Urteil des VG Minden vom 11.01.2008

VG Minden: umkehr der beweislast, vermögensübertragung, grobe fahrlässigkeit, eltern, darlehen, rücknahme, gegenleistung, familie, anteil, zubehör

Verwaltungsgericht Minden, 6 K 1128/07
Datum:
11.01.2008
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 K 1128/07
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 50 EUR
abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in
derselben Höhe leistet.
T a t b e s t a n d :
1
Der Beklagte bewilligte der am 18.1.1983 geborenen Klägerin mit Bescheid vom
29.12.2003 für den Zeitraum November 2003 bis November 2004 (Besuch einer
Lehranstalt für Rettungsassistenten) Leistungen nach dem
Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) in Höhe von monatlich 159 EUR.
Entsprechend der Angabe der Klägerin in ihrem am 7.11.2003 eingegangenen
Leistungsantrag, über Barvermögen lediglich in Höhe von 4.015,60 EUR zu verfügen,
erfolgte dabei keine Vermögensanrechnung. Auf Grund eines Datenabgleichs im Juli
2005, der eine einkommensteuerrechtliche Freistellungssumme von 372 EUR im Jahre
2003 für die Klägerin ergab, wurden dem Beklagten mögliche höhere
Vermögensanlagen der Klägerin zum Zeitpunkt des BAföG-Antrags bekannt. Nach
Aufforderung durch den Beklagten übersandte die Klägerin ihm unter dem 8.5.2006
mehrere Unterlagen über ihr bei Antragstellung vorhanden gewesenes Vermögen von
(nach Abzug eines Freibetrags gemäß Tz. 28.3.4 BAföG-VwV) insgesamt 5.838,46 EUR
und erklärte die Freistellungssumme damit, dass sie bis zum 25.8.2003 zusätzlich zwei
Sparkassenzertifikate in Höhe von 6.596,83 EUR bzw. 2.863 EUR besessen habe. Ihr
Vater sei ihr gegenüber wegen Ausgaben von über 10.000 EUR, die sie gehabt habe
(Kauf eines PKW samt CD- Radio sowie eines PC mit Zubehör, PKW-Reparaturen, Kfz-
Steuer und - Versicherung, zwei Urlaube) in Vorleistung getreten, um ihr den guten
Zinssatz der Zertifikate zu erhalten. Sie habe mit ihm vereinbart gehabt, ihre Schulden
bis Mitte 2003 zurückzuzahlen. Deshalb habe sie am 25.8.2003 das Zertifikat über 2.863
EUR aufgelöst und den frei gewordenen Betrag ihrem Vater überwiesen, während sie
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das zweite Zertifikat auf Anweisung ihres Vaters zur fortgesetzten Sicherung des guten
Zinssatzes auf ihren Bruder überschrieben habe. Unterlagen über die Zertifikate und die
dazu behaupteten Transaktionen sowie über ihre geltend gemachten Ausgaben legte
die Klägerin nicht vor.
Daraufhin nahm der Beklagte mit Bescheid vom 12.1.2007 den Bewilligungsbescheid
vom 29.12.2003 gemäß § 45 SGB X unter Ausübung von Ermessen zurück, wobei er
die Übertragung der beiden Zertifikate als rechtsmissbräuchlich ansah und deren von
der Klägerin angegebenen Werte ihrem Vermögen zurechnete, und forderte die Klägerin
auf, ihm einen gezahlten Betrag von 1.908 EUR (= 12 x 159 EUR) zu erstatten. Mit ihrem
dagegen erhobenen Widerspruch, soweit die Rückforderung einen Betrag von 638,46
EUR überstieg, behauptete die Klägerin, sie habe sämtliche ihr darlehensweise
zugewendeten Beträge unter der Voraussetzung erhalten, sie bei Ablauf ihrer
Sparkassenzertifikate an ihren Vater zurückzuzahlen. Es sei unter Familienmitgliedern
ganz üblich und in ihrer Familie noch heute gängige Praxis, dass ihre Eltern für größere
Anschaffungen der insgesamt sieben Kinder darlehensweise in Vorleistung träten. Sie
könne als einzige Belege aber nur noch die beiden Kfz-
Versicherungsbeitragsrechnungen für 2002 und 2003 über insgesamt gut 1.450 EUR,
die ihr Vater für sie verauslagt habe, vorlegen (beide Rechnungen weisen den Vater der
Klägerin als Adressaten aus).
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Die C1. L. wies den Widerspruch durch Bescheid vom 25.4.2007 zurück im
Wesentlichen mit der Begründung, die angeblichen Vereinbarungen mit dem Vater
erfüllten nicht die Anforderungen an zu berücksichtigende Darlehensverträge zwischen
Angehörigen, die dem sog. Fremdvergleich genügen müssten; deshalb seien die
Behauptungen der Klägerin unglaubhaft.
4
Am 25.5.2007 hat die Klägerin Klage erhoben unter Wiederholung der
Widerspruchsbegründung und mit dem zusätzlichen Vorbringen, die Umschreibung des
zweiten Zertifikats auf ihren Bruder habe auch steuerrechtliche Gründe gehabt und
könne dem Bruder spätere Anschaffungen ermöglichen. Bei insgesamt sieben Kindern
wären schriftliche Darlehensverträge für jede einzelne Vorleistung ihrer Eltern praktisch
unmöglich gewesen.
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Auf Aufforderung durch die Kammer hat die Klägerin wenige Tage vor der mündlichen
Verhandlung Unterlagen über die beiden Sparkassenzertifikate vorgelegt, aus denen
sich u.a. ergibt, dass sie die fraglichen Sparverträge am 4.2.2000 - damals noch
gesetzlich vertreten durch ihre Eltern - über 10.000 DM, entnommen von einem anderen
Konto der Klägerin, bzw. am 6.7.2001 über 5.000 DM mit jeweils siebenjähriger Laufzeit
und währenddessen immer weiter steigenden Zinssätzen abgeschlossen hatte, dass die
jährlichen Zinsen jeweils dem Kapital zugeschlagen und mitverzinst und dass beide
Verträge am 25.8.2003 auf den damals knapp neunjährigen Bruder der Klägerin,
vertreten durch die Eltern, übertragen und später jeweils vor Ablauf des Zeitraums der
Zinssondervereinbarung aufgelöst wurden, der erstgenannte Vertrag am 20.2.2006, der
zweitgenannte bereits am 15.7.2004.
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In der mündlichen Verhandlung hat der informatorisch angehörte Vater der Klägerin u.a.
erklärt, die von seiner Tochter angegebenen Urlaubskosten für 2003 in Höhe von 1.900
EUR seien deren Anteil an einem gemeinsamen Familienurlaub, der insgesamt etwa
6.000 EUR gekostet habe. Auf Nachfragen des Gerichts und des Vertreters des
Beklagten, veranlasst durch die neue Detaildarstellung dieses Urlaubs und die Zweifel
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hieran, hat der Vater ergänzt, der Betrag von 1.900 EUR habe einen Taschengeldanteil
für seine Tochter eingeschlossen.
Die Klägerin beantragt - sinngemäß von Anfang an -,
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den Bescheid des Beklagten vom 12.1.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides
der C1. L. vom 25.4.2007 aufzuheben, soweit ein Betrag von mehr als 638,46 EUR
zurückgefordert wird.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte
und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten verwiesen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
13
Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom
12.1.2007 in Gestalt des für die gerichtliche Überprüfung maßgebenden
Widerspruchsbescheides (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) vom 25.4.2007 ist in vollem Umfang
rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1
VwGO).
14
Die Rücknahmeentscheidung des Beklagten ist rechtmäßig. Nach § 45 Abs. 1 SGB X
darf ein begünstigender Verwaltungsakt, soweit er rechtswidrig ist, auch nach
Unanfechtbarkeit unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise
mit Wirkung für die Zukunft oder die Vergangenheit zurückgenommen werden. Der die
Klägerin begünstigende Bewilligungsbescheid vom 29.12.2003 war in vollem Umfang
rechtswidrig. Der Klägerin standen für den Bewilligungszeitraum November 2003 bis
November 2004 keine Leistungen der Ausbildungsförderung zu, weil sie ihren
Förderungsbedarf durch anzurechnendes eigenes Vermögen decken konnte.
15
Gemäß §§ 11 Abs. 2 Satz 1, 26 ff. BAföG ist auf den förderungsrechtlichen Bedarf des
Auszubildenden unter anderem eigenes Vermögen anzurechnen. Als Vermögen gelten
nach § 27 BAföG alle beweglichen und unbeweglichen Sachen, Forderungen und
sonstigen Rechte, soweit der Auszubildende sie verwerten kann und sie nicht nach Abs.
2 dieser Vorschrift vom Vermögensbegriff ausgenommen sind. Maßgeblich ist der Wert
eines jeden Vermögensgegenstandes zum Zeitpunkt der Antragstellung (§ 28 Abs. 2
BAföG), bei Wertpapieren allerdings der Kurswert am 31. Dezember des Jahres vor der
Antragstellung, sofern der Bewilligungszeitraum vor dem 1.4.2005 begann (§ 28 Abs. 2
BAföG in der bis zum Inkrafttreten des 21. BAföGÄndG geltenden Fassung). Von dem
nach § 28 Abs. 1 und 2 BAföG ermittelten Vermögensbetrag sind die im Zeitpunkt der
Antragstellung bestehenden Schulden und Lasten abzuziehen (§ 28 Abs. 3 Satz 1
BAföG); dies geschieht im Falle einer Rückforderung von Spar- oder Bausparprämien
grundsätzlich durch einen Pauschalabzug von 10 % des Spar- bzw. Bausparguthabens
(Tz. 28.3.4 BAföGVwV). Veränderungen des Vermögens zwischen Antragstellung und
Ende des Bewilligungszeitraums bleiben unberücksichtigt (§ 28 Abs. 4 BAföG).
16
Die streitgegenständliche nachträgliche Anrechnung von Vermögen der Klägerin durch
den Beklagten entspricht diesen gesetzlichen Vorgaben. Unstreitig verfügte die Klägerin
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am 7.11.2003 über ein anzurechnendes Barvermögen von jedenfalls 5.838,46 EUR (der
Beklagte hat den darin enthaltenen Wert des Bausparvermögens sogar um einige Cent
zu niedrig angesetzt). Zu Recht hat der Beklagte darüber hinaus die von der Klägerin
selbst mit insgesamt 9.459,83 EUR mitgeteilten Werte der beiden Sparkassenzertifikate
berücksichtigt, die sich seit dem 25.8.2003 nicht mehr im Eigentum der Klägerin
befanden. Dieses Guthaben gehörte zwar am Tag der Antragstellung nicht mehr zum
Vermögen der Klägerin, es ist aber dem von der Klägerin einzusetzenden Vermögen
wegen rechtsmissbräuchlicher Vermögensverfügungen zuzurechnen.
Ein Auszubildender handelt grundsätzlich rechtsmissbräuchlich, wenn er, um eine
Vermögensanrechnung im folgenden Bewilligungszeitraum zu vermeiden, Vermögen
unentgeltlich an einen Dritten überträgt, anstatt es für seinen Lebensunterhalt und seine
Ausbildung einzusetzen.
18
Vgl. BVerwG, Urteil vom 13.1.1983 - 5 C 103.80 -, DVBl. 1983, 846 = NJW 1983, 2829 =
Buchholz 436.36 § 26 Nr. 1 = FamRZ 1983, 1174; OVG Saarlouis, Beschluss vom
23.2.2007 - 3 Y 13/06 -, juris; Humborg, in: Rothe/Blanke, BAföG, Komm., 5. Aufl. (Stand:
Februar 2007), § 27 Rdnr. 8.3; Ramsauer/Stall- baum/Sternal, BAföG, Komm., 4. Aufl.
2005, § 27 Rdnr. 2.
19
Unabhängig von der bürgerlich-rechtlichen Wirksamkeit der unentgeltlichen
Vermögensübertragung hat dies förderungsrechtlich zur Folge, dass das übertragene
Vermögen dem Auszubildenden weiterhin zugerechnet und nach Maßgabe der §§ 26
bis 30 BAföG auf seinen Bedarf angerechnet wird. Dies gilt auch dann, wenn der
Auszubildende sein Vermögen auf einen nahen Angehörigen, namentlich seine Eltern
oder einen Elternteil, überträgt, ohne eine Gegenleistung zu erhalten.
20
Vgl. BVerwG, Urteil vom 13.1.1983 - 5 C 103.80 -, a.a.O.
21
Vorliegend ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles von einer
rechtsmissbräuchlichen Vermögensübertragung auszugehen.
22
Im Rahmen einer Anfechtungsklage gegen einen Rückforderungsbescheid - wie hier -
obliegt es im Ausgangspunkt dem Amt für Ausbildungsförderung, den für seine
Rechtsposition günstigen Umstand, dass der Auszubildende das bei ihm inzwischen
nicht mehr vorhandene Vermögen zur Vermeidung einer Anrechnung auf seinen
Förderungsbedarf rechtsmissbräuchlich ohne Gegenleistung übertragen hat, darzulegen
und zu beweisen.
23
Stdg. Rspr. der Kammer, vgl. z.B. Urteile vom 10.10.2006 - 6 K 579/06 -, vom 13.3.2007 -
6 K 2182/06 -, NRWE-Datenbank = juris, und vom 13.11.2007 - 6 K 551/07 -, NRWE-
Datenbank.
24
Die Darlegungs- und Nachweispflicht der Behörde findet allerdings dort ihre Grenze, wo
sie zur Sachverhaltsklärung notwendig auf die Mitwirkung des Auszubildenden
angewiesen ist. Soweit allein der Auszubildende in der Lage ist, vom Amt für
Ausbildungsförderung aufgezeigte ernsthafte objektive Zweifel an einer nicht
rechtsmissbräuchlichen Vermögensübertragung ohne entsprechende Gegenleistung
aufzuklären, ist der Auszubildende zur umfassenden Mitwirkung verpflichtet (vgl. §§ 60
Abs. 1, 65 Abs. 1 Nr. 3 SGB I) und insbesondere zur Vermeidung von Missbrauchsfällen
bei behaupteten Vertragsverhältnissen zwischen nahen Angehörigen gehalten, die
25
Vermögensübertragung plausibel zu machen und durch objektive Tatsachen belegt den
ernsthaften Verdacht des Rechtsmissbrauchs auszuräumen; insoweit hat er - unter
Umkehrung der materiellen Beweislast - das Risiko zu tragen, dass die ausschließlich
in seine Sphäre fallenden ernsthaften Zweifel nicht beseitigt werden können.
Vgl. entsprechend zur Umkehr der Beweislast bei verdeckten Treuhandverhältnissen:
OVG NRW, Beschlüsse vom 28.2.2007 - 4 E 1153/06 -, FamRZ 2007, 943 = juris, und
vom 13.4.2007 - 4 E 1477/06 -.
26
An die Pflicht des Auszubildenden zum Beleg solcher plausiblen objektiven Tatsachen
sind jedoch nicht dieselben strengen Anforderungen zu stellen, die im Rahmen des § 28
Abs. 3 BAföG für den Nachweis vermögensmindernd zu berücksichtigender Schulden
erfüllt sein müssen. Bei der Frage, ob zwischen nahen Verwandten vertraglich
vereinbarte Zahlungsverpflichtungen, insbesondere
Darlehensrückzahlungsverpflichtungen, förderungsrechtlich als Schulden (§ 28 Abs. 3
BAföG) berücksichtigt werden können, sind die in der finanzgerichtlichen
Rechtsprechung entwickelten strengen Grundsätze zur Anerkennung von
Angehörigendarlehen anzuwenden, d.h. derartige Zahlungsverpflichtungen sind nur
berücksichtigungsfähig, wenn der Vertrag als solcher und seine tatsächliche
Durchführung in allen wesentlichen Punkten dem entsprechen, was zwischen fremden
Dritten üblich ist (sog. Fremdvergleich). Demgemäß kann eine Zahlungsvereinbarung
unter nahen Verwandten regelmäßig nur dann als Schuldverpflichtung i.S.d. § 28 Abs. 3
BAföG anerkannt werden, wenn eine schriftlich fixierte Abrede (wenigstens) über die
Laufzeit des Vertragsverhältnisses, die Höhe des Rückzahlungsanspruchs und die Art
und Weise der Rückzahlung getroffen worden ist.
27
Stdg. Rspr. der Kammer, vgl. z.B. Urteile vom 13.6.2006 - 6 K 622/05 -, m.w.N., vom
4.8.2006 - 6 K 827/05 - und vom 13.3.2007 - 6 K 2182/06 -, a.a.O.
28
Zur Ausräumung des ernsthaften Verdachts einer rechtsmissbräuchlichen
unentgeltlichen Vermögensübertragung vor Stellung des Förderungsantrags kann
hingegen im Einzelfall eine die Übertragung plausibel erklärende nicht schriftliche
Beweisführung des Auszubildenden genügen. Denn insoweit handelt es sich um die
Prüfung einer Ausnahme von der grundsätzlichen Entscheidung des Gesetzgebers, bei
der Vermögensanrechnung auf das am Tag der Antragstellung vorhandene Vermögen
des Auszubildenden abzustellen.
29
Vgl. Urteile der Kammer vom 4.8.2006 - 6 K 827/05 -, vom 10.10.2006 - 6 K 579/06 - und
vom 13.3.2007 - 6 K 2182/06 -, a.a.O.
30
Darlehensverpflichtungen zwischen nahen Angehörigen sind allerdings im Rahmen der
ausbildungsförderungsrechtlichen Prüfung einer rechtsmissbräuchlichen
Vermögensübertragung ebenso wie bei der Prüfung vermögensmindernder Schulden
nur anzuerkennen, wenn sie zivilrechtlich wirksam abgeschlossen worden und - auch
anhand der tatsächlichen Durchführung - auf Grund objektiver Anhaltspunkte klar und
eindeutig von einer Unterhaltsgewährung oder einer verschleierten Schenkung
abzugrenzen sind. Das ist unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu prüfen,
wobei der Auszubildende darlegungspflichtig ist.
31
Vgl. OVG Saarlouis, Beschluss vom 24.4.2006 - 3 Q 60/05 - , NJW 2006, 1750 = juris;
VGH München, Beschlüsse vom 2.8.2006 - 12 C 06.491 - und vom 27.11.2006 - 12 C
32
06.1171 -, jew. juris.
Dabei teilt die Kammer nicht die Auffassung, dass auch bei der Frage einer
rechtsmissbräuchlichen Vermögensübertragung in gleicher Weise wie bei der Frage
nach abzugsfähigen Schulden allein schon das Fehlen der Schriftform bedeutet, dass
es keine objektiven Anhaltspunkte für die behauptete Darlehensabrede gibt, so dass der
Auszubildende seiner besonderen Darlegungspflicht mit der bloßen Behauptung eines
Darlehens und beigebrachten gleichlautenden Angaben des angeblichen
Darlehensgebers nicht genügen könnte.
33
So aber wohl generell bei Verwandtendarlehen: OVG Saarlouis, Beschluss vom
24.4.2006 - 3 Q 60/05 -, sowie VGH München, Beschlüsse vom 2.8.2006 - 12 C 06.491 -
und vom 27.11.2006 - 12 C 06.1171 -, jew. a.a.O.
34
Denn dies würde im Ergebnis nichts anderes bedeuten, als die Vorlage eines schriftlich
fixierten Darlehensvertrags mit dem oben dargelegten Mindestinhalt für unverzichtbar zu
halten. Allerdings wird es für den Auszubildenden ohne Vorlage eines schriftlichen
Darlehensvertrags naturgemäß erheblich schwerer, anhand objektiver Tatsachen
plausibel zu belegen, dass er eine wirksame und ausbildungsförderungsrechtlich zu
berücksichtigende Darlehensvereinbarung getroffen hat.
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Dies plausibel zu machen und zu belegen, ist der Klägerin nicht gelungen, nachdem der
Beklagte ernsthafte Anhaltspunkte für eine rechtsmissbräuchliche
Vermögensübertragung kurz vor der Stellung des Förderungsantrags aufgezeigt hat. Es
liegen keine hinreichend belegten objektiven Tatsachen für die Behauptung der
Klägerin vor, ihr Vater habe ihr verschiedene Darlehen in Höhe von insgesamt über
10.000 EUR zur Verfügung gestellt, die sie vereinbarungsgemäß durch die beiden
Vermögensverfügungen vom 25.8.2003 abgelöst habe.
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Zum einen sind die Behauptungen der Klägerin mehrfach nachweislich unzutreffend. So
hatte sie im Mai 2006 behauptet, das Zertifikat über den geringeren Betrag aufgelöst und
den Auszahlungsbetrag ihrem Vater überwiesen zu haben, während das andere
Zertifikat auf ihren Bruder überschrieben worden sei. Tatsächlich aber haben die von
der Kammer angeforderten Unterlagen ergeben, dass beide Zertifikate von der Klägerin
auf ihren Bruder überschrieben wurden. Die ursprüngliche Falschbehauptung mit einer
Erinnerungslücke oder einer Falschauskunft der Bank erklären zu wollen, wie es der
Vater in der mündlichen Verhandlung angedeutet hat, ist nicht plausibel, weil es für die
Klägerin ein Leichtes gewesen wäre, derart außergewöhnliche Geldtransaktionen, mit
denen sie nur selten befasst ist, von vornherein - ggf. nach ausreichender Überlegung
und sorgfältiger Recherche - zutreffend darzustellen. Ebenso falsch ist die in der
Widerspruchsbegründung zur Erklärung der Vermögensübertragung vom August 2003
der Sache nach aufgestellte Behauptung, dies habe der Erfüllung einer Vereinbarung
mit ihrem Vater gedient, alle Darlehen bei Ablauf ihrer Zertifikate zurückzuzahlen. Denn
tatsächlich hatte die Klägerin die Zertifikate mit jeweils siebenjähriger Laufzeit und einer
sich stetig erhöhenden, also erst in späteren Jahren besonders lukrativen
Sonderverzinsung erst dreieinhalb bzw. gut zwei Jahre vor der Übertragung an ihren
Bruder erworben; von einer regulären Fälligkeit der Auszahlung der Vertragsguthaben
im August 2003 konnte also nicht im Entferntesten die Rede sein.
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Unglaubhaft ist daneben auch die Behauptung des Vaters, seine Tochter sei ihm 1.900
EUR, die er ihr darlehensweise vorgestreckt habe, als ihr Anteil an einem
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Familienurlaub im Jahre 2003 schuldig gewesen. Abgesehen davon, dass diese
Behauptung erstmals in der mündlichen Verhandlung aufgestellt und nicht der geringste
Beleg für sie vorgelegt wurde, ist sie auch für sich genommen nicht zu glauben. Denn
wenn der Urlaub einer Familie mit sieben Kindern insgesamt rund 6.000 EUR gekostet
hat, wie der Vater - bezeichnenderweise ebenfalls ohne Beleg - behauptet hat, ist nicht
verständlich, weshalb der auf ein Kind entfallende Anteil, sei es auch "einschließlich
Taschengeld", allein schon rund ein Drittel des Gesamtbetrags ausmachen soll. Im
Übrigen ist es ohnehin äußerst ungewöhnlich und deshalb ohne Vorlage eines Belegs
unglaubhaft, dass Eltern von einem ihrer Kinder - und der Behauptung zufolge auch nur
von einem - die volle Übernahme des Kostenanteils an einem gemeinsamen
Familienurlaub verlangen, und dies auch noch in der hier behaupteten Höhe.
Zum anderen ist es nicht plausibel und gleichfalls unglaubhaft, dass die Klägerin zur
Verschonung der zinsgünstigen Zertifikate Darlehen ihres Vaters für Ausgaben von über
10.000 EUR in Anspruch genommen haben will, obwohl sie auch ohne diese Zertifikate
über Eigenmittel von mehreren tausend EUR verfügte, davon allein fast 2.000 EUR auf
zwei Sparkonten der Sparkasse Bielefeld. Hierauf angesprochen hat der Vater der
Klägerin, der sich in der mündlichen Verhandlung als für die Regelung der finanziellen
Transaktionen auf die Namen seiner Kinder im wesentlichen zuständig erklärt hat, nur
sehr überrascht getan, jedoch nicht die mindeste Erklärung zu geben vermocht.
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Zu alledem kommt noch hinzu, dass die Klägerin zwar Ausgaben von über 10.000 EUR
behauptet, zu deren vorläufiger Deckung sie Darlehen von ihrem Vater erhalten haben
will, dass sie aber für keine einzige jener angeblichen Ausgaben Indizien aufgezeigt
geschweige denn einen Nachweis erbracht hat. Das gilt auch für die beiden im
Widerspruchsverfahren vorgelegten Kfz- Versicherungsbeitragsrechnungen für 2002
und 2003 über insgesamt gut 1.450 EUR. Denn aus beiden an den Vater der Klägerin
adressierten Rechnungen geht nicht hervor, dass sie sich auf ein Fahrzeug beziehen,
das von der Klägerin genutzt wird und für das - etwa auf Grund einer innerfamiliären
Vereinbarung - letztlich sie kostentragungspflichtig sein könnte. Zudem ist die
Nichtvorlage jeglicher auch nur indizieller Unterlagen für einen PKW-Kauf und
hochwertiges Zubehör, Reifenkäufe, verschiedene Reparaturen, Inspektionskosten und
TÜV-Gebühren sowie für einen teuren Computer samt Zubehör und schließlich zwei
angeblich überaus kostenträchtige Urlaubsreisen derart auffällig, dass die Kammer fast
zwangsläufig von Falschbehauptungen bzw. einer Verschleierungsabsicht der Klägerin
ausgehen muss. Denn es ist vollkommen unverständlich und unglaubhaft, dass die
Klägerin nicht einmal in der Lage sein will, beispielsweise - gegebenenfalls auch
nachträglich erneut beschaffte - Kontoauszüge für zumindest mehrere der zahlreichen
finanziellen Transaktionen vorzulegen, die mit den von ihr behaupteten Ausgaben
notwendig verbunden gewesen sein müssen.
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Unter diesen Umständen hat die Klägerin nicht einmal ansatzweise anhand objektiver
Tatsachen plausibel machen können, dass sie in zahlreichen Fällen jeweils eine
wirksame Darlehensvereinbarung mit ihrem Vater getroffen hat, zu deren Erfüllung die
Überschreibung der beiden fraglichen Zertifikate auf ihren seinerzeit erst knapp
neunjährigen Bruder jeweils als entgeltliche Vermögensverfügung gedient haben soll.
Vielmehr lässt jene Vermögensübertragung nur gut zwei Monate vor Stellung des
Förderungsantrags mangels objektiv nachvollziehbarer Erklärungsalternativen allein
den Rückschluss zu, dass sie lediglich dem Ziel diente, der Klägerin den Bezug von
Ausbildungsförderungsleistungen durch eine Vermögensumschichtung innerhalb der
Familie zu ermöglichen. Bezeichnenderweise hat auch der minderjährige Bruder der
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Klägerin seinen Namen als Inhaber der Zertifikate nicht bis zum Ende deren
ursprünglich siebenjähriger Laufzeit hergeben müssen. Vielmehr haben die ihn
gesetzlich vertretenden Eltern beide Zertifikatskonten jeweils deutlich vor Ablauf der
ursprünglich vereinbarten Anlagezeiträume aufgelöst - ohne die in den letzten
Anlagejahren besonders lukrativen Zinsen, zu deren Sicherung angeblich alle
Transaktionen dienen sollten, noch erzielen zu können - und die Auszahlungsbeträge in
unbekannter Weise anderweitig verwendet, möglicherweise also sogar wiederum zu
Gunsten der Klägerin.
Die weiteren, außer der Rechtswidrigkeit des ursprünglichen Bewilligungsbescheides
vom 29.12.2003 notwendigen Voraussetzungen des § 45 SGB X für eine Rücknahme
jenes Bescheides liegen ebenfalls vor.
42
Die Klägerin kann sich gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X nicht auf
Vertrauensschutz berufen, weil der zurückgenommene Bewilligungsbescheid auf
Angaben beruhte, die sie wenigstens grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung
unrichtig oder unvollständig gemacht hat. Sie hat es bei der maßgeblichen
Antragstellung vom 7.11.2003 unterlassen, die kurz zuvor vorgenommene
unentgeltliche Übertragung erheblichen eigenen Vermögens, nämlich der beiden
Sparkassenzertifikate, anzugeben. Dieses Unterlassen war für die Erteilung des
rechtswidrigen Bewilligungsbescheides ursächlich. Insoweit ist der Klägerin zumindest
grob fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen.
43
Nach § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 Halbs. 2 SGB X liegt grobe Fahrlässigkeit vor, wenn der
Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat. Der
Begünstigte muss schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt
und deshalb dasjenige nicht beachtet haben, was im gegebenen Fall jedem einleuchten
muss, wobei auf die persönliche Urteils- und Kritikfähigkeit, das geistige Vermögen des
Begünstigten sowie die besonderen Umstände des Einzelfalles abzustellen ist.
44
Vgl. z.B. W1. Mainz, Urteil vom 25.10.2007 - 1 K 99/07.MZ -, juris; Humborg, a.a.O., § 20
Rdnr. 5.3; Ramsauer/Stallbaum/Ster-nal, a.a.O., Anhang § 20 Rdnr. 4.
45
Dass unter das im Antragsformblatt abgefragte Vermögen auch rechtsmissbräuchlich
unentgeltlich an Dritte übertragenes Vermögen fällt, musste der Klägerin klar sein, selbst
wenn dies nicht ausdrücklich im Formular erwähnt wird; zumindest hätte die Klägerin
sich vor der Nichtangabe insoweit beim Beklagten beraten lassen müssen.
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Vgl. VGH München, Beschluss vom 27.11.2006 - 12 C 06.1171 -, a.a.O.
47
Besondere Umstände in der Person der Klägerin, die es ihr erschwert haben könnten,
solche Überlegungen anzustellen, sind nicht ersichtlich.
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Die Rücknahme ist schließlich innerhalb der Jahresfrist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X
erfolgt, denn der Beklagte hatte von den die Rücknahme rechtfertigenden Tatsachen
frühestens im Mai 2006 Kenntnis mit Eingang des ihm damals von der Klägerin
übersandten Briefes, in dem sie erstmals die beiden fraglichen Zertifikate erwähnte.
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Die Ermessensausübung des Beklagten ist nach Maßgabe des § 114 Satz 1 VwGO
nicht zu beanstanden.
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Die Erstattungsforderung in Höhe von 1.908 EUR ist ebenfalls rechtmäßig. Nach § 50
Abs. 1 Satz 1 SGB X sind bereits erbrachte Leistungen nach Aufhebung des
Bewilligungsbescheides zu erstatten, ohne dass der Behörde insoweit Ermessen
zustünde. Dabei verlangt der Beklagte - möglicherweise infolge eines Rechenfehlers -
bislang lediglich eine Erstattung der der Klägerin für zwölf Monate gezahlten Leistungen
(12 x 159 EUR = 1.908 EUR); die ursprüngliche Bewilligung und die
dementsprechenden Leistungen von Ausbildungsförderung sowie deren verfügte
Rücknahme betreffen demgegenüber einen Zeitraum von sogar dreizehn Monaten
(November 2003 bis einschließlich November 2004).
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 i.V.m. § 188 Satz 1, Satz 2 Halbs. 1
VwGO. Die Anordnungen zu ihrer vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf § 167 Abs.
1 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.
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