Urteil des VG Minden vom 31.05.2007

VG Minden: vertretung, anwaltskosten, innenverhältnis, behandlung, kompetenz, steuersatz, mehrwert, kostenregelung, auflage, verwaltungsgerichtsbarkeit

Verwaltungsgericht Minden, 10 K 1944/06.A
Datum:
31.05.2007
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
UdG
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
10 K 1944/06.A
Tenor:
werden auf Antrag 13.04.2007 i.d.F. vom 23.04.2007 die nach dem
Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 10.04.2007
von der Beklagten an den Kläger
zu erstattenden und bereits mitgeteilten Kosten auf
169,99 EUR
(in Worten: Hundertneunundsechzig 99/100 EUR)
nebst Zinsen in Höhe von 5 vom Hundert über dem Basiszinssatz ab
16.04.2007 festgesetzt.
Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe:
1
Die Festsetzung erfolgt gemäß § 164 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
2
Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens war eine Streitigkeit nach dem Asylver-
fahrensgesetz, dem ein Widerspruchsverfahren nicht vorausgeht.
3
Das Verfahren ist nach § 83 b AsylVfG gerichtskostenfrei.
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Die gerichtliche Kostenentscheidung umfasst daher nach § 162 Abs. 1 VwGO nur die
zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen des
Klägers für das gerichtliche Verfahren. Hierzu gehören nach § 162 Abs. 2 VwGO auch
die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts, die sich nach dem RVG berechnen.
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Antragsgemäß wurden die folgenden Anwaltskosten festgesetzt :
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a) 0,65 Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG (1,3 Ausgangsgebühr abzüglich ½
der 1,3 Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 VV RVG in der bis zum 30.06.2006 geltenden
Fassung nunmehr Nr. 2300 VV RVG - vgl. Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG),
Gegenstandswert: 3.000,00 EUR: 122,85 EUR, b) Entgelt für Post- und
Telekommunikationsdienstleistungen nach Nr. 7002 VV RVG: 20,00 EUR, c) 19 %
Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV RVG: 27,14 EUR - insgesamt: 169,99 EUR.
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Zu a):
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Die Verfahrensgebühr wurde von dem Klägerprozessbevollmächtigten im Antrag vom
23.04.2007 zutreffend unter Berücksichtigung des eindeutigen, nicht aus-
legungsfähigen Wortlautes der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG nach einem
Gebührensatz von 0,65 berechnet - vgl. BGH, Urteil vom 07.03.2007 in VIII ZR 86/06,
juris; sowie VG München, Beschluss vom 15.03.2007 in M 21 K 05.51331 in einer
eingehenden Auseinandersetzung mit der hierzu in der Verwaltungsgerichtsbarkeit
vertretenen Gegenauffassung.
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Dies wird in der verwaltungsrichterlichen Rechtsprechung ferner vertreten von bzw.
kann geschlossen werden aus:
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VGH Kassel, Beschluss vom 29.11.2005 in 10 TJ 1637/05, NJW 27/2006, S. 1992 -
1993; juris (Leitsätze); OVG Lüneburg, Beschluss vom 23.02.2006 in 13 OA 61/06; VGH
Mannheim, Beschluss vom 27.06.2006 in 11 S 2613/05, juris; VGH München, Beschluss
vom 25.08.2005 in 22 C 05.1871, juris (sinngemäß - keine Anrechnung da verschiedene
Gegenstände); Beschluss vom 03.11.2005 in 10 C 05.1131, juris; Beschluss vom
06.03.2006 in 19 C 06.268, juris*; Beschluss vom 31.03.2006 in 19 C 06.851*(*Der 19.
Senat hat diese Rechtsprechung inzwischen aufgegeben.); Beschluss vom 09.05.2006
in 12 C 06.65, juris; OVG Münster, Beschluss vom 10.05.2006 in 14 E 252/06, juris
(sinngemäß - die Entscheidung befasst sich mit der Erstattungsfähigkeit von Kosten des
behördlichen Ausgangsverfahrens); VG Ansbach, Beschluss vom 04.05.2006 in AN 1 K
05.00582; Beschlüsse vom 06.07.2006 und 01.08.2006 in AN 14 K 04.03370;
Beschluss vom 30.01.2007 in AN 14 K 04.02153; Beschluss vom 25.04.2007 in AN 14
M 07.00139; Beschluss vom 30.04.2007 in AN 1 M 07.30271; VG Augsburg, Beschluss
vom 20.12.2006 in Au 1 K 06.79; Beschluss vom 12.02.2007 in Au 6 M 07.30020; VG
Düsseldorf, Beschluss vom 28.07.2005 in 5 K 1002/05.A, juris; Beschluss vom
15.08.2006 in 3 K 4568/05.A, juris; VG Göttingen, Beschluss vom 30.05.2005 in 2 A
82/05, Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht - Rechtsprechungsdatenbank;
Beschluss vom 30.01.2006 in 4 A 145/05; VG Lübeck, Beschluss vom 08.12.2005 in 7 A
47/05, juris; VG Mainz, Beschluss vom 18.01.2007 in 7 K 277/05.MZ, juris; VG Minden,
Beschluss vom 15.02.2005 in 9 L 677/04, juris; Beschluss vom 25.07.2005 in 7 L
1048/04, juris; Beschluss vom 07.03.2006 in 9 K 571/05 (aufgehoben durch OVG 7 E
410/06); Beschlüsse vom 03.04.2006 in 9 K 1089 und 1090/05; Beschluss vom
16.04.2007 in 7 L 679/06, juris; Beschluss vom 03.04.2007 in 9 L 328/06, juris;
Beschluss vom 26.01.2007 in 11 L 615/05, juris (weitere Beschlüsse in
Parallelverfahren); Beschluss vom 16.05.2007 in 8 K 392/05.A, nrwe; VG München,
Beschluss vom 19.05.2006 in M 3 K 05.51597; Beschluss vom 27.11.2006 in M 24 K
05.51246; Beschluss vom 15.03.2007 in M 21 K 05.51331; VG Oldenburg, Beschluss
vom 05.12.2006 in 11 A 436/06, juris; VG Regensburg, Beschluss vom 15.11.2005 in
RN 9 K 05.9, juris; Beschluss vom 15.12.2005 in RN 4 K 04.1835; Beschluss vom
20.12.2005 in RO 11 S 04.1945, juris; VG Würzburg, Beschluss vom 30.03.2005 in W 6
K 04.1370; Beschluss vom 19.04.2005 in W 3 E 04.1434; Beschluss vom 01.09.2005 in
11
W 2 S 05.241, juris; Beschluss vom 22.11.2005 in W 5 E 05.307, juris; Beschluss vom
30.08.2006 in W 7 K 05.30563.
Gegenteiliger Auffassung sind:
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VGH Mannheim, Beschluss vom 27.7.2006 in 8 S 1621/06; VGH München, Beschlüsse
vom 10.7.2006 in 4 C 06.1129 und 4 C 06.1195, juris; Beschluss vom 17.11.2006 in 24
C 06.2463 und 24 C 06.2466, juris; Beschluss vom 05.01.2007 in 24 C 06.2052, juris;
Beschluss vom 19.01.2007 in 24 C 06.2426, juris; Beschluss vom 07.12.2006 in 19 C
06.2279 (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung); Beschluss vom 06.03.2007 in 19 C
06.2591; Beschluss vom 14.05.2007 in 25 C 07.754 (Anschluss an die aus Sicht des
Senats mittlerweile ganz überwiegend vertretene Auffassung); OVG Münster, Beschluss
vom 25.4.2006 in 7 E 410/06, juris; Beschluss vom 28.09.2006 in 7 E 957/06, juris
(Anrechnung in einem Sonderfall bestätigt jedoch generelle Bestätigung des
Beschlusses vom 25.04.2006); Beschluss vom 18.10.2006 in 7 E 1339/05, juris; VG
Darmstadt, Beschluss vom 14.06.2006 in 4 J 930/06.A; VG Düsseldorf, Beschluss vom
13.03.2006 in 15 K 999/05.A; Beschluss vom 31.01.2007 in 16 K 4658/05.A; VG
Frankfurt a.M., Beschluss vom 13.03.2006 in 2 J 662/06, juris; VG Freiburg, Beschluss
vom 10.8.2006 in A 3 K 11018/05, juris; VG Köln, Beschluss vom 16.03.2006 in 18 K
6475/04.A, juris; VG Lüneburg, Beschluss vom 09.03.2006 in 5 A 42/05, juris; VG
Magdeburg, Urteil vom 14.10.2005 in 9 A 195/05, juris; VG Minden, Beschluss vom
12.10.2006 in 10 K 4316/04.A; VG München, Beschluss vom 22.09.2006 in M 9 K
05.5411; Beschluss vom 28.09.2006 in M 23 K 05.50405, juris; Beschluss vom
02.02.2007 in M 15 K 06.50332; VG Sigmaringen, Beschluss vom 12.06.2006 in 1 K
10321/05, juris. Eine Vielzahl der vorstehenden Entscheidungen stützt sich auf den o.g.
Beschluss des 7. Senats des OVG Münster vom 25.04.2006 in 7 E 410/06, juris.
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Die gegenteilige Auffassung wird hier aus den nachstehenden Gründen nicht geteilt:
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1. Die Anrechnungsbestimmung ist wie bereits angeführt wegen ihres eindeutigen
Wortlaut einer Auslegung nicht zugänglich.
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Der BGH führt hierzu in seinem Urteil vom 07.03.2007 in VIII ZR 86/06, juris; aus
(Leitsatz): "Ist nach der Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 VV RVG eine wegen
desselben Gegenstands entstandene Geschäftsgebühr anteilig auf die
Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens anzurechnen, so vermindert sich nicht
die bereits entstandene Geschäftsgebühr, sondern die in dem anschließenden
gerichtlichen Verfahren anfallende Verfahrensgebühr."
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Zur Begründung der Gegenansicht wird gelegentlich der Beschluss des BGH vom
20.10.2005 in I ZB 21/05, juris= NJW-RR 2006, 501 = BB 2006,127; angeführt (u.a. OVG
Münster, Beschluss vom 25.04.2006 in 7 E 410/06, juris). Dieser Beschluss befasst sich
jedoch ausschließlich mit der Frage, ob der nichtan- zurechnende Teil der
Geschäftsgebühr festsetzungsfähig ist. 2. Durch die Nichtanrechnung der anteiligen
Geschäftsgebühr würden dem behördlichen Ausgangsverfahren zuzurechnende Kosten
zur Festsetzung gelangen, obwohl diese nach § 162 Abs. 1 VwGO nicht
erstattungsfähig sind.
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Neumann führt hierzu in Sodan/Ziekow, Großkommentar zur VwGO, 2. Auflage, Anm. 63
zu § 162 aus: "Was der erstattungsberechtigte Beteiligte dem von ihm beauftragten
Rechtsanwalt nach dem RVG schuldet, kann er auf den erstattungs- pflichtigen
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Beteiligten abwälzen."
Es gibt keinen allgemeinen Grundsatz, dass Kosten zu erstatten sind, die einem
Beteiligten im Verwaltungsverfahren bei der Ausgangsbehörde entstanden sind - vgl.
OVG NRW, Beschluss vom 10.05.2006 in 14 E 252/06, juris; BVerwG, Urteil vom
17.02.2005 in 7 C 14/04 und Beschluss vom 01.09.1989 in 4 B 17.89, jeweils juris. Eine
derartige Kostenregelung wäre zudem nicht durch die Gesetzgebungs- kompetenz des
Bundes gedeckt - vgl. OVG Münster, Beschluss vom 06.09.2001 in 21 E 626/01, juris.
Daher kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber eine
derartige Regelung beabsichtigt hat.
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Dem Rechtsuchenden wird zugemutet, das behördliche Ausgangsverfahren auf eigene
Kosten durchzuführen. Daher ist es nicht sinnwidrig, wenn er diese Kosten nicht auf die
im gerichtlichen Verfahren unterlegene Gegenseite abwälzen kann - vgl. u.a. VG
Minden, Beschluss vom 03.04.2007 in 9 L 328/06, juris; sowie Beschluss vom
16.05.2007 in 8 K 392/05.A, nrwe; a.A. OVG Münster, Beschluss vom 25.04.2006 in 7 E
410/06, juris.
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3. Die Anrechnung führt nicht zu sinnwidrigen Ergebnissen, sondern verhindert diese -
vgl. VG Minden, Abschnitt ae) der Absetzungsbegründung des Kosten-
festsetzungsbeschlusses vom 10.01.2007 in 7 L 679/06, juris; sowie Kostenfest-
setzungsbeschluss vom 04.04.2007 in 9 K 1052/05, juris.
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4. Ändert sich der Umsatzsteuersatz nach Abschluss des vorgerichtlichen Verfahrens
führt die gegenteilige Auffassung zu einer falschen steuerlichen Behandlung der
Anwaltskosten und vermittelt dem Erstattungsberechtigten ggf. einen Steuervorteil. Dies
läßt sich nur vermeiden, wenn der anzurechnende Geschäftsgebührenanteil festgestellt
wird. Beispiel: Schuldet der Erstattungsberechtigte seinem Anwalt im Innenverhältnis
eine 1,3 Geschäftsgebühr nebst 16 % Umsatzsteuer für die vorgerichtliche Vertretung
und eine 0,65 Verfahrensgebühr nebst 19 % Umsatzsteuer für die gerichtliche
Vertretung, so kann er für den anzurechnenden Geschäftsgebührenanteil auch im
Außenverhältnis nur 16 % Umsatzsteuer beanspruchen.
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Abgesetzt wurden:
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A) 1,3 Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 VV RVG a.F. nebst anteiliger Mehrwertsteuer
(insoweit beträgt der Steuersatz tatsächlich 16 %).
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Die für den Kläger angemeldete 1,3 Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 VV RVG a.F. kann
nicht nach § 162 VwGO festgesetzt werden, weil es sich hierbei nicht um
erstattungsfähige Vorverfahrenskosten sondern um nicht erstattungsfähige Kosten des
behördlichen Ausgangsverfahrens handelt.
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B) 1,0 Erledigungsgebühr nach Nr. 1002, 1003 VV RVG nebst anteiliger Mehrwert-
steuer.
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Zur Begründung wird auf die insoweit zutreffenden Ausführungen der Beklagten im
Schriftsatz vom 02.05.2007 verwiesen.
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Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass der nicht gebührenauslösende anwaltliche
Schriftsatz vom 23.03.2007 der Beklagten erst am 02.04.2007 und damit nach der
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Aufhebung des angefochtenen Bescheids zur Kenntnis übersandt worden ist. Dies
spricht gegen die im Schriftsatz vom 23.04.2007 geäußerte Annahme des
Klägerprozessbevollmächtigten: "Hinsichtlich des Ansatzes der Erledigungsgebühr
nehme ich Bezug auf meinen Schriftsatz vom 23.03.2007. Unter der Last der Argumente
ist die gegnerische entgegenstehende Auffassung zusammengebrochen, so dass die
Erledigung eingetreten ist."