Urteil des VG Minden vom 29.09.2004

VG Minden: bvo, abrechnung, nummer, beihilfe, kieferorthopädie, vollstreckung, retention, montage, therapie, beurteilungsspielraum

Verwaltungsgericht Minden, 4 K 2467/01
Datum:
29.09.2004
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 K 2467/01
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf
die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe
des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der
Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
1
Der Kläger steht als Studienrat im Dienst des beklagten Landes.
2
Mit Antrag vom 29.05.2001 machte er die für die kieferorthopädische Behandlung seiner
Tochter J. D. im Behandlungszeitraum vom 01.01.2001 bis zum 29.03.2001
entstandenen Aufwendungen bei der Beihilfestelle der Bezirksregierung E. geltend. In
der entsprechenden Rechnung vom 29.03.2001 hatte der Kieferorthopäde Dr. U. u.a. für
seine im Zusammenhang mit der Herstellung eines gnathologischen Positioners
erbrachten Leistungen die GOZ-Gebührennummern 801 (91,08 DM), 802 (101,20 DM)
und 804 (50,60 DM) berechnet.
3
Die Bezirksregierung E. lehnte die Beihilfegewährung hinsichtlich dieser
Gebührenpositionen mit Bescheid vom 06.06.2001 ab. Zur Begründung führte sie aus,
dass die Diagnose und Analyse von Funktionsstörungen und deren Therapie - u.a.
Herstellung einer gnathologisch einwandfreien Okklusion zur Prophylaxe von
Kiefergelenkserkrankungen - wie auch die Diagnostik und Therapie sonstiger
kieferorthopädisch korrigierbarer Abweichungen von der individuellen Norm zum
Leistungsumfang des Abschnitts G der GOZ gehörten und nicht zusätzlich nach
Gebührenpositionen aus dem Abschnitt J der GOZ berücksichtigungsfähig seien.
4
Dieser Entscheidung widersprach der Kläger unter dem 30.06.2001 und bezog sich auf
eine Stellungnahme des Dr. U. vom 23.07.2001. Demnach sei ein Kieferorthopäde bei
seiner Liquidation nicht auf den Abschnitt G beschränkt, vielmehr stehe ihm die gesamte
GOZ offen. Nicht nachvollziehbar sei die Tatsache, dass die Beihilfestelle die Kosten für
5
die zahntechnischen Leistungen zur Herstellung des Positioners von immerhin 700,00
DM erstattet habe und andererseits die Beihilfefähigkeit der zur sachgerechten
Herstellung der Apparatur nötigen ärztlichen Leistungen von ca. 240,00 DM verneine.
Den Widerspruch des Klägers wies die Bezirksregierung E. mit Widerspruchsbescheid
vom 12.09.2001 zurück. Sie berief sich dabei auf eine Stellungnahme des
Amtszahnarztes des I. Dr. G. vom 26.03.2001, wonach funktionsanalytische und/oder
funktionstherapeutische Leistungen im Rahmen einer kieferorthopädischen Behandlung
fallspezifisch nur dann zur Abrechnung kämen, wenn sie nicht bereits vor 1988 zum
aktuellen Leistungsspektrum der Kieferorthopädie - wie z. B. der Einsatz eines
gnathologischen Positioners - gehörten, von dem vorhandenen Gebührenrahmen in
Abschnitt G nicht erfasst und unerlässlich therapierelevant seien. Vorbereitende
Maßnahmen zur Herstellung von kieferorthopädischen Behandlungsmitteln wie die
zahntechnischen Leistungen zur Herstellung des Positioners seien Bestandteil des
Abschnitts G der GOZ, sodass deren beihilfefähige Anerkennung richtig gewesen sei.
6
Am 09.10.2001 hat der Kläger Klage erhoben.
7
Der Kläger beantragt,
8
das beklagte Land unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 06.06.2001 in der
Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12.09.2001 zu verpflichten, ihm weitere
Beihilfe zu den in der Rechnung vom 29.03.2001 ausgewiesenen Gebührennummern
801, 802 und 804 GOZ zu gewähren.
9
Der Beklagte beantragt,
10
die Klage abzuweisen.
11
Ergänzend trägt er vor, dass Aufwendungen für funktionsanalytische und/oder
funktionstherapeutische Leistungen hier schon deshalb nicht beihilfefähig seien, da es
im Hinblick auf die Regelung 7.16 des Runderlasses des Finanzministeriums vom
19.08.1998 an einer fachgerechten Befunderhebung des stomatognathen Systems nach
Nummer 800 GOZ fehle. Außerdem umgehe die zusätzliche Abrechnung der Nummern
800 ff. GOZ neben der quartalsmäßigen Berechnung der Positionen 603 bis 608 GOZ
die Regelung, dass die Nummer 622 GOZ nicht im zeitlichen Zusammenhang neben
den Positionen 603 bis 608 GOZ berechnet werden dürfe.
12
Auf Veranlassung der Kammer hat Dr. Schlegel von der Zahnärztekammer X. -M. mit
Schreiben vom 02.12.2002 und vom 10.06.2003 Auskunft erteilt. Ferner hat die Kammer
mit Beschlüssen vom 10.11.2003 und vom 20.01.2004 Beweis erhoben durch die
Einholung eines schriftlichen fachärztlichen Gutachtens der Prof. Dr. F. .
13
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten, die
Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen.
14
Entscheidungsgründe:
15
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.
16
Der Beihilfebescheid des beklagten Landes vom 06.06.2001 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 12.09.2001 ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen
Anspruch auf Gewährung einer weiteren Beihilfe zu den mit der Rechnung des Dr. U.
vom 29.03.2001 geltend gemachten Aufwendungen für die kieferorthopädische
Behandlung seiner Tochter J. D. .
17
Nach § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-,
Geburts- und Todesfällen (Beihilfenverordnung - BVO -) erhalten Beamte in
Krankheitsfällen Beihilfen. Beihilfefähig sind gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 c), Abs. 2 BVO
i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVO auch die notwendigen Aufwendungen in angemessenem
Umfang zur Wiederherstellung der Gesundheit und zur Besserung oder Linderung von
Leiden der nicht selbst beihilfeberechtigten Kinder des Beihilfeberechtigten.
18
Bei dem Kriterium der Notwendigkeit handelt es sich um einen unbestimmten
Rechtsbegriff, der in jedem einzelnen Beihilfefall einer Konkretisierung bedarf. Hierbei
ist der Festsetzungsstelle weder ein Ermessen noch ein der gerichtlichen Kontrolle
teilweise entzogener Beurteilungsspielraum eröffnet. Wenn es in § 3 Abs. 2 Satz 2 BVO
heißt, dass die Festsetzungsstelle über die Notwendigkeit von Aufwendungen
"entscheidet", so bedeutet dies nicht, dass ihr insoweit ein gerichtlich nur eingeschränkt
überprüfbarer Entscheidungsfreiraum zusteht. Vielmehr richtet sich die Frage, ob
bestimmte Aufwendungen im Einzelfall notwendig gewesen sind, im Wesentlichen nach
objektiven Maßstäben, die vom Verwaltungsgericht gleichermaßen angewendet werden
können wie von der Festsetzungsstelle. Daher ist der Rechtsbegriff der Notwendigkeit
im Beihilferecht gerichtlich voll überprüfbar.
19
Vgl. OVG NW, Urteil vom 10.2.1989 - 6 A 128/86 -, n.v.
20
Die Frage der Angemessenheit in Bezug auf Aufwendungen für zahnärztliche
Leistungen beurteilt sich grundsätzlich abschließend nach Maßgabe der für die
Abrechnung dieser Leistungen einschlägigen Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ)
vom 22.10.1987. Die Beihilfefähigkeit setzt demgemäß im Grundsatz voraus, dass der
Zahnarzt die Rechnungsbeträge bei zutreffender Auslegung der Gebührenordnung zu
Recht in Rechnung gestellt hat, was gerichtlich voll überprüfbar ist.
21
Vgl. BVerwG, Urteil vom 30.05.1996 - 2 C 10.95 - ZBR 1996, 314.
22
Unter diesen Voraussetzungen sind die von Dr. U. für seine im Vorfeld der Herstellung
eines gnathologischen Positioners erbrachten Leistungen - wie beispielsweise die
Montage der Kiefergipsmodelle in einen Artikulator nach den individuellen
Besonderheiten der Tochter des Klägers - berechneten Gebührennummern 801
(Registrieren der gelenkbezüglichen Zentrallage des Unterkiefers je Registrat), 802
(Modellmontage nach arbiträrer Scharnierachsenbestimmung einschließlich Material-
und Laborkosten) und 804 (Montage des Gegenkiefermodells mit Hilfe von Registraten
oder ähnlichen Verfahren einschließlich Fixieren und Überprüfen der gefundenen
Position einschließlich Material- und Laborkosten) nicht beihilfefähig.
23
Es besteht zwar Einigkeit unter den Beteiligten, dass der gnathologische Positioner im
Falle der Tochter des Klägers angesichts der langjährigen und damit umfangreichen
kieferorthopädischen Behandlung aus zahnmedizinischer Sicht zur Feineinstellung der
Okklusion und der Bisslage erforderlich war. Aus diesem Grund sind auch die
labortechnischen Leistungen zur Anfertigung des Positioners von der Beihilfestelle
24
anerkannt worden. Die zuvor dazu vom Kieferorthopäden Dr. U. erbrachten Leistungen
unterfallen jedoch nicht - wie von ihm in Rechnung gestellt - dem Abschnitt J der GOZ
"Funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen", sondern dem Abschnitt
G "Kieferorthopädische Leistungen".
Die Gutachterin Prof. Dr. F. hat in ihrem Gutachten vom 08.03.2004 und auch in der
mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass es sich bei einem gnathologischen
Positioner um ein kieferorthopädisches Behandlungsgerät handele, das gegen Ende
einer kieferorthopädischen Behandlung zum Einsatz komme. Vor diesem Hintergrund
hat die Kammer keinen Zweifel mehr daran, dass die vor der eigentlichen
labortechnischen Herstellung dieses Gerätes vom Kieferorthopäden zu erbringenden
Leistungen von der Leistungsbeschreibung der Gebührennummer 622 GOZ -
Vorbereitende Maßnahmen zur Herstellung von kieferorthopädischen
Behandlungsmitteln (z. B. Abformung, Bissnahme), je Kiefer - erfasst sind, zumal die
Aufzählung der denkbaren vorbereitenden Maßnahmen erkennbar nicht abschließend
ist. Auch wenn solche Vorbereitungshandlungen des Kieferorthopäden zugleich vom
Wortlaut der Nummern 801, 802 und 804 GOZ gedeckt sind, spricht für die Ansicht der
Kammer und des beklagten Landes, dass derartige Leistungen im Zusammenhang mit
dem bereits seit Jahrzehnten in der Kieferorthopädie bekannten Positioner auch vor
Inkrafttreten der GOZ am 01.01.1988 nach dem damaligen Leistungskatalog für
Kieferorthopädie abgerechnet wurden. Die Gebührenpositionen 800 ff. GOZ sind
demgegenüber auf aufwändige prothetische Behandlungen und
Kiefergelenksbeschwerden mit Schienentherapie zugeschnitten. Dies hat der
Amtszahnarzt des I1. Dr. G. zur Überzeugung der Kammer im Termin noch einmal
dargelegt.
25
Der Abrechenbarkeit der Gebührenposition 622 GOZ stand im Falle der Tochter des
Klägers jedoch ein am Ende der Gebührennummer 608 GOZ aufgeführtes
Berechnungsverbot entgegen. Danach sind Leistungen nach den Nummern 619 bis 626
GOZ - und damit auch die Nummer 622 GOZ - neben Leistungen nach den Nummern
603 bis 608 GOZ nicht berechnungsfähig, d. h. die beschriebenen Leistungen der
Gebührenpositionen 619 bis 626 GOZ sind in den Leistungsbeschreibungen der
Gebührenpositionen 603 bis 608 GOZ mitenthalten. Dieses Berechnungsverbot griff hier
ein, da Dr. U. in der Vergangenheit ausweislich der vom Kläger zum gesamten
Behandlungszeitraum vorgelegten Rechnungen die Gebührennummern 603 GOZ für
den Unterkiefer (Maßnahmen zur Umformung eines Kiefers einschließlich Retention,
geringer Umfang) und 605 GOZ für den Oberkiefer (Maßnahmen zur Umformung eines
Kiefers einschließlich Retention, hoher Umfang) quartalsweise abgerechnet hatte.
26
Dass die Abrechnung der einschlägigen Position 622 GOZ vorliegend nicht erlaubt war,
führt jedoch nicht dazu, dass auf die Nummern 801 ff. GOZ zurückgegriffen werden
durfte. Denn unabhängig davon, dass die streitgegenständlichen kieferorthopädischen
Handlungen nach Auffassung der Kammer bereits nicht unter die
Leistungsbeschreibungen der Positionen 801 ff. GOZ zu subsumieren sind, würde bei
einer zusätzlichen Berücksichtigung der Nummern 801 ff. GOZ neben den bereits von
der Beihilfe bezuschussten Gebührennummern 603 und 605 GOZ der Wille des
Verordnungsgebers unterlaufen, dass alle Leistungen des Kieferorthopäden im Vorfeld
der Anfertigung eines kieferorthopädischen Behandlungsgerätes mit bereits
abgerechneten Nummern 603 bis 608 GOZ, die sämtliche im Behandlungsplan
festgelegten Maßnahmen innerhalb eines Zeitraumes von bis zu 4 Jahren umfassen,
abgegolten sein sollen. Dieses Ergebnis wird dadurch gestützt, dass die
27
Gebührenpositionen 603 bis 608 GOZ mit vergleichsweise hohen Punktzahlen von
1.350 bis 3.600 bewertet sind, während die Gebührennummer 801 GOZ - wie auch die
Gebührenposition 622 GOZ - lediglich mit 180 Punkten und die Nummern 802 und 804
nur mit 400 bzw. 200 Punkten ausgewiesen sind. Es mag wegen der fortgeschrittenen
Entwicklung und Aufwändigkeit der Arbeitsschritte im Bereich des gnathologischen
Positioners im Laufe der Zeit mitunter unbefriedigend sein, entspricht aber dem - zur Zeit
noch - geltenden zahnärztlichen Gebührenrecht.
Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) abzuweisen. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711
Zivilprozessordnung (ZPO).
28