Urteil des VG Minden vom 24.04.2007

VG Minden: besondere härte, nationalität, gerichtsakte, härtefall, ausstellung, besitz, heimat, gesetzestext, volk, udssr

Verwaltungsgericht Minden, 6 K 1242/06
Datum:
24.04.2007
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 K 1242/06
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Tatbestand:
1
Die am 27.06.1964 geborene Klägerin zu 1) ist die Mutter der am 15.07.1987 geborenen
Klägerin zu 2) und der am 05.12.1981 geborenen Klägerin zu 3). Sie sind alle in der
Ukraine geboren worden.
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Am 31.08.1997 reiste die Mutter der Klägerin zu 1), B. X. , (Klägerin des beigezogenen
Verfahrens 2 K 4793/99 - VG L1. -) mit einem am 11.03.1997 ausgestellten
Staatsangehörigkeitsausweis in die Bundesrepublik Deutschland ein. Ihr Verfahren auf
Erteilung eines Aufnahmebescheides nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG)
wies das VG L1. mit rechtskräftigem Urteil vom 12.11.2002 ab. Weder liege eine Härte
nach § 27 Abs. 2 BVFG vor, noch könne festgestellt werden, dass sie deutsche
Volkszugehörige sei.
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Seit dem 01.12.2001 ist die Klägerin zu 3) und seit dem 20.06.2002 sind die
Klägerinnen zu 1) und 2) (letztere reisten mit einem Besuchsvisum ein) unter der
gleichen Adresse wie ihre Mutter/Großmutter B. X. in N. als wohnhaft gemeldet. Sie sind
im Besitz von Duldungen.
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Anfang 2002 beantragte die Klägerin zu 3) ihre Aufnahme nach dem BVFG. Ihre Klage
gegen die ablehnenden Bescheide des Bundesverwaltungsamtes wurde mit Urteil des
VG L1. vom 17.10.2005 (11 K 5231/03) abgewiesen; der Antrag auf Zulassung der
Berufung wurde mit Beschluss des OVG NRW vom 21.02.2007 (2 A 4862/05)
abgelehnt.
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Mit Antrag vom 28.02.2004 beantragte die Klägerin zu 1) die Aufnahme nach dem BVFG
als Härtefall unter Einbeziehung ihrer beiden Töchter. Sie machte geltend, deutscher
Nationalität zu sein; der am 02.11.2001 für die Klägerin zu 1) ausgestellte Inlandspass
weise sie als Deutsche aus.
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Mit Bescheid vom 25.02.2004 lehnte das Bundesverwaltungsamt die Anträge der
Klägerin zu 1) und 2) ab. Es liege kein Härtefall vor. Die Klägerin zu 1) sei - ebenso wie
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ihre Mutter B. X. - keine deutsche Volkszugehörige; sie stamme nicht von deutschen
Volkszugehörigen ab. Sie habe sich zudem nicht nur zum deutschen Volkstum bekannt.
Ein Einbeziehungsbescheid könne auch nicht erteilt werden, da es an einer
entsprechenden Bezugsperson fehle. Über den Antrag der Klägerin zu 3) sei noch nicht
entschieden.
Zur Begründung ihres Widerspruchs vom 24.03.2004 trugen die Klägerinnen zu 1) und
2) vor, sie stammten von einem deutschen Staatsangehörigen ab.
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In dem den Widerspruch zurückweisenden Widerspruchsbescheid des
Bundesverwaltungsamtes vom 08.09.2005, der alle drei Klägerinnen umfasst, wird das
Vorliegen eines Härtefalles und der deutschen Volkszugehörigkeit verneint
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Am 20.10.2005 haben die Klägerinnen zu 1. - 3. Klage erhoben.
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Sie beantragen mit Schriftsatz vom 23.04.2007,
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"1. Die Beklagte wird verpflichtet, den Klägerinnen eine Bescheinigung darüber zu
erteilen, dass sie als Vertriebene bzw. Abkömmlinge von Vertriebenen deutscher
Volkszugehörigkeit oder deutscher Staatsangehörigkeit im Bereich des Deutschen
Reiches in den Grenzen von 1937 Aufnahme gefunden haben und als Vertriebene
registriert werden.
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2. Hilfsweise die Beklagte wird verpflichtet, den Klägerinnen einen Aufnahmebescheid
gem. § 100 Abs. 1 BVFG in Verbindung mit §§ 26, 27 Aussiedleraufnahmegesetz
rückwirkend auf den Zeitpunkt der Antragstellung durch die Klägerinnen zu erteilen.
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3. Äußerst hilfsweise die Beklagte wird verpflichtet, den Klägerinnen unter Aufhebung
der in diesem Verfahren angefochtenen Bescheide der Beklagten, ihnen einen
Aufnahmebescheid gem. § 27 Abs. 2 BVFG zu erteilen, bzw. der Klägerin zu 2) einen
Einbeziehungsbescheid in den Aufnahmebescheid der Klägerin zu 1) zu erteilen. "
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Das beigeladene Land stellt keinen Antrag.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen
auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Gerichtsakte 2 K 4793/99 (VG L1.
) sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten, die Gegenstand der
mündlichen Verhandlung waren.
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Entscheidungsgründe:
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Die Kammer konnte durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin entscheiden, da sich
die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben (§ 6 Abs. 1 VwGO).
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Dem mit Fax vom 24.04.2007 erneut gestellten Vertagungsantrag wurde nicht
stattgegeben, da das Erscheinen des Prozessbevollmächtigten bzw. der Klägerinnen
nicht angeordnet war und sie in der Ladung auf die Möglichkeit einer Entscheidung in
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ihrer Abwesenheit hingewiesen worden sind. Durchgreifende Gründe für den
Vertagungsantrag sind zudem nicht vorgetragen worden.
Ungeachtet der grundsätzlichen Zweifel des Gerichts an einer rechtzeitigen
Klageerhebung (gemäß Angaben des Prozessbevollmächtigten auf dem
Empfangsbekenntnis ist der am 09.09.2005 zur Post gegebene Widerspruchsbescheid
erst am 20.09.2005 - also 11 Tage später - bei ihm eingegangen, das
Empfangsbekenntnis hingegen hat für den Postweg zurück zum Bundesverwaltungsamt
lediglich 3 Tage benötigt), hat die Klage keinen Erfolg.
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Der mit Schriftsatz vom 23.04.2007 gestellte Antrag zu 1. ist sinngemäß darauf gerichtet,
den Klägerinnen einen Vertriebenenausweis A bzw. B gemäß der bis zum 31.12.1992
geltenden Vorschrift des § 1 BVFG (a.F.) auszustellen. Dieser Antrag ist unbegründet,
da er auf eine Rechtsfolge gerichtet ist, die nach der geltenden Rechtsordnung nicht
mehr zugesprochen werden kann.
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Der "Hilfs"antrag zu 2. ist unbegründet, da die Voraussetzungen des § 100 BVFG nicht
vorliegen. Die Ausstellung eines Ausweises nach § 15 BVFG in der vor dem 01.01.1993
geltenden Fassung (a.F.) kommt schon deshalb nicht in Betracht, da die Klägerinnen
keinen entsprechenden Antrag vor diesem Tag (Abs. 2 Satz 1), bzw. bis zum 31.12.1993
(Abs. 2 Satz 2) gestellt haben. Schließlich ist das Bundesverwaltungsamt auch keine
leistende Behörde i.S.d. Abs. 2 Satz 3 dieser Vorschrift. Die Klägerinnen sind nicht im
Besitz einer vor dem 01.07.1990 erteilten Übernahmegenehmigung (Abs. 4) oder eines
vor dem 01.01.1993 erteilten Aufnahmebescheides (Abs. 5). Die Klägerinnen erfüllen
auch nicht das Wohnsitzerfordernis des § 100 Abs. 6 BVFG.
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Der "Hilfs"antrag zu 3. ist bezüglich der Klägerinnen zu 2) und 3) unzulässig, bezüglich
der Klägerin zu 1) unbegründet. Zwar führt der Prozessbevollmächtigte der Klägerinnen
in seinem am 24.04.2007 schriftlich gestellten Antrag lediglich die Klägerinnen zu 1)
und 2) auf. Aufgrund der Ausführungen in seinem Schriftsatz, in welchem er auf Seite 2
ausführt "gleiches gilt für die weiteren Klägerinnen, zumindest aber für die Klägerin zu
1)" geht die Kammer jedoch davon aus, dass auch die Klägerin zu 3) weiterhin ihre
Einbeziehung in den Aufnahmebescheid der Klägerin zu 1) beantragen wollte, so wie
es auch bereits mit der Klageschrift erfolgt ist und die Erwähnung der Klägerin zu 3) im
Schriftsatz vom 24.04.2007 lediglich vergessen worden ist.
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Die Klage der Klägerinnen zu 2) und 3) ist unzulässig, weil es ihnen wegen der zum
1.1.2005 wirksam gewordenen Änderung des § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG an der
erforderlichen Klagebefugnis für das von ihnen geltend gemachte
Einbeziehungsbegehren fehlt. Es ist seither nicht mehr möglich, dass die Klägerinnen
zu 2) und 3) durch die Ablehnung ihrer Einbeziehung in den von ihrer Bezugsperson
(ihrer Mutter) begehrten Aufnahmebescheid in einem eigenen subjektiv-öffentlichen
Recht verletzt werden. Denn seit dem genannten Zeitpunkt kann ausdrücklich nur noch
die Bezugsperson selbst, also diejenige Person, in deren Bescheid die Einbeziehung
erfolgen soll - hier: die Klägerin zu 1) -, die Einbeziehung eines anderen in den ihr
erteilten bzw. zu erteilenden Aufnahmebescheid beantragen.
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Vgl. OVG NRW, z.B. Beschlüsse vom 25.11.2004 - 2 A 44/04 - und vom 13.1.2005 - 14
A 4339/02 - sowie (ausführlich) Urteil vom 16.2.2005 - 2 A 4295/02 -, juris; Peters,
Neuregelungen beim Spätaussiedlerzuzug durch das Zuwanderungsgesetz, NVwZ
2005, 778 (779), unter Hinweis auf BT-Drs. 15/420, S. 120.
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Darauf sind die Klägerinnen durch gerichtliche Verfügungen vom 21.10.2005 und vom
19.05.2006 hingewiesen worden.
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Die als Verpflichtungsklage zulässige Klage der Klägerin zu 1) ist unbegründet. Die
angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin zu 1) nicht in
ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
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Ein Anspruch der Klägerin zu 1) auf Erteilung eines Aufnahmebescheides nach dem
BVFG lässt sich nicht aus § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG herleiten. Nach dieser Vorschrift
werden nichtdeutsche Abkömmlinge einer Person im Sinne des Satzes 1
(Bezugsperson) - d.h. einer Person mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten, die nach
Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Gesetzes die
Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllt - zum Zweck der gemeinsamen Aussiedlung
in den Aufnahmebescheid der Bezugsperson nur dann einbezogen, wenn die
Bezugsperson dies ausdrücklich beantragt, sie Grundkenntnisse der deutschen
Sprache besitzen und in ihrer Person keine Ausschlussgründe im Sinne des § 5
vorliegen. Da sich die Klägerin zu 1) bereits seit 2002 fast durchgängig in der
Bundesrepublik Deutschland hat, scheidet diese Regelung als Anspruchsgrundlage für
ihren erst im Januar 2004 gestellten Antrag aus.
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Ein Anspruch ergibt sich auch nicht aus § 27 Abs. 2 Alt. 2 BVFG. Danach kann die
Eintragung nach Abs. 1 Satz 2 nachgeholt werden, wenn die Versagung eine
besondere Härte bedeuten würde und die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Im Fall
der Klägerin zu 1) sind die "sonstigen Voraussetzungen" des Absatzes 1 nicht gegeben.
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Die Klägerin zu 1) erfüllt nicht die Voraussetzungen als Spätaussiedlerin.
Spätaussiedler kann nach § 4 Abs. 1 BVFG nur sein, wer deutscher Volkszugehöriger
ist. Dafür setzt § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG bei demjenigen, der - wie die Klägerin zu 1) -
nach dem 31. Dezember 1923 geboren worden ist, voraus, dass er von einem
deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis
zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende
Nationalitätenerklärung oder auf vergleichbare Weise nur zum deutschen Volkstum
bekannt oder - was im vorliegenden Fall ersichtlich ausscheidet - nach dem Recht des
Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Nach Einfügung des Wortes
"nur" in den Gesetzestext erfordert § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG ein durchgängiges positives
Bekenntnis zum deutschen Volkstum für den gesamten Zeitraum zwischen dem Eintritt
der Erklärungs- bzw. Bekenntnisfähigkeit und dem Verlassen der Aussiedlungsgebiete.
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Die Klägerin zu 1) stammt bereits nicht von deutschen Volkszugehörigen ab. Es ist
davon auszugehen, dass sich die Mutter der Klägerin zu 1), B. X. , jedenfalls ab 1955
nicht mehr (wenn es denn vorher der Fall gewesen sein sollte) zum deutschen Volkstum
bekannt hat. Gem. Ziffer 2. des Erlasses des Obersten Sowjets der UdSSR vom
13.10.1955 war es deutschen Volkszugehörigen auch nach Aufhebung der
Kommandantur strengstens untersagt, in ihre angestammten Wohngebiete
zurückzukehren. Die Rückkehr der Mutter der Klägerin zu 1) in ihre Heimat unter
Bekenntnis zum deutschen Volk erscheint demnach gänzlich ausgeschlossen. Daher
muss davon ausgegangen werden, dass sich die Mutter der Klägerin zu 1) bei
Ausstellung ihres ersten Inlandspasses zur ukrainischen Nationalität bekannt hat und
diese auch eingetragen worden ist. Nach ihren eigenen Angaben hat sich die Mutter der
Klägerin zu 1) jedenfalls nicht durchgehend zum deutschen Volkstum bekannt. Nach
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ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht L1. am
12.11.2002 hat sie nach der Eheschließung mit einem ukrainischen Volkszugehörigen
ihren Nationalitäteneintrag in "ukrainisch" umändern lassen. Die Mutter der Klägerin zu
1) ist somit in der Zeit von 1962 zumindest bis zum Tod ihres Ehemannes im Jahr 1992
als ukrainische Volkszugehörige geführt worden. Die Klägerin zu 1) wurde 1967
demnach als Tochter von ukrainischen Volkszugehörigen geboren; ihr Eintrag in der
Geburtsurkunde konnte demnach ebenfalls nur auf die ukrainische Nationalität lauten.
Die Klägerin zu 1) hat jedenfalls nicht durch Vorlage ihrer Geburtsurkunde aus dem Jahr
1964 nachgewiesen, deutsche Volkszugehörige zu sein.
Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist das Gericht im übrigen auf die
Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden, denen es nach Überprüfung folgt (§
117 Abs. 5 VwGO).
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Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO, die
Anordnungen zu ihrer vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf § 167 Abs. 1 VwGO
i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO. Die Kammer hat etwaige außergerichtliche
Kosten des Beigeladenen nicht für erstattungsfähig erklärt, weil er keinen Sachantrag
gestellt und damit kein Kostenrisiko übernommen hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
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