Urteil des VG Minden vom 18.01.2001

VG Minden: aufschiebende wirkung, anerkennung, bundesamt, alter, abschiebung, erlass, anhörung, religionsgemeinschaft, krankheit, versorgung

Verwaltungsgericht Minden, 1 L 1528/00.A
Datum:
18.01.2001
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 L 1528/00.A
Tenor:
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage
gegen die Abschiebungsandrohung der Antragsgegnerin vom
27.12.2000 wird abgelehnt.
Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt
die Antragstellerin.
Gründe:
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Die Entscheidung ergeht durch die Kammmer, da der Einzelrichter mit Beschluss vom
12.01.2001 das Verfahren auf diese gemäß § 76 Abs. 4 Satz 2 AsylVfG zur
Entscheidung übertragen hat.
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Der nach § 80 Abs. 5 VwGO i.V.m. §§ 75, 39 Abs. 1 analog AsylVfG zulässige Antrag,
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die aufschiebende Wirkung der Klage vom 27.12.2000 gegen den Bescheid des
Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 18.10.2000
anzuordnen,
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hat keinen Erfolg.
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Bei der im vorliegenden Eilrechtsschutzverfahren gebotenen, an den Erfolgsaussichten
der Klage ausgerichteten Interessenabwägung der Kammer gebührt dem öffentlichen
Interesse an der sofortigen Durchsetzung der Ausreisepflicht der Antragstellerin der
Vorrang vor ihrem Interesse, vom Vollzug des Bescheides vorerst verschont zu bleiben.
Bei der gebotenen summarischen Prüfung erscheint der angefochtene Bescheid
offensichtlich rechtmäßig.
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Es kann dahingestellt bleiben, ob der angefochtene Bescheid deshalb formell
rechtswidrig ist, weil die Antragstellerin vor Erlass des Bescheides nicht erneut vom
Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge angehört wurde. Denn ein
solcher Anhörungsmangel wird durch das nachfolgende gerichtliche Verfahren geheilt.
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Vgl. OVG Münster, Urteil vom 18.12.1997, - 21 A 5069/97.A -.
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Einer Aufhebung des Bescheides allein wegen einer möglicherweise rechtsfehlerhaft
unterlassenen Anhörung im Verwaltungsverfahren steht § 46 VwVfG entgegen.
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Die Antragstellerin hatte im Rahmen des vorliegenden Verfahrens ausreichend
Gelegenheit, Tatsachen vorzutragen, die dem Erlass der Abschiebungsandrohung
entgegenstehen können.
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Der Bescheid des Bundesamtes ist materiell rechtmäßig. Die Rechtsgrundlage für den
angefochtenen Bescheid ergibt sich aus einer analogen Anwendung von § 39 Abs. 1
AsylVfG.
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Eine direkte Anwendung des § 39 Abs. 1 AsylVfG scheidet aus, da dieser eine
unanfechtbare Entscheidung des Verwaltungsgerichts voraussetzt, mit der eine
Anerkennung der Antragstellerin als Asylberechtigte nach Art. 16 a GG wieder
aufgehoben wurde.
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Vgl. VG Ansbach, Urteil vom 14.01.1998, - AN 17 K 97.34343 -, InfAuslR 1998, 254; VG
Leipzig, Beschluss vom 13.01.2000, - A 6 K 31146/99 -; VG Düsseldorf, Urteil vom
02.02.2000, - 18 K 1738/99.A -.
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Auch eine direkte Anwendung der §§ 34 Abs. 1, 38 Abs. 1 AsylVfG scheidet aus, da der
vorliegende Bescheid keine Regelung zur Asylberechtigung der Antragstellerin trifft und
sich auch nicht mit dem Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG in der
Person der Antragstellerin auseinander setzt.
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Vgl. VG Leipzig, Beschluss vom 13.01.2000, - A 6 K 31146/99 -.
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Die bestehende Regelungslücke ist durch analoge Anwendung des § 39 Abs. 1
AsylVfG zu schließen. Der Regelung liegt typischerweise die Konstellation zu Grunde,
dass im Fall einer Anerkennungsentscheidung durch das Bundesamt diese
Verwaltungsentscheidung im nachfolgenden gerichtlichen Verfahren unanfechtbar
aufgehoben wurde und mithin feststeht, dass kein Asylanspruch besteht, andererseits
aber bislang aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht verfügt wurden.
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Vgl. VG Leipzig, Beschluss vom 13.01.2000, - A 6 K 31146/99 -.
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Ähnlich liegt der Fall, wenn im Bescheid des Bundesamtes keine Asylanerkennung
nach Art. 16 a GG ausgesprochen, sondern lediglich das Vorliegen der
Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG bei der Antragstellerin festgestellt wurde.
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Vgl. VG Ansbach, Urteil vom 14.01.1998, - AN 17 K 97.34343 -, InfAuslR 1998, 254; VG
Leipzig, Beschluss vom 13.01.2000, - A 6 K 31146/99 -; VG Düsseldorf, Urteil vom
02.02.2000, - 18 K 1738/99.A -.
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Vergleichbar ist schließlich auch der Fall, dass im Bescheid des Bundesamtes nur die
Voraussetzungen des § 53 Abs. 4 AuslG als gegeben festgestellt wurden.
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Auch in diesen beiden Konstellationen steht bei Aufhebung der Feststellung nach § 51
Abs. 1 AuslG oder bei Aufhebung der Feststellung nach § 53 Abs. 4 AuslG durch das
Verwaltungsgericht fest, dass eine Anerkennung als Asylberechtigter nicht in Betracht
kommt und dem Asylbewerber unanfechtbar kein Bleiberecht zugesprochen wurde.
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Insofern kann es bei der Anwendung des § 39 Abs. 1 AsylVfG keinen Unterschied
machen, ob der Asylanspruch selbst, die Feststellung eines Abschiebungsverbotes oder
die Feststellung eines Abschiebungshindernisses unanfechtbar versagt wurde.
Vielmehr drängt sich im Wege eines Erst-Recht-Schlusses auf, zur sachgemäßen
Bearbeitung dieser Fallgruppen eine analoge Anwendung des § 39 Abs. 1 AsylVfG zu
bejahen.
Vgl. VG Leipzig, Beschluss vom 13.01.2000, - A 6 K 31146/99 - bezüglich der
Aufhebung einer Feststellung nach § 51 AuslG.
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Eine analoge Anwendung von § 38 Abs. 1, 75 AsylVfG ist nicht sachgerecht. Wenn der
Gesetzgeber die aufschiebende Wirkung der Klage schon dann entfallen lässt, wenn
nachträglich die Asylanerkennung aufgehoben wird, so muss dies erst recht gelten,
wenn die Asylanerkennung überhaupt nicht ausgesprochen wurde, sondern nur die
positive Feststellung nach § 53 AuslG für die Antragstellerin nachträglich weggefallen
ist.
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Vgl. VG Ansbach, Urteil vom 14.01.1998, - AN 17 K 97.34343 -, InfAuslR 1998, 254.
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Sonst läge nämlich eine ungerechtfertigte Begünstigung desjenigen Asylbewerbers vor,
zu dessen Gunsten das Bundesamt von vornherein nur ein Abschiebungshindernis
nach § 53 Abs. 4 AuslG bejaht, das Bestehen eines Asylrechts oder eines
Abschiebungsverbotes aber verneint hatte.
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Die Voraussetzungen des § 39 Abs. 1 AsylVfG auf Grund vorgenannter analoger
Anwendung liegen hier vor. Die der Antragstellerin gesetzte Ausreisefrist von einem
Monat ergibt sich aus § 39 Abs. 1 S. 2 AsylVfG. Die Androhung entspricht auch den
Anforderungen der §§ 50 und 51 AuslG. Insbesondere wurde der Zielstaat der
Abschiebung ausdrücklich benannt (§ 50 Abs. 2 S. 1 AuslG).
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Abschiebungshindernisse gemäß § 53 Abs. 1 bis 4 AuslG, insbesondere solche, die
nach der Aufhebung der Feststellung nach § 53 Abs. 4 AuslG durch das Urteil des
Verwaltungsgerichtes Minden vom 19.05.1998 entstanden sind, hat die Antragstellerin
nicht dargelegt, obwohl ihr im Rahmen des vorliegenden Verfahrens Gelegenheit hierzu
eingeräumt worden ist.
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Insbesondere ergibt sich aus dem Vorbringen der Antragstellerin kein
Abschiebungshindernis gemäß § 53 Abs. 4 AuslG. Mit der Verweisung auf die
Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten gewährleistet § 53
Abs. 4 AuslG Abschiebungsschutz gegenüber solchen Gefahren, welche dem
Ausländer im Zielstaat der Abschiebung drohen. Weder das Alter der Antragstellerin
noch ihre Glaubenszugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Yeziden noch die
möglicherweise fehlende syrische Staatsangehörigkeit führen zu einer Gefahr durch den
syrischen Staat. Auch von einer fehlenden Daseinsvorsorge für sie kann nicht
ausgegangen werden. Insofern wird auf die zutreffenden Ausführungen im Urteil des
Verwaltungsgerichts Minden vom 19.05.1998, 1 K 3192/96.A verwiesen. Die
Antragstellerin hat nach eigenen Angaben zwei Kinder, die weiterhin in Syrien leben. Es
ist der Beigeladenen möglich und zumutbar, Kontakt zu diesen Kindern aufzunehmen
und sich in den Schutz des dortigen Familienverbandes zu begeben. Finanzielle
Unterstützung kann sie auch von dem in der Bundesrepublik lebenden Sohn erhalten.
Angaben zu einer Krankheit, die eine medizinische Versorgung notwendig macht, hat
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die Antragstellerin nicht gemacht. Es ist daher davon auszugehen, dass die Angaben zu
ihrem Gesundheitszustand, die sie im Rahmen ihrer Anhörung am 10.04.1995 beim
Bundesamt machte, auch heute noch zutreffen. Dort gab sie aber an, sie habe zwar ein
paar Mal in Deutschland eine Erkältung gehabt. Aber ansonsten sei sie für ihr Alter
kerngesund.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b Abs. 1 AsylVfG.
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