Urteil des VG Minden vom 18.02.2009

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Verwaltungsgericht Minden, 7 K 146/07
Datum:
18.02.2009
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 K 146/07
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe
des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor
Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
1
Die Klägerin ist Veranstalterin von Sport- und Freizeitveranstaltungen im H. - X. -Stadion
in I. /X1. . Im Vorfeld des H. -X. -P. U. tuniers im Jahre 2006 hatte die Klägerin auf ihrer
Internetseite "www.H. -X. -P. .de" einen Link zur Webseite von V. eingestellt. V.
International Ltd. ist ein in M. ansässiges Unternehmen, dass unter anderem auch
Sportwetten anbietet. Unter dem Datum vom 22.05.2006 - bekanntgemacht im Amtsblatt
für den Regierungsbezirk E. am 01.06.2006 - erließ die Beklagte eine
Allgemeinverfügung mit dem Inhalt:
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Die Werbung für Sportwetten, die nicht von der Westdeutschen Lotterie GmbH & Co.
OHG (WestLotto) angeboten werden, im Internet auf der Homepage eines
Internetanbieters mit Sitz in Nordrhein-Westfalen wird hiermit untersagt. Diese Werbung
ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Allgemeinverfügung einzustellen.
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Nachdem die Klägerin - nach ihren eigenen Angaben - seitens der Firma V. über die
Existenz der Allgemeinverfügung unterrichtet worden war, legte sie am 29.06.2006
Widerspruch gegen die Allgemeinverfügung ein.
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Zur Begründung führte sie mit Schriftsatz vom 28.11.2006 aus, die Allgemeinverfügung
des Beklagten sei nicht wirksam öffentlich bekanntgemacht worden und daher ihr
gegenüber nicht existent. Die Anforderungen an die vorgeschriebene ortsübliche
Bekanntmachung seien nicht erfüllt, wenn die Beklagte als landesweit zuständige
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Behörde sich einer Bekanntmachung lediglich in ihrem regionalen Amtsblatt bediene.
Insoweit sei die maßgebliche Vorschrift des § 41 Abs. 4 S. 3 VwVfG unter Beachtung
des Rechtsstaatsprinzips und der Rechtsschutzgarantie auszulegen. Die öffentliche
Bekanntmachung der Allgemeinverfügung im Amtsblatt der Beklagten sei für die
Klägerin eben nicht ortsüblich. Sie sei von vornherein darauf ausgelegt, dass die
Klägerin allenfalls durch Zufall Kenntnis erlangen konnte. Dieser Fehler sei auch nicht
bis zur Widerspruchserhebung geheilt worden, denn die Verfügung sei der Klägerin
nicht mit dem notwendigen Bekanntgabewillen der Beklagten zur Kenntnis gelangt.
Darüber hinaus erweise sich die Allgemeinverfügung als materiell rechtswidrig. Ein
Verstoß gegen § 11 Abs. 1 Satz 2 des Medienstaatsvertrages i.V.m. § 284 Abs. 4 StGB,
§ 1 Abs. 1 S. 2 Sportwettengesetz NRW, auf die die Verfügung abstelle, liege nicht vor.
Zunächst sei in einem bloßen Link kein Werben im Sinne des StGB zu sehen. Zudem
sei die V. Ltd. ein in M. ansässiger Gewerbetreibender, der sich auf die europarechtliche
Niederlassungsfreiheit und Dienstleistungsfreiheit berufen könne. Aus dem
sogenannten "Gambelli"Urteil des EuGH folge, dass nationale Sportwettenmonopole
eine unzulässige Beschränkung darstellen, wenn die Bekämpfung der Spielsucht durch
diese Monopole nicht sichergestellt sei. Dies sei nach wie vor nicht der Fall. Der
fortwährende Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht sei auch wegen der vom
Bundesverfassungsgericht gesetzten Übergangsfrist nicht unbeachtlich. Die
entsprechende Auffassung des OVG NRW entbehre jeder europarechtlichen Grundlage.
Wenn somit das Sportwettenangebot selbst nicht untersagt werden dürfe, dürfe auch
das Vermitteln eines solchen Angebotes nicht untersagt werden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 14.12.2006 wies die Beklagte den Widerspruch der
Klägerin zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, das Tätigwerden der Beklagten in
Form der Allgemeinverfügung sei nicht zu beanstanden, die Allgemeinverfügung sei
auch hinsichtlich des Adressatenkreises hinreichend bestimmt. Auch die
Bekanntmachung im Amtsblatt der Beklagten erfülle das Merkmal der ortsüblichen
Bekanntgabe. Die von der Klägerin betriebene Werbung stelle eine Werbung für in
Nordrhein-Westfalen unerlaubte Glückspiele dar. Dies entspreche sowohl der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts als auch der Rechtsprechung des
OVG NRW, auf die hier abzustellen sei.
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Die Klägerin hat daraufhin am 19.02.2007 Klage erhoben. Zur Begründung verweist sie
zusätzlich zum bisherigen Vortrag auf zwischenzeitlich ergangene Entscheidungen
sowie Vorlagebeschlüsse deutscher Gerichte an den Europäischen Gerichtshof.
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Die Klägerin beantragt,
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die Allgemeinverfügung der Beklagten vom 22.02.2006 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 14.12.2006 aufzuheben.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie nimmt zur Begründung Bezug auf den Inhalt der angefochtenen Allgemeinverfügung
sowie die Ausführungen des Widerspruchsbescheides.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen
auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der Verwaltungsvorgänge der Beklagten, die
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Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe:
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Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
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Die Allgemeinverfügung der Beklagten vom 22.05.2006 erweist sich als rechtsmäßig
und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 der
Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).
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Nach Auffassung des Gerichts ergeben sich zunächst keine durchgreifenden Bedenken
dagegen, dass die angefochtene Allgemeinverfügung der Beklagten gegenüber
wirksam geworden ist. Gemäß § 41 Abs. 3 S. 2 VwVfG darf eine Allgemeinverfügung
auch dann öffentlich bekanntgemacht werden, wenn eine Bekanntgabe an die
Beteiligten untunlich ist. Untunlich bedeutet, dass die individuelle Bekanntgabe wegen
der Natur des infrage stehenden VA nicht möglich oder jedenfalls mit erheblichen
Schwierigkeiten verbunden wäre, etwa weil nicht mit Sicherheit feststellbar ist, wer
betroffen ist oder weil die Anschrift Betroffener nicht bekannt ist und nicht leicht ermittelt
werden kann.
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Vgl. dazu: Kopp, Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 10. Aufl., § 41 Rdnr. 48 m.w.N.
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Angesichts dieser Voraussetzungen bestehen an der Zulässigkeit der gewählten
Handlungsform der Allgemeinverfügung und ihrer öffentlichen Bekanntgabe keine
durchgreifenden Bedenken.
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So auch OVG NRW, Beschluss v. 14.12.2006 - 13 B 2501/06 -.
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Gemäß § 41 Abs. 4 S. 1 VwVfG wird die öffentliche Bekanntgabe eines schriftlichen
Verwaltungsaktes dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil ortsüblich
bekanntgemacht wird. Absatz 4 regelt nicht ausdrücklich, welcher räumliche Bereich
von der Bekanntmachung erfasst werden muss. Nach allgemeinen Grundsätzen ist,
soweit sich aus besonderen Rechtsvorschriften oder aus der Natur des infrage
stehenden VA nichts anderes ergibt, dieser Bereich nicht notwendig identisch mit den
Orten, an denen mögliche Betroffene wohnen oder an denen sie sich aufhalten können.
Vielmehr fällt er im Zweifel mit dem örtlichen Zuständigkeitsbereich der Behörde
zusammen die den VA erlässt.
21
So Kopp/Ramsauer, VwVfG, a.a.O., Rdnr. 53.
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Entsprechend ist es anerkannt, dass eine Bundesbehörde die von ihr zu erlassende
Allgemeinverfügung durch kommunale Gebietskörperschaften öffentlich bekanntmachen
kann. Die Form der örtlichen Bekanntmachung richtet sich da nach dem einschlägigen
Ortsrecht.
23
So OVG NRW, Urteil v. 19.02.2001 - 11 A 5502/99 -, in: DVBl. 2001, 1307.
24
Demgemäß spricht nach Auffassung des Gerichts auch hier alles dafür, dass für die
Frage der Ortsüblichkeit der Bekanntmachung nicht auf die Sicht und den Wohnort der
Betroffenen abzustellen ist, sondern es für die Frage der Ortsüblichkeit auf die jeweils
einschlägige Praxis der erlassenden Behörde ankommt.
25
Alle bislang zur Frage der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Allgemeinverfügung der
Beklagten ergangenen gerichtlichen Entscheidungen gehen daher auch - wenn auch
ohne nähere Begründung - von einer Wirksamkeit gegenüber dem jeweils Betroffenen
aus.
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So z. B. OVG NRW, Beschluss v. 27.10.2008 - 4 BL 1774/07 -, veröffentlicht in Juris.
27
Die danach der Klägerin wirksam bekanntgegebene Allgemeinverfügung der Beklagten
erweist sich auch als materiell rechtmäßig.
28
Das Gericht geht dabei ebenso wie das OVG NRW
29
siehe so, Beschluss v. 22.02.2008 - 13 B 1215/07 -, veröffentlicht in Juris
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davon aus, dass sich die Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung der Beklagten, an
der sie auch in Anbetracht der seit 01.01.2008 geltenden Rechtslage festhält, wegen
ihrer Dauerwirkung nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen
Entscheidung bestimmt.
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Ermächtigungsgrundlage ist daher nunmehr § 9 Abs. 1 S. 2, S. 3 Nr. 3 des seit dem
01.01.2008 geltenden Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland
(Glücksspielstaatsvertrag-GlüStV-, GV NRW 2007, S. 445 f.). Dieser kommt nach § 2
des Artikel 1 des Gesetzes des Landes Nordhrein-Westfalen zum Staatsvertrag zum
Glücksspielwesen in Deutschland vom 30.10.2007 (GV NRW 2007, 445) unmittelbar zur
Anwendung.
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An der Zuständigkeit der Beklagten hat sich dadurch nichts geändert. Die Zuständigkeit
folgt aus § 1 Abs. 2 des Telemedienzuständigkeitsgesetzes (TMZ- Gesetz) in der
Fassung des Artikels 4 des Gesetzes des Landes Nordhrein- Westfalen zum
Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland. Insofern hat sich gegenüber der
bisher geltenden Rechtslage keine Änderung ergeben, vielmehr hat der Gesetzgeber an
der bereits zuvor bestehenden Zuständigkeit der Bezirksregierung E. festgehalten.
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Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 Nr. 3 GlüStV kann die Beklagte die Veranstaltung,
Durchführung und Vermittlung unerlaubter Glücksspiele und die Werbung hierfür
untersagen. § 5 Abs. 4 GlüStV enthält ungeachtet der Regelung des § 284 Abs. 4 StGB
ein eigenständiges Verbot der Werbung für unerlaubtes Glücksspiel.
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Die Anordnung der Beklagten, Werbung für Sportwetten, die nicht von der
Westdeutschen Lotterie GmbH & Co OHG (WestLotto) angeboten werden, im Internet
auf der Homepage eines Internetanbieters mit Sitz in Nordrhein-Westfalen zu
untersagen, ist von dieser Ermächtigungsnorm gedeckt. Das Oberverwaltungsgericht für
das Land Nordrhein-Westfalen hat bereits mit Beschluss vom 22.02.2008 - 13 B 1215/07
-;
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vgl. dazu auch Beschluss v. 20.10.2008 - 4 B 1774/07 -, beide veröffentlicht in Juris
sowie VG Gelsenkirchen, Urteil v. 20.11.2007 - 14 K 171/07 -, ebenfalls veröffentlicht in
Juris entschieden, dass es sich bei den Sportwetten der von den beworbenen
Unternehmen veranstalteten Art um Glücksspiele im Sinne des § 3 Abs. 1 S. 1 GlüStV,
14 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Staatsvertrages zum
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Glücksspielwesen in Deutschland handelt. Darüber hinaus veranstalten die
beworbenen Sportwettenveranstalter ihre Sportwetten unerlaubt, da sie nicht im Besitz
einer Nordrhein-Westfalen gültigen Erlaubnis sind. Das OVG NRW hat dazu weiter
ausgeführt:
"Der GlüStV und das Gesetz des Landes Nordrhein-Westfalen zum Staatsvertrag zum
Glücksspielwesen in Deutschland genügen bei der in diesem Verfahren nur möglichen
summarischen Prüfung den Vorgaben, die das Bundesverfassungsgericht an die
Ausgestaltung eines staatlichen Wettmonopols gestellt hat.
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Der GlüStV und das Glücksspielstaatsvertrag AG NRW enthalten entsprechend der in §
1 GlüStV, § 1 Abs. 1 Nr. 1 - 4 Glücksspielstaatsvertrag AG NRW benannten Zielsetzung
38
- das Entstehen von Glücksspielsucht und Wettsucht zu verhindern und die
Voraussetzungen für eine wirksame Suchtbekämpfung zu schaffen, - das
Glücksspielangebot zu begrenzen und den natürlichen Spieltrieb der Bevölkerung in
geordnete und überwachte Bahnen zu lenken, insbesondere ein Ausweichen auf nicht
erlaubte Glücksspiele zu verhindern, - den Jugend- und den Spielerschutz zu
gewährleisten, - sicherzustellen, dass Glücksspiele ordnungsgemäß durchgeführt, die
Spieler vor betrügerischen Machenschaften geschützt und die mit Glücksspielen
verbundene Folge - und Begleitkriminalität abgewehrt werden,
39
sowie dem ergänzend in § 1 Nr. 5 Glücksspielstaatsvertrag AG NRW benannten Ziel,
40
- einen sicheren und transparenten Spielbetrieb zu gewährleisten,
41
zahlreiche spezielle Regelungen zur Vermeidung und Bekämpfung der
Glücksspielsucht, zur Kanalisierung und Begrenzung des Glücksspielangebots, zum
Jugend- und Spielerschutz sowie zur Sicherstellung eines fairen Spiels und zum Schutz
vor Kriminalität. Den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts entsprechend,
42
vgl. BVerfG, Urteil vom 28. März 2006, a.a.O., Rn. 150 ff.,
43
enthält der GlüStV inhaltliche Kriterien betreffend Art und Zuschnitt von Glücksspielen,
Vorgaben zur Beschränkung der Vermarktung sowie umfassende Regelungen über
Werbung und zum Jugend- und Spielerschutz. In Verbindung mit dem nordrhein-
westfälischen Ausführungsgesetz wird zugleich - ebenfalls den Vorgaben des BVerfG
entsprechend - sichergestellt, dass die jeweiligen Kontrollinstanzen eine ausreichende
Distanz zu fiskalischen Interessen des Staates aufweisen.
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Speziell für Sportwetten enthält § 14 Abs. 2 - 4 Glücksspielstaatsvertrag AG NRW
besondere Regelungen zur Gewinnhöhe, zu Einsatzgrenzen sowie zum
Annahmeschluss. Der Glücksspielstaatsvertrag enthält weiter zahlreiche allgemeine
Vorschriften zum Spielerschutz. So beinhaltet § 8 GlüStV Regelungen über die Selbst-
und Fremdsperre. Speziell für Sportwetten enthält § 21 Abs. 3 GlüStV die Verpflichtung,
den Ausschluss eines gesperrten Spielers durch Ausweiskontrollen, vergleichbare
Identitätskontrollen und Abgleiche mit der Sperrdatei zu gewährleisten. Überdies
verpflichtet der GlüStV die Veranstalter und Vermittler von öffentlichen Glücksspielen in
§ 6 zur Entwicklung von Sozialkonzepten sowie in § 7 Abs. 1 zur Aufklärung. Lose,
Spielscheine und Quittungen müssen nach § 7 Abs. 2 GlüStV Hinweise auf die von dem
jeweiligen Glücksspiel ausgehenden Suchtgefahren enthalten. Zur Vermeidung und
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Bekämpfung von Glücksspielsucht enthält der Anhang des GlüStV überdies Richtlinien
betreffend die den Veranstaltern im Einzelnen obliegenden Verpflichtungen. Insoweit
handelt es sich um zahlreiche Maßnahmen, die - im Sinne des BVerfG - über das bloße
Bereithalten von Informationsmaterial hinausgehen. Durch den GlüStV werden die
Vertriebswege ferner so ausgestaltet, dass Möglichkeiten zur Realisierung des Spieler-
und Jugendschutzes genutzt werden. So untersagt § 4 Abs. 4 GlüStV das Veranstalten
und Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet mit dem Hinweis, dass das BVerfG
die Möglichkeit der Wettteilnahme im Internet als bedenklich angesehen habe, weil
dieser Vertriebsweg wegen der Anonymität des Spielenden und dem Fehlen jeglicher
sozialer Kontrolle generell und bezogen auf den Jugendschutz keine effektive Kontrolle
gewährleiste.
Vgl. Erläuterungen zum Glücksspielstaatsvertrag, a.a.O., S. 37.
46
§ 4 Abs. 3 Satz 2 GlüStV, § 11 Abs. 1Glücksspielstaatsvertrag AG NRW verbieten
grundsätzlich die Teilnahme Minderjähriger am Glücksspiel und verpflichten die
Veranstalter sicherzustellen, dass Minderjährige auch tatsächlich von der Teilnahme
ausgeschlossen sind. Nach § 10 Abs. 3 GlüStV haben die Länder die Zahl der
Annahmestellen zu begrenzen. Speziell für Sportwetten besteht nach § 14 Abs. 4 Satz 2
Glücksspielstaatsvertrag AG NRW ein Verbot, auf Sportanlagen oder sonstigen
Einrichtungen, die regelmäßig für sportliche Veranstaltungen genutzt werden,
Wettannahmestellen zu errichten oder zu betreiben. Die Einführung neuer
Glücksspielangebote und die erhebliche Erweiterung bestehender Vertriebswege wird
durch § 9 Abs. 5 GlüStV erschwert. § 5 GlüStV normiert allgemein für alle Arten der im
Staatsvertrag geregelten Glücksspiele Werbebeschränkungen. So enthält § 5 Abs. 3
GlüStV ein umfassendes Werbeverbot im Fernsehen, weil - so der Gesetzgeber -
Werbung in diesem Medium durch seine Reichweite in besonderem Maß zum
Gefährdungspotenzial bei Glücksspielen beiträgt. Untersagt wird auch die Werbung für
öffentliches Glücksspiel im Internet mit der Begründung, neben der Breitenwirkung und
der Zielgruppenorientierung trete hier als zusätzliches Gefahrenelement der sofortige
Übergang zur Teilnahme am Spiel hinzu, der im Internet stets möglich sei.
47
Vgl. Erläuterungen zum Glücksspielstaatsvertrag, a.a.O., S. 38.
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Werbung für erlaubtes Glücksspiel hat sich bei Wahrung des Ziels, legale Sportwetten
anzubieten, auf Information und Aufklärung über Möglichkeiten zum Wetten zu
beschränken (§ 5 Abs. 1 GlüStV). Ein spezielles Werbeverbot für Sportwetten ist
darüber hinaus in § 21 GlüStV geregelt, der ein Trikot- und Bandenwerbeverbot enthält.
Da sich die Werbe- und Vertriebsbeschränkungen auch mindernd auf die staatlichen
Gewinne auswirken, kann davon, dass das staatliche Glücksspielmonopol in seiner
gegenwärtigen Ausgestaltung fiskalischen Interessen dient, nicht mehr die Rede sein.
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Den Vorgaben des BVerfG entsprechend hat der Gesetzgeber Kontrollinstanzen mit
ausreichender Distanz zu den fiskalischen Interessen des Staates geschaffen. So
verbietet § 9 Abs. 6 GlüStV generell die Ausübung der Glücksspielaufsicht durch
Behörden, die für die Finanzen des Landes oder die Beteiligungsverwaltung der in § 10
Abs. 2 GlüStV genannten Veranstalter zuständig sind. Erlaubnis- und
Aufsichtsbefugnisse sind nach §§ 17, 18 Glücksspielstaatsvertrag AG NRW überdies
unterschiedlichen Behörden zugeordnet.
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Anhaltspunkte dafür, dass die Einschätzung des Gesetzgebers, die beschlossenen
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Maßnahmen seien zur Erreichung der benannten Ziele geeignet und erforderlich,
fehlerhaft ist, sind nicht ersichtlich. Angesichts des dem Gesetzgeber vom BVerfG
eingeräumten weiten Beurteilungsspielraums lässt sich eine Fehlerhaftigkeit nicht mit
dem Hinweis begründen, dem Gesetzgeber habe die Möglichkeit offen gestanden,
weniger einschneidende Maßnahmen zu wählen, insbesondere staatlich kontrollierte
gewerbliche Wettunternehmen zuzulassen. Diese Möglichkeit ist, wie bereits dargelegt,
in Erwägung gezogen, aber in rechtlich nicht zu beanstandender Weise aus ordnungs-
und gesellschaftspolitischen Gründen abgelehnt worden.
Ob einzelne Regelungen, wie etwa das Verbot des Veranstaltens und Vermittelns
öffentlicher Glücksspiele im Internet nach § 4 Abs. 4 GlüStV, das Werbeverbot des § 5
Abs. 3 GlüStV oder die Erlaubnispflicht für gewerbliche Spielevermittler nach § 19 i.V. §
4 Abs. 1, 2 GlüStV, über das für die Erreichung des Zwecks erforderliche Maß
hinausgehen,
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vgl. Presseerklärung der Europäischen Kommission vom 31. Januar 2008, IP/08/119,
53
braucht in diesem Zusammenhang nicht geklärt zu werden. Selbst wenn das der Fall
wäre, hätte dies jedenfalls nicht zur Folge, dass die das staatliche Sportwettenmonopol
rechtfertigende konsequente und aktive Ausrichtung der gesetzlichen Regelungen auf
das Ziel der Begrenzung der Wettleidenschaft in Frage zu stellen ist.
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Die vom BVerfG geforderte konsequente am Ziel der Bekämpfung von Suchtgefahren
erfolgte Ausgestaltung des Sportwettenmonopols ist auch nicht deshalb zweifelhaft, weil
im GlüStV keine Anforderungen an das gewerbliche Spiel in Spielhallen aufgenommen
wurden. Die Länder waren durch die abschließende Normierung des Bundes in der
Gewerbeordnung (GewO) und der Spielverordnung (SpielV) an einer Regelung
gehindert. Die den Ländern im Rahmen der Föderalismusreform übertragene
Zuständigkeit für Spielhallen umfasst nur die Spielhallenerlaubnis im Sinne des § 33i
GewO, nicht aber das gewerbliche Spielrecht der § 33c bis g GewO. Auf die
Verfassungsmäßigkeit des staatlichen Sportwettenmonopols hat dies keinen Einfluss.
Dies bestätigt letztlich auch das Bundesverfassungsgericht,
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vgl. Beschluss vom 26. März 2007,a.a.O., Rn. 48f.,
56
das ungeachtet der bundesrechtlichen Regelungen zum gewerblichen Spiel die Prüfung
der von ihm bejahten Verfassungsmäßigkeit des bayerischen Spielbankenmonopols
allein auf die Frage beschränkt, ob die Ausgestaltung des Spielbankenwesens
konsequent auf das Ziel der Bekämpfung der Spielsucht und problematischen
Spielverhaltens ausgerichtet ist. Letztlich würden sich, wie die folgenden Ausführungen
zeigen, aber auch bei Einbeziehung des gewerblichen Spiels keine Anhaltspunkte für
eine Verfassungswidrigkeit des Sportwettenmonopols ergeben."
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Zur Frage der Gemeinschaftswidrigkeit des staatlichen Sportwettenmonopols in der seit
dem 01.01.2008 geltenden Ausgestaltung führt das OVG weiter aus:
58
"Nationale Regelungen, die "die Ausübung von Tätigkeiten des Sammelns, der
Annahme, der Bestellung und der Übertragung von Wetten, insbesondere über
Sportereignisse, ohne eine von dem betreffenden Mitgliedstaat erteilte Konzession oder
polizeiliche Genehmigung" verbieten, schränken zwar die Niederlassungsfreiheit (Art.
43 EG) und den freien Dienstleistungsverkehr (Art. 49 EG) ein.
59
Vgl. EuGH, Urteile vom 6. März 2007, Placanica u.a.-, a. a.O., Rn. 45f., und vom 6.
November 2003, Gambelli u.a., Rs. C-243/01, Slg. 2003, I 13031, Rn. 45 ff.
60
Die Einschränkungen können aber durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses
gerechtfertigt sein. Als solche sind in der Rechtsprechung des EuGH eine Reihe
zwingender Gründe des Allgemeininteresses anerkannt, nämlich der
Verbraucherschutz, die Verhütung und Bekämpfung von Betrügereien und die
Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu überhöhten Ausgaben für das Spielen.
61
Vgl. EuGH, Urteil vom 13. September 2007, Rs. C-260/04 -, Kommission gegen
Italienische Republik, Rn. 27.
62
Die vorgegebenen Beschränkungen müssen allerdings verhältnismäßig sein, d.h. sie
müssen geeignet sein, die Verwirklichung der angestrebten Ziele zu gewährleisten und
dürfen nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung der Ziele erforderlich ist.
63
Vgl. EuGH, Urteile vom 13. September 2007, Kommission gegen Italienische Republik,
Rs. C-260/04 -, Rn. 28f., vom 6. März 2007, Placanica u.a., a.a.O., Rn. 45f., vom 6.
November 2003, Gambelli, a.a.O., Rn. 60, 67; vom 21. Oktober 1999, Zenatti, Rs. C
67/98 -, Slg. 1999, I 07289 Rn. 29, vom 21. September 1999, Läärä, a.a.O., Rn. 31.
64
Dabei hat der EuGH, ähnlich wie das Bundesverfassungsgericht, den Mitgliedstaaten im
Kontext mit den die Glücksspielaktivitäten begrenzenden Regelungen ein Ermessen
eingeräumt, die Ziele ihrer Politik auf dem Gebiet der Glücksspiele festzulegen und
gegebenenfalls auch das angestrebte Schutzniveau zu bestimmen.
65
Vgl. EuGH, Urteil vom 6. März 2007, Placanica, a.a.O, Rn. 47f., vom 6. November 2003,
Gambelli, a.a.O., Rn. 63, und vom 21. September 1999, Läärä, a.a.O., Rn. 35."
66
Nach alledem vertritt das Oberverwaltungsgericht die Auffassung, dass bei vorläufiger
Beurteilung davon auszugehen ist, dass das staatliche Sportwettenmonopol den
Vorgaben des EuGH genügt. Das Gericht schließt sich dieser Auffassung an und sieht
angesichts der ausführlichen und überzeugenden Darlegungen keinen Anlass, von
dieser Ansicht auch im Hinblick auf das vorliegende Hauptsacheverfahren
abzuweichen.
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Hinsichtlich des Vortrages der Klägerin ist dazu ergänzend anzumerken, dass das
Gericht auch keinen Zweifel daran hat, dass es sich bei dem Link auf der Internetseite
der Klägerin um eine Werbung im Sinne des § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 3 GlüStV gehandelt hat.
Gemäß § 5 Abs. 1 GlüStV hat sich Werbung für öffentliches Glücksspiel zur Vermeidung
eines Aufforderungscharakters bei Wahrung des Ziels, legale Glücksspielmöglichkeiten
anzubieten, auf eine Information und Aufklärung der Möglichkeit zum Glücksspiel zu
beschränken. Aus dieser Vorschrift ergibt sich nach Auffassung des Gerichts
zweifelsfrei, dass bereits eine Information über die Möglichkeit zum Glücksspiel eine
Werbung im Sinne des Glücksspielstaatsvertrages darstellt. Diese Voraussetzungen
erfüllt jedoch ein Link auf einer Internetseite zweifellos, denn er stellt - was er gerade
auch soll - eine Information über eine Möglichkeit zum Glücksspiel bereit.
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Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §
69
708, 8 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung - ZPO -.