Urteil des VG Minden vom 10.10.2002

VG Minden: wiederherstellung der aufschiebenden wirkung, stadt, bad, grundstück, familie, akteneinsicht, befreiung, rechtswidrigkeit, naturschutzgebiet, umzug

Verwaltungsgericht Minden, 1 K 1260/01
Datum:
10.10.2002
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 K 1260/01
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der
außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig
sind.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
1
Der Kläger ist Eigentümer eines auf dem Gebiet der Stadt Bad O. gelegenen und aus
den Grundstücken Gemarkung W. Flur 15 Flurstücke 51 und 116 bestehenden
Betriebsgeländes, auf welchem er Unternehmungen in den Sparten Transport und
Recycling betreibt. In westlicher und südlicher Richtung reicht das Betriebsgelände an
die Stadtgrenze zwischen Bad O. und L. , welche dort zugleich auch die Grenze
zwischen den Kreisen M. -L. und H. sowie die Abgrenzung des südwestlich
anschließenden Naturschutzgebietes "Blutwiese" bildet.
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Im August 1998 erteilte die Stadt Bad O. dem Kläger eine Baugenehmigung zur
Errichtung eines Betriebsleiterwohnhauses mit zwei Garagen auf dem Flurstück 116.
Der Kläger errichtete dieses Gebäude etwa 20-30 m versetzt auf dem ebenfalls in
seinem Eigentum stehenden benachbarten Grundstück Gemarkung H. Flur 45 Flurstück
180, welches jenseits der angeführten Stadtgrenze auf dem Gebiet der Stadt L. liegt und
Teil des Naturschutzgebietes "Blutwiese" ist. Mit Fertigstellung im Jahre 1999 bezog der
Kläger mit seiner Familie das Betriebsleiterwohnhaus.
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Nachdem der Beklagte im Mai 2000 von der Errichtung des Gebäudes auf dem
Stadtgebiet von L. Kenntnis erlangt hatte, forderte er den Kläger mit Ordnungsverfügung
vom 21.06.2000 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung auf, die Nutzung des
Wohngebäudes bis zum 31.07.2000 und die Nutzung der Garagen sofort aufzugeben.
Für den Fall der Zuwiderhandlung drohte er die Festsetzung eines Zwangsgeldes in
Höhe von 20.000 bzw. 5.000 DM an. Zur Begründung berief er sich auf die formelle
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Illegalität des bereits durchgeführten Bauvorhabens.
Am 27.06.2000 erhob der Kläger Widerspruch gegen diese Bauordnungsverfügung.
Das Vorhaben sei an seinem jetzigen Standort offensichtlich genehmigungsfähig, weil
die Stadt Bad O. für das benachbarte Grundstück unter ähnlichen Voraussetzungen eine
Genehmigung erteilt habe. Die Umzugskosten stünden in keiner Relation zu dem mit
einer Räumung erreichten Zweck.
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Den am 21.07.2000 gestellten Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung des Widerspruchs lehnte die Kammer mit Beschluss vom 17.10.2000 ab. Das
OVG NRW lehnte den Antrag des Klägers auf Zulassung der Beschwerde gegen diese
Entscheidung mit Beschluss vom 10.11.2000 ab.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 10.05.2001 wies der Beigeladene den Widerspruch des
Klägers gegen die Nutzungsuntersagungsverfügung zurück. Regelmäßig rechtfertige
bereits die - vorliegend gegebene - formelle Rechtswidrigkeit eines Vorhabens die
Untersagung seiner Nutzung. Die Entscheidung sei auch nicht ermessensfehlerhaft.
Eine offensichtliche Genehmigungsfähigkeit sei nicht gegeben. Dies folge schon
daraus, dass die Errichtung baulicher Anlagen im Naturschutzgebiet verboten sei und
die Untere Landschaftsbehörde eine Befreiung von diesem verbot nicht in Aussicht
gestellt habe. Die mit der Nutzungsuntersagung einher gehenden Nachteile für den
Kläger in familiärer und beruflicher Hinsicht seien von diesem unter Berücksichtigung
der mit der Nutzungsuntersagung verfolgten Ziele hinzunehmen. Die im einstweiligen
Rechtsschutzverfahren geänderte Auszugsfrist von fünf Wochen nach rechtskräftigem
Abschluss des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens sei ausreichend.
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Am 21.05.2001 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Die
Nutzungsuntersagung sei unverhältnismäßig. Der Kläger habe sich, da seine
Anwesenheit auf dem Betriebsgelände erforderlich sei, in zwei Büroräumen
eingerichtet, die deshalb in Container ausgelagert werden mussten. Die 93-jährige
Mutter des Klägers sei auf Pflege durch die Familie des Klägers angewiesen und werde
durch den Umzug aus ihrer gewohnten Umgebung heraus gerissen. Das allgemeine
Interesse an der Aufrechterhaltung der Ordnungsfunktion des formellen Baurechts
könne diese Belastungen des Klägers nicht rechtfertigen.
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Der Kläger beantragt,
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die Bauordnungsverfügung des Beklagten vom 21.06.2000 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides des Beigeladenen vom 10.05.2001 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Der Beigeladene stellt keinen Antrag.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen
auf den Inhalt der Gerichtsakten 1 K 1260/01 und 1 L 974/00 sowie der beigezogenen
Verwaltungsvorgänge, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
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Entscheidungsgründe:
15
Dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Vertagungsantrag war nicht zu
entsprechen. Der Kläger hat einen erheblichen Grund für die Vertagung nicht dargelegt
(§ 173 VwGO i.V.m. § 227 Abs. 1 ZPO).
16
Hinsichtlich des kurz vor dem Verhandlungstermin vorgenommenen Anwaltswechsels
wird zunächst Bezug genommen auf die Begründung des Beschlusses vom 04.10.2002,
denen die Kammer folgt.
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Die in dem Schriftsatz vom 07.10.2002 enthaltenen Ausführungen rechtfertigen keine
abweichende Entscheidung. Soweit der Kläger eine Verletzung seines Anspruchs auf
Gewährung rechtlichen Gehörs aus dem Umstand herleiten will, dass seinem neuen
Prozessbevollmächtigten die beantragte Akteneinsicht nicht in dessen Kanzleiräumen
ermöglicht worden ist, gilt Folgendes: Der Kläger war - wie in dem Beschluss vom
04.10.2002 bereits ausgeführt - gehalten, sich im Rahmen des Zumutbaren das
rechtliche Gehör zu verschaffen. Bei einem Anwaltswechsel zehn Tage vor einem seit
Monaten anberaumten Termin gehört zu den zumutbaren Sorgfaltspflichten die bereits
bei der Übertragung des Mandats erfolgende Klärung der Frage, auf welche Weise eine
noch für erforderlich gehaltene Akteneinsicht genommen werden kann (z. B. durch
Einsicht an Gerichtsstelle oder Einschaltung eines Korrespondenzanwalts). Darauf zu
vertrauen, das Gericht werde die Akten zehn Tage vor dem Termin auf dem Postweg
übersenden oder aber einem Vertagungsantrag folgen, erscheint jedenfalls fahrlässig.
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Die Kammer vermag dem Schriftsatz vom 07.10.2002 schließlich auch nicht zu
entnehmen, dass der Anwaltswechsel wegen Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses
so zwingend war, dass die Grundsätze der Verfahrensbeschleunigung und der
Konzentrationswirkung zurückstehen müssen.
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Die zulässige Klage ist unbegründet.
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Die Nutzungsuntersagungsverfügung des Beklagten vom 21.06.2000 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides des Beigeladenen vom 10.05.2001 ist rechtmäßig und verletzt
den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO.
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Zur näheren Begründung wird auf die Ausführungen der Kammer im Verfahren des
einstweiligen Rechtsschutzes vom 17.10.2000 ( 1 L 974/00) Bezug genommen.
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Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die vom Kläger aufgezeigten nachteiligen
Folgen der Nutzungsuntersagung in beruflicher und familiärer Hinsicht ihre Ursache in
der illegalen Errichtung des Wohnhauses haben und deshalb vom Kläger hinzunehmen
sind. Sie sind nicht von einem solchen Gewicht, dass die Durchsetzung der
Ordnungsfunktion des Baurechts mit dem Mittel der Nutzungsuntersagung
unverhältnismäßig wäre.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Außergerichtliche Kosten des
Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, weil er sich nicht durch Stellung eines Antrags
am Kostenrisiko dieses Verfahrens beteiligt hat, § 162 Abs. 3 VwGO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO
i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.
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