Urteil des VG Minden vom 24.07.2003

VG Minden: afghanistan, politische verfolgung, bundesamt, regierung, grobes verschulden, neue beweismittel, genfer flüchtlingskonvention, staatliche verfolgung, anerkennung, asylverfahren

Verwaltungsgericht Minden, 9 K 2756/01.A
Datum:
24.07.2003
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 K 2756/01.A
Tenor:
Die Beklagte wird unter entsprechender teilweiser Aufhebung des
Bescheides des Bundesamtes vom 24.10.2001 verpflichtet, den Antrag
des Klägers zu 1. bezüglich eines Wiederaufgreifens des Verfahrens
insoweit unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu
bescheiden, als er die Fest- stellung der Voraussetzungen des § 53 Abs.
4 AuslG betrifft.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben
werden, tragen die Kläger zu 15/16 und die Beklagte zu 1/16.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der
jeweilige Vollstreckungsschuldner kann eine Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden,
wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor einer
Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
1
Die 1970, 1974, 1992 und 1995 geborenen Kläger sind nach eigenen Angaben
afghanische Staatsangehörige tadschikischer Volkszugehörigkeit und schiitischen
Glaubens. Nach ihrer Einreise in die Bundesrepublik Deutschland beantragten sie
erstmals am 29.01.1997 beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer
Flüchtlinge (Bundesamt) die Gewährung politischen Asyls.
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Zur Begründung gab der Kläger zu 1. im Verfahren vor dem Bundesamt damals im
Wesentlichen an, er habe in I. im Stadtteil T. -O. zusammen mit einem Partner ein
Geschäft für Installationsersatzteile geführt. Politisch habe er sich nicht betätigt. Wegen
seines Glaubens habe er viele Probleme mit den Taliban gehabt. Etwa drei Wochen vor
der Ausreise seien die Taliban zu ihm in sein Geschäft gekommen und hätten ihn
aufgefordert, mit ihnen gegen Dostum zu kämpfen. Er habe ihnen gesagt, dass er
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einverstanden sei, aber noch etwas Zeit brauche. Danach sei er nicht mehr in das
Geschäft gegangen. Die Taliban seien noch zwei oder drei Mal in das Geschäft
gekommen und hätten ihn gesucht. Dies habe er von seinem Partner erfahren. Er
vermute, dass es die Taliban auf ihn abgesehen gehabt hätten, weil er einer bekannten
und wohlhabenden Familie angehöre. Als er gemerkt habe, dass die Lage sehr ernst für
ihn sei, habe er sein Geschäft verkauft und sich entschlossen, mit seiner Familie
Afghanistan zu verlassen. Sie seien nach Mazar-i-Sharif geflohen und dann mit Hilfe
eines Schleusers über ihm nicht bekannte Zwischenstationen auf dem Luftweg am
26.01.1997 nach Deutschland eingereist.
Die Klägerin zu 2. gab ergänzend an, dass die Taliban nach der Machtübernahme in I.
Männer auf der Straße belästigt oder auch festgenommen und Mädchen und junge
Frauen entführt hätten. Sie habe Angst gehabt, allein auf die Straße zu gehen.
4
Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 03.03.1997 eine Anerkennung der Kläger als
Asylberechtigte ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des
Ausländergesetzes nicht vorlägen. Dagegen wurde das Vorliegen eines
Abschiebungshindernisses gemäß § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG hinsichtlich Afghanistan
festgestellt.
5
Das von den Klägern vor dem Verwaltungsgericht Minden eingeleitete Klageverfahren
wurde mit Beschluss vom 01.10.1998 - 9 K 1293/97.A - eingestellt, nachdem die Kläger
es trotz Aufforderung nicht betrieben hatten.
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Am 26.09.2001 stellten die Kläger einen weiteren Asylantrag, zu dessen Begründung
sie auf die Änderung der Rechtsprechung zum Bestehen einer Staatsgewalt in
Afghanistan hinwiesen.
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Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 24.10.2001 die Durchführung eines weiteren
Asylverfahrens mit der Begründung ab, dass keine Wiederaufgreifensgründe vorlägen,
insbesondere habe sich die Sachlage nicht nachträglich zugunsten des Asylbegehrens
der Kläger geändert. Die Kläger wurden unter Androhung der Abschiebung nach
Afghanistan zur Ausreise innerhalb einer Woche aufgefordert.
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Gegen den am 31.10.2001 zugestellten Bescheid haben die Kläger am 06.11.2001
Klage erhoben sowie einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen
die Abschiebungsandrohung gestellt. Das letztgenannte Verfahren wurde mit Beschluss
vom 11.12.2001 - 9 L 899/01.A - eingestellt, nachdem das Bundesamt die
Ausreiseaufforderung mit Bescheid vom 26.11.2001 aufgehoben hatte.
9
Zur Begründung ihrer Klage vertiefen die Kläger ihr bisheriges Vorbringen. Der Kläger
zu 1. trägt außerdem vor, dass er homosexuell veranlagt sei und sich in Afghanistan
sowohl vor als auch nach seiner Heirat entsprechend betätigt habe. Sein Vater, der in
Afghanistan große Ländereien besessen habe und vor mehr als sechs Jahren in den
Iran geflüchtet sei, sei bei seiner Rückkehr im August/September 2002 wegen seiner -
des Klägers - Veranlagung getötet worden. Sein Vater sei von den Vätern derjenigen
Personen, zu denen er - der Kläger - früher homosexuelle Beziehungen gehabt habe,
umgebracht worden, weil er selbst sich nicht in Afghanistan aufgehalten habe. Früher
sei sein Vater sehr einflussreich gewesen und habe das Problem unter Kontrolle
gehabt. Jetzt habe sich die Gesamtsituation geändert. Er habe seine sexuelle
Veranlagung im ersten Asylverfahren nicht vorgetragen, weil er sich geschämt habe.
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Die Kläger beantragen,
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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 24.10.2001 zu
verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen sowie festzustellen, dass die
Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG, hilfsweise weitere Abschiebungshindernisse
nach § 53 AuslG vorliegen.
12
Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
14
Sie bezieht sich auf die Begründung des angefochtenen Bescheides.
15
Hinsichtlich der von den Klägern in der mündlichen Verhandlung gemachten Angaben
wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.
16
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten
im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens, der
Verfahrens 9 K 1294/97.A und 9 L 899/01.A, der Verwaltungsvorgänge der Beklagten
sowie die der Kammer vorliegenden und den Beteiligten zugänglich gemachten
Auskünfte, Stellungnahmen und Presseberichte zur Lage in Afghanistan Bezug
genommen.
17
Entscheidungsgründe:
18
Die Klage ist zulässig, jedoch nur zu einem geringen Teil begründet.
19
Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 24.10.2001 ist überwiegend
rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 der
Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Die Kläger haben keinen Anspruch auf die
Durchführung eines weiteren Asylverfahrens (1.). Der Kläger zu 1. hat allerdings einen
Anspruch darauf, dass das Bundesamt seinen Antrag auf Wiederaufgreifen des
Verfahrens im Hinblick auf die Feststellung der Voraussetzungen des § 53 Abs. 4 des
Ausländergesetzes - AuslG - unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts
erneut bescheidet (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO)(2.).
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1. Nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags (§ 13
des Asylverfahrensgesetzes - AsylVfG -) ist bei Stellung eines erneuten Asylantrags
(Folgeantrag) gemäß § 71 Abs. 1 AsylVfG ein weiteres Asylverfahren nur
durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes - VwVfG - vorliegen. Nach § 51 Abs. 2 VwVfG ist ein
Antrag jedoch nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande
war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere
durch Rechtsbehelf geltend zu machen. Im vorliegenden Fall hätte der Kläger zu 1.
seine erst in der mündlichen Verhandlung angegebene homosexuelle Veranlagung, der
er nach seinen Angaben schon in Afghanistan nachgegangen ist, bereits im ersten
Asylverfahren bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt, zumindest aber im
Klageverfahren geltend machen können und müssen. Dies hätte sich dem Kläger um so
mehr aufdrängen müssen, als das islamische Recht der Scharia, unter dessen Geltung
der Kläger eine Verfolgung befürchtet, während der Herrschaft der Taliban weitaus
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strikter angewandt wurde als nunmehr unter der Übergangsregierung Karsai.
Gleichwohl hat der Kläger die Umstände nicht vorgetragen und sogar das erste
Klageverfahren nicht betrieben, so dass es wegen fehlender Mitwirkung eingestellt
werden musste. Der Kläger zu 1. ist daher mit diesem Vorbringen im
Folgeantragsverfahren, soweit es die Prüfung eines Anspruchs auf Anerkennung als
Asylberechtigter gemäß Art. 16 a Abs. 1 des Grundgesetzes - GG - und Feststellung der
Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes - AuslG - zum Gegenstand
hat, ausgeschlossen.
Soweit sich alle Kläger in ihrem Folgeantrag auf die Änderung der Rechtsprechung zum
Bestehen einer Staatsgewalt in Afghanistan bezogen haben, steht dem Antrag zwar die
Regelung des § 51 Abs. 2 VwVfG nicht entgegen, jedoch lagen - wie das Bundesamt in
dem ablehnenden Bescheid zu Recht festgestellt hat - die Voraussetzungen des § 51
Abs. 1 VwVfG nicht vor. Auch im gegenwärtigen Zeitpunkt (vgl. § 77 Abs. 1 AsylVfG)
sind keine neuen Umstände erkennbar, wonach die Voraussetzungen nunmehr
gegeben sein könnten. Weder sind Wiederaufnahmegründe gemäß § 580 der
Zivilprozessordnung - ZPO - i.V.m. § 51 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG ersichtlich, noch liegen
neue Beweismittel für eine günstigere Entscheidung (§ 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG) vor. Die
Sach- und Rechtslage hat sich auch nicht nachträglich gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG
zugunsten des Asylbegehrens der Kläger geändert. Die Entwicklung der
innenpolitischen Verhältnisse nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung im ersten
Asylverfahren, insbesondere die Entmachtung der Taliban und die Bildung einer
Übergangsregierung hat im Ergebnis zu keiner asylrechtlich erheblichen Änderung der
Situation geführt. Weder liegen nunmehr die Voraussetzungen für eine Anerkennung als
Asylberechtigte, noch für eine Feststellung nach § 51 Abs. 1 AuslG vor.
22
Nach Art. 16 a Abs. 1 GG genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Der Begriff der
politischen Verfolgung wird in der Rechtsprechung in Anlehnung an den
Flüchtlingsbegriff in Art. 1 A Nr. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention vom 28.07.1951
dahin ausgelegt, dass ein Ausländer dann asylberechtigt ist, wenn ihm die Rückkehr in
seinen Heimatstaat nicht zugemutet werden kann, weil er für seine Person die aus
Tatsachen begründete Furcht vor einer unmittelbaren oder mittelbaren staatlichen
Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Volkszugehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer
sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung hegen muss. Die
Verfolgungsfurcht ist begründet, wenn dem Asylsuchenden bei verständiger Würdigung
der Gesamtumstände seines Falles bei Rückkehr in sein Heimatland eine asylrechtlich
erhebliche Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht bzw., falls der
Asylbewerber vor seiner Ausreise bereits verfolgt worden ist, eine erneute Verfolgung
nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann.
23
Vgl. BVerfG, B.v. 02.07.1980 - 1 BvR 147, 181, 182/80 -, BVerfGE 54, 341; B.v.
10.07.1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 -, BVerfGE 80, 315; BVerwG, U.v. 27.04.1982 - 9
C 308.81 - BVerwGE 65, 250; U.v. 18.02.1997 - 9 C 9.96 -, BVerwGE 104, 97.
24
Eine Verfolgung ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dann
"politisch", wenn sie einen öffentlichen Bezug hat und von einem Träger überlegener, in
der Regel hoheitlicher Macht ausgeht, der der Verletzte unterworfen ist. Politische
Verfolgung ist somit grundsätzlich staatliche Verfolgung. Dem Staat stehen solche
staatsähnlichen Organisationen gleich, die den jeweiligen Staat verdrängt haben oder
denen dieser das Feld überlassen hat und die ihn daher insoweit ersetzen. Staatlichkeit
in diesem Sinne stellt ab auf das Vorhandensein einer in sich befriedeten Einheit, die
25
nach innen alle Gegensätze, Konflikte und Auseinandersetzungen durch eine
übergreifende Ordnung in der Weise relativiert, dass diese unterhalb der Stufe der
Gewaltsamkeit verbleiben und die Existenzmöglichkeit des Einzelnen nicht in Frage
stellen, insgesamt also die Friedensordnung nicht aufheben.
Vgl. BVerfG, B.v. 02.07.1980, a.a.O.; B.v. 11.07.1989, a.a.O.; B.v. 10.08.2000 - 2 BvR
260, 1353/98 -, NVwZ 2000, 1165 jeweils m.w.N.
26
Für das Bestehen eines Staates oder eines staatsähnlichen Gefüges ist in erster Linie
maßgeblich, ob ein Herrschaftsgefüge von gewisser Stabilität vorliegt, d.h. ob eine
übergreifende Friedensordnung mit einem prinzipiellen Gewaltmonopol existiert, die von
einer hinreichend organisierten, effektiven und stabilen Gebietsgewalt in einem
abgrenzbaren (Kern-)Territorium getragen wird. Erforderlich ist eine gewisse Stetigkeit
und Dauerhaftigkeit der Herrschaft, wobei der Lage im Innern und der Dauer des
Bestandes der Herrschaftsorganisation entscheidende Bedeutung zukommen.
27
Vgl. BVerwG, U.v. 20.02.2001 - 9 C 20.00 -, NVwZ 2001, 815 und U.v. 20.02.2001 - 9 C
21.00 -, NVwZ 2001, 818 im Anschluss an BVerfG, B.v. 10.08.2000 a.a.O.
28
Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben geht die Kammer davon aus, dass seit dem
Abschluss der Sonderratsversammlung (Emergency Loya Jirga) im Juni 2002 und der
Bildung einer Übergangsregierung unter dem Präsidenten Hamid Karzai Afghanistan
wieder als Staat zu betrachten ist, der neben Staatsgebiet und Staatsvolk wieder über
eine legitime (Übergangs-)Regierung verfügt, die für den afghanischen Staat handelt
und damit grundsätzlich auch Staatsgewalt ausübt.
29
Vgl. VG Leipzig, U.v. 27.08.2002 - A 4 K 31167/97 -, Asylmagazin 12/2002, 15; a.A. VG
Aachen, U.v. 04.12.2002 - 5 K 2188/95.A; die Frage offen lassend OVG NRW, U.v.
20.03.2003 - 20 A 4329/97.A - und U.v. 15.05.2003 - 20 A 3328/97.A -.
30
Die Große Ratsversammlung (Loya Jirga), deren Einberufung zur Erörterung
existenzieller Fragen afghanische Tradition ist, hat als Vorläufer eines Parlamentes auf
der Basis des Petersberg-Abkommens vom 05.12.2001 mit der Bestimmung einer
Übergangsregierung (Transitional Authority) unter Hamid Karzai als Vorsitzendem die
ersten Grundlagen für die Bildung neuer staatlicher Strukturen geschaffen, die durch die
weiter beschlossene Ausarbeitung einer afghanischen Verfassung und die Einberufung
einer "verfassungsgebenden" Loya Jirga nach 18 Monaten sowie die Abhaltung von
allgemeinen Wahlen nach weiteren 6 Monaten verfestigt werden sollen (vgl. dazu
Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 02.12.2002). Ungeachtet der erheblichen
Meinungsverschiedenheiten der derzeitigen Machthaber, die auch innerhalb der
Übergangsregierung zum Ausdruck kommen und ihre Arbeit beeinträchtigen, besteht
allgemein eine weitgehende Einigkeit hinsichtlich einer Neustrukturierung der
Staatsgewalt in Afghanistan, die auch international breite Unterstützung findet.
31
Der Feststellung bereits jetzt bestehender staatlicher Herrschaftsstrukturen steht nicht
entgegen, dass die Übergangsregierung derzeit nur im Raum Kabul mit Hilfe der dort
stationierten internationalen Schutztruppe - ISAF - eigenständig eine übergreifende
Ordnung durchzusetzen vermag und im Übrigen auf die Kooperation der regionalen und
lokalen Machthaber in den Provinzen angewiesen ist (vgl. Gutachten von Dr. Mostafa
Danesch vom 05.08.2002 an VG Schleswig und vom 09.10.2002 an VG Wiesbaden;
Gutachten von Dr. Bernt Glatzer vom 26.08.2002 an VG Schleswig). Zwar ist von der
32
Existenz einer Staatsgewalt erst dann auszugehen, wenn sie sich tatsächlich
durchgesetzt hat. Dies ist im Hinblick auf die Regierung Karzai jedenfalls insoweit der
Fall, als auch in den Teilen Afghanistans, in denen noch Verwaltungsstrukturen
bestehen (Danesch vom 09.10.2002 a.a.O.), die aus der Loya Jirga hervorgegangene
Übergangsregierung als afghanische Regierung anerkannt wird. Insoweit unterscheidet
sich die Situation von den Verhältnissen vor der Entmachtung der Taliban, als die sich
bekämpfenden Gruppierungen der Taliban und der Nordallianz jeweils für sich selbst
die Regierungsgewalt für Afghanistan in Anspruch genommen haben. Auch wenn die
Regierung Karzai derzeit angesichts eines fehlenden bzw. unzureichenden
administrativen Unterbaus noch nicht in der Lage ist, außerhalb Kabuls die staatlichen
Funktionsbereiche effektiv zu kontrollieren (vgl. dazu Auswärtiges Amt vom 02.12.2002
a.a.O.), wird die Regierung von den Machthabern in den Provinzen zumindest verbal
anerkannt (Danesch vom 05.08.2002 a.a.O.). Die Kammer geht daher davon aus, dass
dort für die insoweit noch nicht handlungsfähige Übergangsregierung gehandelt wird
und dementsprechend hoheitliche Maßnahmen in den Provinzen der Regierung in
Kabul zugerechnet werden müssen. Angesichts der erst im Aufbau begriffenen
Verwaltungsstrukturen (vgl. dazu Auswärtiges Amt vom 02.12.2002 a.a.O.) wird die
Übergangsregierung auch noch bis auf Weiteres auf die Zusammenarbeit mit den
regionalen und lokalen Machthabern angewiesen sein. Dies steht jedoch der
Anerkennung einer Staatsgewalt nicht entgegen, da die afghanische
Stammesgesellschaft auch in der Vergangenheit häufig von einem
Spannungsverhältnis zwischen einer schwachen Zentralregierung und einflussreichen
Provinzfürsten oder lokalen Machthabern geprägt war. Auch wenn sich derzeit noch
nicht absehen lässt, ob der in Angriff genommene Aufbau Afghanistans Erfolg haben
wird, ist die Regierung Karzai trotz der bestehenden Spannungen zwischen den
verschiedenen Machthabern, die sich auch immer wieder in lokalen gewalttätigen
Auseinandersetzungen entladen (vgl. Danesch vom 09.10.2002 a.a.O. und Glatzer vom
26.08.2002 a.a.O.), jedenfalls derzeit weder von innen noch von außen ernsthaft bedroht
und beginnt ihren Herrschaftsanspruch zunächst von Kabul aus organisatorisch
durchzusetzen.
Vgl. VG Leipzig, U.v. 27.08.2002, a.a.O.
33
Nach den der Kammer vorliegenden Erkenntnissen gehen von der Regierung Karzai
derzeit zwar regelmäßig keine politischen Verfolgungsmaßnahmen mehr für die unter
dem Regime der Taliban gefährdeten Bevölkerungsgruppen, insbesondere die
ethnischen und religiösen Minderheiten aus, auch wenn traditionell bestehende
Spannungen zwischen Angehörigen verschiedener Ethnien lokal in unterschiedlicher
Intensität fortbestehen. Auch Personen, die der DVPA, dem Geheimdienst Khad oder
den kommunistischen Streitkräften nicht in herausgehobenen Positionen angehört
haben, droht derzeit keine politische Verfolgung durch die Regierung Karzai (vgl.
Lageberichte des Auswärtigen Amtes vom 04.06.2002 und 02.12.2002, s.a. Glatzer vom
26.08.2002 a.a.O.; Danesch vom 05.08.2002 a.a.O.; UNHCR, Stellungnahme zur Frage
der Flüchtlingseigenschaft afghanischer Asylsuchender vom 23.04.2003).
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Die Kläger gehören unter Berücksichtigung der Angaben, die im vorliegenden Verfahren
zu prüfen sind, nicht zu dem Personenkreis, der bei einer Rückkehr nach Afghanistan
derzeit noch gefährdet wäre. Eine Bedrohung durch die Taliban als Organisation kann
ausgeschlossen werden, nachdem die Taliban entmachtet worden sind. Die Kläger
waren vor ihrer Ausreise politisch nicht aktiv und haben sich auch nicht in einer Form
betätigt, die den in der Übergangsregierung vertretenen Gruppen Anlass zu
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Verfolgungsmaßnahmen geben könnte. Auch eine Verfolgung wegen ihres schiitischen
Glaubens brauchen die Kläger nicht mehr zu befürchten. In jedem Fall könnten die
Kläger einer Bedrohung in I. durch einen Aufenthalt im Raum Kabul entgehen. Auf
Grund der Vielzahl der in Kabul vertretenen Ethnien ist dort eine Gefährdung durch
religiös bedingte Übergriffe deutlich geringer. Auch ist es dort bedingt durch die Präsenz
der internationalen Schutztruppe und die im Aufbau befindlichen staatlichen
Verwaltungsstrukturen möglich, Schutz gegen entsprechende Übergriffe zu erlangen.
Für die Kläger kann daher bei einer Rückkehr eine asylrechtlich relevante Verfolgung
mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden.
Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf Feststellung des Vorliegens der
Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG. Nach dieser Vorschrift darf ein Ausländer nicht
in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen
seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer sozialen
Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Die Voraussetzungen
dieser Vorschrift entsprechen denen des Grundrechts auf Asyl aus Art. 16 a Abs. 1 GG,
soweit es die Verfolgungshandlung, die geschützten Rechtsgüter, den politischen
Charakter der Verfolgung und den Prognosemaßstab betrifft,
36
vgl. BVerwG, U.v. 18.02.1992 - 9 C 59.91 -, NVwZ 1992, 892; U.v. 03.11.1992 - 9 C
21.92 -, BVerwGE 91, 150; U.v. 18.01.1994 - 9 C 48.92 -, BVerwGE 95, 42; U.v.
15.04.1997 - 9 C 15.97 -, BVerwGE 104, 254,
37
so dass auch insoweit die Klage aus den oben genannten Gründen keinen Erfolg haben
kann.
38
Die Kläger haben auf Grund der im Folgeantragsverfahren vor dem Bundesamt geltend
gemachten Umstände auch keinen Anspruch auf die Feststellung von
Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 1 bis 4 AuslG. Insbesondere kann das
Vorliegen eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 der
Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom
04.11.1950 - EMRK - nicht festgestellt werden, da auf der Grundlage des bisherigen
Vorbringens der Kläger aus den bereits genannten Gründen keine durchgreifenden
Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass ihnen im Falle einer Rückkehr auf Grund
individueller Umstände eine gezielt auf ihre Person gerichtete unmenschliche oder
erniedrigende Behandlung drohen würde, die der Übergangsregierung zuzurechnen
wäre.
39
Vgl. zu den Voraussetzungen des § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK: BVerwG, U.v.
15.04.1997 - 9 C 38.96 -, BVerwGE 104, 265.
40
Über die Frage, ob für die Kläger ein Abschiebungshindernis gemäß § 53 Abs. 6 Satz 1
AuslG hinsichtlich Afghanistan vorliegt, braucht im vorliegenden Verfahren nicht
entschieden zu werden, da eine entsprechende Feststellung bereits im ersten
Asylverfahren getroffen wurde und weiterhin fortgilt.
41
2. Anders als bei der Prüfung eines Anspruchs auf Anerkennung als Asylberechtigte
und der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG ist der Kläger zu 1. allerdings bei der
Prüfung, ob weitere Abschiebungshindernisse gemäß § 53 AuslG vorliegen, mit seinem
neuen Vorbringen nicht von vorn herein ausgeschlossen. Die für Folgeanträge in § 71
AsylVfG erfolgte beschränkte Verweisung nur auf die Regelungen des § 51 Abs. 1 bis 3
42
VwVfG gilt nur für erneute Asylanträge im Sinne des § 13 Abs. 1 AsylVfG, nicht jedoch
auch für erneute Anträge, ein Abschiebungshindernis gemäß § 53 AuslG festzustellen.
Insoweit hat das Bundesamt gemäß § 51 Abs. 5 AuslG i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG die in
seinem pflichtgemäßen Ermessen stehende Möglichkeit, das Verfahren außerhalb der
Regelungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG wieder aufzugreifen und ein
Abschiebungshindernis festzustellen.
Vgl. BVerwG, U.v. 07.09.1999 - 1 C 6.99 -, NVwZ 2000, 204 = InfAuslR 2000, 16; U.v.
21.03.2000 - 9 C 41.99 -, BVerwGE 111, 77 = NVwZ 2000, 940 = InfAuslR 2000, 410.
43
In der Rechtsprechung ist geklärt, dass das Verwaltungsgericht in den Fällen, in denen
das Ermessen des Bundesamtes soweit reduziert ist, dass ein Anspruch auf
Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 5 i.V.m. § 48 VwVfG besteht, das
Verfahren nicht gemäß § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO an das Bundesamt
"zurückverweisen" darf, sondern selbst in der Sache "durchentscheiden" muss.
44
Vgl. OVG NRW, B.v. 26.02.2002 - 8 A 2664/00.A -, AuAS 2002, 142.
45
Ein solcher Anspruch auf Wiederaufgreifen ist gegeben, wenn ein Festhalten an der
früheren Entscheidung zu einem schlechthin unerträglichen Ergebnis führen würde. Das
kann u.a. der Fall sein, wenn der Ausländer anderenfalls einer erheblichen Gefahr für
Leib und Leben, insbesondere einer extremen Gefahrensituation i.T..d. der
Rechtsprechung zu § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG ausgesetzt wäre und die geltend
gemachte Gefahr zuvor behördlich oder gerichtlich noch nicht geprüft worden ist.
46
Vgl. OVG NRW, B.v. 26.02.2002, a.a.O. m.w.N.
47
Im vorliegenden Fall ist jedoch für den Kläger zu 1. vom Bundesamt bereits im Bescheid
vom 03.03.1997 aus anderen Gründen das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses
gemäß § 53 Abs. 6 AuslG bestandskräftig festgestellt worden. Der Kläger zu 1. ist
zudem im Besitz einer (befristeten) Aufenthaltsbefugnis. Ein Festhalten an der früheren
Entscheidung würde daher zu keinem schlechthin unerträglichen Ergebnis führen. Von
einer Ermessensreduzierung auf Null kann daher nicht ausgegangen werden, so dass
das Gericht nicht durchentscheiden darf, sondern lediglich zur Neubescheidung
verpflichten kann.
48
Materiell-rechtlich spricht allerdings Einiges dafür, dass für den Kläger zu 1. ein
Abschiebungshindernis gemäß § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK vorliegen dürfte,
da ihm in Afghanistan bei Bekannt werden seiner homosexuellen Veranlagung eine
unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung bzw. Behandlung drohen dürfte. Nach
dem islamischen Recht der Scharia, das in Afghanistan auch unter der
Übergangsregierung Karsai zumindest teilweise angewandt wird (vgl. Gutachten von Dr.
Mostafa Danesch vom 18.02.2003 an VG Gießen, T.. 5, und vom 21.05.2003 an VG
Braunschweig, T.. 5; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan - die aktuelle
Situation, Update vom 03.03.2003, T.. 10), steht auf Homosexualität die Todesstrafe, die
durch Herunterstoßen von einem erhöhten Platz, dem Begraben unter einer
einstürzenden Mauer oder durch Steinigung vollstreckt werden kann, auch wenn in
2002 Berichte über eine Anwendung dieser unmenschlichen Strafen nicht bekannt
geworden sind (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe vom 03.03.2003 a.a.O. T..13).
49
Das Bundesamt wird daher bei seiner Entscheidung zu prüfen haben, ob es bei der
50
Ermessensausübung dem Gesichtspunkt der Bestandskraft der früheren Entscheidung
oder dem der materiellen Gerechtigkeit den Vorrang einräumt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83 b Abs. 1 AsylVfG. Die
Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis
beruhen auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO.
51