen an
einem Prozess beteiligt. Um den größerern Organisationen diesen Verwaltungsaufwand
zu ersparen, der sie in der Vergangenheit vielfach dazu veranlasst hatte, auf die
Geltendmachung ihrer entstandenen Kosten zu verzichten, wurde die Pauschalierung
eingeführt (vgl. BT Drucksache 14/6854 S. 7).
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Vergleichbare Schwierigkeiten bestehen jedoch für die Beliehenen wie etwa die
öffentlich bestellten Vermessungsingenieure oder die Bezirksschornsteinfegermeister
nicht. Sie sind angesichts ihres sachlich und zahlenmäßig begrenzten Anteils an der
öffentlichen Verwaltung in der Regel nur selten an verwaltungsgerichtlichen Prozessen
beteiligt, haben außerdem eine kleine und übersichtliche Büroorganisation, sodass es
ihnen - wie den privaten Beteiligten am Verwaltungsprozess - zuzumuten ist, ihre
Aufwendungen im Einzelnen nachzuweisen.
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