Urteil des VG Minden vom 29.06.2005

VG Minden: politische verfolgung, russische föderation, staatliche verfolgung, anerkennung, bundesamt, auskunft, ausländer, registrierung, wahrscheinlichkeit, rasse

Verwaltungsgericht Minden, 4 K 1947/04.A
Datum:
29.06.2005
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 K 1947/04.A
Tenor:
Der Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer
Flüchtlinge vom 10.5.2004 zu Nr. 2 wird aufgehoben, soweit dort
festgestellt wird, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des
Ausländergesetzes für die Beigeladenen hinsichtlich der Russischen
Föderation vorliegen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten
nicht erhoben werden, trägt die Beklagte. Die außergerichtlichen Kosten
der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Tatbestand:
1
Die Beigeladene zu 1. ist russische Staatsangehörige tschetschenischer
Volkszugehörigkeit. Sie ist die Ehefrau des Beigeladenen M. N. im Klageverfahren 4 K
1945/04.A und reiste zusammen mit ihm und ihrer minderjährigen Tochter, der
Beigeladenen zu 2., im September 2003 auf dem Landweg in die Bundesrepublik
Deutschland ein. Die Beigeladenen beantragten beim Bundesamt für die Anerkennung
ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) die Anerkennung als Asylberechtigte.
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Bei der Vorprüfung durch das Bundesamt am 10.9.2003 erklärte die Beigeladene zu 1.
u.a., sie stamme aus H. in Tschetschenien. Die Lage dort sei sehr gefährlich gewesen.
Russische Soldaten hätten oft nach ihrem Ehemann gefragt. Zuletzt habe sie sogar
lügen und sagen müssen, dass er nicht mehr am Leben sei. Probleme mit den
russischen Behörden habe sie nur wegen ihres Ehemannes gehabt.
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Durch Bescheid des Bundesamtes vom 10.5.2004 wurde die Anerkennung als
Asylberechtigte abgelehnt, es wurden aber die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des
Ausländergesetzes (AuslG) für die Beigeladenen hinsichtlich der Russischen
Föderation festgestellt.
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Der Kläger hat daraufhin am 28.5.2004 die vorliegende Klage erhoben.
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Er trägt u.a. vor, es sei nach dem Vorbringen der Beigeladenen zu 1. für den Fall der
Rückkehr in die Russische Föderation eine Verfolgungssituation nicht mit der nötigen
Wahrscheinlichkeit anzunehmen, da keine überzeugenden Hinweise dafür vorliegen
würden, dass tatsächlich nach dem Lebensgefährten der Beigeladenen zu 1. landesweit
gesucht würde. Im Übrigen stehe den Beigeladenen in der Russischen Föderation eine
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Fluchtalternative offen.
Der Kläger beantragt,
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den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom
10.5.2004 aufzuheben, soweit die Feststellung gemäß § 51 Abs. 1 AuslG getroffen
worden ist.
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Die Beklagte und die Beigeladenen beantragen,
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die Klage abzuweisen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen
auf die Akten, die Akten des Verfahrens 4 K 1945/04.A, die Verwaltungsvorgänge des
Bundesamtes und die in den Generalakten befindlichen gerichtlichen Entscheidungen,
Auskünfte des Auswärtigen Amtes, gutachtlichen Stellungnahmen und Presseberichte
zur Lage in der Russischen Föderation, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung
waren.
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Entscheidungsgründe:
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Die Klage ist zulässig und begründet.
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Der Bescheid des Bundesamtes vom 10.5.2004 zu Nr. 2 (Feststellung der
Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG) ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in
seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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Die Beklagte hat für die Beigeladenen zu Unrecht die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1
AuslG hinsichtlich der Russischen Föderation festgestellt. Nach dieser Vorschrift darf
ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine
Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu
einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht
ist. Das ist der Fall, wenn sich aus bestimmten tatsächlichen Gegebenheiten nach
verständiger und objektiver Würdigung der Umstände des Einzelfalles der Schluss
aufdrängt, dass dem Ausländer bei Rückkehr in sein Heimatland mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit Verfolgungsmaßnahmen drohen.
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BVerwG, Urteil vom 24.04.1979 - 1 C 49.77 -, Die Öffentliche Verwaltung (DÖV) 1979,
S. 827.
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Dabei muss es sich um eine gegenwärtige und nachhaltige Verfolgung handeln, die
dem Ausländer im gesamten Heimatstaatsgebiet droht und dem Staat unmittelbar oder
mittelbar zugerechnet werden kann. Die Verfolgung muss grundsätzlich auf einem
verantwortlichen Verhalten des Staates beruhen; sie ist eine Erscheinungsform von
"Staatsunrecht".
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Vgl. OVG NW, Beschluss vom 05.02.1981 - 18 A 10072/80 -, n.v. sowie Schütz, DÖV
1980, S. 35 ff. m.w.N.
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Danach liegen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG in der Person der
Beigeladenen nicht vor, denn durch ihren Vortrag haben sie nicht glaubhaft gemacht,
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dass sie vor der Ausreise aus der Russischen Föderation politisch verfolgt worden sind
und dass ihnen bei Rückkehr dorthin erneut politische Verfolgung droht.
Die Beigeladenen mussten und müssen keine Sippenhaft wegen ihres Ehemanns und
Vaters befürchten, denn Sippenhaft wird in der Russischen Föderation nicht praktiziert.
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Vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 12.8.2003 an das Verwaltungsgericht
Minden.
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Ob die von der Beigeladenen zu 1. in der mündlichen Verhandlung geschilderten
beiden Säuberungen durch russische Soldaten, die sie miterlebt haben will, bereits eine
politische Verfolgung bedeuteten, erscheint fraglich, denn sie dauerten nur kurze Zeit
und die Beigeladene zu 1. hat nicht davon berichtet, dass sie misshandelt oder
festgenommen wurde.
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Aber selbst wenn es sich insoweit um eine politische Verfolgung gehandelt haben
sollte, ist festzustellen, dass die Beigeladene zu 1. nur von regionaler politischer
Verfolgung betroffen war und daher keine politisch Verfolgte im Sinne der
asylrechtlichen Gewährleistung des Grundgesetzes ist. Sie wurde durch das Miterleben
der Säuberungen nicht landesweit in eine ausweglose Lage versetzt. Ihr standen
vielmehr in anderen Teilen der Russischen Föderation Fluchtalternativen offen, in
denen sie vor erneuter politischer Verfolgung hinreichend sicher war.
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Vgl. BVerwG, Urteil vom 10.5.1994 - 9 C 434/93 -, NVwZ 1994, 1123 ff.
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Zwar ist in den von russischen Truppen kontrollierten Gebieten Tschetscheniens eine
hinreichende Sicherheit der Zivilbevölkerung nicht gegeben. In anderen Gebieten der
Russischen Föderation findet aber eine unmittelbare oder mittelbare staatliche
Verfolgung bestimmter Personen(Gruppen) wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität
oder politischen Überzeugung nicht (mehr) statt.
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Die russische Verfassung, die eine Demokratie präsidialen Zuschnitts begründete,
enthält ein umfassendes Diskriminierungsverbot (Art. 2) und garantiert die klassischen
Menschen- und Freiheitsrechte, u. a. die Religionsfreiheit (Art. 28) und die
Meinungsfreiheit (Art. 29). Die Achtung dieser Grundrechte ist in der Praxis zumeist
gewährleistet; allerdings ist die Kluft zwischen Verfassungstext und
Verfassungswirklichkeit unübersehbar. Weltanschauliche Neutralität des Staates und
politischer Pluralismus haben ein Klima geschaffen, in dem politische und religiöse
Bekenntnisse und Betätigungen im Regelfall keinen Beschränkungen unterworfen sind.
Politische Gruppierungen, Menschen- und Bürgerrechtsorganisationen können sich in
der Russischen Föderation betätigen und artikulieren. Die Betätigungsmöglichkeiten für
die politische Opposition sind grundsätzlich nicht eingeschränkt.
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Eine rassisch diskriminierende Gesetzgebung gibt es nicht. In der Praxis werden jedoch
kaukasische oder mittelasiatische Minderheiten in überwiegend russisch besiedelten
Gebieten der Russischen Föderation faktisch benachteiligt, z. B. durch häufigere
Personenkontrollen in Moskau und durch administrative Schwierigkeiten insbesondere
beim Zuzug. Gelegentliche Übergriffe von Seiten Dritter sind dem Staat weder
unmittelbar noch mittelbar zuzurechnen; sie wurden mehrmals vom Präsidenten
öffentlich verurteilt.
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Vgl. Lageberichte Russische Föderation des Auswärtigen Amtes vom 22.05.2000 und
28.08.2001.
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Art. 27 der russischen Verfassung garantiert jedem, der sich legal auf dem Territorium
der Russischen Föderation aufhält, Freizügigkeit und die freie Wahl des Wohnortes.
Dieses Recht ist in der Praxis allenfalls dadurch eingeschränkt, dass eine Pflicht zur
Registrierung bei der Wohnsitznahme besteht. Registrierungen sind mit den früher bei
Wohnsitznahmen erforderlichen Erlaubnissen nicht vergleichbar; sie können jedoch in
den Großstädten wie Moskau und St. Petersburg recht teuer sein und stellen daher de
facto für viele Flüchtlinge ein Zuzugshindernis dar. Dennoch halten sich selbst in
Moskau Zehntausende von Flüchtlingen kaukasischer Herkunft (u.a. Tschetschenen)
auf, und zwar illegal ohne Registrierung. Dies ist wegen der nur eingeschränkten
Überwachungsmöglichkeiten in der Stadt Moskau nicht sonderlich schwierig; ferner
lassen sich Probleme mit den Sicherheitsbehörden durch Zahlung von
Bestechungsgeldern üblicherweise vermeiden. Das Institut der "Propiska"
(Zuzugsgenehmigung) ist abgeschafft.
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Vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 27.08.1998 an das VG Weimar.
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Außerhalb der großen Ballungsgebiete Moskau und St. Petersburg ist es für Flüchtlinge
einfacher, Wohnraum zu erhalten.
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Vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 23.11.2000 an das VG Schleswig.
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Flüchtlinge aus Tschetschenien beispielsweise finden in großer Zahl Aufnahme in den
an Tschetschenien angrenzenden Landesteilen, vornehmlich in Dagestan und
Inguschetien.
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Vgl. Lagebericht Russische Föderation des Auswärtigen Amtes vom 28.08.2001.
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Prinzipiell können Tschetschenen damit wie die übrigen Bürger der Russischen
Föderation in jeweils anderen Gebieten des Landes zuziehen. So leben z. B. ca.
100.000 Tschetschenen in Moskau bzw. ca. 50.000 Tschetschenen in der Wolgaregion.
Eingeschränkt wird dieser Zuzug allerdings durch die allgemeinen
Zuzugsbeschränkungen in den großen Städten und das Registrierungssystem,
zunehmende Ressentiments in der Bevölkerung gegen Menschen kaukasischen
Aussehens sowie, in der Tendenz, ebenfalls zunehmendes benachteiligendes bis
diskriminierendes Verhalten der Sicherheitskräfte und Behörden.
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Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 11.1.2003 an das Bundesamt.
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Die Sicherung der materiellen Existenz ist wegen der schlechten wirtschaftlichen Lage
in der Russischen Föderation zwar mit Schwierigkeiten verbunden, das Vorhandensein
großer Gruppen von Tschetschenen in Moskau und in der Wolgaregion zeigt aber, dass
für Tschetschenen auch außerhalb ihrer engeren Heimat in der Russischen Föderation
die Möglichkeit besteht, sich eine materielle Lebensgrundlage zu schaffen.
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Der Begründetheit der Klage steht schließlich auch § 26 Abs. 4 AsylVfG nicht entgegen,
der bestimmt, dass für den Ehegatten und die Kinder eines Ausländers, für den
unanfechtbar das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des
Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) festgestellt worden ist, auf Antrag ebenfalls
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festzustellen ist, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen. Im
Rahmen des vorliegenden Verfahrens, dessen Gegenstand eine Anfechtungsklage
gegen einen Teil des Bescheides des Bundesamtes vom 10.5.2004 ist, kann eine
Entscheidung hierzu nicht getroffen werden. Eine solche Entscheidung setzte eine
Verpflichtungsklage der Beigeladenen gegen die Beklagte voraus, die bisher nicht
erhoben worden ist und auch nicht in den Klageabweisungsantrag der Beigeladenen
hineingelesen werden kann.
Nicht zu prüfen war das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 AufenthG,
denn Streitgegenstand ist nur das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1
AuslG in der Person der Beigeladenen. Eine Abschiebungsanordnung gegenüber den
Beigeladenen, die eine Prüfung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 AufenthG
erforderlich machte, existiert gegenwärtig nicht.
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Da das Bundesamt danach hinsichtlich der Russischen Föderation zu Unrecht die
Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG in der Person der Beigeladenen festgestellt
hat, ist der Kläger auch in seinen Rechten verletzt (§§ 87 b, 6 AsylVfG).
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Der Bescheid vom 10.5.2004 war daher in seiner Nr. 2 bezüglich der Beigeladenen mit
der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO, § 83 b AsylVfG aufzuheben.
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