Urteil des VG Minden vom 16.09.2005

VG Minden: mittelschule, leiter, direktor, lehrer, sowjetunion, gesellschaft, universität, invalidität, minderheit, vollstreckung

Verwaltungsgericht Minden, 4 K 724/03
Datum:
16.09.2005
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 K 724/03
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der
außergerichtlichen Kosten des beigeladenen Landes.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf
die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe
des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der jeweilige
Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher
Höhe leistet.
Tatbestand:
1
Der am 00.00.0000 geborene Kläger stammt von einer Deutschen ab. Er ist mit der am
00.00.0000 geborenen ukrainischen Volkszugehörigen P. N. verheiratet.
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In der Zeit von 1956 bis 1989 war der Kläger Mitglied der KPdSU.
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Im Jahr 1956 wurde der Kläger als Deutschlehrer an der C. Hauptschule eingestellt. Von
1958 bis 1959 studierte er an der physikalisch- mathematischen Fakultät der T.
Pädagogischen Hochschule, anschließend unterrichtete er an der C. Hauptschule als
Lehrer für Mathematik und Deutsch. In der Zeit von 1960 bis 1968 übte er - mit der
geringfügigen Unterbrechung von etwa einem halben Jahr, währenddessen er als
Inspektor bei der V. Rayonabteilung für Volksbildung arbeitete - die Funktion eines
Schulleiters an der C. Hauptschule, an der S. Mittelschule und an der L. Hauptschule
aus. Während dieser Zeit - 1963 - erwarb er den Abschluss "Mathematiklehrer der
Mittelschule". Von 1968 bis 1989 leitete er die V. Rayonabteilung für Volksbildung.
Anschließend war er bis zu seiner Entlassung wegen Invalidität im Jahr 1996 als
Direktor der V. Mittelschule Nr. 1 tätig.
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Am 10.02.1995 beantragte der Kläger seinerzeit gemeinsam mit seiner Ehefrau beim
Bundesverwaltungsamt (BVA) die Aufnahme nach dem BVFG. Den Sprachtest bestand
der Kläger am 11.06.1998 in Q. .
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Mit Bescheid vom 22.08.2000 lehnte das BVA den Aufnahmeantrag ab, nachdem zuvor
das am Aufnahmeverfahren beteiligte Land Niedersachsen die beantragte Zustimmung
verweigert hatte. Zur Begründung führte das BVA aus, dass der Ausschlusstatbestand
des § 5 Nr. 2 b) BVFG vorliege, da die Tätigkeit des Klägers als Leiter der
Rayonabteilung für Volksbildung für die Aufrechterhaltung des kommunistischen
Herrschaftssystems in der ehemaligen UdSSR bedeutsam gewesen sei. Es sei von
einer mit Privilegien verbundenen Stellung auszugehen.
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Den dagegen erhobenen Widerspruch vom 16.09.2000 wies das BVA mit
Widerspruchsbescheid vom 15.03.2001 zurück.
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Am 04.04.2001 hat der Kläger ursprünglich gemeinsam seiner Ehefrau die vorliegende
Klage erhoben. Sie tragen vor, dass sich der Kläger bei seiner Verwaltungstätigkeit sehr
für die Belange der deutschen Minderheit eingesetzt habe. Dies könne nicht der
Aufrechterhaltung des kommunistischen Regimes gedient haben. Ein geordnetes
Schulwesen unterfalle der Daseinsvorsorge und sei daher Kennzeichen jedes
entwickelten Staates. Auch Aufnahmebewerbern aus der ehemaligen Sowjetunion sei
es nach der Rechtsprechung des BVerwG vom 29.03.2001 - 5 C 15.00 - nicht verwehrt,
eine ihren Fähigkeiten entsprechende berufliche Laufbahn zu beschreiten. Dass der
Kläger bereits ohne Ausbildung als Lehrer eingesetzt worden sei, habe nur mit seiner
Invalidität und dem Umstand zu tun, dass es für die unattraktive Stelle auf dem Dorf
keinen anderen Bewerber gegeben habe. Er sei nur deshalb Parteimitglied geworden,
um sein Studium aufnehmen zu können. Es sei auch dem Umstand Bedeutung
beizumessen, dass er lediglich kleine Volksschulen bis zur 7. Klasse im ländlichen
Bereich, in dem überwiegend Deutsche gelebt hätten, geleitet habe.
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Nach Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Instituts für Ostrecht der Universität
L1. vom 23.11.2004 hat die Kammer die Beklagte mit Gerichtsbescheid vom 22.12.2004
unter Aufhebung der erlassenen Bescheide verpflichtet, dem Kläger einen
Aufnahmebescheid zu erteilen und seine Ehegattin in diesen Bescheid einzubeziehen.
Unter dem 10.01.2005 und dem 24.01.2005 haben das beigeladene Land und die
Beklagte jeweils einen Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt. Dabei hat das
beigeladene Land auf ein Gutachten des Prof. Dr. T1. vom 23.09.2004 hingewiesen, das
vom Verwaltungsgericht Köln zu einer gleichgelagerten Problematik eingeholt worden
ist.
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Der Kläger beantragt im Hinblick auf die Rechtsänderung zum 01.01.2005,
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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 22.08.2000 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 15.03.2001 zu verpflichten, dem Kläger einen
Aufnahmebescheid zu erteilen und seine Ehefrau P. N. in diesen Bescheid mit
einzubeziehen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie macht geltend, dass dem Kläger als Leiter der V. Rayonabteilung für Volksbildung
26 Schulen unterstellt gewesen seien, er zum Teil Schuldirektoren habe ernennen
dürfen und er durch die Schulbildung Einfluss auf das gesamtgesellschaftliche System
habe nehmen können.
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Das beigeladene Land beantragt ebenfalls,
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die Klage abzuweisen.
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Es gibt zu bedenken, dass nach der Rechtsprechung des BVerwG vom 12.04.2001 - 5 C
19.00 - bei Verwaltungsleitungsfunktionen vieles dafür spreche, dass diese § 5 Nr. 2 b)
BVFG unterfielen. Hingewiesen werde auch auf das Urteil des OVG NRW vom
23.08.2002 - 2 A 4618/99 - und auf die Entscheidung des BVerwG vom 21.01.2004 - 5 B
42.03 -, wonach ein Sowchosdirektor vom Spätaussiedlerstatus auszuschließen sei.
Dass der Kläger nur kleine Volksschulen geleitet habe, sei nicht zutreffend, da er
ausweislich seines Arbeitsbuches auch mehrere Jahre Schuldirektor an Mittelschulen
gewesen sei.
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In der mündlichen Verhandlung hat die Kammer Herrn X. L2. als Zeuge gehört.
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Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift und
wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf den Inhalt der
Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten, die
Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig, aber unbegründet.
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Die angegriffenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig und verletzen den Kläger
nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch
auf Erteilung eines Aufnahmebescheides, daher kann er auch die Einbeziehung seiner
Ehegattin in diesen Aufnahmebescheid nicht verlangen.
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Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und
Flüchtlinge (BVFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 02.06.1993 (BGBl. I S.
829), mit Wirkung vom 01.01.2005 zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes zur
Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und
der Integration von Unionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz) vom
30.07.2004 (BGBl. I S. 1950), wird der Aufnahmebescheid auf Antrag Personen mit
Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Begründung des ständigen
Aufenthalts im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler
erfüllen. Nach § 4 Abs. 1 BVFG setzt die Spätaussiedlereigenschaft voraus, dass der
Antragsteller deutscher Volkszugehöriger ist.
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Vorliegend steht der Erteilung eines Aufnahmebescheides § 5 Nr. 2 b) BVFG, zuletzt mit
Wirkung vom 01.01.2000 geändert durch das Gesetz zur Sanierung des
Bundeshaushaltes vom 22.12.1999 (BGBl. I S. 2534), entgegen. Diese Vorschrift gilt
mangels Überleitungsvorschrift auch für noch nicht abgeschlossene
Aufnahmeverfahren.
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Vgl. BVerwG, Urteil vom 29.03.2001 - 5 C 17.00 -.
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Nach dieser Vorschrift erwirbt die Rechtsstellung als Spätaussiedler nicht, wer in den
Aussiedlungsgebieten eine Funktion ausgeübt hat, die für die Aufrechterhaltung des
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kommunistischen Herrschaftssystems gewöhnlich als bedeutsam galt oder aufgrund der
Umstände des Einzelfalles war. Grund für diesen Ausschluss ist, dass
Aufnahmebewerber, die diese Voraussetzungen erfüllen, sich dadurch in einer Weise in
das kommunistische System eingefügt und ihm gedient haben, so dass davon
auszugehen ist, dass sie jedenfalls gegen die deutsche Minderheit gerichteten
Maßnahmen im Aussiedlungsgebiet nicht (mehr) unterlagen und deshalb eine
Aufnahme als Spätaussiedler nicht geboten ist.
Die Regelung des § 5 Nr. 2 b) BVFG geht davon aus, dass das für deutsche
Volkszugehörige sonst (möglicherweise) bestehende Kriegsfolgenschicksal nicht mehr
fortbestand,
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vgl. zur Anknüpfung der Norm an das fehlende Kriegsfolgenschicksal die Begründung
zu Artikel 9 des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung, BT- Drucksachen 14/1523, S.
172, und 14/1636, S. 175 f.,
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wenn der deutsche Volkszugehörige im Aussiedlungsgebiet eine Funktion ausgeübt
hat, die für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems gewöhnlich
als bedeutsam galt, weil er damit den Schutz dieses Systems genoss.
29
Vgl. BVerwG, Urteil vom 29.03 2001 - 5 C 17.00 -.
30
Nach dieser Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass die Funktion im Sinne des § 5
Nr. 2 b) BVFG nicht an dem Erreichen einer bestimmten beruflichen Stellung und der
hiermit verbundenen wirtschaftlichen Privilegierung in der Gesellschaft des
Herkunftslandes festzumachen ist. Das Gesetz billigt auch dem deutschen
Volkszugehörigen zu, nach seinen Kräften und Fähigkeiten eine herausgehobene
berufliche Stellung zu erreichen, und zwar auch innerhalb der Staatsverwaltung, der
Armee und der staatlich gelenkten Wirtschaftsverwaltung in der früheren Sowjetunion.
Deshalb können grundsätzlich alle diejenigen Funktionen, die auch in anderen, nicht
kommunistischen Staats- und Gesellschaftsordnungen erforderlich sind und ausgeübt
werden, nicht als für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems
gewöhnlich bedeutsam angesehen werden. Die Frage, welche Funktionen gewöhnlich
als bedeutsam galten, beantwortet sich nach den zur Zeit des kommunistischen
Herrschaftssystems herrschenden politischen und rechtlichen Auffassungen im
Aussiedlungsgebiet. Diese waren in der früheren Sowjetunion geprägt durch die
führende Rolle, die der KPdSU in Staat und Gesellschaft zukam.
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Vgl. BVerwG, Urteil vom 29.03.2001 - 5 C 15.00 -; Urteil vom 12.04.2001 - 5 C 19/00 -,
DVBl. 2001, 1527 ff.; OVG NRW, Urteile vom 25.10.2002 - 2 A 958/01 - und vom
07.03.2003 - 2 A 5622/00 -; Beschluss vom 17.10.2003 - 2 A 3546/02 - und Urteil vom
16.06.2003 - 2 A 4323/01 -; zur Funktion des Sowchosdirektors und zu deren Bewertung
vgl. weiter BVerwG, Beschluss vom 21.01.2004 - 5 B 42.03 -.
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Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist das Gericht der Auffassung, dass der
Kläger als Direktor an Mittelschulen und in besonderem Maße als Leiter der V.
Rayonabteilung für Volksbildung jeweils eine Funktion ausgeübt hat, die für die
Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems gewöhnlich als bedeutsam
galt. Dabei folgt die Kammer nicht mehr dem Gutachten des Instituts für Ostrecht der
Universität L1. vom 23.11.2004, sondern dem Gutachten des Prof. Dr. T1. vom
23.09.2004, das das beigeladene Land nach Erlass des Gerichtsbescheides in das
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Klageverfahren eingeführt hat.
In seinem Gutachten hat Prof. Dr. T1. herausgestellt, dass der Direktor einer Mittelschule
nach Art. 43 des Statuts der allgemeinbildenden Mittelschule von 1970 für das Einhalten
der Parteilinie der KPdSU durch Lehrer und Schüler haftete. Zum Zwecke dieser
Indoktrination wurden an einen Mittelschuldirektor entsprechende Anforderungen wie
u.a. eine untadelige ideologische Haltung und Parteilichkeit gestellt. Der Direktor war
demnach die Schlüsselfigur der parteilichen Einflussnahme innerhalb und außerhalb
des Klassenzimmers; es bestand für ihn auch die Notwendigkeit, mit der
Parteiorganisation innerhalb der Schule eng zusammen zu arbeiten. Er war fest in die
Vertikale von Macht und Kontrolle eingebunden, d.h. er besaß weitreichende
Kompetenzen gegenüber seinen Untergebenen, er war zugleich aber auch in
erheblicher Weise von den übergeordneten Instanzen abhängig. Als wesentlicher
Aspekt erscheint dem Gericht, dass die Stelle eines Schuldirektors - wie bereits die
Position eines stellvertretenden Schulleiters - nach den Feststellungen des Gutachters
zum sog. Nomenklatura- System gehörte und sich daher das Parteikomitee die
Personalentscheidung vorbehielt und damit die Stelleninhaber auch persönlich an sich
band.
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Was die Position eines Leiters der Abteilung für Volksbildung als oberster
Schulverwaltungsbeamter auf örtlicher Ebene anbelangt, sind diesem nach Prof. Dr. T1.
noch größere Kompetenzen und eine noch stärker ausgeprägte Abhängigkeit vom
Parteiapparat zuzuschreiben. So oblag ihm die Ernennung der Direktoren der Grund-
und der achtklassigen Mittelschulen, außerdem hatte er das Recht, jede
Schulleiteranordnung des ihm unterstehenden Gebiets aufzuheben und eigene
Anordnungen zu erlassen. Zu seinen Aufgaben gehörten auch regelmäßige
Inspektionen der Schulen und der Schulleiter mit Hilfe eigener Inspektoren. Außerdem
war er zuständig für die Planerstellung, für "Maßnahmen zur weiteren Vervollkommnung
des Unterrichts und der kommunistischen Erziehung der Kinder und Jugendlichen" und
für die materiell- technische Versorgung der Schulen. Die besonders enge Verflechtung
eines Leiters der Abteilung für Volksbildung mit der Partei wird auch dadurch deutlich,
dass diese Position ebenfalls zur Nomenklatura des örtlichen Parteikomitees oder - eine
Stufe höher - des Gebietsparteikomitees gehörte.
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Vor diesem Hintergrund ist auch im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass mit
einem derartigen beruflichen Werdegang der Aufstieg in die sowjetische Elite
verbunden gewesen ist und dass ein Mittelschuldirektor und in besonderem Maße ein
Leiter der Abteilung für Volksbildung auf örtlicher Ebene durch die enge Anbindung an
die Partei, der - anders als in nichtkommunistischen Gesellschaftsordnungen - eine
führende Rolle in Staat und Gesellschaft zukam, zum Träger des Systems geworden ist,
so dass kein Kriegsfolgenschicksal gegeben ist.
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Die Kammer sieht dieses Gutachten des Prof. Dr. T1. vom 23.09.2004 als wesentlich
überzeugender als das Gutachten der Frau Dr. T2. vom Institut für Ostrecht der
Universität L1. vom 23.11.2004 an. Denn das erstgenannte Gutachten zeichnet sich im
Vergleich mit dem anderen durch eine sorgfältige Recherche wie auch durch
umfangreiche und substantiierte Ausführungen mit mehreren Quellenangaben aus, die
von einer großen Sachkenntnis des Gutachters zeugen. Demgegenüber ist das
Gutachten vom 23.11.2004 an mehreren Stellen vage formuliert ("wohl", "eher") und
generell, besonders aber zur Stellung der leitenden Mitarbeiter in der unteren
Bildungsverwaltung knapp gehalten. Die Kammer geht auch davon aus, dass der
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Lebenssachverhalt, der der von Prof. Dr. T1. erstellten gutachterlichen Stellungnahme
zugrunde lag, mit der Biografie des Klägers dieses Verfahrens sehr vergleichbar ist, so
dass die vom Kläger geäußerten Bedenken, das Gutachten sei auf seinen Fall nicht
anwendbar, nicht geteilt werden. Denn auch der Kläger war über mehrere Jahre
Mittelschuldirektor und, was viel entscheidender ist, von 1968 bis 1989 und damit über
einen Zeitraum von mehr als 20 Jahren Leiter der V. Rayonabteilung für Volksbildung,
während der Kläger des begutachteten Falls lediglich 7 Jahre lang einer städtischen
Volksbildungsabteilung vorstand. Dass der Kläger dieses Verfahrens im ländlichen
Bereich tätig war, sieht die Kammer nicht als entscheidend an, da die Größenordnung
der betroffenen kommunalen Bereiche etwa gleich gewesen ist (30.000 Einwohner auf
der einen Seite und im Falle des Klägers nach dem Schreiben der Frau C1. L2. vom
27.04.2005 28.000 bis 29.000 Einwohner) und die auszuübenden Funktionen daher
gleich gewesen sein dürften, zumal dem Kläger während dieser Zeit immerhin 26
Schulen unterstanden. Ebenso wenig ist nach Auffassung der Kammer dem Umstand,
wie hoch der Anteil der deutschen Bevölkerung seinerzeit war - nach Frau L2. sollen 40
% der Kreiseinwohner Deutsche gewesen sein -, Bedeutung beizumessen. Auch die
Aussage des vom Kläger zur mündlichen Verhandlung gestellten Zeugen X. L2. , der
vor seiner Aussiedlung Lehrer in Kasachstan war und ein Bekannter des Klägers ist,
vermag die substantiierten Ausführungen des Prof. Dr. T1. insbesondere auch zu der
Stellung eines Leiters einer Volksbildungsabteilung nicht zu erschüttern. Dies gilt auch
für das nicht speziell im Rahmen einer § 5- Problematik erstellte und von der Klägerseite
im Termin eingereichte Gutachten, dessen Verfasser und Datum nicht bekannt sind, das
aber wohl aus dem Jahr 1995 stammen dürfte.
Da die Funktion i.S.d. § 5 Nr. 2 b) BVFG - wie bereits ausgeführt worden ist - nicht an
eine mit der beruflichen Stellung verbundene wirtschaftliche Privilegierung geknüpft ist,
kommt es nicht darauf an, dass der Kläger nach seinem Vortrag keine Vergünstigungen,
sondern lediglich ein bescheidenes Auskommen gehabt habe. Nicht entscheidend ist
auch der Einwand des Klägers, er habe sich besonders für die Interessen der
Deutschstämmigen eingesetzt. Denn bei der 1. Alt. des § 5 Nr. 2 b) BVFG ist die Frage,
ob der Funktionsinhaber auch in seiner konkreten Amtsführung aufrechterhaltend für
das kommunistische Herrschaftssystem gewirkt hat oder ob er von einem anderen
Rollen(selbst)verständnis ausgegangen ist, grundsätzlich nicht erheblich.
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Vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 21.01.2004 - 5 B 96.03 -; OVG NRW, Beschluss vom
11.04.2005 - 2 A 1945/04 - im Zusammenhang einem Hochschuldozenten am Lehrstuhl
für die Geschichte der KPdSU.
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Da der Kläger demnach nicht die Erteilung eines Aufnahmebescheides beanspruchen
kann, kann er auch nicht die Einbeziehung seiner Ehegattin P. nach § 27 Abs. 1 Satz 2
BVFG verlangen.
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Nach alledem war die Klage abzuweisen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entsprach
der Billigkeit, auch die außergerichtlichen Kosten des beigeladenen Landes für
erstattungsfähig zu erklären, da dieses sich durch die Stellung eines eigenen
Sachantrags am Kostenrisiko des Verfahrens beteiligt hat. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1
ZPO.
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