Urteil des VG Minden vom 11.05.2009

VG Minden: überwiegendes öffentliches interesse, aufschiebende wirkung, angemessene frist, überwiegendes interesse, vollziehung, eltern, behörde, auskunftserteilung, auskunftspflicht, verwaltungsakt

Verwaltungsgericht Minden, 6 L 208/09
Datum:
11.05.2009
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 L 208/09
Tenor:
Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird
abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Gründe:
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Der Antrag der Antragstellerin vom 13.04.2009,
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die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 13.04.2009 gegen den Bescheid
des Antragsgegners vom 06.04.2009 wiederherzustellen bzw. anzuordnen,
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ist zulässig, aber nicht begründet.
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Gem. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines
Widerspruchs in den Fällen des Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 ganz oder teilweise anordnen, im
Falle des Abs. 2 Nr. 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Bei dieser Entscheidung
hat das Gericht das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des
Verwaltungsaktes gegen das Interesse des Antragstellers abzuwägen, von der
Vollziehung vorläufig verschont zu bleiben. Dabei wird ein gegenüber den persönlichen
Belangen des Betroffenen überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen
Vollziehung regelmäßig angenommen, wenn der zu beurteilende Verwaltungsakt
offensichtlich rechtmäßig ist, während ein überwiegendes Interesse des Betroffenen am
Nichtvollzug zu bejahen ist, wenn sich der Verwaltungsakt als offensichtlich rechtswidrig
erweist, weil an der Vollziehung offensichtlich rechtswidriger Entscheidungen
grundsätzlich kein überwiegendes öffentliches Interesse besteht. Ist bei der im
Aussetzungsverfahren des § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen summarischen Überprüfung
der Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs weder festzustellen, dass dieser
offensichtlich begründet, noch, dass dieser offensichtlich unbegründet ist, ist aufgrund
sonstiger, nicht (nur) an den Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens orientierter
Gesichtspunkte abzuwägen, welches Interesse schwerer wiegt. Hat die Behörde die
sofortige Vollziehung des Verwaltungsaktes angeordnet, ist die Anordnung unabhängig
von einer Interessenabwägung aufzuheben, wenn sie formell rechtswidrig ergangen ist.
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Unter Anwendung dieser Grundsätze war der Antrag auf Gewährung einstweiligen
Rechtsschutzes abzulehnen, denn der Bescheid vom 06.04.2009 erweist sich als
offensichtlich rechtmäßig.
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Zunächst bestehen in formeller Hinsicht keine Bedenken. Die Vollziehungsanordnung
zu Nr. 1 der Verfügung aus dem Bescheid vom 06.04.2009 (Einreichen der
formblattmäßigen Erklärung) ist ausreichend begründet. Sie genügt den Anforderungen
des § 80 Abs. 3 VwGO. Die dort normierte Begründungspflicht verfolgt den Zweck, die
Behörde zu zwingen, sich des Ausnahmecharakters der Anordnung der sofortigen
Vollziehung bewusst zu werden und das öffentliche Interesse an einer sofortigen
Vollziehung aus den besonderen Umständen des Einzelfalles herzuleiten, und den
Betroffenen darüber Aufklärung zu geben, welche Überlegungen die Behörde zu
diesem Schritt veranlasst haben.
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Vgl. z.B. OVG NRW, Beschluss vom 29.07.2004 - 13 B 888/04 -, juris, n.w.N.
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Daran gemessen ist die vom Antragsgegner angegebene Begründung für die
Vollziehungsanordnung, ohne zeitnahe Einkommensangaben durch die Antragstellerin
werde die Bewilligung von Ausbildungsförderung für ihre Tochter zumindest verzögert
und deren Ausbildung dadurch gefährdet, nicht zu beanstanden. Auch wenn es sich
hierbei um im Bescheid vorgedruckte Erwägungen handelt, genügen diese im
vorliegenden Fall dem Begründungserfordernis des besonderen Interesses an der
sofortigen Vollziehung, da sie das Vollzugsinteresse ausreichend kennzeichnen und zur
Anstellung weitergehender Erwägungen keine Veranlassung bestand.
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Materiell-rechtlich erweist sich das Auskunftsverlangen des Antragsgegners als
offensichtlich rechtmäßig. Es findet seine Rechtsgrundlage in § 47 Abs. 4 und Abs. 6
BAföG i.V.m. § 60 SGB I. Danach kann die über den Ausbildungsförderungsantrag
entscheidende Behörde von den Eltern des Auszubildenden Auskunft über die für die
beantragte Leistung erheblichen Tatsachen und die Vorlage entsprechender Urkunden
verlangen sowie hierzu eine angemessene Frist setzen. Diese Voraussetzungen sind
vorliegend gegeben.
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Zu den genannten Tatsachen gehören im Recht der Ausbildungsförderung
insbesondere die in den Bescheiden angeforderten Angaben über das elterliche
Einkommen und Vermögen. Diese finanziellen Verhältnisse sind gem. den §§ 11 Abs. 2,
24, 25, 26 BAföG grundsätzlich bei der Ermittlung des Ausbildungsbedarfs zu
berücksichtigen, wenn, wie hier, der Bedarf durch Einkommen und Vermögen des
Auszubildenden selbst nicht sichergestellt werden kann und eine elternunabhängige
Förderung nach § 11 Abs. 2 a und Abs. 3 BAföG - was hier ersichtlich der Fall ist - nicht
in Betracht kommt.
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Ausbildungsförderung wird - wie auch im Falle der Tochter der Antragstellerin -
grundsätzlich als familienabhängige Leistung erbracht und setzt daher die Mitwirkung
der Eltern oder des Ehegatten voraus (§ 47 Abs. 4 BAföG i.V.m. § 60 SGB I). Durch § 47
Abs. 4 BAföG wird die zur Bescheidung des Antrags erforderliche Mitwirkung der Eltern
oder des Ehegatten gesichert. Die Mitwirkungspflicht dieses Personenkreises besteht in
der Regel darin, die erforderlichen Angaben zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnissen zu machen und diese dem Auszubildenden auszuhändigen. Dabei
besteht die Auskunftspflicht nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung
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unabhängig davon, ob der Auszubildende einen Anspruch auf Unterhaltszahlungen
gegen seine Eltern oder seinen Ehegatten hat.
Vgl. hierzu VG Ansbach, Beschluss vom 26.01.2005 - AN 2 S 04.02696 - und
Sächsisches OVG, Beschluss vom 23.07.2002 - 5 BS 40/02 -, jeweils m.w.N. bei juris;
Rothe/Blanke, BAföG, Kommentar, 5. Auflage, Stand: Mai 2008, Rdnr. 11 zu § 47.
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Es würde das Auskunftsverfahren regelmäßig überfrachten, wenn in seinem Rahmen
die nicht selten komplexen und höchst strittigen Fragen einer konkreten
Unterhaltsverpflichtung mitgeklärt werden müssten. Das Auskunftsverfahren dient der
Abklärung von an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ausgerichteten Fragen, um in
diesem Umfang die Beurteilung des Bestehens eines Unterhaltsanspruchs, seines
Übergangs auf die Behörde und seiner Durchsetzbarkeit gegenüber den Eltern des
Auszubildenden zu ermöglichen.
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Hiervon ausgehend kann ein Bestreiten von Unterhaltsverpflichtungen durch die Eltern
eines Auszubildenden - wie hier durch die Antragstellerin - nur im Fall einer
sogenannten "Negativ-Evidenz" von Belang sein. Für diesen Fall wäre die
Geltendmachung der Auskunftspflicht unverhältnismäßig, weil nicht erforderlich, was
ihre Rechtswidrigkeit zur Konsequenz hätte. Ein Fall der sogenannten "Negativ-
Evidenz" liegt hier jedoch nicht vor, weil die Unterhaltspflicht der Antragstellerin
jedenfalls nicht offensichtlich ausgeschlossen ist und die Klärung dieser Frage gerade
nicht abschließend im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erfolgen, sondern ggf. einem
möglichen zivilgerichtlichen Unterhaltsprozess vorbehalten bleiben soll.
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Vgl. Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 23.07.2002, a.a.O.
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Die Antragstellerin hat sich bei der Auskunftserteilung auch des mit Anschreiben des
Antragsgegners vom 17.03.2009 bereits übersandten Vordrucks ("Formblatt 3") zu
bedienen. Zwar regelt § 60 Abs. 2 SGB I lediglich, dass für die erforderlichen Auskünfte
die entsprechenden Vordrucke verwendet werden "sollen". Jedoch geht § 46 Abs. 3
BAföG als speziellere Bestimmung über die in § 60 Abs. 2 SGB I enthaltende
Sollvorschrift hinaus und ersetzt diese für den Bereich der Ausbildungsförderung. Da §
46 Abs. 3 BAföG weder seinem Wortlaut noch der Gesetzessystematik nach auf die den
Förderungsantrag stellenden Auszubildenden beschränkt ist, müssen auch die in § 47
Abs. 4 BAföG genannten auskunftspflichtigen Personen die in der BAföG-Formblatt-
VwV bestimmten Formulare zwingend verwenden.
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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25.11.1994 - 16 E 842/94 -; Rothe/Blanke, a.a.O., Rdnr.
8 zu § 47.
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Die Verpflichtung zum Ausfüllen des Formblatts entfällt im Einzelfall allenfalls dann,
wenn bereits aufgrund vorliegender Unterlagen und Angaben eine abschließende
Bearbeitung des Förderungsantrages gewährleistet ist, was hier aber wegen der
verweigerten Mitwirkung der Antragstellerin gerade nicht der Fall ist.
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Die im Bescheid vom 06.04.2009 gesetzte Frist (2 Wochen nach Zustellung) ist
ausreichend und angemessen, um der auferlegten Verpflichtung zur Auskunftserteilung
nachzukommen.
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Bezüglich der Zwangsgeldandrohung, der als Vollstreckungsmaßnahme gemäß § 80
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Abs. 2 Satz 2 VwGO i.V.m. § 8 AG VwGO Sofortvollzugswirkung zukommt, ist die
aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin nicht anzuordnen, da die
Zwangsgeldandrohung selbst den gesetzlichen Anforderungen des § 63 VwVG NRW
offenkundig genügt.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.
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