Urteil des VG Minden vom 05.03.2003

VG Minden: versorgung, erworbenes recht, anpassung, aktiven, besoldung, vollstreckung, ausstattung, verfassung, unterlassen, angemessenheit

Verwaltungsgericht Minden, 4 K 1033/03
Datum:
05.03.2003
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 K 1033/03
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger
darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in
Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte
vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
T a t b e s t a n d :
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Der am geborene Kläger stand bis zu seiner Zurruhesetzung zum 01.01.1995 als
Gewerbeamtsinspektor im Dienst des beklagten Landes.
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Mit Schreiben vom 17.12.2001 beantragte der Kläger die Auszahlung der sog.
Einmalzahlung 2000, die aktiven Beamten der Besoldungsgruppe A1 bis A11 nach dem
Bundesbesoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2000 vom 19.04.2001 (BGBl. I
S. 618) als Abgeltung für die unterbliebene Anpassung ihrer Bezüge für die Monate
September bis Dezember 2000 in Höhe von 400 DM erhalten hätten. Nach den
zwingenden Vorschriften in § 14 BBesG und § 70 BeamtVG gebe es für die Anpassung
der Besoldung und Versorgung nur einheitliche Maßstäbe. Das gelte gem. § 70 Abs. 2
BeamtVG nicht nur für prozentuale Anhebungen, sondern ausdrücklich auch für "feste
Beträge". Der Ausschluss der Versorgungsempfänger der Besoldungsgruppen A1 bis
A11 von der Einmalzahlung verstoße deshalb gegen diese Regelungen. Er stelle
zugleich eine Verletzung des verfassungsrechtlich abgesicherten beamtenrechtlichen
Alimentationsprinzips sowie des Gleichbehandlungsgrundsatzes dar. Mit Bescheid vom
24.01.2002 lehnte das M. (M. ) diesen Antrag des Klägers ab. Nach erfolglosem
Vorverfahren hat der Kläger am 05.04.2002 die vorliegende Klage erhoben.
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Der Kläger beantragt,
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das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides vom 24.01.2002 in Gestalt des
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Widerspruchsbescheides vom 25.02.2002 zu verpflichten, dem Kläger die
Einmalzahlung für das Jahr 2000 zu gewähren bzw. auszuzahlen.
Das beklagte Land beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Akten und
die Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der
mündlichen Verhandlung waren.
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Entscheidungsgründe:
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Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.
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Der ablehnende Bescheid des M. vom 24.01.2002 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 25.02.2002 ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen
Anspruch auf Gewährung der sog. Einmalzahlung 2000. Es fehlt insoweit an einer
gesetzlichen Anspruchsgrundlage i.S.d. § 3 BeamtVG, wonach die Versorgung der
Beamten und ihrer Hinterbliebenen durch Gesetz geregelt wird.
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Das Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und
Ländern 2000 (Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2000 -
BBVAnpG 2000) vom 19.04.2001, BGBl. I S. 618, sieht in Artikel 3 eine Einmalzahlung
in Höhe von 400 DM nur für aktive Beamte und Soldaten in den Besoldungsgruppen A1
bis A11 sowie in entsprechenden fortgeltenden Landesbesoldungsgruppen vor, nicht
jedoch für Ruhestandsbeamte. Diese Regelung steht im Einklang mit der Regelung des
§ 70 BeamtVG, der selbst keine Anspruchsgrundlage darstellt
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- vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11.03.1996 - 2 B 90/96 -, n.v.-.
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Nach dieser Vorschrift sind die Versorgungsbezüge durch Bundesgesetz entsprechend
zu regeln, wenn die Dienstbezüge der Besoldungsberechtigten allgemein erhöht oder
vermindert werden (Abs. 1). Als allgemeine Änderung der Dienstbezüge gelten auch die
Neufassung der Grundgehaltstabelle mit unterschiedlicher Änderung der
Grundgehaltssätze und die allgemeine Erhöhung oder Verminderung der Dienstbezüge
um feste Beträge (Abs. 2). Bei der Einmalzahlung 2000 handelt es sich nicht um eine
allgemeine Änderung der Dienstbezüge im Sinne dieser Vorschriften, sondern um einen
einheitlichen, von den Besoldungsgruppen unabhängigen Betrag. Die Einmalzahlung
mag zwar Teilkompensation für die vorausgegangenen "Null-Monate" gewesen sein.
Dadurch wird sie aber noch nicht Bestandteil der Dienstbezüge.
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Art. 3 BBVAnpG 2000 verstößt auch nicht gegen höherrangiges Recht. Zu den
hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) gehört die
Verpflichtung des Dienstherrn, dem Beamten und seiner Familie angemessenen
Lebensunterhalt zu gewähren. Dies gilt nicht nur für die Besoldung während der aktiven
Dienstzeit, sondern auch für die Versorgung während des Ruhestandes und nach dem
Ableben. Die Versorgung des Beamten und seiner Hinterbliebenen ist Korrelat zur
Dienst- und Treuepflicht und in ihrem Kernbestand ein durch die Dienstleistung
erworbenes Recht. Art. 33 Abs. 5 GG gebietet eine angemessene Versorgung, die sich
an den Dienstbezügen des von dem Beamten vor Eintritt in den Ruhestand
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innegehabten Amtes orientiert. Der Umfang der Beamtenversorgung ist von
Verfassungs wegen zwar nicht eindeutig quantifizierbar, aber auch nicht indifferent. Bei
der Entscheidung über die Angemessenheit der Dienst- und Versorgungsbezüge besitzt
der Gesetzgeber eine verhältnismäßig weit gehende Gestaltungsfreiheit. Allerdings hat
er die tragenden Strukturprinzipien des Berufsbeamtentums zu beachten.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 19.12.2002 - 2 C 34.01 -, n.v., m.w.H. auf die Rechtsprechung.
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Das Unterlassen einer Regelung, durch die auch den Versorgungsempfängern eine
Einmalzahlung gewährt wird, ist rechtmäßig. Dies hält sich innerhalb des
Gestaltungsspielraums, der dem Gesetzgeber bei der Anpassung der Besoldung und
der Versorgung eröffnet ist, und innerhalb dessen sehr unterschiedliche Gestaltungen
rechtlich möglich und allein politisch zu verantworten sind.
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Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.04.1996 - 2 C 27.95 -, BVerwGE 101, 116.
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Bei der Vielzahl der Faktoren, die der Gesetzgeber aus Anlass der ihm von der
Verfassung abverlangten Entscheidung über die Anpassung der Beamtenbezüge und
der Versorgung zu berücksichtigen hat, kommt den Leistungsverpflichtungen gegenüber
den sonstigen Beschäftigten besondere Bedeutung zu. Hinter deren materieller
Ausstattung darf die Alimentation der Beamten nicht greifbar zurückbleiben. Zwar
besteht keine Verpflichtung, das Ergebnis der Tarifverhandlungen für die Arbeitnehmer
des öffentlichen Dienstes spiegelbildlich auf die Beamtenbesoldung und -versorgung zu
übertragen, denn der Gesetzgeber hat vielmehr in eigener Verantwortung zu prüfen und
zu entscheiden, welche Unterschiede zwischen den verschiedenen Gruppen von
Bediensteten bestehen und inwieweit es die Entwicklung der Lebenshaltungskosten,
der Einkommen in der Privatwirtschaft und der Leistungen anderer
Alterssicherungssysteme gebietet, die Beamtenbesoldung und -versorgung an die
Tarifentwicklung im öffentlichen Dienst anzugleichen.
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Vgl. BVerwG, Urteil vom 19.12.2002 - 2 C 34.01 -,a.a.O.
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Es ist deshalb aber rechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber sich am
Tarifergebnis für die Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes orientiert
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- vgl. Bundestags-Drucksache 14/5198 T..9 - und deshalb nur für die aktiven Beamten
und Soldaten der unteren Besoldungsgruppen eine Einmalzahlung vorsieht. Es gibt
keinen verfassungsrechtlich garantierten Grundsatz, dass Ruhestandsbeamte in der
derselben Weise wie aktive Beamte bei Besoldungsverbesserungen behandelt werden
müssen.
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Vgl. Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenver- sorgungsgesetz, Vorbemerkung zu §
70 F 1992 2 a, unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 12.11.1974 - II BvR 628/74 -
;OVG NRW, Urteil vom 25.01.1996 - 12 A 2176/94 -, n.v.
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Eine Verletzung des verfassungsrechtlichen Gleichheitssatzes liegt nicht vor. Art. 3 Abs.
1 GG verbietet, wesentlich Gleiches willkürlich ungleich und wesentlich Ungleiches
willkürlich gleich zu behandeln. Die Grenzen seiner ihm zustehenden weit gehenden
Gestaltungsfreiheit mit der Folge einer Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG hat der
Gesetzgeber überschritten, wenn die ungleiche Behandlung der geregelten
Sachverhalte mit Gesetzlichkeiten, die in der Natur der Sache selbst liegen, und mit
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einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht mehr vereinbar
ist; mit anderen Worten, wo ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die gesetzliche
Differenzierung fehlt, es sich also um Regelungen handelt, die unter keinem sachlich
vertretbaren Gesichtspunkt gerechtfertigt erscheinen, so dass die Unsachlichkeit der
getroffenen Regelung evident ist.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.04.1996 - 2 C 27.95 - , a.a.O.
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Davon ausgehend ist die Ungleichbehandlung sachlich gerechtfertigt. Zum einen ist es -
wie schon oben ausgeführt - sachgerecht, sich an dem Tarifabschluss für die
Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst zu orientieren, zum anderen durfte der Gesetzgeber
- zulässigerweise pauschalierend - davon ausgehen, dass die aktiven Beamten der
unteren Besoldungsgruppen in der Regel stärker auf einen Ausgleich der durch die
zeitliche Hinausschiebung einer Besoldungserhöhung entstandenen finanziellen
Belastung angewiesen sind als Versorgungsempfänger und/oder aktive Beamte der
höheren Besoldungsgruppen.
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Die Klage war nach alledem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
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Die Regelung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO
i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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