Urteil des VG Minden vom 21.03.2000

VG Minden: befreiung, genehmigung, grundstück, öffentliche sicherheit, landschaft, verordnung, kreis, härte, start, wahrscheinlichkeit

Verwaltungsgericht Minden, 1 K 287/99
Datum:
21.03.2000
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 K 287/99
Tenor:
Die Klage wird auf Kosten des Klägers abgewiesen.
Tatbestand:
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Der Kläger - ein eingetragener Verein für Modellflug mit etwa 80 Mitgliedern - betreibt
seit ca. 1982 auf dem Grundstück Gemarkung C1. , Flur 16, Flurstücke 24, 25 und 85
einen Flugplatz für Flugmodelle - u. a. mit Verbrennungsmotoren - mit einem
Gesamtgewicht bis 5 kg. Nach der Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen im
Kreis C2. vom 01.11.1974 liegt der Modellflugplatz im Landschaftsschutzgebiet. Das
Grundstück liegt inmitten einer Wiesenlandschaft.
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Nachdem der Beirat bei der Unteren Landschaftsbehörde gegen eine beabsichtigte
Befreiung gem. § 69 Abs. 1 LG von den Verboten der Landschaftsschutzverordnung bei
der Bezirksregierung Detmold Widerspruch erhoben und diese ihre Zustimmung zur
Erteilung einer Befreiung versagt hatte, gab der Beklagte dem Kläger mit Verfügung vom
21.07.1998 u.a. auf, den Betrieb des Modellflugplatzes mit Ablauf des 31.12.1999
vollständig einzustellen (Ziffer 1.) und die Flugaktivitäten auf Flugmodelle mit einem
Gesamtgewicht von maximal 5 kg zu beschränken (Ziffer 4.). Zur Begründung führte er
aus, nach § 2 Abs. 2 LSchVO könnten auch andere als die in Abs. 1 genannten
Änderungen im Landschaftsschutzgebiet, die die Landschaft verunstalten, die Natur
schädigen, den Naturgenuß beeinträchtigen oder solche Wirkungen erwarten ließen,
verboten werden. Solche negativen Einflüsse gingen von der Start- und Landebahn
sowie dem Flugbetrieb aus. Die Start- und Landebahn sowie der Großteil des Geländes
würden als Vielschnittrasen gepflegt. Hierdurch werde die Artenkombination des
ehemals hier vorhandenen Grünlandes in Richtung auf die in Rasenflächen
vorkommenden Arten verschoben und dadurch die Artenvielfalt reduziert. Der
Flugbetrieb führe zu einer Störung der Vogelwelt in weitem Umkreis durch
Greifvogelsilhouette, Lärm und ungewöhnlichen Betrieb auf der Fläche. Der betroffene
Lebensraum sei als Brutplatz für empfindliche Arten nicht mehr nutzbar, wodurch
manche begonnene Brut abgebrochen werde und verloren gehe.
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Mit Bescheid ebenfalls vom 21.07.1998 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers
vom 14.08.1996 auf Befreiung von den Vorschriften der Verordnung zum Schutze von
Landschaftsteilen im Kreis C2. /Genehmigung nach § 6 Abs. 4 Landschaftsgesetz) für
den Modellflugplatz in C1. ab. Zur Begründung führte er u.a. aus, die Voraussetzungen
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für eine Befreiung gemäß § 69 Abs. 1 und 3 LG lägen nicht vor. Danach könne er auf
Antrag Befreiung von einem Verbot der Landschaftsschutzverordnung erteilen, wenn a)
die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall aa) zu einer nichtbeabsichtigten Härte
führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der
Landschaftspflege zu vereinbaren sei oder bb) zu einer nicht gewollten
Beeinträchtigung in Natur und Landschaft führen würde oder b) überwiegende Gründe
des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern. Eine nichtbeabsichtigte Härte sei
nicht gegeben, da der Kläger den Modellflugplatz mit den darauf befindlichen baulichen
Anlagen illegal betreibe, was er ihm schon im Dezember 1986 mitgeteilt habe. Ein
weiterer Betrieb sei auch mit den Belangen des Naturschutzes und der
Landschaftspflege nicht vereinbar. Das im Biotopkataster NW aufgeführte Gebiet stelle
im Hinblick auf eine großräumige Biotopvernetzung ein wichtiges verbindendes
Element dar und werde von der Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten
wegen der besonderen ökologischen Bedeutung für eine Ausweisung als
Naturschutzgebiet vorgeschlagen. Die Biotopkartierung stelle neben dem naturnahen
Bachlauf und der hohen strukturellen Vielfalt auch den Wert der Fläche für Wiesenvögel
heraus. Außerdem werde durch die Nutzung des Geländes als Modellflugplatz in ein auf
landwirtschaftliche Abläufe eingestelltes Gefüge eingegriffen und durch die
Andersartigkeit der Abläufe hier Unruhe verbreitet, was mit dem Schutzzweck nicht
vereinbar sei. Die übrigen Voraussetzungen der Vorschrift lägen ebenfalls nicht vor. Die
Voraussetzungen für eine Genehmigung des Flugplatzbetriebs nach § 6 Abs. 4 LG
seien nicht gegeben.
Der Kläger erhob sowohl gegen die Ablehnung des Antrags auf Befreiung von den
Vorschriften der Landschaftsschutzverordnung als auch gegen die Ordnungsverfügung
vom 21.07.1998 Widerspruch. Er machte geltend, die Ordnungsverfügung vom
21.07.1998 sei rechtswidrig, denn das Grundgesetz habe in Art. 73 Nr. 6 GG dem Bund
die ausschließliche Gesetzzuständigkeit für den Bereich des Luftverkehrs gegeben.
Nach § 1 Abs. 1 LuftVG sei die Nutzung des Luftraumes durch Luftfahrzeuge frei, soweit
nicht das Luftverkehrsgesetz bzw. anderweitige Luftverkehrsvorschriften eine
Beschränkung vorsähen. Beschränkungen seien lediglich in § 16 Abs. 4 und 5 LuftVO
enthalten. Danach bedürften Modellflugzeuge einer gesonderten Aufstiegserlaubnis,
wenn diese ein Gesamtgewicht von mehr als 5 kg hätten. Der Kläger betreibe jedoch
lediglich den genehmigungsfreien Modellflug bis 5 kg Gewicht in einer größeren
Entfernung als 1,5 km zu Wohngebieten bzw. anderen Flugplätzen. Der Kläger bedürfe
daher keiner Aufstiegserlaubnis. Die Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen
könne nicht zur Untersagung des Modellflugbetriebes herangezogen werden, denn
Einzelverfügungen im Bereich des Luftverkehrs könnten lediglich auf § 29 Abs. 1 LuftVG
gestützt werden.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 12.01.1999 wies die Bezirksregierung Detmold die
Widersprüche des Klägers zurück. Zur Begründung führte sie im wesentlichen aus, der
Beklagte sei zum Erlaß der Verfügung befugt gewesen. Mit § 16 Abs. 5 LuftVO sei
lediglich die luftverkehrsrechtliche Erlaubnispflichtigkeit bzw. -freiheit geregelt. Hiervon
bleibe die Befugnis der Länder, aus Gründen des Landschaftsschutzes in bestimmten
Gebieten den Landschaftscharakter beeinträchtigende Maßnahmen zu untersagen,
unberührt. Der Modellflugbetrieb bringe ein erhebliches Störpotential für die Vogelwelt
mit sich. Eine Konzentration des Flugbetriebes sei regelmäßig an den Wochenenden zu
erwarten, so daß nach längeren Ruheintervallen eine besonders intensive und
anhaltende Störphase eintrete, auf die insbesondere Wiesenvögel und Höhlenbrüter
empfindlich reagierten. Die unkalkulierbaren und abrupten Flugmanöver der Modelle
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riefen verbunden mit den dabei gegebenen hohen Winkelgeschwindigkeiten zusätzlich
eine besonders starke Störwirkung auf Tiere im allgemeinen und insbesondere Vögel
hervor. Die beschriebenen Effekte ließen eine so erhebliche und nachhaltige
Beeinträchtigung der Vogelarten erwarten, daß die Verhinderung von Bruterfolgen und
letztlich die völlige Vertreibung der Vögel wahrscheinlich sei. Im Rahmen einer
ornithologischen Untersuchung der Almeaue zwischen C2. und C1. durch Herrn Dr. M.
seien im Jahr 1998 in einem Radius von ca. 500 m um den Modellflugplatz
Gebirgsstelze, Wasseramsel und Mäusebussard als Brutvogelarten und Baumfalke,
Graureiher, Weißstorch, Braunkehlchen, Reiherente und Stockente als Gastvogelarten
festgestellt worden. Dieses Ergebnis weise die bereits heute gegebene besondere
Wertigkeit des fraglichen Gebietes hinsichtlich seiner Artenvielfalt und des Vorkommens
von Rote-Liste-Arten nach. In dem angeführten Gutachten werde außerdem festgestellt,
daß die Biotopstruktur der Almeaue und des unmittelbar angrenzenden Hahnenberges
zudem ein ganz erhebliches Entwicklungspotential biete. Der Modellflugbetrieb
beeinträchtige nicht nur die bereits in dem fraglichen Gebiet und der näheren
Umgebung vorkommenden Vogelarten erheblich, sondern behindere mit hinreichender
Wahrscheinlichkeit auch nachhaltig die zusätzliche Anreicherung der Vogelwelt durch
im Bestand erheblich gefährdete Arten. Eine Befreiung von den Vorschriften der
Landschaftsschutzverordnung nach § 69 Abs. 1 LG sei nicht möglich, da die
Voraussetzungen der Vorschrift nicht vorlägen.
Am 01.02.1999 hat der Kläger Klage erhoben. Er macht geltend, der Luftverkehr sei
ausschließlich bundesgesetzliche Angelegenheit. Entgegen der eindeutigen Zuordnung
in Art. 73 Nr. 6 GG könnten den Natur- und Landschaftsschutzbehörden keine
Eingriffsrechte in den unmittelbaren Luftverkehr gewährt werden. Der
Bundesgesetzgeber habe den Modellflug im übrigen als nicht belastend für Natur und
Landschaft eingeschätzt. Einer luftverkehrsrechtlichen Erlaubnis bedürfe nur, wer mit
Modellflugzeugen über 5 kg Gesamtgewicht oder bei Unterschreitung der Entfernung
von 1,5 km zu Wohngebieten fliege. Der Gesetzgeber habe keine Vorschrift erlassen,
daß der Modellflug auch in Landschaftsschutzgebieten einer vorherigen Erlaubnis
bedürfe. Darüber hinaus lägen die Voraussetzungen für ein Einschreiten des Beklagten
aufgrund der Landschaftsschutzverordnung nicht vor. Eine ausdrückliche Regelung,
daß der Betrieb von Modellflugplätzen im Landschaftsschutzgebiet verboten sei, könne
der Landschaftsschutzverordnung nicht entnommen werden. Der Beklagte lege nur
durch pauschale Hypothesen und Unterstellungen die angebliche Gefährdung des
Natur- und Landschaftshaushaltes durch den Modellflug dar. Immerhin betreibe der
Kläger auf dem Grundstück schon seit 1983 Modellflug. Langzeituntersuchungen, die
eine Beeinträchtigung der Landschaft durch Modellflug belegten, habe der Beklagte
nicht angestellt.
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Der Kläger beantragt,
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1. festzustellen, daß für den Betrieb des Modellflugplatzes auf dem Grundstück
Gemarkung C1. , Flur 16, Flurstücke 94, 25 und 85 eine Genehmigung nach § 6 Abs. 4
LG/Befreiung von den Vorschriften der Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen
im Kreise C2. vom 01.11.1974 nicht erforderlich ist, hilfsweise, den Bescheid des
Beklagten vom 21.07.1998 in der Form des Widerspruchsbescheides der
Bezirksregierung Detmold vom 12.01.1999 aufzuheben und den Beklagten zu
verpflichten, dem Kläger eine Befreiung von den Vorschriften der Verordnung zum
Schutze von Landschaftsteilen im Kreis C2. vom 01.11.1974/Genehmigung nach § 6
Abs. 4 LG zum Betrieb eines Modellflugplatzes auf dem Grundstück Gemarkung C1. ,
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Flur 16, Flurstücke 24, 25 und 85 zu erteilen. 2. Die Ordnungsverfügung des Beklagten
vom 21.07.1998 zu den Ziffern 1. und 4. in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der
Bezirksregierung Detmold vom 12.01.1999 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er macht geltend, vor der Erteilung der Genehmigung für einen Flugplatz sei nach § 6
Abs. 2 LuftVG u. a. zu prüfen, ob die Erfordernisse des Naturschutzes und der
Landschaftspflege berücksichtigt seien; bei einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit
oder Ordnung sei die Genehmigung zu versagen. Im Falle der Klägerin bedürfe es
keiner Genehmigung nach § 6 LuftVG, da nach § 16 Abs. 4 LuftVO der Aufstieg von
Flugmodellen von weniger als 5 kg Gesamtgewicht keiner Erlaubnis bedürfe. Dieser
Umstand sei jedoch ohne Einfluß auf die landschaftsschutzrechtliche
Genehmigungsbedürftigkeit. Diese stehe selbständig neben anderen Genehmigungen.
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Der Berichterstatter hat die Örtlichkeit anläßlich eines Erörterungstermins in
Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses wird auf das Protokoll vom
16.06.1999 Bezug genommen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug
genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Klage ist zulässig aber unbegründet.
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Der Kläger bedarf für den Betrieb des Modellflugplatzes auf dem Grundstück
Gemarkung C2. , Flur 16, Flurstücke 24, 25 und 85 einer Befreiung von den Vorschriften
der Verordnung zum Schutzes von Landschaftsteilen im Kreis C2. vom
01.11.1974/Genehmigung nach § 16 Abs. 4 LG.
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Entgegen der Auffassung des Klägers war der Beklagte als Natur- und
Landschaftsbehörde berechtigt, den Betrieb mit Modellflugzeugen unter
landschaftsschutzrechtlichen Gesichtspunkten zu regeln und gegebenenfalls zu
untersagen. Der Betrieb eines Modellflugplatzes ist nämlich nicht ausschließlich nach
luftverkehrsrechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilen.
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Einer behördlichen Erlaubnis zum Betrieb von Flugmodellen bedarf nach § 16 Abs. 4
und 5 LuftVO derjenige, der Modellflug mit Flugmodellen über 5 kg Fluggewicht betreibt.
Für Flugmodelle unter 5 kg - wie hier - bedarf es keiner luftverkehrsrechtlichen
Genehmigung. Das bedeutet aber entgegen der Auffassung des Klägers nicht, daß
anderweitige Verbote oder Genehmigungsvorbehalte zum Betrieb von Flugmodellen
rechtlich unzulässig sind. Ein landschaftsschutzrechtliches Verbot und die
luftverkehrsrechtliche Genehmigung nach § 6 Abs. 4 und 5 LuftVO bzw. die
luftverkehrsrechtliche Genehmigungsfreiheit stehen selbständig nebeneinander. Dies
folgt aus dem Inhalt der maßgeblichen luftverkehrsrechtlichen Normen. Während § 16
Abs. 5 LuftVO i.V.m. § 31 Abs. 2 Nr. 18 und § 32 Abs. 1 Nr. 8 des LuftVG die
Erlaubnispflicht für Flugmodelle ab 5 kg regelt, sind aus § 29 Abs. 1 LuftVG die
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Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung herzuleiten. Nach der
letztgenannten Vorschrift ist Aufgabe der Luftfahrtbehörden die Abwehr von Gefahren für
die Sicherheit des Luftverkehrs sowie für die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch
die Luftfahrt. Sie dient der präventiven Kontrolle einzelner Flugvorgänge auf ihre
Gefährlichkeit auf der Grundlage der nach § 16 Abs. 7 LuftVO zu machenden Angaben
über die Anzahl der beabsichtigten Aufstiege, die Art der Flugmodelle, die Art der
Steuerung, den Aufstiegsort und das Zielgebiet, die Aufstiegszeit und die Flugdauer.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 10.05.1995 - 4 C 69.82 -, NuR 86, 74.
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Eine aufgrund der luftaufsichtlichen Generalklausel des § 29 LuftVG erteilten
Genehmigung bzw. der gesetzliche Verzicht auf eine solche Genehmigung für
Flugmodelle unter 5 kg Fluggewicht, schließt allerdings nicht aus, daß die für den
Landschaftsschutz zuständigen Behörden - hier der Beklagte - gestützt auf die ihr durch
die Landschaftsschutzverordnungen und das Landschaftsgesetz zugewiesenen
Kompetenzen landschaftspflegerische Belange selbständig prüfen und gegebenenfalls
einschreiten. Die Auffassung des Klägers, das luftaufsichtliche Verfahren entfalte eine
Konzentrationswirkung, findet im Gesetz keine Stütze.
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Der Kläger bedarf nach alledem zum Betrieb des Modellflugplatzes einer
landschaftsschutzrechtlichen Befreiung von den Verboten der
Landschaftsschutzverordnung nach § 69 LG, denn das streitbefangene Grundstück liegt
im Geltungsbereich der Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen im Kreis C2. .
Der Beklagte hat es jedoch zu Recht abgelehnt, dem Kläger die begehrte Befreiung zu
erteilen.
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Gemäß § 69 Abs. 1 und 3 LG kann der Beklagte auf Antrag Befreiung von den Verboten
der Landschaftsschutzverordnung erteilen, wenn die Durchführung der Vorschrift im
Einzelfall aa) zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit
den Belangen des Landschaftsschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist
oder bb) zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung in Natur und Landschaft führen
würde oder b) überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung
erfordern. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen nicht vor.
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Die Flugaktivitäten des Klägers auf dem streitbefangenen Grundstück fallen unter das
landschaftsrechtliche Verbot nach § 2 Abs. 2 LSchVO. Nach dieser Vorschrift kann der
Beklagte bei Änderungen im Landschaftsschutzgebiet, d.h. solchen, die nicht unter die
beispielhafte Aufzählung in § 2 Abs. 1 LSchVO einzuordnen sind, Aktivitäten verbieten,
die die Landschaft verunstalten, die Natur schädigen, den Naturgenuß beeinträchtigen
oder solche Wirkungen erwarten lassen. Vorliegend hat der Beklagte mit der vom Kläger
gleichfalls angefochtenen Ordnungsverfügung vom 21.07.1998 diesem aufgegeben,
den Betrieb des Modellflugplatzes mit Ablauf des 31.12.1999 vollständig aufzugeben
und bis dahin nur Flugmodelle bis 5 kg Gesamtgewicht zu fliegen. Diese Verfügung ist
rechtmäßig ergangen, die Klage dagegen war abzuweisen.
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Der Beklagte hat insofern nachvollziehbar dargelegt, daß von der Start- und Landebahn
sowie dem Flugbetrieb negative Einflüsse auf die Natur ausgehen und die Natur
geschädigt wird. Die Start- und Landebahn sowie ein Teil des Geländes werden als
Vielschnittrasen gepflegt, wodurch die Artenkombination des ehemals hier vorhandenen
Grünlandes in Richtung auf die in Rasenflächen vorkommenden Arten verschoben und
dadurch die Artenvielfalt reduziert wird. Es ist nachvollziehbar, daß Rasenflächen
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weitaus weniger Tier- und Pflanzenarten einen Lebensraum bieten, als dies bei Wiesen
und Weiden der Fall ist. Das Aufsteigenlassen von Flugmodellen läßt ebenfalls
erwarten, daß die Natur beeinträchtigt wird. Um insoweit unnötige Wiederholungen zu
vermeiden, verweist die Kammer insofern auf die zutreffenden Ausführungen des
Beklagten in seinem Bescheid vom 21.07.1998 und insbesondere auf die Ausführungen
der Widerspruchsbehörde im Widerspruchsbescheid vom 12.01.1999, § 117 Abs. 5
VwGO. Die Kammer hat keinen Anlaß, an der Richtigkeit dieser Ausführungen zu
zweifeln. Insbesondere im Widerspruchsbescheid ist ausführlich dargelegt, welche
Vogelarten im Umkreis des Modellflugplatzes festgestellt worden sind. Es ist davon
auszugehen, daß schon die Lärmentwicklung, die von den Motormodellen ausgehen
und die Ansammlung von Menschen und Fahrzeugen, die von den Sporttreibenden und
den Zuschauern ausgelöst werden, sich störend auf die Tierwelt im
Landschaftsschutzgebiet auswirken.
OVG NW, Urteil vom 05.09.1995 - 9 A 2523/84 - NuR 1986, 213.
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Rechtlich unerheblich ist insoweit der Einwand des Klägers, er betreibe schon seit 1983
am streitbefangenen Ort Modellflug, gleichwohl würden dort aber noch wildlebende
Vögel und Exemplare gefährdeter Vogelarten gesichtet, was nur darauf zurückzuführen
sei, daß der Modellflugbetrieb die Tiere gerade nicht störe oder vertreibe. Nach § 2 Abs.
2 LSchVO kann der Beklagte bestimmte Handlungen im Landschaftsschutzgebiet, die
nicht unter § 2 Abs. 1 LSchVO fallen, verbieten, die die Landschaft verunstalten, die
Natur schädigen, den Naturgenuß beeinträchtigen oder solche Wirkungen erwarten
lassen. Bei der nach dieser Vorschrift zu treffenden Prognoseentscheidung ("...erwarten
lassen.") ist zu berücksichtigen, daß an den Grad der Wahrscheinlichkeit einer
Schädigung keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden dürfen, da gerade das
Erhalten von seltenen und scheuen Tieren eines naturwissenschaftlich sicheren
Beweises nicht immer zugänglich ist und nach allgemeinen ordnungsrechtlichen
Grundsätzen an die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts um so geringere
Anforderungen zu stellen sind, je größer der drohende Schaden ist.
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Vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 28.12.1990 - 8 S 1579/90 -, NVWZ-RR 1991, 625; VG
Freiburg, Urteil vom 06.11.1990 - 6 K 179/89 -, Nur 1993, 242.
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Gemessen daran gehört das Betreiben des Modellflugsports zu den Handlungen, die
den Charakter eines Landschaftsschutzgebietes verändern können oder dem
besonderen Schutzzweck eines solchen Gebietes zuwiderlaufen und die deshalb
verboten werden können, was vorliegend zu Recht geschehen ist.
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Da der Beklagte dem Kläger zu Recht wegen Verstoßes gegen die Vorschriften der
Landschaftsschutzverordnung den Modellflugbetrieb auf dem streitbefangenen
Grundstück untersagt hat, liegen gleichzeitig die Voraussetzungen für eine Befreiung
von den Vorschriften der Landschaftsschutzverordnung nicht vor. Die Durchführung der
Vorschrift im Einzelfall, nämlich § 2 Abs. 2 LSchVO, kann zu keiner nicht beabsichtigten
Härte i.S.d. § 69 Abs. 1 a), aa) führen. Mit der Untersagungsverfügung vom 21.07.1998
war gerade beabsichtigt, den Modellflug auf dem Grundstück zu unterbinden. Dann
kann das Verbot nicht gleichzeitig eine nicht beabsichtigte Härte für den Kläger
darstellen.
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Daß die Nichterteilung einer Befreiung von dem Verbot des § 2 Abs. 2 LSchVO zu einer
nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde, ist nicht
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ersichtlich. Ebenfalls ist nicht erkennbar, daß nach § 69 Abs. 1 b) überwiegende Gründe
des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern.
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf eine Genehmigung nach § 6 Abs. 4 LG.
Danach ist für alle Eingriffe, die nach anderen Rechtsvorschriften keiner behördlichen
Gestattung oder keiner Anzeige an eine Behörde bedürfen, eine Genehmigung der
Unteren Landschaftsbehörde erforderlich. Eine Genehmigung darf nach § 6 Abs. 5 LG
jedoch nicht erteilt werden, wenn der Naturhaushalt oder das Landschaftsbild erheblich
oder nachhaltig beeinträchtigt werden. Das ist aber, wie oben dargelegt, hier der Fall.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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