Urteil des VG Minden vom 22.10.2008

VG Minden: bebauungsplan, ausweisung, genehmigung, rechtlich geschütztes interesse, wirtschaftlichkeit, landwirtschaft, stadt, satzung, rechtfertigung, baurecht

Verwaltungsgericht Minden, 11 K 2288/06
Datum:
22.10.2008
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
11. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 K 2288/06
Tenor:
Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 2.1.2006 in
der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.6.2006 verpflichtet, der
Klägerin die am 6.10.2005 beantragte immissionsschutzrechtliche
Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb dreier
Windenergieanlagen zu erteilen. Die Beklagte trägt die Kosten des
Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht
erstattungsfähig. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen
Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages vorläufig
vollstreckbar.
Tatbestand:
1
Die Klägerin begehrt die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur
Errichtung und zum Betrieb einer Windfarm mit drei Windenergieanlagen auf den
Grundstücken Gemarkung P. , Flur 4, Flurstück 19 und 31 sowie Flur 3, Flurstück 13 in
E2. -P. . Die Standorte liegen innerhalb einer im Flächennutzungsplan der Stadt E2. in
der Fassung seiner am 19.5.2005 beschlossenen 25. Änderung dargestellten
Konzentrationszone zur Nutzung von Windenergie, jedoch außerhalb der im
Bebauungsplan Nr. 83 "Windpark P. " vom 20.6.2008 festgesetzten Baufenster.
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Der 25. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt E2. lag ein Planungskonzept
zugrunde, nach dem das gesamte Stadtgebiet im Hinblick auf die Eignung für die
Nutzung von Windenergie untersucht wurde und anhand verschiedener Prüfkriterien der
Kategorie A (Ausschlusskriterium), B (Abwägungskriterium) und G (Gunstkriterium)
mögliche Vorrangzonen herausgearbeitet wurden. Zu den Ausschlusskriterien zählten
dabei Mindestabstände zu Naturschutzgebieten, zu faunistisch bedeutsamen Flächen,
Biotopen, Naturdenkmälern sowie Wohnbauflächen, Erholung und Verkehr. Zu den
Abwägungskriterien gehörten u.a. das Landschaftsbild, der Erholungswert, die
Eigenschaft als Fläche von besonderer Bedeutung für das Biotopverbundsystem oder
auch die bisherige Darstellung als gewerbliche Baufläche. Als Ausschlusskriterium lag
der Entscheidung über die 25. Änderung des Flächennutzungsplanes zudem zugrunde,
dass die Untergrenze von Windenergieanlagen pro Windfarm bei drei Anlagen liegen
müsse, die Obergrenze bei zehn plus/minus zwei Anlagen. Die ursprünglich
vorgesehene Höhenbegrenzung auf 100 m wurde dagegen fallengelassen.
3
Die eigentliche Untersuchung des Stadtgebietes, die sich der Rat der Beigeladenen
ausweislich des Erläuterungsberichts bei der Entscheidung über die 25. Änderung des
Flächennutzungsplanes anschloss, wurde durch das Büro X1. durchgeführt. Im
Untersuchungsbericht wird insoweit u.a. hinsichtlich der Größenvorgabe festgehalten,
dass "der wertvolle Freiraum von E2. " nicht durch eine Maximalplanung überstrapaziert
werden solle und deshalb Untergrenzen und Obergrenzen zulässiger WEA darzustellen
seien. Im Einzelnen wurden die nach Anwendung der Ausschlusskriterien hinsichtlich
vorhandener Naturschutzgebiete u.ä. verbliebenen potenziellen Standortbereiche im
Einzelnen untersucht, wobei "aus Gründen der städtebaulichen Entwicklung und des
Schutzes des Landschaftsbildes alle Bereiche, die zu klein sind, um mindestens drei
Windenergieanlagen aufnehmen zu können, als nichtgeeignet für die Darstellung als
Konzentrationszonen für WEA (gelten), so dass hierfür ausschließlich die hinreichend
großen Bereiche infrage kommen. Ausnahmen (seien) möglich, wenn mehrere der
kleineren potenziellen Standortbereiche einander benachbart liegen."
4
Insgesamt wurden Betrachtungsräume A bis P untersucht, wobei zunächst mögliche
Konfliktbereiche mit der bisherigen Landschaftsgestaltung - insbesondere des
Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes - geprüft wurden. Schließlich erfolgte die
Beurteilung eines möglichen Aufstellungsmusters von WEA innerhalb der potenziell
geeigneten Vorrangflächen, um unter Berücksichtigung der zuvor untersuchten Aspekte
sicherzustellen, dass die städtebaulich beabsichtigte Konzentrationswirkung von WEA
durch das Aufstellen von mindestens drei Anlagen im räumlichen Zusammenhang
möglich ist. Aufgrund dieses Kriteriums wurden mehrere potenziell geeignete
Vorrangflächen im Ergebnis nicht berücksichtigt. Insgesamt wurden zwei
Vorrangflächen ermittelt, die jeweils erst durch Zusammenfassung zweier prinzipiell
geeigneter, jedoch wegen ihrer Größe für sich genommen nicht zu berücksichtigender
Betrachtungsbereiche darstellbar wurden. Die hier interessierenden potenziell
geeignete Vorrangflächen G und H der Flächennutzungsplanung, die für sich
genommen das Ausschlusskriterium der Minimalbebauung mit drei WEA nicht erfüllten,
wurden dabei als eine gemeinsam tatsächlich geeignete Fläche ausreichender Größe
eingestuft. Die beiden Vorrangflächen seien lediglich durch die M. getrennt, lägen im
Übrigen jedoch so dicht beieinander, dass sie als gemeinsame Konzentrationsfläche
ausgewiesen würden.
5
Am 30.6.2005 beschloss der Rat der Beigeladenen nach Inkrafttreten der 25. Änderung
des Flächennutzungsplanes, u.a. für das hier fragliche Gebiet einen Bebauungsplan
aufzustellen und zugleich eine Veränderungssperre für einen Zeitraum von zwei Jahren
seit Inkrafttreten der Satzung zu erlassen. Die Satzung trat mit Bekanntmachung am
1.7.2005 in Kraft.
6
Am 6.10.2005 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Erteilung einer
immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von drei
Windkraftanlagen des Typs Enercon E-82 mit einer Nabenhöhe von 108,30 m, einem
Rotordurchmesser von 82 m und einer Gesamthöhe von 149,30 m am o.g. Standort
innerhalb der Konzentrationszone E2. -P. . Mit einem Schreiben von vor dem
25.11.2005, das sich nicht in der Akte befindet, versagte die Beigeladene unter Hinweis
auf die erlassene Veränderungssperre das gemeindliche Einvernehmen.
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Mit Bescheid vom 2.1.2006 lehnte der Rechtsvorgänger der Beklagten die Erteilung der
begehrten Genehmigung ab, weil die Beigeladene das nach § 36 Abs. 1 BauGB
erforderliche gemeindliche Einvernehmen nicht erteilt habe. Der geplante Standort liege
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im planungsrechtlichen Außenbereich in einer Zone, die der Flächennutzungsplan der
Stadt E2. als Konzentrationszone für Windkraftanlagen darstelle. Der Rat der
Beigeladenen habe für ihren Geltungsbereich die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr.
83 "Windpark P. " beschlossen und gleichzeitig zur Sicherung der Bauleitplanung eine
Veränderungssperre erlassen. Aufgrund des fehlenden Einvernehmens könne die
begehrte Genehmigung nicht erteilt werden.
Gegen den Ablehnungsbescheid legte die Klägerin am 3.2.2006 Widerspruch ein. Mit
Bescheid vom 27.6.2006 wies die Beklagte den Widerspruch im Wesentlichen aus den
Gründen des Ausgangsbescheides zurück. Entgegen der Auffassung der Klägerin sei
nicht ersichtlich, dass die von der Beigeladenen erlassene Veränderungssperre der
Klägerin nicht entgegengehalten werden könne und die Beigeladene ihr Einvernehmen
rechtswidrig versagt habe. Die Veränderungssperre diene der Sicherung des
Bebauungsplanverfahrens.
9
Unter dem 14.6.2006 hat der Kläger im Parallelverfahren 11 K 2289/06 einen
Normenkontrollantrag beim OVG NRW gestellt mit dem Ziel, die Satzung über die
Veränderungssperre der Stadt E2. für unwirksam zu erklären. Mit Urteil vom 30.10.2006
- 7 D 68/06.NE - lehnte das OVG NRW den Antrag ab. Die hiergegen erhobene
Nichtzulassungsbeschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom
5.2.2007 - 4 BN 4/07 - zurück.
10
Nachdem der Rat der Stadt E2. mit Beschluss vom 14.6.2007 die geltende
Veränderungssperre noch einmal bis zum 1.7.2008 verlängert hatte, beschloss er in der
Sitzung vom 19.6.2008 den Bebauungsplan Nr. 83 "Windpark P. " als Satzung. Der
Beschluss wurde am 20.6.2008 bekanntgemacht. Der Bebauungsplan enthält für den
hier interessierenden Zusammenhang im Wesentlichen folgende Festsetzungen:
11
Die beiden Vorrangbereiche des Flächennutzungsplans werden insgesamt als
"Sondergebiet Windenergieanlagen und Fläche für die Landwirtschaft (§ 11 Abs. 2
BauNVO)" festgesetzt. In den festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen
innerhalb des Sondergebiets ist die Errichtung von maximal zwei Windkraftanlagen
zulässig, deren Höhe 120 m nicht überschreiten darf. Darüber hinaus enthält der
Bebauungsplan verschiedene Festsetzungen zum Schall-, Schattenwurf- und
Eisabwurfschutz. Eine Rückbauverpflichtung wird ebenfalls festgesetzt. Ferner trifft der
Plan verschiedene gestalterische Festsetzungen zur Form der Windenergieanlagen, der
Farbgebung, Zuwegung, Einfriedung- und Eingrünung sowie zur zulässigen Tages- und
Nachtkennzeichnung.
12
Nach der Begründung dienen die Festsetzungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der
Zahl der Windenergieanlagen im Wesentlichen dem Tierschutz. Die Höhenbegrenzung
auf 120 m diene dem Schutz von Vögeln und Fledermäusen sowie des
Landschaftsbildes und sei auch unter dem Vorsorgeaspekt der Vermeidung von optisch
bedrängenden Wirkungen auf benachbarte Wohnhäuser gerechtfertigt. Das eingeholte
Wirtschaftlichkeitsgutachten verdeutliche, dass ein wirtschaftlicher Betrieb der WEA mit
dieser Gesamthöhe möglich sei. Dies gelte auch unter Berücksichtigung der im
Offenlegungsverfahren erhobenen Einwände der Klägerin. Wegen der Einzelheiten wird
auf den Bebauungsplan Nr. 83 und dessen Begründung Bezug genommen.
13
Bereits am 3.7.2006 hat die Klägerin Klage erhoben mit dem Ziel, eine
immissionsschutzrechtliche Genehmigung für ihre drei in der Konzentrationszone
14
geplanten Windenergieanlagen zu erhalten. Zwar entsprächen die vorgesehenen
Standorte nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes, dieser sei jedoch wegen
verschiedener Verstöße rechtswidrig und damit nichtig. Er verstoße zunächst gegen des
Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 BauGB, indem er das bereits in der
Flächennutzungsplanung nur äußerst gering angesetzte potenzielle Gebiet zur Nutzung
von Windenergieanlagen bezogen auf die hier interessierende Teilfläche um 33 Prozent
reduziere. Die Zahl zulässiger Windenergienanlagen werde von drei auf zwei reduziert,
in der zweiten Konzentrationszone immerhin noch um 17 Prozent. Die Festsetzungen
sicherten insoweit nicht einmal, dass überhaupt Windenergieanlagen errichtet werden
könnten - sie erlaubten etwa gleichermaßen die Errichtung landwirtschaftlicher
Gebäude. Darüber hinaus leide der Satzungsbeschluss unter durchgreifenden
Abwägungsfehlern. Der Bebauungsplan setze sich bereits nicht damit auseinander,
dass die Eigentümer der innerhalb einer Konzentrationszone gelegenen Grundstücke
grundsätzlich als Folge der Darstellung der Konzentrationszone im
Flächennutzungsplan berechtigt seien, dort Windenergieanlagen zu errichten. Darüber
hinaus habe die Beigeladene die seit mehr als drei Jahren bekannten konkreten
Planungen der Klägerin ignoriert und die Baufenster so gelegt, dass diese ihr Ziel nicht
erreichen könne. Ein sachlicher Grund hierfür sei nicht ersichtlich. Der Wegfall der
dritten Anlage sei insbesondere auch nicht vor dem Hintergrund eines beabsichtigten
Schutzes der Fledermauspopulation gerechtfertigt. Ferner sei auch der detaillierte
Vortrag der Klägerin hinsichtlich der (fehlenden) Wirtschaftlichkeit von Anlagen mit einer
Höhenbegrenzung von 120 m nicht ausreichend gewürdigt worden. Die Klägerin habe
insoweit bereits im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung ein eigenes Gutachten
vorgelegt und auch zu aus ihrer Sicht bestehenden Mängeln des von der Beigeladenen
eingeholten Gutachtens Stellung genommen. Die Beigeladene habe demnach nicht den
ihr von der Rechtsprechung auferlegten Nachweis der Möglichkeit eines wirtschaftlichen
Betriebes der Windenergieanlagen selbst geführt, sich jedoch vor allem nicht mit den
substanziierten Einwänden der Klägerin auseinandergesetzt. Weitere Bedenken
bestünden insoweit, als die Ziffer 9 der textlichen Festsetzungen hinsichtlich der
Rückbauverpflichtung innerhalb einer Dreimonatsfrist nicht hinreichend bestimmt oder
bestimmbar sei. Auch die gestalterischen Festsetzungen seien von § 86 BauO NRW
nicht mehr gedeckt, namentlich sei die Festsetzung, dass die WEA baugleich
auszuführen seien, unzulässig. Dies gelte umso mehr, als maßgeblich die erste
baurechtlich genehmigte Anlage sein solle, die tatsächliche Gestaltung des Gebietes
hänge damit vom Zufall ab. Auch die Regelungen hinsichtlich der Zuwegung zur WEA
seien unverständlich.
Die Klägerin beantragt,
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die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 2.1.2006 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 27.6.2006 zu verpflichten, der Klägerin auf ihren Antrag
vom 6.10.2005 eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung betreffend Errichtung
und Betrieb einer Windfarm mit drei Windenergieanlagen in E2. P. , Gemarkung P. , Flur
4, Flurstück 19 und 31 sowie Flur 3, Flurstück 13 zu erteilen.
16
Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Der Genehmigung stehe der für die Beklagte bindende Bebauungsplan Nr. 83 der
Beigeladenen entgegen.
19
Die Beigeladene stellt keinen Antrag.
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Sie hält die Einwände der Klägerin gegen die Gültigkeit des Bebauungsplanes für nicht
durchgreifend. Ein Verstoß gegen das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB
liege nicht vor. Im Hinblick auf die Zahl der WEA enthalte der Flächennutzungsplan
keine verbindlichen Regelungen, sondern letztlich nur eine Zielvorgabe. Es habe sich
lediglich um ein Suchkriterium gehandelt und nicht um eine Darstellung im
Flächennutzungsplan selbst. Es könne zwar sein, dass die dem Bebauungsplan
zugrundeliegende Konzentrationszone nicht als solche im Flächennutzungsplan
dargestellt worden wäre, sondern schon bei der Erarbeitung der 25. Änderung als
Suchbereich ausgeschieden wäre, wenn man gewusst hätte, das hier keine drei WEA
errichtet werden können. Es sei aber ebenso möglich, dass man sich auch bei dieser
Annahme für eine Abweichung von den o.g. Suchkriterien und damit für eine
Ausweisung der Fläche als Konzentrationszone entschieden hätte, um wenigstens zwei
Anlagen zu ermöglichen. Auch die von der Klägerin vorgebrachten prozentualen
Abweichungen ließen eine Verletzung des Entwicklungsgebotes nicht erkennen. In
jedem Fall sei eine solche Verletzung hier jedoch aufgrund des § 214 Abs. 2 Nr. 2
BauGB unbeachtlich. Die geordnete städtebauliche Entwicklung sei nicht beeinträchtigt.
Darüber hinaus sei es nicht abwägungsfehlerhaft, dass die Baufenster des
Bebauungsplanes nicht die von der Klägerin beabsichtigten Standorte berücksichtigten.
Die Stadt E2. habe nicht für die Klägerin zu planen gehabt, sondern eine
Angebotsplanung erstellt und insoweit ihr planerisches Ermessen auszuüben gehabt.
Auch die Höhenbegrenzung sei im Hinblick auf die Wirtschaftlichkeitsberechnungen
zulässig und städtebaulich geboten, die Stadt E2. sei nicht verpflichtet gewesen, alle
relevanten Rahmenbedingungen für die Wirtschaftlichkeit des Betriebs einer WEA in die
Abwägung einzustellen. Der Rat der Beigeladenen habe sich mit der Frage der
Wirtschaftlichkeit auch bei einer Beschränkung der Gesamtanlagen intensiv befasst.
Insbesondere in der Abwägung des Vortrags sei auf die Argumente der Klägerin
umfangreich eingegangen worden, sie seien im Einzelnen behandelt worden. Der Rat
habe zum Zeitpunkt der Abwägungsentscheidung beim maßgeblichen
Satzungsbeschluss keine Veranlassung gehabt, an der Richtigkeit der im Rahmen des
Planverfahrens eingeholten Gutachten zu zweifeln. Die übrigen Bedenken der Klägerin
lägen neben der Sache. Schließlich sei auch noch darauf hinzuweisen, dass die nicht
gesicherte Erschließung der begehrten Genehmigung entgegenstehe.
21
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte dieses Verfahrens, des Verfahrens 11 K 2289/06 sowie des Verfahrens 7 D
68/06 NE des OVG NRW und auf die in diesem Verfahren beigezogenen
Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Beigeladenen Bezug genommen.
22
Entscheidungsgründe:
23
Die Klage ist zulässig und begründet. Die Klägerin hat Anspruch auf die Erteilung der
begehrten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung. Der ablehnende Bescheid des
T. P1. vom 2.1.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom
27.6.2006 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Er war aufzuheben
und die Beklagte zu verpflichten, die begehrte Genehmigung antragsgemäß zu erteilen,
§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
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Rechtsgrundlage für die Erteilung der begehrten immissionsschutzrechtlichen
25
Genehmigung ist § 6 Abs. 1 i.V.m. § 5 BImSchG. Nach diesen Vorschriften ist die
erforderliche immissionsschutzrechtliche Genehmigung auf Antrag zu erteilen, wenn
sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 BImSchG ergebenen Pflichten erfüllt werden und
andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der
Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen. Die sich hiernach
ergebenden Genehmigungsvoraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt.
Die Windenergieanlagen, die die Klägerin errichten möchte, sind bauplanungsrechtlich
an den vorgesehenen Standorten zulässig. Ihnen stehen namentlich nicht die
Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 83 "Windpark P. " vom 20.6.2008 entgegen.
Der Bebauungsplan ist zumindest wegen eines beachtlichen Verstoßes gegen das
Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB unwirksam und weist im Übrigen
durchgreifende Abwägungsfehler auf.
26
Der Bebauungsplan Nr. 83 der Beigeladenen verstößt gegen das Entwicklungsgebot
des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB, indem er für die hier maßgebliche Vorrangfläche P.
lediglich Baufenster für zwei Windenergieanlagen vorsieht, während der
Flächennutzungsplan als Ausschlusskriterium zugrundelegte, dass nur dann
Vorrangzonen im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB dargestellt werden konnten,
wenn mindestens drei Windenergieanlagen errichtet werden konnten. Darüber hinaus
liegt ein Verstoß gegen das Entwicklungsgebot auch darin, dass für die reduzierte
Festsetzung von potenziellen Flächen für die Errichtung von Windkraftanlagen
öffentliche Belange maßgeblich waren, die bereits im Rahmen der
Flächennutzungsplanung berücksichtigt, gegenüber den Belangen des § 35 Abs. 1 Nr. 5
BauGB aber zurückgestellt wurden.
27
Das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB verlangt, dass durch die
Festsetzung eines Bebauungsplans die zugrundeliegenden Darstellungen des
Flächennutzungsplans konkreter ausgestaltet und damit zugleich verdeutlicht werden.
Dieser Vorgang schließt nicht aus, dass die in einem Bebauungsplan zu treffenden
Festsetzungen von vorgegebenen Darstellungen des Flächennutzungsplans
abweichen. Solche Abweichungen sind jedoch nur zulässig, wenn sie sich aus dem
Übergang in eine konkrete Planungsstufe rechtfertigen und die Grundkonzeption des
Flächennutzungsplanes unberührt lassen. In der Regel gehört zu der vom
Bebauungsplan einzuhaltenden Grundkonzeption des Flächennutzungsplanes etwa die
Zuordnung der einzelnen Bauflächen zueinander und zu den von Bebauung frei zu
haltenden Gebieten.
28
BVerwG, Urteil vom 26.2.1999 - 4 CN 6/98 -, NVwZ 2000, 197 f., OVG NRW, Urteil vom
12.12.2004 - 7 aD 134/02.NE -, Baurecht 2004, 972 ff.
29
Daraus folgt, dass die Grenzen des Entwicklungsgebotes bei der Ausweisung von
Konzentrationszonen im Flächennutzungsplan relativ eng sind, weil ihm insoweit bereits
eine konkretere Planung zugrunde liegen muss. Der Satzungsgeber darf dabei zwar
auch eine im Flächennutzungsplan ausgewiesene Konzentrationszone für
Windenergieanlagen einer andersartigen Nutzung zuführen. Dies kann durch Änderung
des Flächennutzungsplans geschehen. Ferner kann die Errichtung von
Windenergieanlagen in den Konzentrationszonen durch einen Bebauungsplan einer
Feinsteuerung - beispielsweise Begrenzung der Anlagenhöhe, Festlegung der
Standorte der einzelnen Anlagen - unterzogen werden. Will die Gemeinde jedoch das
dem Flächennutzungsplan zugrundeliegende gesamträumliche Planungskonzept
30
verändern, aufgrund dessen die positive Ausweisung von Konzentrationszonen für die
Windenergienutzung an einer bestimmten Stelle des Gemeindegebiets mit einer
Ausschlusswirkung für den übrigen Planungsraum verbunden ist, bedarf es hierfür der
Änderung des Flächennutzungsplanes.
OVG NRW, a.a.O., Seite 973.
31
Nach diesen Grundsätzen ist der Bebauungsplan Nr. 83 bereits deshalb nicht aus dem
Flächennutzungsplan der Beigeladenen entwickelt, weil er für eine der nur zwei im
Flächennutzungsplan darstellten Konzentrationszonen lediglich die Errichtung von zwei
Windenergieanlagen zulässt. Tragendes Kriterium der Ausweisung von
Konzentrationszonen im Flächennutzungsplan war jedoch ausweislich des
Planungskonzepts der Beigeladenen, die von Beginn an verfolgt wurde und die auch
der Beschlussfassung über die 25. Änderung des Flächennutzungsplanes vom
19.5.2005 zugrunde lag, aus städtebaulichen Gründen nur Konzentrationszonen
darzustellen, wenn dort mindestens drei Anlagen Platz fänden. Aus diesem Grund
wurden einige der potenziell geeigneten und genauer untersuchten Bereiche im
Rahmen der Betrachtung des gesamten Gemeindegebietes ausschließlich oder vor
allem deshalb ausgenommen, weil hier allenfalls zwei Windenergieanlagen errichtet
werden konnten (z.B. Suchbereiche d, e). Die im Laufe des gerichtlichen Verfahrens
abgegebene Einschätzung der Beigeladenen, es habe sich insoweit lediglich um ein
Suchkriterium gehandelt, entspricht daher nicht dem tatsächlichen bzw. dem
dokumentierten Planungsverlauf.
32
Für das hier in Rede stehende Gebiet kommt hinzu, dass die Konzentrationszone
letztlich aus zwei einzeln betrachteten Flächen zusammen gesetzt wurde (Flächen G
und H). Hiermit wurde der Tatsache Rechnung getragen, dass im Umfeld beider
Flächen nur ein begrenztes Konfliktpotenzial für die Ansiedlung von
Windenergieanlagen gesehen wurde, beide Flächen für sich betrachtet jedoch zu klein
waren, um die angestrebte Untergrenze von drei WEA aufzunehmen. Aufgrund der
unmittelbar benachbarten Lage beider Flächen, die nur durch die M. getrennt sind, sah
das Planungsbüro jedoch die Möglichkeit, insgesamt drei WEA aufzustellen, die als
optisch gemeinsamer Windpark wahrgenommen werden konnten. Vor diesem
Hintergrund wurden beide Flächen zur Ausweisung im Flächennutzungsplan empfohlen
(vgl. Seite 76 bis 78 und 92 des Gutachtens X1. ). Diesen Planungsverlauf, den sich der
Rat der Beigeladenen ausweislich des Erläuterungsberichtes zu Eigen machte, haben
die Gutachter noch einmal mit Schreiben vom 14.6.2007 ausdrücklich bestätigt. Die
Ausweisung im Flächennutzungsplan erfolgte also konkret nur deshalb, weil in der
zusammengefassten Zone ausreichend Platz für drei Windenergieanlagen gesehen
wurde. Gleiches gilt im Übrigen auch für die zweite dargestellte Vorrangzone, die sich
aus den ehemaligen Suchbereichen b und c zusammensetzt.
33
Der Vortrag der Beigeladenen im Klageverfahren, gegebenenfalls wäre auch eine
Ausweisung erfolgt, wenn nur zwei Windenergieanlagen Platz gefunden hätten, ist
damit gegenstandslos. Im Übrigen änderte dies nichts daran, dass der
Flächennutzungsplan gerade an dieser Mindestzahl festhielt, die insoweit aus
städtebaulichen Gründen eine tragende Rolle spielte. Es ist zwar denkbar, dass eine auf
anderen Prämissen fußende Flächennutzungsplanung ebenso hätte verfolgt werden
können, dies ist jedoch nicht geschehen. Der Bebauungsplan ist aber jedenfalls kein
Mittel, eine solche Alternativplanung im Flächennutzungsplan zu ersetzen. In diesem
Fall hätte die Beigeladene vielmehr eine erneute Änderung ihres Flächennutzungsplans
34
einleiten müssen.
Darüber hinaus verstößt der Bebauungsplan auch inhaltlich gegen das
Entwicklungsgebot. Denn die Reduktion vorgesehener Standorte auf zwei
Windenergieanlagen folgte ausschließlich Erwägungen des Natur - insbesondere des
Vogel- und Fledermausschutzes. Diese Aspekte sind jedoch vom Rat bereits der
Flächennutzungsplanung zugrunde gelegt worden und konnten damit in der
Bebauungsplanung nicht mehr als Rechtfertigung dafür herangezogen werden,
Windenergieanlagen in wesentlichen Teilbereichen der Konzentrationszone völlig
auszuschließen. Die Beigeladene widerspricht sich selbst bzw. ihrer planerischen
Abwägungsentscheidung, wenn sie Belange des Naturschutzes bereits im Rahmen der
Flächennutzungsplanung berücksichtigt und bei der Ausweisung von
Konzentrationszonen zurückstellt, im Rahmen der Feinsteuerung jedoch diesen
Interessen wiederum Vorrang vor den Interessen an der Nutzung erneuerbarer Energien
gibt. Das gilt namentlich vor dem Hintergrund, dass sich die Beigeladene mit der
Ausweisung von Konzentrationszonen das Recht "erkauft", das Gemeindegebiet im
Übrigen von Windenergieanlagen frei zu halten. Diesen "Preis", innerhalb der
ausgewiesenen Konzentrationszonen den Belangen des Naturschutzes keinen
optimalen Raum mehr geben zu können, muss sie auch im Rahmen des
Bebauungsplanverfahrens zu "zahlen" bereit sein. Ansonsten müsste sie auf eine
planerische Steuerung insgesamt verzichten.
35
Vgl. zur unzulässigen "Doppelverwertung" insbesondere OVG NRW, Urteil vom
12.2.2004 - 7 aD 134/03 NE -, Baurecht 2004, 973 f.
36
Soweit die Beigeladene in diesem Zusammenhang darauf abstellt, sie habe nicht die
gleichen Erkenntnisse doppelt verwertet, sondern nur die im Bebauungsplanverfahren
neu gewonnenen, hat die Kammer bereits im Urteil vom 6.2.2008 - 11 K 2289/06 -
ausgeführt, dass diese zusätzlichen Erkenntnisse bereits bei der
Flächennutzungsplanung hätten berücksichtigt werden müssen, wenn man ihnen die im
Bebauungsplanverfahren gegebene Bedeutung zumessen wollte. Denn die Frage, ob
hier überhaupt eine Eignung als Vorrangfläche für die Errichtung von
Windenergieanlagen besteht, ist für die Ausweisung von Konzentrationszonen
wesentlich und damit nicht Gegenstand einer Feinsteuerung durch den Bebauungsplan.
37
Entgegen der Auffassung der Beigeladenen ist der Verstoß gegen das
Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB auch vor dem Hintergrund des § 214
Abs. 2 Nr. 2 BauGB beachtlich. Nach § 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB ist es für die
Rechtswirksamkeit eines Bebauungsplanes unbeachtlich, wenn das Entwicklungsgebot
des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB verletzt worden ist, ohne dass dadurch die sich aus dem
Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt
worden ist. Die Verletzung des Entwicklungsgebotes ist rechtlich nicht gleichbedeutend
mit einer Beeinträchtigung der sich aus dem Flächennutzungsplan ergebenden
geordneten städtebaulichen Entwicklung. Abweichungen des Bebauungsplanes von
dem Flächennutzungsplan in einer Größenordnung, die keine Auswirkungen auf dessen
städtebauliches Gesamtkonzept haben, sind aus Gründen der Planerhaltung
unbeachtlich. Ob das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB eingehalten ist,
beurteilt sich nach der planerischen Konzeption des Flächennutzungsplans für den
engeren Bereich des Bebauungsplans. Für die Frage, ob die sich aus dem
Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt
worden ist, ist dessen planerische Konzeption für den größeren Raum, d.h. für das
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gesamte Gemeindegebiet in den Blick zu nehmen. In diesem Zusammenhang ist auch
zu prüfen, welches Gewicht der planerischen Abweichung im Rahmen der
Gesamtkonzeption des Flächennutzungsplans zukommt. Maßgeblich ist, ob er seine
Bedeutung als kommunales Steuerungsinstrument der städtebaulichen Entwicklung "im
Großen und Ganzen" behalten oder verloren hat.
Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 26.2.1999 - 4 CN 6/98 -, NVwZ 2000, 197 f., OVG NRW,
Urteil vom 12.12.2004 - 7 aD 134/02.NE -, Baurecht 2004, 972 ff.
39
Bei der Darstellung von Konzentrationszonen ist dabei auch zu beachten, dass deren
Ausweisung zur Folge hat, dass außerhalb dieser Bereiche die Errichtung von
Windenergieanlagen nicht zulässig ist.
40
OVG NRW, o.a.O., Seite 974.
41
Nach diesen Grundsätzen ist die Festsetzung von Baufenstern für lediglich zwei
Windenergieanlagen auch vor dem Hintergrund des § 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB
beachtlich. Wie bereits ausgeführt, lag der Betrachtung des gesamten
Gemeindegebietes gerade zugrunde, dass keine Flächen ausgewiesen werden sollten,
die weniger als drei Windenergieanlagen aufnehmen konnten. Dies ist auch tatsächlich
nicht geschehen. Diese städtebauliche Konzeption des Flächennutzungsplanes wird
durch den Bebauungsplan schon deshalb verlassen, weil unter Zugrundelegung des
offenbar dem Bebauungsplan zugrundeliegenden Maßstabes auch die Ausweisung von
weiteren Konzentrationszonen im Rahmen eines stimmigen Gesamtkonzeptes hätte
erfolgen müssen, dies jedenfalls nicht auszuschließen ist. Ggf. wäre sogar auf die
Ausweisung von Vorrangzonen insgesamt verzichtet worden. Damit hat die Abweichung
auch unmittelbare Auswirkungen auf dieses sich aus dem Flächennutzungsplan
ergebende Konzept der geordneten städtebaulichen Entwicklung. Entgegen der
Auffassung der Beigeladenen stellt § 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB gerade nicht darauf ab, ob
eine geordnete städtebauliche Entwicklung abstrakt nicht beeinträchtigt wird, sondern
darauf, dass die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete
städtebauliche Entwicklung infrage gestellt wird.
42
Der Bebauungsplan Nr. 83 ist darüber hinaus auch deshalb unwirksam, weil seine
zentrale Festsetzung - in der zeichnerischen Darstellung orange/rot unterlegt - in sich
widersprüchlich und von der angeführten Rechtsgrundlage nicht gedeckt ist und darüber
hinaus entgegen der Darstellung im Flächennutzungsplan den Vorrang der Nutzung für
die Zwecke der Windenergie nicht ausreichend sicherstellt. Im Ergebnis ist der
Bebauungsplan Nr. 83 damit von Anfang an praktisch funktionslos gewesen.
43
Der Bebauungsplan Nr. 83 der Beigeladenen setzt für die Konzentrationszonen des
geltenden Flächennutzungsplanes ein "Sondergebiet Windenergieanlagen und Fläche
für die Landwirtschaft (§ 11 Abs. 2 BauNVO)" fest, innerhalb dessen wiederum in zwei
Baufenstern die Errichtung baulicher Anlagen zulässig sein soll. Die Festsetzung
Sondergebiet Windenergieanlagen und Fläche für die Landwirtschaft ist als alternative
Nutzungsbestimmung jedenfalls nicht hinreichend bestimmt und darüber hinaus
widersprüchlich. Denn die beiden Nutzungsformen, die unterschiedslos für die gesamte
Fläche festgesetzt werden, schließen sich gegenseitig aus. Denn die Festsetzung
"Fläche für die Landwirtschaft" nach § 9 Abs. 1 Nr. 18a BauGB schließt auch die
Verwirklichung anderer privilegierter Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 7 BauGB aus.
44
Vgl. dazu nur OVG NRW, Urteil vom 14.1.2008 - 7 D 12/07.NE.
45
Es ist auch nicht klar, was in einzelnen Bereichen tatsächlich festgesetzt wurde.
Außerhalb der beiden Baufenster mag dies noch im Sinne einer landwirtschaftlichen
Nutzung auslegbar sein, weil die Nutzung der Windenergie bauliche Anlagen
notwendig voraussetzt. Innerhalb der beiden festgesetzten Baufenster gilt dies jedoch
nicht, hier liegt eine echte - und damit unzulässige - Alternativfestsetzung vor.
46
Die gesamte Festsetzung ist jedoch auch unabhängig davon rechtswidrig, weil die
Ausweisung einer Fläche für die Landwirtschaft von der Rechtsgrundlage des § 11 Abs.
2 BauNVO nicht gedeckt ist. Die Festsetzung eines Sondergebietes "Fläche für die
Landwirtschaft" ist weder in den Regelbeispielen des § 11 Abs. 2 Satz 2 BauNVO
vorgesehen noch ist sie mit diesen vergleichbar. Auch ist nicht ersichtlich, dass die
Beigeladene eine entsprechende Planungsabsicht gehabt haben könnte, weder aus
dem Bebauungsplanverfahren noch aus dem Satzungsbeschluss ergibt sich hierzu
irgendein Hinweis.
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Zum Erfordernis einer sogar gesteigerten planerischen Rechtfertigung vgl. OVG NRW,
Urteil vom 14.1.2008 - 7 D 12/07.NE.
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Schließlich hat die Klägerin zu Recht gerügt, dass eine solche Festsetzung - ihre
inhaltliche Gültigkeit unterstellt - auch im Zusammenhang mit den textlichen
Festsetzungen den Vorrang für die Nutzung von Windenergie nicht hinreichend
sicherstellt. Denn in den beiden festgesetzten Baufenster ist zwar die Errichtung von
Windenergieanlagen möglich, genauso jedoch auch die Errichtung von Gebäuden, die
der Landwirtschaft dienen. So müsste etwa der Bau eines Stallgebäudes in den
Baufenstern bei Vorliegen eines entsprechenden Antrages genehmigt werden, die
Errichtung einer Windenergieanlage wäre damit ausgeschlossen. Dies ist mit der
Ausweisung von Konzentrationszonen für die Nutzung der Windenergie, die die
Errichtung von Windenergieanlagen an anderen Stellen gerade ausschließen soll, nicht
zu vereinbaren. Im Extremfall könnte dies dazu führen, dass weder innerhalb noch
außerhalb der Konzentrationszonen Windenergieanlagen errichtet werden können.
49
Unabhängig davon ist eine planerische Rechtfertigung für diese Festsetzung weder
dem dokumentierten Planungsverfahren zu entnehmen noch konnte der Vertreter der
Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung hierzu Auskunft geben.
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Unabhängig davon leidet der Bebauungsplan Nr. 83 auch an mehreren für sich
genommen jeweils durchgreifenden Abwägungsmängeln. Die Klägerin rügt zu Recht,
dass bei der Abwägungsentscheidung nicht berücksichtigt wurde, dass für die von ihr
vorgesehenen Flächen bereits konkrete Anträge gestellt waren, deren Bearbeitung
wegen einer Veränderungssperre zurückgestellt wurde. Aus der Ausweisung der
Konzentrationszonen ergab sich zumindest, dass die hier vorgesehenen Flächen als
potenzielle Eignungsgebiete zur Errichtung von Windenergieanlagen selbst von der
Beigeladenen angesehen wurden. In der bauleitplanerischen Abwägung sind jedoch
auch solche privaten Belange zu berücksichtigen, die in der konkreten
Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Das von der Klägerin in
das Verfahren eingebrachte Nutzungsinteresse ist jedenfalls dann, wenn - wie hier - die
zur Nutzung vorgesehenen Flächen vertraglich gesichert sind, zum notwendigen
Abwendungsmaterial zu zählen, weil es sich um ein durch § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB
rechtlich geschütztes Interesse handelt.
51
Vgl. dazu insbesondere OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 28.3.2008 - 3
M 188/07 -, Baurecht 2008, 1562 ff.
52
Dieser Verpflichtung ist die Beigeladene nach dem der Kammer zur Verfügung
stehenden Material nicht nachgekommen. Sie hat sich im Gegenteil auf den Standpunkt
gestellt, zu einer entsprechenden Berücksichtigung im Rahmen einer
"Angebotsplanung" nicht verpflichtet zu sein. Daraus kann nur der Schluss gezogen
werden, dass sie diesen Belang der Klägerin schlicht nicht berücksichtigte. Dies ergibt
sich auch aus den Stellungnahmen im Klageverfahren. Damit hat sie aus einem
unzutreffenden Abwägungsmaterial heraus ihre Entscheidung getroffen, es ist auch
nicht auszuschließen, dass die Abwägung bei richtiger rechtlicher Würdigung des
Vortrags der Klägerin insoweit zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre.
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Unabhängig davon leidet auch die im Bebauungsplan Nr. 83 vorgesehene
Höhenbegrenzung auf 120 m zumindest im Hinblick auf die dadurch eingeschränkte
Wirtschaftlichkeit der Windenergienutzung an durchgreifenden Abwägungsmängeln.
Die Beigeladene hat insoweit aus dem Urteil des OVG NRW vom 13.3.2006 - 7 A
3414/04 - den Schluss gezogen, sie sei nicht verpflichtet, alle relevanten
Rahmenbedingungen für die Wirtschaftlichkeit des Betriebs von Windenergieanlagen in
die Abwägung einzustellen. Sie wäre offensichtlich überfordert, wollte man ihr
abverlangen, gleichsam von Amts wegen individuelle Gegebenheiten bei einzelnen
konkreten potenziellen Antragstellern detailliert zu ermitteln und hieran anknüpfend
umfangreiche Wirtschaftlichkeitsberechnungen erstellen zu lassen. Sie sei vielmehr
grundsätzlich berechtigt, ihre Annahmen eines wirtschaftlichen Betriebes von
Windenergieanlagen unter bestimmten Rahmenbedingungen auf allgemeine
Erfahrungswerte zu stützen. Insbesondere habe das OVG in der angeführten
Entscheidung noch für einen am 13.12.2005 beschlossenen Bebauungsplan, der eine
Höhenbegrenzung von 75 m vorsieht, das alleinige Abstellen auf einen Erfahrungswert
von rund 5 m pro Sekunde in 50 m Nabenhöhe für ausreichend erachtet.
54
Es ist für die Kammer bereits fraglich, ob diese Maßstäbe hier Berücksichtigung finden
konnten, da sich die Klägerin im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens nicht darauf
beschränkt hat, allgemein die fehlende Wirtschaftlichkeit zu rügen. Sie hat vielmehr ein
detailliertes Gutachten vorgelegt, das - in Abweichung von einem von der Beigeladenen
selbst eingeholten Gutachten - zu dem Ergebnis kam, dass bei einer vorgesehenen
Höhenbeschränkung von 120 m ein wirtschaftlicher Betrieb nicht in Betracht komme.
Eine Ermittlung von Amts wegen war hier also kein Kernproblem. Unabhängig davon
musste die Beigeladene aus dem Flächennutzungsplanverfahren selbst wissen, dass
die Wirtschaftlichkeit hier ein maßgebliches Abwägungskriterium war, die ursprünglich
vorgesehene Höhenbegrenzung von 100 m wurde durch ein von der Beigeladenen
selbst eingeholtes Gutachten als nicht wirtschaftlich verworfen. Vor diesem Hintergrund
wäre die Beigeladene zumindest verpflichtet gewesen, sich mit den konkreten
Einwänden detailliert auseinander zu setzen. Ein Ausweichen auf allgemeine
Erfahrungssätze war ihr dabei nicht zuletzt deshalb verwehrt, weil sie selbst konkrete
Gutachten angefordert hatte.
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Ob dies angesichts der grundsätzlich vertretenen Auffassung, sie sei dazu nicht
verpflichtet, geschehen ist, konnte die Kammer deshalb offenlassen, weil auch die
nachfolgende konkretere Auseinandersetzung an mehreren Stellen offenkundig
unzureichend ist. So wird hinsichtlich des von der Klägerin angegebenen Listenpreises
56
- offenbar ohne Nachprüfung - angenommen, hierauf werde vom Hersteller ein Nachlass
gewährt. Darüber hinaus wird auf ein Forschungsvorhaben des
Bundesumweltministeriums Bezug genommen, wonach der Anlagenpreis bei einer
Nabenhöhe von 78 m und einer Nennleistung von 2 Megawatt durchschnittlich 1,882
Millionen Euro betrage. Zugrundegelegt wird dabei eine Preisspanne von 941,- EUR bis
1060,- EUR pro kw/h Nennleistung. Der angeblich durchschnittliche Preis lässt sich
jedoch nur dann errechnen, wenn tatsächlich der niedrigste Preis von 941,- EUR pro
kw/h Nennleistung zugrunde gelegt wird. Das ist aber jedenfalls kein
Durchschnittspreis. Dass diese wenigstens unschlüssigen Erwägungen auf die Frage
der Wirtschaftlichkeit durchschlagen und damit abwägungsrelevant sind, liegt auf der
Hand.
Schließlich wird zu den Anlagekosten und der erzielbaren Einspeisevergütung lediglich
festgehalten, die Beigeladene gehe davon aus, dass Anlagen kurzfristig lieferbar und
sowohl Genehmigung als auch Baubeendigung bis Ende 2008 möglich seien. Auch
diese Einschätzung leidet an durchgreifenden Abwägungsmängeln, insbesondere
angesichts des bisherigen Planungsverhaltens der Beigeladenen war kaum mit einer
kurzfristigen Genehmigungserteilung zu rechnen. Der Beigeladenen musste vielmehr
bewusst sein, dass die einzigen konkreten Anträge auf der Grundlage der
Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht genehmigt werden konnten.
Genehmigungsanträge für die festgesetzten Baufenster lagen nicht vor. Da der
Bebauungsplan erst am 20.6.2008 in Kraft trat, konnte jedenfalls bei der üblichen Dauer
eines Genehmigungsverfahrens allenfalls noch mit einer Bescheiderteilung zum
Jahresende gerechnet werden, nicht jedoch mit einer Fertigstellung und
Inbetriebnahme. Dies umso weniger, als die Klägerin sachlich nachprüfbar und
angesichts des allgemein bekannten Booms der Windkraft auf dem Weltmarkt auch
plausibel dargelegt hatte, es sei mit längeren Lieferzeiten zu rechnen. Die Mindestdauer
eines Genehmigungsverfahrens von ca. vier Monaten zugrunde gelegt, hätte schon eine
Lieferfrist von acht bis zehn Wochen die kurzfristige Inbetriebnahme vor Jahresende
verhindert - also eine Lieferzeit, die selbst im Automobilbereich trotz hoher
Lagerbestände alles andere als unüblich ist. Auch dies hat die Beigeladene nicht - wie
erforderlich - in ihre Abwägung eingestellt.
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Unabhängig davon hat die Beigeladene im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens und
der Einführung einer Höhenbegrenzung außer Acht gelassen, dass sich die
städtebauliche Rechtfertigung einer Höhenbegrenzung bei noch möglicher
Wirtschaftlichkeit eines Betriebes jedenfalls nicht von selbst versteht. Vielmehr sind die
berechtigten Interessen der Betreiber, eine möglichst optimale Ausnutzung ihrer
Anlagen zu erzielen, mit dem städtebaulichen Interesse an einer Höhenbegrenzung
abzuwägen. Im Fall des von der Beigeladenen herangezogenen Urteils des OVG NRW
vom 13.3.2006 wogen gerade die entgegenstehenden städtebaulichen Belange
angesichts einer geplanten Höhenbegrenzung von 75 m und vorgesehenen 140 m für
das beantragte Bauvorhaben bei einer Fremdenverkehrsgemeinde und einer
entsprechenden Darstellung im Gebietsentwicklungsplan besonders schwer. Hinzu
kam, dass die Höhenbegrenzung auf 75 m im Bebauungsplan nicht zuletzt vor dem
Hintergrund erfolgte, dass ab einer Höhe von 75 m eine Tages- und ab einer Höhe von
100 m auch eine Nachtkennzeichnung für Windenergieanlagen erforderlich wird.
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Auch nur annähernd vergleichbar gewichtige städtebauliche Gründe für die Festsetzung
einer maximalen Höhe von 120 m gegenüber der von der Klägerin erstrebten Höhe von
149 m sind nicht ersichtlich. Die Höhendifferenz ist für sich genommen für den
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unbefangenen Betrachter optisch kaum sicher wahrnehmbar. Besondere
Kennzeichnungspflichten, die allein für 149 m, nicht aber 120 m hohe
Windenergieanlagen gelten, gibt es nicht. Die Anlagen sollen auch in einem Gebiet
errichtet werden, das ausweislich der Abwägungsentscheidung im
Flächennutzungsplan nicht als vorrangig für den Fremdenverkehr eingestuft wurde.
Insoweit hätte die Beigeladene zwischen den widerstreitenden Interessen eine
Abwägungsentscheidung treffen müssen, deren Ergebnis jedenfalls nicht auf der Hand
lag. Dies ist hier jedoch ebenfalls nicht geschehen.
Schließlich hätte in der Abwägungsentscheidung auch berücksichtigt werden müssen,
dass in einem zentralen Punkt von der Flächennutzungsplanung abgewichen wurde,
indem nur noch zwei Windenergieanlagen zugelassen wurden. Diesem Umstand hat
die Beigeladene - soweit ersichtlich - jedoch keine besondere Bedeutung beigemessen.
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Vor diesem Hintergrund musste sich die Kammer nicht mehr abschließend mit den von
der Klägerin gerügten einzelnen textlichen Festsetzungen und ihren Auswirkungen auf
den Bebauungsplan beschäftigen.
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Zur Unzulässigkeit der Festsetzung einer Rückbauverpflichtung wegen fehlender
Rechtsgrundlage vgl. aber OVG NRW, Urteil vom 27.5.2004 - 7a D 55/03.NE.
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Soweit die Beigeladene schließlich darauf hinweist, die immissionsschutzrechtliche
Genehmigung könne deshalb nicht erteilt werden, weil die Erschließung nicht gesichert
sei, vermag die Kammer dies schon deshalb nicht nachzuvollziehen, weil die
Beigeladene für diesen Bereich selbst Planungsentscheidungen getroffen hat, die
rechtswidrig wären, wenn eine Erschließung insoweit nicht gesichert wäre. Konkret
vermag die Kammer darüber hinaus auch nicht zu erkennen, welche besonderen
Schwierigkeiten gegen die Erschließung des südöstlich des Schnitzweges gelegenen
Bereiches der Konzentrationszone sprechen sollten. Dies um so weniger, als die
Klägerin den Abschluss eines entsprechenden Erschließungsvertrages angeboten hat.
Probleme in diesem Bereich sehen im Übrigen weder die Beklagte als
Genehmigungsbehörde noch der Landesbetrieb Straßen NRW, der insoweit seine
Zustimmung zu den Genehmigungsanträgen - wenn auch unter Auflagen - erteilt hat.
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Sonstige öffentliche Belange, die dem Vorhaben der Klägerin entgegenstehen könnten,
sind weder ersichtlich noch vorgetragen. Namentlich bestehen keine
immissionsschutzrechtlichen Bedenken gegen die Genehmigung des Vorhabens der
Klägerin. Soweit die Gemeinde I1. im Jahre 2005 noch Einwände hinsichtlich eines von
ihr der Nähe geplanten reinen Wohngebietes geltend machte, die die Beklagte aufgriff,
sind sie gegenstandslos geworden. Die fragliche Fläche ist inzwischen im
Gebietsentwicklungsplan als Vorratsfläche für Gewerbe angemeldet.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, Abs. 3 VwGO. Außergerichtliche Kosten
der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, weil sie keinen Sachantrag gestellt hat.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2, Abs. 1
VwGO i.V.m. § 709 ZPO.
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